Unterhaltspflicht besteht trotz Jobverlust
Zunächst einmal ist es gesetzlich ganz und gar nicht zulässig, wenn man im Falle des Jobverlustes die Unterhaltszahlungen plötzlich aussetzt oder auch eigenmächtig kürzt. Auch ein Arbeitsloser bleibt grundsätzlich unterhaltspflichtig. Zwar kann der zu zahlende Unterhalt durchaus geringer ausfallen, aber eine solche Verringerung ist an Bedingungen geknüpft. Wer möchte, dass sein Unterhalt sich an seinem Arbeitslosengeld bemisst, muss vor allem unschuldig an seinem Jobverlust sein. Das ist zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall. Wer dagegen selbst das Handtuch geworfen hat, muss damit rechnen, dass für die Unterhaltszahlung weiterhin sein letztes Gehalt als Basis genommen wird. Dasselbe Schicksal trifft jene, bei denen man davon ausgeht, dass sie schon bald einen neuen gleichwertigen Job haben werden.
Jobsuche extrem
Wenig besser sieht es aus, sobald der Arbeitslosengeldanspruch ausläuft und man auf Arbeitslosengeld II zurückgreifen muss. In diesem Fall gilt man zwar zunächst einmal nicht mehr als unterhaltspflichtig, hat aber strenge Auflagen zu erfüllen, damit es dabei bleibt. Der Gesetzgeber verlangt in diesem Fall, dass man sich intensiv um eine neue Arbeit bemüht. Dazu reicht es nicht, sich einfach beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden und auf Jobangebote zu warten.
Es wird auch erwartet, dass man täglich die Stellenangebote in den Zeitungen überprüft, alle Bewerbungen und Bewerbungsgespräche genauestens dokumentiert und mindestens 20-30 Bewerbungen im Monat vorlegen kann. Besser noch ist es, wenn man sich jeden Tag ca. 8 Stunden um die Jobsuche bemüht, darin also genauso aktiv ist wie man es in einem Arbeitsverhältnis sein müsste. Dabei müssen die Bewerbungen auch ernsthaft sein und durch selbst erstelle Stellengesuche ergänzt werden. Telefonische Bewerbungen und auch die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme werden zwar gerne gesehen, reichen aber als Bemühungen nicht aus. Bei der Verpflichtung zur Jobsuche spielt auch das Lebensalter keine Rolle. Gegebenenfalls muss auch ein Teilzeitjob ergriffen werden um dadurch den Unterhalt zu finanzieren. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss entweder in einem Gerichtsprozess seine Nichtvermittelbarkeit beweisen oder einen höheren Unterhalt auf Basis eines fiktiven Arbeitseinkommens leisten.
Eine besondere Situation gilt bei Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder. Hier gilt eine verschärfte Unterhaltspflicht. Dem Arbeitslosen werden lediglich zwei bis drei Monate der Arbeitslosigkeit zugestanden, bevor für ihn dieselben strengen Jobsuche-Kriterien wie für einen Hartz IV-Anfänger anfallen. Als minderjährig gelten in diesem Sinne auch ältere Kinder unter 21, die noch in der Schulausbildung stecken und bei einem Elternteil wohnhaft sind.