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Definition: Unterhalt, wenn sich Kind gleich lang bei beiden Elternteilen aufhält

DEFINITION

Unterhalt, wenn sich Kind gleich lang bei beiden Elternteilen aufhält

Wenn sich das Kind sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil gleich oft aufhält und beide Elternteile annähernd gleich hohe Betreuungsleistungen erbringen, handelt es sich um das sogenannte Wechselmodell. Bei einem Verhältnis von 50:50 spricht man auch vom echten Wechselmodell. Die Eltern können sich in diesem Rahmen gegenseitig von der Zahlung des Kindesunterhaltes freistellen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Vereinbaren die Eltern keine gegenseitige Freistellung vom Unterhalt, wird der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind wie bei einem volljährigen Kind berechnet, das noch bei den Eltern lebt.
  • Die Höhe der Unterhaltszahlungen orientiert sich anteilig am jeweiligen Einkommen jedes Elternteils, abzüglich eines Selbstbehalts von 1.450 EUR.
  • Das Wechselmodell ist nur dann gültig, wenn kein Elternteil „exklusiv“ nur für 1 Kostenbereich aufkommt. Zahlt einer nur die Kosten für Kleidung und der andere nur für Spielzeug, greifen allenfalls die Unterhaltsregelungen des erweiterten Umgangs.

Anrechnung des Unterhalts nur bei Einigkeit

Wenn die Eltern vereinbart haben, dass sich das Kind zu 50% bei beiden Eltern aufhält, sollten die Eltern auch vereinbaren, die Kosten anteilig zu 50% zu tragen. In diesem Fall wird nicht jedes Kleidungsstück aufgerechnet. Allerdings sind beide Eltern verpflichtet, das Kind einzukleiden, Hobbys zu finanzieren und Spielsachen zu kaufen etc..

 

Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern berechnet. Danach wird eine anteilige Haftung beider Eltern für den Kindesunterhalt durchgeführt. Zu diesem Zweck wird vom Nettoeinkommen der Elternteile nach Abzug der Verbindlichkeiten bei jedem ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 EUR abgezogen. Der verbleibende Betrag wird nach der jeweiligen Höhe der Einkommen in Relation zueinander gesetzt.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.
Theodor Toeche-Mittler (1837 - 1907)

Unterhalt berechnen im Wechselmodell an der Selbstbehaltsgrenze/wenn einer nur 1.450 EUR verdient

Clara und Mark haben sich getrennt. Der gemeinsame 7-jährige Sohn Jonas wird an 3½ Tagen die Woche von Mark und seiner neuen Lebensgefährtin und an 3½ von Clara betreut.

Mark verdient monatlich 1.800 EUR und Clara 1.450 EUR netto, also zusammen 1800+1.450 EUR EUR netto.

 

Nach der Düsseldorfer Tabelle wäre bei diesem Betrag ein Kindesunterhalt in Höhe von 634 EUR zu zahlen. Dieser Betrag wird auf Clara und Mark wie folgt aufgeteilt:

 

Bei beiden wird zunächst ein Selbstbehalt von 1.450 EUR abgezogen:

Clara
1.450 EUR - 1.450 EUR
= 1.450 EUR-1.450 EUR EUR
Mark
1.800 EUR - 1.450 EUR
= 1.800-1.450 EUR EUR

Zusammengerechnet ergibt sich ein Einsatzbetrag von 1.800-1.450 EUR EUR.

 

Von der Unterhaltshöhe aus der Düsseldorfer Tabelle ist zudem das hälftige Kindergeld abzuziehen

Kindergeld
250 EUR
 
:2
Ergebnis
= 250 EUR/2 EUR

 

Kindesunterhalt
634 EUR
Hälftiges Kindergeld
125 EUR
Ergebnis
= 634 EUR-125 EUR EUR

 

Die Eltern haften für den Kindesunterhalt in Höhe von 634 EUR-125 EUR EUR im Verhältnis 0 zu 1.800-1.450 EUR:

Clara
0 EUR x 634 EUR-125 EUR EUR
:
1.800-1.450 EUR EUR
= 0 EUR
Mark
1.800-1.450 EUR EUR x 634 EUR-125 EUR EUR
:
1.800-1.450 EUR EUR
= 634 EUR-125 EUR EUR

 

Nun kürzt jeder Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag um die Hälfte, weil sich das Kind bei beiden gleich oft aufhält:

Clara
0 EUR
:2
= 0 EUR
Mark
634 EUR-125 EUR EUR
:2
= (634 EUR-125 EUR)/2 EUR

 

Anschließend werden die Unterhaltsbeträge subtrahiert:

(634 EUR-125 EUR)/2 EUR - 0 EUR = ((634 EUR-125 EUR)/2)EUR

 

Mark muss also (634 EUR-125 EUR)/2 EUR an Kindesunterhalt für Jonas an Clara zahlen.

Keine der Unterhaltsleistungen darf exklusiv von nur 1 Elternteil stammen

Diese Unterhaltsverrechnung gilt nur dann, wenn jeder Elternteil auch anteilig die Kosten des Lebensbedarfs des Kindes trägt.

 

Trägt einer der Eltern, bei dem sich das Kind gelegentlich aufhält nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil allein die Kosten der Kleidung, des Schulbedarfs, des Hobbys etc. trägt, kann der Unterhalt nur um einen geringeren Teil gekürzt werden.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die Anrechnung der Kosten setzt immer voraus, dass sich die Eltern einig sind. Um diese Einigung mit dem anderen Elternteil nachher beweisen zu können, sollte schriftlich festgehalten werden, wann sich — im Einverständnis beider Elternteile - das gemeinsame Kind bei beiden Eltern an welchen Tagen aufhält und dass die Eltern auch die Kosten des Kindes anteilig tragen.

 

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