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Eigenbedarf bei Unterhalt für das Kind

DEFINITION

Eigenbedarf bei Unterhalt für das Kind

Für den eigenen Lebensbedarf steht dem barunterhaltspflichtigen arbeitenden Elternteil ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 EUR gegenüber minderjährigen, in Höhe von 1.750 EUR gegenüber volljährigen Kindern zu. Liegt das verfügbare Einkommen darunter, muss gar kein Unterhalt gezahlt werden. Liegt es darüber, reicht aber nicht für die volle Unterhaltszahlung aus, so ist die Zahlung zu kürzen. Da minderjährige Kinder sich nicht selber versorgen können, sind hier die Anforderungen an die Eltern besonders hoch: Der Selbstbehalt ist eher gering und es besteht eine gesteigerte Pflicht zu arbeiten und zur Not noch eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an den Beträgen, die in der Düsseldorfer Tabelle vorgegeben sind.
  • Es gibt einen Mindestunterhalt für Kinder, aber eben auch den Selbstbehalt, der die Existenz des Unterhaltszahlers sichern soll. So soll das Unterhaltsrecht möglichst fair alle Bedürfnisse in Einklang bringen.
  • Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, ist er bzw. sie weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die Kinder aus der vorigen Beziehung sind mit Kindern aus der neuen Ehe gleichgestellt.

Wie viel Geld darf der Unterhaltzahler für sich behalten?

Schaubild

Die Unterhaltspflicht ist nicht unbeschränkt. Sie wird durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt. So ist nur derjenige unterhaltspflichtig, der in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhalts Unterhalt zu gewähren. Dabei entsteht naturgemäß eine Konfliktsituation:

 

  • Auf der einen Seite steht der Unterhaltsschuldner, der selbst von irgendwas leben muss.
  • Auf der anderen Seite steht das unterhaltsberechtigte Kind, für das der Unterhaltsschuldner als Elternteil verantwortlich ist.

 

Es ist prekär, zu argumentieren, man habe als Unterhaltsschuldner nicht genug Geld, das eigene Kind zu unterhalten. Auch das Kind muss von irgendwas leben. Allein der Verweis darauf, dass der betreuende Elternteil das Kind auch versorgen müsse, ist ein schwaches Argument. Beide Elternteile sind gleichermaßen für das Kind verantwortlich. Soweit die moralische Seite.

 

Der andere Aspekt ist eher praktischer Natur. Müsste der Unterhaltsschuldner jeden Cent dessen, was er verdient, für den Unterhalt zur Verfügung stellen, hätte nicht unbedingt jeder unterhaltspflichtige Elternteil ein vitales Interesse daran, für dieses Geld tagtäglich arbeiten zu gehen. Ohne Selbstbehalt behielte er schließlich nichts vom Verdienst für sich selbst. Also ist es besser, dem Unterhaltsschuldner einen gewissen Betrag beim Kindesunterhalt als Selbstbehalt zu belassen und ihn damit zu motivieren, einer Arbeit nachzugehen und sich um Einkünfte zu bemühen. Für ihn ist es dann leichter, seinem Kind Unterhalt zu gewähren und damit vielleicht und hoffentlich auch seiner moralischen Verpflichtung nachzukommen, für sein Kind zu sorgen.

 

Es gibt noch einen weiteren praktischen Aspekt zum Kindesunterhalt und Selbstbehalt. Gäbe es beim Kindesunterhalt keinen Selbstbehalt und sähe sich der Unterhaltsschuldner deshalb nicht veranlasst, sich um Einkünfte zu bemühen, würde er bzw. sie zwangsläufig Sozialhilfe beantragen und damit staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Daran hat der Staat naturgemäß wenig Interesse. Also ergibt sich daraus ein weiterer Grund, dem Unterhaltsschuldner beim Kindesunterhalt den Selbstbehalt zu belassen und ihn zu motivieren, arbeiten zu gehen.

 

Nun hat jeder Mensch unterschiedliche Bedürfnisse und auch unterschiedlich hohe Kosten. Damit die unterschiedlich hohen Bedürfnisse aber nicht dazu führen, dass für ein Kind nichts mehr übrigbleibt, hat der Gesetzgeber pauschale Beträge festgelegt, die Auskunft darüber geben, was einem Elternteil für seinen unentbehrlichen Lebensbedarf tatsächlich bleiben muss.

Höhe des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt ist dem Unterhalt zahlenden Elternteil grundsätzlich zu belassen. Er muss also nur den Unterhalt zahlen, der über seinem Selbstbehalt liegt. Wie Sie sehen, ist der Selbstbehalt gegenüber Kindern geringer als der Selbstbehalt gegenüber Ex-Partnern, da Kinder besonders schutzbedürftig sind.

 

 Erwerbstätigenicht Erwerbstätige
Bei minderjährigen Kindern1.450 EUR1.200 EUR
Bei volljährigen Kindern1.750 EUR1.750 EUR
Bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten1.600 EUR1.475 EUR

Anpassung der Höhe

Wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil nicht vermeidbare höhere Wohnkosten haben, was nur in den seltensten Fällen der Fall ist, so kann ausnahmsweise Ihr Selbstbehalt erhöht werden.

 

Wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil erneut verheiratet sind und Ihr neuer Ehegatte berufstätig ist, kann Ihr Selbstbehalt unter Umständen erheblich verringert oder gar auf null reduziert werden. Je höher die Einkünfte Ihres neuen Ehegatten sind, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass dieser Sie mitversorgen kann, so dass Sie Ihre Einkünfte ausschließlich zur Zahlung des Unterhalts für alle Ihre Kinder einsetzen können.

Pflicht zur Nebentätigkeit

Als Elternteil sind Sie verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt Ihres Kindes einzusetzen. Steht Ihnen nicht genug Geld zur Verfügung, sind Sie nicht nur moralisch, sondern vor allem auch rechtlich verpflichtet, über Ihre eigentliche hauptberufliche Tätigkeit hinaus unter Umständen zusätzlich eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen oder Überstunden zu tätigen. Auch sind Sie dazu verpflichtet zu versuchen, Ihre Erwerbschancen durch Weiterbildungsmaßnahmen zu verbessern.

 

Die Rechtsprechung spricht hier von einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Sie werden allenfalls dann entlastet, wenn der betreuende Elternteil den fehlenden Barunterhalt durch eigene Einkünfte ausgleichen kann, ohne dass er den eigenen angemessenen Unterhalt dadurch gefährdet. Vor allem dürfen Sie sich Ihrer Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, dass Sie Ihre bisherige Arbeitsstelle aufgeben und sich beispielsweise der Betreuung Ihrer Kinder aus zweiter Ehe widmen und dort den Hausmann oder die Hausfrau spielen.

Dauer: 17:05

Podcast

Überblick Kindesunterhalt

Wenn Sie erneut heiraten

Wichtig ist zu wissen, dass die Kinder aus beiden Ehen gleichrangig nebeneinander stehen. Beim Kindesunterhalt und Selbstbehalt muss es dann so sein, dass Sie das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen auf Ihre Kinder aus beiden Ehen aufteilen müssen. Wenn Sie die Kinderbetreuung in Ihrer neuen Ehe übernehmen, muss es so sein, dass dadurch die Unterhaltsverhältnisse in der neuen Ehe günstiger gestaltet werden können, weil beispielsweise Ihre neue Ehefrau beruflich mehr verdient als Sie verdienen würden. Aber auch dann bleiben Sie verpflichtet, eine Nebentätigkeit anzunehmen, um Ihren minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe Barunterhalt leisten zu können. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein entsprechendes theoretisch erzielbares „fiktives“ Einkommen angerechnet.

 

Zu einer gewissen Entlastung trägt bei, dass der Kindesunterhalt vorrangig vor anderen Unterhaltsansprüchen zu bedienen ist. Da sich Kinder schlecht selbst ernähren können, sind ihre Ansprüche vorrangig. So stehen die Unterhaltsansprüche Ihres Ex-Partners stets an zweiter Stelle. Der Ex-Partner erhält nur den Rest des noch verfügbaren Einkommens.

 

> Nachehelicher Unterhalt

 

Diese Regelung führt dazu, dass aus Ihrem Einkommen nach Abzug Ihres Selbstbehalts der Kindesunterhalt vollumfänglich erfüllt sein muss, bevor der nachrangige Unterhaltsanspruch bedient werden darf. Es ist also nicht so, dass der Anspruch Ihres Kindes sich auf das Existenzminimum beschränken würde und der darüber hinaus verfügbare Betrag dem zweiten Unterhaltsberechtigten zugutekäme. Vorrangig und vollumfänglichist der Kindesunterhalt zu erledigen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Unterhaltsrecht strebt an, das zur Verfügung stehende Einkommen möglichst fair zu verteilen und allen Familienmitgliedern eine staatlich unabhängige Versorgung zu sichern. Kein Elternteil soll mehr zahlen, als sein Einkommen hergibt, aber es soll auch kein Kind zu kurz kommen, weil ein Elternteil erneut heiratet oder nicht mehr arbeitet. Lassen Sie die Unterhaltshöhe für Ihre familiäre und finanzielle Situation am besten individuell berechnen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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