Was kostet mich ein Scheidungsanwalt?

Für Ihre Scheidung brauchen Sie wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten einen Rechtsanwalt. Um Ihre Frage zu beantworten, was ein Scheidungsanwalt kostet, sollten Sie wissen, welche Faktoren für die Berechnung der Scheidungskosten maßgebend sind. Sie sollten vor allem wissen, wie Sie den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren selbst beeinflussen können. Wir erklären, wie sich die Kosten für ein Scheidungsverfahren berechnen und was Sie ein Scheidungsanwalt bestenfalls kostet.

Das Wichtigste

  • Der Kostenaufwand für einen Scheidungsanwalt hängt davon ab, ob Sie sich einvernehmlich scheiden lassen oder ob Ihre Scheidung streitig verläuft. Es gibt keine Scheidungspauschalen.
  • Möchten Sie sich vorab über Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren informieren, sollten Sie eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Dafür werden maximal 249, 90 EUR berechnet. Auf die Erstberatungsgebühr kann auch verzichtet werden
  • Anwälte berechnen ihre Gebühren danach, was sie für den Mandanten erledigen. Die außergerichtliche Korrespondenz wird nach einer Geschäftsgebühr abgerechnet. Reicht die Anwältin bzw. der Anwalt Ihren Scheidungsantrag bei Gericht ein, fällt eine Verfahrensgebühr an. Für die Vertretung im Scheidungstermin fällt eine Termingebühr an.
  • Der Mindestverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beträgt 3.000 EUR. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt der Mindestverfahrenswert 1.000 EUR. Bei einem Gesamtverfahrenswert von 4.000 EUR sollten Sie mit ca. 1000 EUR Gebühren rechnen.
  • Verhandeln Sie streitig und beantragen die Regelung einer Scheidungsfolge, verursacht die Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert. Ihr Scheidungsverfahren wird teurer.
  • Haben Sie nur wenig Geld, können Sie für Ihr Scheidungsverfahren staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Es gibt keine Scheidungspauschale

Ihre Frage nach den Anwaltskosten lässt sich pauschal nicht beantworten. Es gibt keine Scheidungspauschale. Der Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren hängt von vielerlei Faktoren ab. Je nachdem, mit welchem Aufwand Sie Ihr Scheidungsverfahren betreiben und dafür eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beanspruchen, ändern sich die Kosten. Um nachzuvollziehen, mit welchem Kostenaufwand Sie rechnen müssen und wie ihn selbst beeinflussen können, sollten Sie ungefähr wissen, wie die Kosten zustande kommen.

Lassen Sie sich anwaltlich vorab beraten

Bevor Sie Ihren Scheidungsantrag stellen, haben Sie die Möglichkeit, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen. Die anwaltliche Erstberatung dient der Orientierung über Ihre Rechte und Pflichten im Scheidungsverfahren. Anwälte berechnen für die anwaltliche Erstberatung üblicherweise eine Gebühr von bis zu EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Gut zu wissen:

Anwälte sind nicht unbedingt verpflichtet, die anwaltliche Erstberatung in Rechnung zu stellen. Insoweit bieten einige Anwälte kostenlose Erstberatungen an, ohne dass sie gegen die Grundsätze des anwaltlichen Standes- und Gebührenrechts verstoßen.

Beantragen Sie staatliche Beratungshilfe

Können Sie sich die Gebühren für die anwaltliche Erstberatung nicht leisten, sollten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Dazu müssen Sie Ihr Einkommen nachweisen. Sie können sich dann in einer Kanzlei Ihrer Wahl beraten lassen. Die Gebühren übernimmt die Staatskasse. Sie zahlen nur noch ein Eigenanteil von EUR. In begründeten Fällen kann die Anwältin bzw. der Anwalt auf den Betrag auch verzichten.

Gut zu wissen:

Sind Sie selbst rechtsschutzversichert oder über Ihren Ehepartner familienversichert, haben Sie Anspruch, dass der Rechtsschutzversicherer die Gebühren für die anwaltliche Erstberatung übernimmt. Die Anwältin bzw. der Anwalt kann dann direkt mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherer aber nicht die Kosten für ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht übernehmen. Eine Ausnahme gibt es bei der Arag-Rechtsschutzversicherung, vorausgesetzt, Sie haben eine Wartezeit von drei Jahren erfüllt.

Wonach berechnen Anwälte ihre Gebühren?

Anwälte berechnen ihre Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dort finden Sie in der RVG-Tabelle - Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Abhängigkeit vom Gegenstandswert und des Gebührenrahmens die anwaltlichen Gebühren. Je höher der Gegenstandswert, Verfahrenswert im Scheidungsverfahren, desto höher sind die Gebühren.

Anwälte berechnen ihre Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Schaubild:
Anwälte berechnen ihre Kosten nach dem Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetzes (RVG).

Anwälte berechnen, je nachdem was sie im Auftrag des Mandanten erledigen, unterschiedliche Gebühren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt dazu Rahmengebühren und gibt für die Gebührenrechnung einen Rahmen von Faktor 0,3 bis ca. Faktor 1,6 vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Faktor festgesetzt werden, nach dem die Gebühr letztlich berechnet wird. In Abhängigkeit von dem festgesetzten Faktor errechnet sich aus der RVG-Tabelle die Gebühr.

Geschäftsgebühr

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Scheidung, kann es sein, dass der Anwalt zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens Korrespondenz mit Ihrem Ehepartner oder einer Behörde oder einer Versicherung führen muss. Der Anwalt betreibt „Ihr Geschäft“ und rechnet dafür eine Geschäftsgebühr ab.

Der übliche Faktor für die Geschäftsgebühr beträgt 1,3. Beträgt der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren beispielsweise 3.000 EUR, ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr von EUR. Mit dieser Geschäftsgebühr ist die außergerichtliche Tätigkeit meist abgegolten.

Verfahrensgebühr

Formuliert Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag und reicht den Antrag beim Familiengericht ein, erhält sie bzw. er eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr wird im Scheidungsverfahren regelmäßig mit dem Faktor 1,3 angesetzt. Hat Sie die Anwältin bzw. der Anwalt bereits außergerichtlich vertreten und dafür eine Geschäftsgebühr berechnet, wird diese Geschäftsgebühr zur Hälfte mit dem Faktor 0,65 auf die spätere gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.

Terminsgebühr

Wegen des Anwaltszwangs können Sie vor dem Familiengericht selbst keine Anträge stellen und nichts verhandeln. Sie müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Dafür wird eine Terminsgebühr berechnet. Die Terminsgebühr wird in Scheidungsverfahren üblicherweise mit dem Faktor 1,2 berechnet. Der Anwalt kann die Terminsgebühr nur einmal berechnen, unabhängig davon, wie viele Verhandlungstermine er für Sie vor Gericht wahrnehmen muss.

Einigungsgebühr

Streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner wegen einer Scheidungsfolge, kann Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt eine Einigungsgebühr berechnen, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner im Scheidungstermin auf eine einvernehmliche Regelung verständigen. Die Einigungsgebühr entsteht mit dem Faktor 1,0. Die Einigung vor Gericht setzt aber voraus, dass auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Sollten Sie sich jedoch darauf verständigen, Ihre Ehe fortzusetzen, wird speziell eine Aussöhnungsgebühr berechnet.

Was sind die Verfahrenswerte im Scheidungsverfahren?

Der Verfahrenswert ist der Ausgangspunkt, nach dem sich die anwaltlichen Gebühren nach der RVG-Tabelle berechnen. Letztlich entscheidet das Familiengericht, wie der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren festgesetzt wird. Ihre anwaltliche Vertretung kann den Verfahrenswert anfangs nur schätzen. Einigermaßen zuverlässig ist die Schätzung dann, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Schwierig wird es, wenn Sie sich streitig scheiden lassen. Dann hängt der Kostenaufwand davon ab, welche Anträge Sie stellen und wie Ihr Ehepartner auf Ihre Anträge reagiert.

Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren insgesamt hängt davon ab, ob Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben oder es auf eine streitige Scheidung ankommen lassen. Bei der einvernehmlichen Scheidung beantragen Sie lediglich, dass Sie geschieden werden. Im Regelfall führt das Familiengericht noch den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Sie verzichten aber darauf, eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich zu verhandeln und entscheiden zu lassen. Die einvernehmliche Scheidung ist der kostengünstigste, schnellste und emotional am wenigsten belastende Weg, Ihre Ehe aufzulösen.

Verfahrenswert bei der einvernehmlichen Scheidung

  • Der Verfahrenswert für Ihre Scheidung beträgt mindestens EUR. Der Betrag erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und Ihrem Vermögen. Auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners ist einzubeziehen. Beider Nettoeinkommen werden mit dem Faktor 3 multipliziert und ergeben dann den maßgeblichen Verfahrenswert für Ihre Scheidung. Liegt das Ergebnis über dem Mindestverfahrenswert von EUR, zählt der höhere Verfahrenswert.
  • Führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, beträgt der Mindestverfahrenswert EUR. In Abhängigkeit von Ihren Rentenanwartschaften und Renten und denen Ihres Ehepartners kann sich der Wert erhöhen.

Gut zu wissen:

Verdienen Sie wenig Geld oder beziehen Sie und Ihr Ehepartner Leistungen nach dem SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, liegen die Verfahrenswerte in der Praxis meist bei insgesamt 4.000 EUR. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 EUR müssen Sie mit etwa 1.000 EUR anwaltlichen Kosten rechnen. Dazu kommen noch die Kosten für die Gerichtskasse

  • Verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung, können Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung bedingen sich gegenseitig. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie einvernehmlich alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten. Sie vermeiden damit die streitige Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Regelfall notariell zu beurkunden oder im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich zu protokollieren. Im Regelfall vermeiden Sie selbst bei der notariellen Beurkundung den wesentlich höheren Kostenaufwand, den Sie verursachen, wenn Sie eine Scheidungsfolge gerichtlich verhandeln und durch den Richter entscheiden lassen.

Verfahrenswert bei einer streitigen Scheidung

Streiten Sie mit Ihrem Ehepartner im Hinblick auf Ihre trennungs- und scheidungsbezogenen Rechte und Pflichten, verläuft Ihre Scheidung als streitige Scheidung. Für jede Scheidungsfolge, über die Sie sich gerichtlich auseinandersetzen, ist ein eigenständiger Verfahrenswert anzusetzen. Es kommen folgende Verfahrenswerte in Betracht:

  • Aufteilung Ihres Hausrats: 2.000 EUR
  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer ehelichen Wohnung: 3.000 EUR
  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: 4.000 EUR
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: zwölffacher Betrag Ihrer Forderung
  • Regelung des Zugewinnausgleichs: Betrag Ihrer Forderung

Praxisbeispiel:

Beträgt der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt 4.000 EUR erhöht sich der Verfahrenswert um 4.000 EUR, wenn Sie wegen des Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind streitig vor dem Familiengericht verhandeln. Entsprechend erhöhen sich die anwaltlichen Kosten. Hinzu kommt, dass sich auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten lassen muss. Ohne anwaltliche Vertretung können beim Familiengericht keine Anträge gestellt und nicht verhandelt werden. Auch für die anwaltliche Vertretung des Ehepartners fallen die entsprechenden Kosten an.

Wie beeinflusst unser Vermögen die Scheidungskosten?

Haben Sie Vermögen, werden auch Ihre Vermögenswerte in die Berechnung des Verfahrenswertes einbezogen. Im einfachsten Fall zählen Sie alles zusammen, was Ihnen gehört. Die Summe von Bargeld, Verkehrswert Ihrer Immobilie, Wertpapiere und Kfz etc. ergeben Ihr Vermögen. Davon dürfen Sie sämtliche Verbindlichkeiten, z.B. Kreditbetrag für Ihre Wohnung, abziehen. Für jeden Ehepartner ziehen Sie zudem einen Freibetrag von EUR sowie für jedes Kind EUR ab. Von dem sich dann ergebenden Betrag brauchen Sie lediglich 5 % für die Bestimmung des Verkehrswertes zu berücksichtigen.

Praxisbeispiel:

Auf Ihrem Sparbuch haben Sie 10.000 EUR Guthaben. Ihre Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von 150.000 EUR. Abzüglich der Kreditverpflichtungen in Höhe von 100.000 EUR, fließt Ihre Wohnung mit 50.000 EUR in die Bewertung ein. Ihre Aktien sind 20.000 EUR wert. Ihr Ehepartner ist vermögenslos. Ihr Gesamtvermögen beträgt also 80.000 EUR. Abzüglich der Freibeträge von jeweils 30.000 EUR für beide Ehepartner, verbleiben 20.000 EUR. Für Ihr Kind dürfen Sie 7.500 EUR Freibetrag abziehen. Von den verbleibenden 12.500 EUR kommen 5 % = 625 EUR in Ansatz und fließen in die Bemessung des Verkehrswertes ein.

Musterrechnung: Was ein Scheidungsanwalt berechnet

Sie beauftragen eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung. Nach Maßgabe Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträgt der Verfahrenswert insgesamt 10.000 EUR. Es ergibt sich folgende Gebührenrechnung:

  • 1,2 Terminssgebühr: 736,80 EUR
  • 1,3 Verfahrensgebühr: 798,20, EUR
  • Auslagenpauschale 20 EUR
  • Gebühren insgesamt netto 1555 EUR

Gut zu wissen:

Beantragen Sie die Scheidung, berechnet die Gerichtskasse Gerichtsgebühren. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 EUR betragen die Gerichtsgebühren EUR. Sofern Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, erscheint es gerecht, wenn sich Ihr Ehepartner an Ihrem Kostenaufwand für Anwalt und Gerichtskasse angemessen beteiligt. Schließlich erspart sie bzw. er sich bei der einvernehmlichen Scheidung die eigenen anwaltlichen Kosten und braucht auch keine Gerichtskosten zu bezahlen. Im Regelfall ordnet das Gericht ohnehin an, dass die Gerichtsgebühren unter den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Welche Hilfe gibt es, wenn ich den Scheidungsanwalt nicht bezahlen kann?

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Sie öffentliche Leistungen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Gerichtskasse die anwaltlichen Gebühren sowie die Gerichtsgebühren. Sie zahlen dann überhaupt keine Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren oder Sie zahlen in Abhängigkeit von der Höhe Ihres Einkommens die von der Gerichtskasse zunächst verauslagten Gebühren an die Gerichtskasse ratenweise zurück. Auf das Einkommen Ihres Ehepartners kommt es insoweit nicht an. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob Sie im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse Verfahrenskostenhilfe beantragen sollten.

Fazit

Die anwaltlichen Kosten hängen von vielerlei Faktoren ab. Auch Sie selbst haben maßgeblichen Einfluss darauf, mit welchem Kostenaufwand Sie Ihr Scheidungsverfahren betreiben. Allein die einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie Ihre Scheidung so kostengünstig und so schnell wie möglich durchführen. Wir helfen Ihnen gerne auf dem Weg zur Scheidung zu einem fairen Preis.

Autor:  Volker Beeden

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