Unternehmerscheidung Gesellschafter

Was sollte ich als Gesellschafter (GmbH, oHG) wissen, wenn ich mich scheiden lasse?

Zum unternehmerischen Handeln gehört auch die Frage, wie Sie für den Fall Ihrer Scheidung Ihr Unternehmen in einem sicheren Fahrwasser halten. Sind Sie Gesellschafter einer GmbH oder oHG, steht bei der Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner möglicherweise auch das Schicksal Ihres Unternehmens im Blickfeld. Wir erklären Ihnen, welche Aspekte Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen sollten, wenn Sie sich als Gesellschafter scheiden lassen.

Das Wichtigste

  • Als guter Unternehmer haben Sie in guten Ehejahren Vorsorge für den Fall Ihrer Scheidung getroffen und in einem Ehevertrag unter ehevertraglichen, gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und erbrechtlichen Aspekten verträgliche Regelungen vereinbart.
  • Sollten Sie diese Option versäumt haben, empfiehlt sich im Hinblick auf den Fortbestand Ihres Unternehmens die einvernehmliche Scheidung.
  • Scheidungsfolgen regeln Sie möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie treffen einvernehmliche Regelungen mithin zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt.
  • Statt der Vereinbarung von Gütertrennung bietet sich der modifizierte Zugewinnausgleich an. Danach regeln Sie den Zugewinn so, dass Sie diesen im Hinblick auf Ihr Unternehmen oder Ihre Gesellschafterbeteiligung finanzieren können.
  • Hat Ihr Ehepartner im Unternehmen tatkräftig, aber ehrenamtlich, mitgearbeitet, kann er trotz Gütertrennung einen Ausgleich beanspruchen.

Ist die Unternehmerscheidung als Gesellschafter ein Problem?

Ihre Scheidung ändert nichts daran, dass Sie Gesellschafter bleiben. Ihr Geschäftsanteil an einer GmbH, oHG oder KG wird durch die Scheidung nicht unmittelbar beeinträchtigt. Die Probleme ergeben sich vornehmlich daraus, dass der Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt auf das Unternehmen, an dem Sie als Gesellschafter beteiligt sind, durchschlagen kann. Sie sollten diese Aspekte im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung bevorzugt betrachten.

In Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie ebenfalls Ihren Versorgungsausgleich vereinbaren.

Schaubild:
In Ihrer Scheidungsfolgen­vereinbarung können Sie ebenfalls Ihren Versorgungsaus­gleich vereinbaren.

Welches wäre die beste Handlungsoption?

Die beste Handlungsoption wäre, wenn Sie bereits im Hinblick auf Ihre Eheschließung oder in guten Zeiten während Ihrer Ehe einen Ehevertrag vereinbart hätten. In einem solchen Ehevertrag hätten Sie das Schicksal Ihrer Gesellschaft unter den Aspekten Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt so geregelt, dass Ihr Unternehmen im Fall der Scheidung soweit als möglich außen vor bleibt. Haben Sie diese Option versäumt, sollten Sie jetzt erst recht am Schicksal Ihres Unternehmens arbeiten.

Gut zu wissen:

Die Handlungsoption „Ehevertrag“ dürfen Sie nicht isoliert betrachten. Ehevertragliche Vereinbarungen im Unternehmensbereich sind stets im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und erbrechtlichen Aspekten zu betrachten. Nur, wenn alle Bereiche aufeinander abgestimmt sind, ist gewährleistet, dass im Konfliktfall alles soweit wie möglich reibungslos verläuft.

Welche Probleme ergeben sich, wenn mein Ehepartner am Unternehmen beteiligt ist?

Sind Sie beide Gesellschafter im Unternehmen, sollten Sie auch nach Ihrer Scheidung  an das Wohl Ihres Unternehmens denken.

Sind Sie beide Gesellschafter im Unternehmen, sollten Sie auch nach Ihrer Scheidung stets an das Wohl Ihres Unternehmens denken.

Ist Ihr Ehepartner gleichfalls Gesellschafter im Unternehmen, müssen Sie auch nach der Scheidung miteinander auskommen. Die Situation erweist sich in der Praxis oft als problematisch. Noch schwieriger ist die Situation, wenn der Ehepartner in Ihrem Unternehmen mitarbeitet und Sie täglich miteinander zu tun haben. Fehlt dann die Vertrauensbasis, dürfte es schwierig sein, stets das Wohl des Unternehmens im Auge zu haben und gemeinsam angemessene und rational durchdachte Entscheidungen zu treffen. Im ungünstigsten Fall sehen Sie sich vielleicht Erpressungsversuchen ausgesetzt und der Scheidungskrieg verlagert sich in Ihr Unternehmen hinein.

Expertentipp:

Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Scheidungskrieg in das Unternehmen hinein verlagert wird, sollten Sie bereits vorsorglich im Gesellschaftsvertrag Regelungen treffen, dass Ihr Ehepartner über seine Gesellschafterstellung nicht notwendige unternehmerische Entscheidungen blockiert. Ein Werkzeug hierfür ist, einen Beirat im Unternehmen zu installieren. Diesem Beirat werden bis auf die Kernkompetenzen die Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen. Der Beirat wirkt so als eine Art Filter zwischen dem Unternehmen und den Gesellschaftern. Sie verhindern so, dass Gesellschafterstreitigkeiten auf das Unternehmen und dessen Geschäftsführung durchschlagen und das Unternehmen möglicherweise lähmen.

Möchten Sie verhindern, dass Ihr Ehepartner als Gesellschafter seinen Geschäftsanteil wegen der Scheidung verkauft, sollten Sie die Veräußerung des Geschäftsanteils nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung erlauben. So vermeiden Sie, dass eine fremde Person in den Gesellschafterkreis eintritt. Ergänzend könnten Sie auch ein Vorkaufsrecht in der Satzung verankern, sodass Sie als verbleibender Gesellschafter den Geschäftsanteil Ihres aus der Gesellschaft austretenden Ehegatten vorrangig erwerben könnten. Da die Gestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, sollten Sie sich anwaltlich oder notariell beraten lassen.

Haben Sie ein steuerlich reines Gewissen?

Ist ihr steuerliches Gewissen nicht rein, sollten Sie über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken.

Ist ihr steuerliches Gewissen nicht rein, sollten Sie über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken.

Vollzieht sich Ihre Trennung oder Scheidung unter schwierigen Bedingungen, sollten Sie Ihr steuerliches Gewissen schnellstens bereinigen. Gehen Sie davon aus, dass Ihr Ehepartner Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Sachverhalten hat oder haben Sie möglicherweise Schwarzgeld im Ausland gebunkert oder zu Hause im Tresor versteckt, sollten Sie unbedingt über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Sie sollten eine solche Anzeige jedoch keinesfalls ohne anwaltliche Beratung formulieren.

Gut zu wissen:

Ein Ehepartner, der den anderen wegen des Verdachts von Schwarzgeldern beim Finanzamt anschwärzt, schneidet sich möglicherweise ins eigene Fleisch. Weiß der Ehegatte über den betreffenden Sachverhalt Bescheid, setzt er/sie sich möglicherweise dem Verdacht der Beihilfe aus und macht sich selber strafbar. Auch wäre zu berücksichtigen, dass Ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe führt. Dies schmälert Ihre Liquidität und reduziert damit die Aussichten, dass Sie einen vielleicht geforderten Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt problemlos finanzieren können.

Welche Rolle spielt der Zugewinnausgleich bei der Unternehmerscheidung?

Zentraler Aspekt bei einer Unternehmerscheidung spielt meist der Zugewinnausgleich. Soweit Sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, wird Ihr Betriebsvermögen oder der Wert Ihrer Gesellschafterrechte in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Für Ihre Firma kann ein Zugewinnausgleich existenzbedrohende Folgen nach sich ziehen. Auch wenn die klassische Aufgabenverteilung, bei der die Ehefrau den Haushalt betreut und die Kinder erzieht und der Unternehmer das große Geld verdient, nicht mehr die Regel ist, ist der Zugewinnausgleich dennoch zentral. Verdient Ihr Unternehmen ordentlich Geld, stellt der Wertzuwachs des Unternehmens und damit der Wert Ihrer Gesellschafterbeteiligung sowie entnommene Gewinne und hohe Geschäftsführergehälter meist einen wesentlich größeren Vermögenszuwachs dar, als derjenige des Ehepartners. Im Fall Ihrer Scheidung müssten Sie diesen unterschiedlichen Vermögenszuwachs als Zugewinn ausgleichen.

Relevant ist nur der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs.

Schaubild:
Relevant ist nur der während Ihrer Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs.

Praxisbeispiel:

Als Sie geheiratet haben, lag der Wert Ihres Unternehmens bei 100.000 EUR. Da Sie als Geschäftsführer Ihr Unternehmen erfolgreich am Markt etabliert haben, müssen Sie davon ausgehen, dass der aktuelle Wert des Unternehmens bei einer Million anzusetzen ist. Ihr Zugewinn beträgt also 900.000 EUR. Hat Ihr Ehepartner selbst keine Vermögenszuwächse erzielt, müssten Sie den Zugewinn mit 450.000 EUR ausgleichen. Woher Sie diesen Betrag nehmen, steht dann allzu oft in den Sternen. Im ungünstigsten Fall müssten Sie das Unternehmen oder Ihre Beteiligung am Unternehmen verkaufen und aus dem Erlös den Zugewinn bezahlen. Auf die Möglichkeit, einen Bankkredit bewilligt zu bekommen, sollten Sie jedenfalls nicht vertrauen, da die Zahlung des Zugewinns über den Bankkredit die Liquidität Ihres Unternehmens möglicherweise so sehr schmälern würde, dass die Bank Ihr Unternehmen nicht mehr als hinreichende Sicherheit betrachtet.

Wie wird der Wert meines Unternehmens erfasst?

Es gibt unterschiedliche Bewertungsmethoden, um den Unternehmenswert zu erfassen. Gewöhnlich wird das Ertragswertverfahren verwendet und die Ertragskraft des Unternehmens bewertet. Das Streitpotenzial ist hierbei meist groß. Oft ist der eigentliche Wert einer GmbH oder eines Gesellschafteranteils deutlich höher, als in den Bilanzen ausgewiesen. Vor allem dann, wenn der Vermögenszuwachs allein in der Wertsteigerung des Unternehmens und des Gesellschafteranteils liegt, ohne dass eine ausreichende Liquidität vorhanden ist, kann der Zugewinnausgleich zum Belastungstest werden.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Georg Christoph Lichtenberg

Sollten Sie den Betrieb oder Ihre Anteile verkaufen müssen, wäre der Veräußerungswert relevant. Müssten Sie aus der Not heraus verkaufen, ohne dass Sie eine sich vielleicht positiv abzeichnende Marktentwicklung nutzen können, wäre der Liquidationswert der maßgebliche Ansatzpunkt.

Gut zu wissen:

Sie sind nicht verpflichtet, einen Sachverständigen mit der Bewertung Ihres Unternehmens auf eigene Kosten zu beauftragen. Ihr Ehepartner hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Wert richtig ermittelt wird, demnach sind Sie aber lediglich verpflichtet, Angaben über Ihre Vermögenswerte zu machen, soweit Sie selbst dazu imstande sind. Dann genügt es, dass Sie Ihre Unterlagen, Gutachten oder Stellungnahmen Ihres Steuerberaters sowie Ihre Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einkommensteuerbescheide und Steuererklärungen vorlegen. Andernfalls müssen Sie dulden, dass Ihr Ehepartner auf eigene Kosten einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt und Sie ihm die für die Wertermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Welche Vor- oder Nachteile bietet die Gütertrennung?

Typischerweise vereinbaren Ehepartner in der Unternehmerehe Gütertrennung. Damit schließen Sie in notarieller Form den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus, so dass im Fall der Scheidung kein Zugewinn anfällt. Eine solche Vereinbarung ist meist aber nur in guten Zeiten möglich. Kommt es zur Scheidung, wird der Ehepartner nicht unbedingt zu einem derartigen Zugeständnis bereit sein.

Vermeidet die Gütertrennung die Haftung für Verbindlichkeiten?

Sie brauchen keine Gütertrennung zu vereinbaren, wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihr Ehepartner für Ihre Verbindlichkeiten haftet. Ihr Ehepartner haftet für Ihre Verbindlichkeiten allenfalls dann, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hat (z.B. gemeinsam unterzeichneter Kreditvertrag) oder er für Ihre Verbindlichkeit eine Bürgschaft übernommen hat. Die Gütertrennung wirkt sich also erst bei der Scheidung wirklich aus.

Worin liegt der Vorteil der Gütertrennung?

Durch eine Gütertrennung vermeiden Sie vom Gesetz vorgeschriebene Verfügungsbeschränkungen.

Durch eine Gütertrennung vermeiden Sie vom Gesetz vorgeschriebene Verfügungs­beschränkungen.

Ein großer Vorteil der Gütertrennung im Unternehmerbereich besteht mithin darin, dass Sie die Verfügungsbeschränkungen des § 1366 BGB aufheben. Demnach wären Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen, wenn Sie mehr als 90 % Ihres Vermögens veräußern würden. Gerade wenn der Vermögenswert Ihr gesamtes Vermögen ausmacht und Sie möglichst frei über Ihr Unternehmen oder Ihre Gesellschafteranteile verfügen wollen, sollten Sie in Ihrer Verfügungsgewalt nicht durch die Zustimmung Ihres Ehepartners eingeschränkt sein. Auch wenn Sie das Unternehmen im Hinblick auf die Scheidung verkaufen wollen, vermeiden Sie, dass Sie sich Erpressungsversuchen aussetzen und Ihr Ehepartner seine Zustimmung nur erteilt, wenn Sie ihm im Gegenzug irgendwelche Vorteile bieten.

Gut zu wissen:

Beachten Sie, dass die Gütertrennung erbrechtliche Konsequenzen hat. Ihr überlebender Ehegatte erbt neben zwei Kindern nur noch ein Drittel Ihres Nachlasses. Hätten Sie es bei der Zugewinngemeinschaft belassen, wäre der Erbteil neben einem Kind immerhin die Hälfte des Nachlasses. Ob dieser Verzicht auf jeglichen güterrechtlichen Ausgleich in Ihrem Interesse liegt, wäre zu prüfen. Ungeachtet dessen können Sie die Erbfolge natürlich auch in einem Testament oder Erbvertrag regeln.

Welche Alternative gibt es zur Gütertrennung?

Sollte sich eine Gütertrennung als pauschale Regelung nicht mehr verhandeln lassen, kommt als Alternative der „modifizierte“ Zugewinnausgleich in Betracht. Darin verhandeln und vereinbaren Sie den Zugewinnausgleich so, dass Sie diesen gerade im Hinblick auf Ihr Unternehmen akzeptabel handhaben können. Sie haben mithin folgende Optionen:

  • Vereinbarung zu den Zahlungsmodalitäten: Um Kapital- und Liquiditätsengpässe im Unternehmen zu vermeiden, treffen Sie Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen oder zahlen den Zugewinnausgleich in Form einer Rente.
  • Vereinbarung zu den Berechnungsmodalitäten des Zugewinns: Sie vereinbaren zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ein überhöhtes Anfangsvermögen für den Ehegatten und oder für Sie ein herabgestuftes Endvermögen, so dass der Zugewinn niedriger ausfällt.
  • Vereinbarung zur Modifizierung der Bewertungsgrundsätze: Sie treffen Regelungen zur Bewertung des unternehmerischen Vermögens. Sind Sie an einer Personengesellschaft (oHG, KG) beteiligt, könnten Sie die Bewertung nach Buchwerten vereinbaren. Bei einer GmbH-Beteiligung bietet sich an, den steuerlichen Wert des Unternehmens zugrunde zu legen.
  • Sie können das unternehmerische Vermögen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Dies wird aber nur gelingen, wenn Sie Ihrem Ehepartner an anderer Stelle Zugeständnisse machen.
  • Sie könnten die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote von 50 % auf einen anderen Prozentsatz festlegen.
  • Sie könnten sich verständigen, den Zugewinnausgleich pauschal abzufinden.
  • Sie könnten anstelle des Zugewinnausgleichs Sachwerte übertragen.

Gut zu wissen:

Sind Sie (Mit-)Eigentümer einer Wohnung, könnten Sie Ihrem Ehepartner Ihre Eigentumsanteile übertragen. Dabei ist vorteilhaft, dass die Übertragung aus Anlass der Scheidung nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Welche Rolle spielt eine Ehegattengesellschaft?

Oft ist es so, dass der Ehepartner in der Gesellschaft des anderen mitarbeitet. Es handelt sich dann um eine Ehegattengesellschaft. Hatten Sie dann ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, wäre der Ehepartner nicht am Wertzuwachs Ihres Unternehmens beteiligt, obwohl er vielleicht lange Jahre unentgeltlich oder gegen ein geringes Gehalt seine Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens gestellt hat. In diesen Fällen erkennt die Rechtsprechung Ausgleichsansprüche an. Sie müssen dann damit rechnen, Ihren Ehepartner trotzdem an Ihrem Vermögenszuwachs zu beteiligen.

Mit welcher Strategie sollte ich meine Unternehmerscheidung als Gesellschafter betreiben?

Ihr Ziel sollte darin bestehen, Ihre Scheidung so zu betreiben, dass Ihr Unternehmen nicht gefährdet wird. Soweit Sie nicht bereits in guten Zeiten ehevertraglich Vorsorge getroffen haben, sollten Sie trotz aller Schwierigkeiten und emotionaler Vorbehalte eine einvernehmliche Scheidung ins Auge fassen und sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Eventuelle Scheidungsfolgen, wie den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt, regeln Sie soweit als möglich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Um eine solche Vereinbarung rechtssicher zu gestalten, sollten Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen.

Eventuelle Scheidungsfolgen sollten Sie am besten in einer außergerichtlichen Schiedungsfolgenvereinbarung klären.

Schaubild:
Eventuelle Scheidungsfolgen sollten Sie am besten in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgen­vereinbarung klären.

Gut zu wissen:

Das eine bedingt das andere. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglichen Sie die einvernehmliche Scheidung. Nur eine einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einverständnis schafft die Grundlage, dass Sie Ihre Scheidung mit einem überschaubaren Kostenaufwand, in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen und mit einer hoffentlich zu bewältigenden nervlichen Belastung über die Bühne bekommen. Jede streitige Auseinandersetzung beinhaltet ein kaum kalkulierbares Risiko. Jede Minute, die Sie in die Abwicklung Ihrer Ehe investieren, geht zu Lasten Ihres Unternehmens. In der Scheidung verlieren Sie Geld, im Unternehmen verdienen Sie Geld.

Fazit

Als Unternehmer haben Sie eine besondere Verantwortung. Vorwiegend geht es darum, dass Ihr Unternehmen Ihre Scheidung möglichst unbeschadet übersteht. Sollte eine vorsorgliche Regelung in guten Ehejahren nicht mehr möglich sein, bietet die einvernehmliche Scheidung die besten Optionen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie zu Zugeständnissen bereit sein, auch wenn Sie sich Ihre Freiheit und die Zukunft Ihres Unternehmens damit vielleicht erkaufen müssen. Da die Gestaltungsmöglichkeiten sehr individuell zu bewerten sind, sollten Sie sich im Hinblick auf die anstehende Scheidung frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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