Was genau ist das bereinigte Nettoeinkommen im Unterhaltsrecht?

Was zählt alles zu meinem Einkommen? Was darf ich von meinem Einkommen abziehen?

Das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ist der zentrale Begriff des Unterhaltsrechts. Um die Höhe eines Unterhaltsanspruchs zu bestimmen, muss das Einkommen desjenigen beziffert werden, der Unterhalt leisten muss, sowie das Einkommen desjenigen, der Unterhalt fordert. Dieses unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen bestimmt sich danach, welche Einnahmen relevant sind und welche Verbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Wir erklären Ihnen, welche Aktiva und Passiva eine Rolle spielen.

Das Wichtigste

  • Das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen, das um bestimmte Verbindlichkeiten zu reduzieren ist.
  • Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht mit dem Nettoeinkommen aus der Gehaltsabrechnung identisch.
  • Es ist sowohl das Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners als auch das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners maßgebend. Daraus ergibt sich die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Wie ist der Begriff „bereinigtes“ Nettoeinkommen zu verstehen?

Der Begriff deutet es an: Ihr Nettoeinkommen wird um zusätzliche Ausgaben und Verbindlichkeiten bereinigt. Ausgangspunkt ist Ihr Bruttoeinkommen in Ihrer Gehaltsabrechnung. Das Bruttoeinkommen ergibt sich aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate.

Beim bereinigten Nettoeinkommen werden von Ihrem Nettoeinkommen noch weitere Ausgaben und Verbindlichkeiten abgezogen.

Schaubild:
Beim bereinigten Nettoeinkommen werden von Ihrem Nettoeinkommen noch weitere Ausgaben und Verbindlichkeiten abgezogen.

Gut zu wissen:

Das bereinigte Nettoeinkommen wird auch als unterhaltsrelevantes Einkommen bezeichnet. Fordern Sie Unterhalt, sind Sie der Unterhaltsgläubiger. Schulden Sie Unterhalt, sind Sie der Unterhaltsschuldner.

Warum ist das bereinigte Nettoeinkommen nicht mit dem Nettoeinkommen in meiner Gehaltsabrechnung identisch?

Es genügt nicht, dass Sie das Nettoeinkommen aus Ihrer Gehaltsabrechnung oder der Gehaltsabrechnung Ihres Ehepartners oder des Elternteils Ihres Kindes heranziehen. Dieses Nettoeinkommen vermindert sich im Regelfall durch weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben und Verbindlichkeiten. Außerdem werden steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten im Unterhaltsrecht nicht anerkannt. Andererseits können Sie im Unterhaltsrecht Verbindlichkeiten berücksichtigen, die steuerlich nicht relevant sind.

Wessen bereinigtes Nettoeinkommen ist maßgebend?

Bei der Unterhaltsberechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner relevant.

Bei der Unterhaltsberechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner relevant.

Um den Unterhaltsanspruch zu beziffern, ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner oder beider Elternteile zu berücksichtigen. Als Ehepartner erhalten Sie nur Unterhalt, wenn Sie bedürftig sind. Ob Sie bedürftig sind, bestimmt sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Umgekehrt sind Sie als Ehepartner oder als Elternteil nur unterhaltspflichtig, wenn Sie leistungsfähig sind. Auch hier bestimmt sich Ihre Leistungsfähigkeit nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Das jeweilige bereinigte Nettoeinkommen bemisst sich im Regelfall nach den gleichen Maßstäben.

Welche Rolle spielt das bereinigte Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle erleichtert die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie bestimmt nach Maßgabe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes die Höhe des Kindesunterhalts. Eine vergleichbare Tabelle, nach der sich der Trennungsunterhalt oder der nacheheliche Ehegattenunterhalt berechnen ließen, existiert nicht.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nur im Hinblick auf den Kindesunterhalt relevant.

Schaubild:
Die Düsseldorfer Tabelle ist nur im Hinblick auf den Kindesunterhalt relevant.

Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Welche Einnahmen zählen zum Einkommen?

Zum Einkommen zählen alle Einnahmen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmen oder die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers verringern:

  • Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer
  • Gratifikationen des Arbeitgebers (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • Sachvergünstigungen des Arbeitgebers (Kantinenessen, Dienstfahrzeug, das der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Diese Vorteile sind in Geld umzurechnen und dem Einkommen hinzu zu addieren)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Unternehmer
  • Einkünfte aus der Vermietung einer im Eigentum stehenden Immobilie
  • Einkünfte aus der Verpachtung einer Immobilie (z.B. Obstgrundstück)
  • Kapitaleinkünfte, wenn Sie aus einer Geldanlage Zinsen oder Dividenden beziehen
  • Renten und Pensionen
  • Sozialvergünstigungen: Krankengeld, BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente,
  • Steuerrückerstattungen vom Finanzamt
  • Steuervorteile durch Abschreibungen (der Steuervorteil entfällt insoweit, als damit zugleich Belastungen verbunden sind)
  • Einkünfte aus einer Nebentätigkeit
  • Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung
  • Gut zu wissen:

    Wohnen Sie oder der Unterhaltsschuldner in der eigenen Immobilie, ist die Nutzung des eigenen Vermögens unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Der Wohnvorteil ist der Betrag, um den der Eigentümer günstiger wohnt als ein Mieter und deshalb entsprechende Ausgaben spart. Doch Achtung: Der Wohnwert wird für den Zeitraum der Trennung und den Zeitraum nach der Scheidung unterschiedlich berechnet.

    In der Trennungszeit wird nur der Betrag für eine Wohnung als Wohnvorteil angerechnet, die sich ein Ehepartner nach seinen persönlichen Verhältnissen (Wohnungsgröße, Qualitätsstandard) auf dem Wohnungsmarkt leisten würde. Die Höhe des Wohnvorteils ist um die Hauslasten, insbesondere auch die Kreditverpflichtungen für die Kaufpreisfinanzierung der Immobilie, zu ermäßigen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags wird dann der objektive Wohnwert angerechnet. Grund ist, dass dann nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird. Folglich wäre dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner die Verwertung der Immobilie zuzumuten. Der objektive Wert ist der Betrag, der für die Immobilie im Hinblick auf ihren Zustand als Miete erzielt werden könnte. Auch hier sind die Belastungen zu berücksichtigen, nicht mehr jedoch die Tilgungsraten. Diese können als zusätzliche private Altersvorsorge Berücksichtigung finden.

  • Fiktive Einkünfte: Dies sind Einkünfte, die Ihnen oder dem Unterhaltsschuldner „fiktiv“ (= gedanklich, theoretisch) angerechnet werden, wenn Sie Ihre unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllen, obwohl Sie körperlich dazu in der Lage wären und bei entsprechender Suche einen Arbeitsplatz finden könnten.
  • Gut zu wissen:

    Spätestens nach Ihrer Scheidung müssen Sie Ihre Arbeitskraft so gut als möglich einsetzen, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben und so Ihre Leistungsfähigkeit zu erfüllen oder umgekehrt Ihre Bedürftigkeit zu vermindern. Sind Sie arbeitslos, reicht es nicht, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Sie müssen sich vielmehr intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen. Missachten Sie Ihre Obliegenheiten, sich intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, wird „fiktiv“ das Einkommen angerechnet, dass Sie bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten. Gegebenenfalls wird der Richter die Höhe des fiktiven Einkommens schätzen. Er wird sich dazu daran orientieren, was Sie unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, Ihrem Alter, Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung an Einkommen erzielen könnten. Sind Sie Ihrem Kind unterhaltspflichtig, gelten in Anbetracht Ihrer Verantwortung für das Kind sogar noch erhöhte Anforderungen.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Georg Christoph Lichtenberg

Welche Verbindlichkeiten vermindern die Einnahmen?

Sie oder der Unterhaltsschuldner dürfen Ihre Einnahmen um bestimmte Verbindlichkeiten vermindern:

  • Lohnsteuern gemäß der Gehaltsabrechnung
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Private Krankenzusatzversicherung, soweit die Ausgaben bereits während der Ehe erfolgt sind
  • Private Zusatzrentenversicherung, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Berufsbedingte Aufwendungen: Sie dürfen pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 60 EUR, höchstens aber 150 EUR für Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, Bürokosten, Fahrtkosten pp. berücksichtigen. Sind Sie selbstständig, machen Sie berufsbedingte Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben geltend.
  • Kindesunterhalt: Geht es um die Berechnung des Ehegattenunterhalts, ist der vorrangig zu bedienende Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind vorweg abzuziehen. Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung ist nicht abzugsfähig.
  • Darlehensverbindlichkeiten, soweit diese den ehelichen Lebensstandard geprägt haben.
  • Gut zu wissen:

    Eheprägende Verbindlichkeiten sind solche, die in der Ehe angefallen sind und die wirtschaftliche Situation des Ehepaares während der Ehe geprägt haben. Typisches Beispiel ist die gemeinsam finanzierte Immobilie, für die ein Ehepartner auch nach der Scheidung die Raten zahlt.

Welche Bedeutung hat die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner?

Heiratet der Unterhaltsschuldner nach der Scheidung erneut, kann der Familienunterhalt gegenüber dem neuen Partner nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Alter und neuer Ehepartner müssen sich den Unterhalt teilen, es sei denn, der frühere Ehegatte erhält Unterhalt wegen Kinderbetreuung oder wegen einer wenigstens 15 Jahre dauernden Ehe.

Inwieweit ist der Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen?

Nach Ablauf des Trennungsjahres müssen Sie Ihre Steuerklassen anpassen. Dann ist Ihre neue Steuerschuld, die sich aus Ihrer neuen Steuerklasse ergibt, abzugsfähig. Heiraten Sie dann nach der Scheidung erneut, bleiben die dadurch bedingten Steuervorteile bei der Unterhaltsberechnung des geschiedenen Ehepartners außer Betracht.

Gut zu wissen:

Sie sind verpflichtet, steuerliche Vorteile zu nutzen. Wählen Sie nach Ihrer Wiederheirat die ungünstige Steuerklasse 5, obwohl Sie die Steuerklasse 4 wählen könnten, werden Sie so behandelt, als hätten Sie die Steuerklasse 4.

Inwieweit muss ich mein Vermögen gewinnbringend anlegen?

Soweit Sie Vermögenserträge erzielen könnten, müssen Sie diese auch realisieren. Lassen Sie eine vermietbare Wohnung ohne ersichtlichen Grund leer stehen, wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet. Sie brauchen Ihr Vermögen natürlich nur dann anzulegen, wenn Sie ansonsten den Mindestunterhalt nicht bezahlen könnten.

Manchmal kehrt, im Verhältnis von uns zu einem anderen Menschen, das rechte Gleichgewicht der Freundschaft zurück, wenn wir in unsere eigne Waagschale einige Gran Unrecht legen.

Friedrich Nietzsche

Wie wirkt sich ein besonders hohes Einkommen aus?

Verdient der Unterhaltsschuldner monatlich mehr als 6.000 EUR netto, ist davon auszugehen, dass der Betrag nicht vollständig für den laufenden Familienunterhalt ausgegeben wurde, sondern ein Teil davon der Vermögensanlage diente. Einkommen über diesen Betrag ist daher nicht unterhaltsrelevant, es sei denn, der Unterhaltsgläubiger beweist, dass auch der darüberhinausgehende Betrag während der Ehe für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde.

Wie wirken sich Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit aus?

Erzielen Sie Einkünfte aus einer Arbeit, zu der Sie entweder gar nicht oder nicht im vollen Umfange verpflichtet wären, werden Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nur teilweise angerechnet. Meist kommt die Anrechnung zur Hälfte in Betracht.

Praxisbeispiel:

Sie betreuen nach der Scheidung Ihr einjähriges Kind. Damit sind Sie nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Arbeiten Sie trotzdem in Teilzeit und verdienen 400 EUR, werden 200 EUR auf den Ehegattenunterhalt angerechnet.

Wie wirken sich Einkommensveränderungen nach der Scheidung aus?

Einkommensveränderungen haben nur einen Einfluss, wenn diese absehbar und vor der Scheidung geschehen sind.

Einkommensveränderungen haben nur einen Einfluss, wenn diese absehbar und vor der Scheidung geschehen sind.

Erzielt der Unterhaltsschuldner nach der Scheidung Einkommen aus einer Erbschaft oder steigt das Einkommen infolge eines unerwarteten Karrieresprungs, zählt diese Einkommenssteigerung nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen. Die Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Karriereentwicklung bereits „in der Ehe angelegt“ war, weil der Unterhaltsschuldner durch intensive Fortbildung auf die spätere Beförderung gezielt hingearbeitet hat und die Beförderung nur eine Frage der Zeit war.

Falsche Einkommensangaben gefährden den Unterhaltsanspruch

Fordern Sie Unterhalt, riskieren Sie Ihren Unterhaltsanspruch, wenn Sie Einkommen verschweigen. Auch wenn Sie nur in einem Minijob arbeiten und wenig Geld verdienen, sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäß Angaben zu Ihren Einnahmen zu machen. Erklären Sie, dass Sie Ihren Lebensunterhalt von Darlehen von Verwandten bestreiten, wirken Sie wenig glaubwürdig. Sie riskieren, dass Sie in diesem Fall Ihren Unterhaltsanspruch vollständig verlieren (OLG Oldenburg Az. 3 UF 92/17).

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse

Fazit

Geht es um die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens, liegt es in der Natur der Sache, dass der Unterhaltsschuldner möglichst wenige Einnahmen behauptet und viele Verbindlichkeiten geltend macht und umgekehrt der Unterhaltsgläubiger möglichst viele Einnahmen behauptet und Verbindlichkeiten gerne bestreitet. Unterhaltsberechnungen sind daher ein ständiges Hin- und Her-Rechnen. Da Sie unmöglich alle Feinheiten des Unterhaltsrechts kennen können, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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