Wie erhalte ich Verfahrenskosten­vorschuss von meinem Ehepartner?

Ihre Scheidung verursacht Gebühren. Gericht und Anwalt müssen bezahlt werden. Fehlt Ihnen die notwendige Liquidität, brauchen Sie Ihre Scheidung dennoch nicht aufzuschieben. Es gibt Wege, die Gebühren für Gericht und Anwalt aus anderen Quellen zu finanzieren. Bevor Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, müssen Sie prüfen, ob Sie von Ihrem Ehepartner wegen seiner nach wie vor bestehenden Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss einfordern können. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.

Das Wichtigste

  • Staatliche Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie bedürftig sind. Sie sind nicht bedürftig, wenn und soweit Sie gegen Ihren Ehepartner einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
  • Verfahrenskostenvorschuss ist eine Unterhaltsleistung des getrenntlebenden Ehepartners. Damit sollen Sie in die Lage versetzt werden, den Kostenaufwand für Ihre Scheidung und die eventuell damit zusammenhängenden Scheidungsfolgesachen zu finanzieren.
  • Der Verfahrenskostenvorschuss ist kein Darlehen Ihres Ehepartners.
  • Sie müssen den Verfahrenskostenvorschuss notfalls gerichtlich geltend machen. Vor allem, wenn Sie vorzeitig aus nachvollziehbaren Gründen geschieden werden wollen, besteht die Möglichkeit, den Vorschuss auch im Wege einer einseitigen Anordnung beizutreiben.

Warum kann ich nicht sofort Verfahrens­kosten­hilfe beantragen?

Geht es um die Scheidungskosten, wird gerne vorschnell staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antrag auf Bewilligung von staatlicher Verfahrenskostenhilfe setzt aber eine Vorprüfung voraus.

Ihre Scheidungskosten bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten.

Schaubild:
Ihre Scheidungskosten bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten.

Sie erhalten staatliche Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie „bedürftig“ sind. Sie gelten als bedürftig, wenn Sie die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Haben Sie ein relativ geringes Einkommen, verdienen überhaupt kein eigenes Geld, sind Sie arbeitslos oder leben von Hartz IV oder Sozialhilfe, übernimmt die Gerichtskasse nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entweder ratenfrei oder gegen Zahlung von Raten alle Gerichts- und Anwaltskosten für Ihr Scheidungsverfahren.

Allerdings müssen Sie bei der Beantragung von staatlicher Verfahrenskostenhilfe Ihre Bedürftigkeit nachweisen. Dazu ist das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ bei Gericht einzureichen. Zum Nachweis Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie Lohnabrechnung, Arbeitslosenbescheid, Sozialhilfebescheid oder sonstige Nachweise vorlegen. Das Gericht entscheidet dann, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder Ihr Antrag abgelehnt wird.

Aber: Soweit sich eine Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners begründen lässt, ist die staatliche Verfahrenskostenhilfe nachrangig. Jetzt kommt der Verfahrenskostenvorschuss Ihres Ehepartners ins Spiel. Sie müssen vorab prüfen oder besser durch Ihren Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ihnen gegenüber Ihrem Ehepartner ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht oder nicht. Je nach Ergebnis, müssen Sie zunächst den Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehepartner geltend machen oder, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, im nächsten Schritt Verfahrenskostenhilfe bei der Gerichtskasse beantragen.

Gut zu wissen:

Reichen Sie also Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht ein und verbinden den Antrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihre Anträge zurückweist und Sie zur Begründung darauf verweist, dass Sie vorrangig und vorab den Verfahrenskostenvorschuss gegen Ihren Ehepartner geltend machen müssen. Sollte dieser Fall eintreten, verlieren Sie viel Zeit und müssen Ihre Scheidung erst einmal aufschieben.

Was ist der Verfahrenskostenvorschuss?

Damit Sie persönlich unabhängig und auch in wirtschaftlich angespannten Lebensphasen wirtschaftlich handlungsfähig sind, gewährt das Gesetz einen Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenvorschuss. Demgemäß heißt es in § 1360a BGB:

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, die eine persönliche Angelegenheit betreffen, ist der andere Ehegatte verpflichtet, diese Kosten vorzuschießen

§ 1360a BGB

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Unterhaltsanspruch. Er ergibt sich daraus, dass beide Ehepartner im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen müssen. Die Unterhaltspflicht ist Ausdruck der familiären Solidarität der Ehepartner untereinander (BGH NJW 1990, 1476). Es versteht sich, dass diese Solidarität gegenüber staatlichen Unterstützungsleistungen vorrangig ist und damit staatliche Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn der Ehepartner außerstande ist, den Verfahrenskostenverschluss zu leisten.

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht vornehmlich und zweifelsfrei auch im Scheidungsverfahren. Zweck des Vorschusses ist die Vorfinanzierung der Scheidungskosten, die durch die Gebühren der Gerichtskasse und die Gebühren für den notwendigerweise beizuziehenden Rechtsanwalt entstehen.

Details zur Bedürftigkeit

Ihre Bedürftigkeit hängt mithin auch davon ab, ob Sie selbst Möglichkeiten haben, die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung zu finanzieren. Deshalb müssen Sie eventuell vorhandene Vermögenswerte vorher verwerten, sofern es sich nicht nur um angemessene Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle handelt. Ein Anspruch kann aber bestehen, wenn Sie Geld in Aktien investiert haben und Sie diese Aktien nur weit unter Wert verwerten könnten.

Details zur Leistungsfähigkeit

Sie können nur dann Verfahrenskostenvorschuss von Ihrem Ehepartner einfordern, wenn dieser auch zur Zahlung fähig ist.

Sie können nur dann Verfahrenskosten­vorschuss von Ihrem Ehepartner einfordern, wenn dieser auch zur Zahlung fähig ist.

Die Leistungsfähigkeit Ihres Ehepartners bemisst sich danach, dass sein notwendiger Selbstbehalt gewahrt bleibt (1.080 EUR). Finanzielle Verpflichtungen sind, soweit diese ehebedingten Charakter haben (z.B. Unterhaltszahlungen für Ihr Kind), zu berücksichtigen. Auch wenn Ihr Ehepartner den Verfahrenskostenvorschuss nicht im Wege einer Einmalzahlung leisten kann, sondern nur ratenweise Geld zur Verfügung stellt, können Sie dennoch staatliche Verfahrenskostenhilfe erhalten, allerdings mit der Einschränkung, dass Sie diese ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen (BGH FamRZ 2004, 1633).

Gut zu wissen:

Es ist wichtig, dass Sie die Vorschrift des § 1360a BGB kennen. Nur so können Sie dem Einwand Ihres Ehepartners entgegentreten, dass er oder sie kein Interesse und keine Verpflichtung habe, Ihnen Geld für Ihre Scheidung vorzuschießen und damit praktisch die Auflösung Ihrer Ehe zu betreiben. Dies gilt umso mehr, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung vielleicht ablehnt und kein Verständnis dafür hat, dass er als Antragsgegner die eigene Scheidung bezahlen muss, obwohl er diese nicht will.

In welchen Familiensachen besteht Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist nicht allein auf Ihre Scheidung beschränkt. Sie haben auch Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung den Trennungsunterhalt oder Zugewinnausgleich geltend machen, wie auch dann, wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind Kindesunterhalt einklagen wollen. Da in diesem Fall höhere Gebühren für Gericht und Anwalt anfallen, muss der Ehepartner auch diese Gebühren vorschießen. Soweit er sich selbst im Verfahren verteidigen möchte, benötigt er einen eigenen Rechtsanwalt, den er zusätzlich aus eigener Tasche bezahlen muss.

Wann besteht kein Anspruch auf Verfahrens­kosten­vorschuss?

Kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht, wenn Sie geschieden sind. Ist Ihre Scheidung rechtskräftig und möchten Sie nachträglich den Zugewinnausgleich geltend machen oder fordern Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist die Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners erloschen. Damit besteht auch kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr (Bundesgerichtshof Az. XII ZB 254/16). Das Gesetz beinhaltet nur eine Sonderregelung für die Zeit des Getrenntlebens der in diesem Zeitraum immer noch formal fortbestehenden Ehe. Die eheliche Solidarität und die darauf aufbauende Unterhaltspflicht entfallen mit der Scheidung.

Wann habe ich Anspruch auf Verfahrens­kosten­vorschuss, wenn ich neu verheiratet bin?

Möchten Sie nach Ihrer Scheidung gegenüber Ihrem früheren Ehepartner Zugewinnausgleich einfordern, haben Sie im Fall Ihrer Wiederheirat gegenüber Ihrem neuen Ehepartner Anspruch darauf, dass er Ihnen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss gewährt, damit Sie Ihren Anspruch gegen Ihren früheren Ehepartner einklagen können (BGH NJW 2010,372). Zur Begründung können Sie sich auf die Vorschrift des § 1360a BGB berufen.

Gleiches gilt, wenn Sie den Unterhaltsanspruch Ihres früheren Ehepartners anzweifeln, Ihre gerichtlich festgestellte Unterhaltspflicht einschränken oder beseitigen wollen (OLG Celle FamRZ 2008, 2199) oder den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes aus einer früheren Ehe abwehren wollen (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1744). Gleiches gilt auch, wenn Sie zur Vorbereitung einer streitigen Auseinandersetzung mit Ihrem früheren Ehepartner diesen auf Auskunft verklagen möchten (BGHZ 31, 384). In allen diesen Fallgestaltungen ist Ihr neuer Ehepartner in der Pflicht.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Ist der Verfahrenskostenvorschuss ein Darlehen meines Ehepartners?

Sofern Ihr Ehepartner argumentiert, er gewähre den Verfahrenskostenvorschuss allenfalls als rückzahlbares Darlehen, können Sie entgegen, dass der Darlehensvorschuss auf der Unterhaltspflicht beruht und gerade kein Darlehen darstellt. Ein Darlehensangebot des Ehepartners erfüllt also nicht Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (OLG Frankfurt MDR 2014, 230). Der Vorschuss muss bedingungslos gewährt werden.

Gut zu wissen:

Ein Rückzahlungsanspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch entfallen sind. Dies kann der Fall sein, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Durchführung des Zugewinnausgleichs wesentlich verbessert haben und Sie finanziell in der Lage sind, den Verfahrenskostenvorschuss an Ihren Ehepartner zu erstatten. Diese Pflicht ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut, da es sich schließlich um einen Vorschuss handelt (BGH FamRZ 1986, 2263).

Wie ist der Anspruch auf Verfahrenskosten­vorschuss geltend zu machen?

Am besten lassen Sie Ihren Anspruch anwaltlich prüfen. Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt wird Sie beraten und das weitere Vorghen mit Ihnen besprechen, um den Prozesskostenvorschuss gerichtlich geltend zu machen. Denn: Sie müssen Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zweifelsfrei begründen und nachweisen, dass Sie wirtschaftlich bedürftig und der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Da Sie derjenige sind, der Geld einfordert, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei Ihnen.

Hilfreich ist, wenn Sie dazu in der Lage sind, anhand von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen oder des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, was der Ehepartner verdient. Ansonsten sind Sie darauf angewiesen, dass Sie Ihren Ehepartner mit gerichtlicher Hilfe verpflichten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Je mehr Informationen Sie vorab zusammentragen, desto leichter und schneller kommen Sie ans Ziel.

Kann ich den Verfahrenskostenvorschuss auch durch einstweilige Anordnung beitreiben?

Bestreitet Ihr Ehepartner die Verfahrenskostenvorschusszahlung, so können Sie diese einklagen.

Bestreitet Ihr Ehepartner die Verfahrenskostenvorschusszahlung, so können Sie diese einklagen.

Bestreitet der Ehepartner seine Verpflichtung, müssen Sie beim örtlich zuständigen Familiengericht klagen. Um Sie nicht auf unzumutbar lange Zeit zu vertrösten, besteht die Möglichkeit, den Anspruch durch einstweilige Anordnung geltend zu machen. Mit der einstweiligen Anordnung entscheidet das Gericht relativ kurzfristig, ob Ihnen der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht oder nicht. Wird der Anspruch im Rahmen der einstweiligen Anordnung bewilligt, können Sie sofort den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen und Ihr Scheidungsverfahren in die Wege leiten.

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist aber, dass Sie die Dringlichkeit Ihres Scheidungswunsches darlegen. Diese Dringlichkeit dürfte nur bestehen, wenn Sie einen Härtefall nachweisen, weil Ihnen aus in der Person Ihres Ehepartners liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Härtefälle sind aber Ausnahmefälle und bedürfen der eingehenden Beweisführung. Typische Härtefälle kommen in Betracht, wenn der Ehepartner gewalttätig ist oder Sie in unzumutbarer Art und Weise wie zum Beispiel durch eine außereheliche Beziehung demütigt.

Fazit

Ihre Scheidung scheitert nicht am Geld. Sie müssen aber die vorgesehenen Wege einhalten, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen. Da diese staatliche Fürsorgeleistung nur eine Ersatzfunktion hat, müssen Sie dem Gericht darlegen, dass Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehepartner haben.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!