Scheidung von vermisster Person

Möchten Sie geschieden werden, ist der Familienrichter gesetzlich verpflichtet, Sie und Ihren Ehepartner in einem mündlichen Verhandlungstermin anzuhören. Zu diesem Termin werden Sie und Ihr Ehepartner geladen. Um auch Ihren Ehepartner zu laden, müssen Sie in Ihrem eingereichten Scheidungsantrag die zustellungsfähige Adresse Ihres Ehepartners mitteilen. Ist der Ehepartner jedoch unauffindbar oder vermisst, gestaltet sich die Zustellung von Post schwierig. Um Ihre Scheidung trotzdem zu realisieren und nicht endlos aufzuschieben, müssen Sie selbst aktiv werden. Wir erklären, was Sie dazu wissen und unternehmen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Das Familiengericht kann Ihre Scheidung im Regelfall nur beschließen, wenn Sie und Ihr Ehepartner persönlich im Scheidungstermin anwesend sind und angehört werden können.
  • Ist der Ehepartner vermisst oder unauffindbar, gibt es keine ladungsfähige Anschrift. Das Gericht kann Ihren Scheidungsantrag dann nicht zustellen.
  • Haben Sie nachweislich erfolglos versucht, den Aufenthaltsort Ihres Ehepartners zu recherchieren, kann das Gericht die öffentliche Zustellung Ihres Scheidungsantrags bewilligen. Sie können dann auch in Abwesenheit Ihres Ehepartners geschieden werden.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Sie benötigen eine ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners
Da das Familiengericht Sie und Ihren Ehepartner persönlich anhören muss, muss es Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner formal zustellen. Dafür müssen Sie dem Gericht in Ihrem Scheidungsantrag eine ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners mitteilen.

Tipp 2: Recherchieren Sie sorgfältig
Um die öffentliche Zustellung Ihres Scheidungsantrags zu erreichen, müssen Sie dem Familiengericht nachweisen, dass Sie alle in Betracht kommenden Recherchequellen genutzt haben.

Tipp 3: Scheidung per Videokonferenz
Ist der Ehepartner nur deshalb „vermisst“, weil er/sie die lange Anreise zum Sitz des Familiengerichts scheut, kann der Familienrichter im Ausnahmefall auch die Scheidung im Wege einer Videokonferenz durchführen.

Warum lädt das Familiengericht beide Ehepartner zum Scheidungstermin?

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht und mit unbekannter Adresse „entschwindet“. Er oder sie gilt dann als unauffindbar oder vermisst. Vom Grundsatz her kann Ihre Scheidung jedoch nur durchgeführt werden, wenn Sie und Ihr Ehepartner am Scheidungsverfahren beteiligt sind und jeder Partner die Möglichkeit hat, die mit einer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten geltend zu machen. Ist ein Ehepartner unauffindbar oder vermisst, ist diese Prämisse schwierig umzusetzen. Ohne eine ladungsfähige Anschrift kann der Ehepartner nicht am Scheidungsverfahren beteiligt werden.

Ihre Scheidung vom Ehepartner ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Sie sind nicht allein betroffen. Ihr Ehepartner ist genauso betroffen und hat Anspruch darauf, in das Scheidungsverfahren einbezogen zu werden. Dabei geht es darum, dass Ihr persönliches Erscheinen und die Anhörung dem Gericht Einsichten in den Konflikt vermittelt, der Ursache für Ihre Scheidung ist.

Dies gilt umso mehr, als der Richter nicht davon ausgehen kann, dass Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner verläuft. Vielmehr muss der Richter davon ausgehen, dass Ihr Ehepartner eine eigene Sicht auf das Scheidungsverfahren hat und möglicherweise (zumindest theoretisch) selbst Anträge stellen möchte. Insofern werden Sie verstehen, dass der Richter von Gesetzes wegen beide Ehepartner laden und wegen der Scheidungsvoraussetzungen und der Scheidungsfolgen persönlich anhören muss. Schließlich soll Ihre Ehe nur geschieden werden, wenn diese nachweislich gescheitert ist und kein Ehepartner ein Interesse daran hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

Wie erfolgen Zustellungen von Schriftstücken und Ladungen zum Termin?

Sie haben über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin die Scheidung beim Familiengericht beantragt. Das Gericht muss dann Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner mit amtlicher Post in einem gelben Brief zustellen. Ihr Ehepartner soll potenziell die Möglichkeit haben, auf Ihren Scheidungsantrag Stellung zu nehmen und eventuell selbst Anträge zu stellen. Jetzt kommt es darauf an, dass die Zustellung erfolgen kann.

Nachdem Sie Ihren Scheidungsantrag eingereicht haben, erfolgt die Zustellung an Ihren Ehepartner.

Schaubild:
Nachdem Sie Ihren Scheidungsantrag eingereicht haben, erfolgt die Zustellung an Ihren Ehepartner.

Zustellung ist die beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. Das Familiengericht verschickt die Kopie Ihres Scheidungsantrags mit amtlicher Post an die Adresse Ihres Ehepartners. Der Postbote dokumentiert, wann und wo er das Schriftstück in den Briefkasten eingeworfen und damit zugestellt hat. Mit dem Einwurf in den Briefkasten Ihres Ehepartners an dessen Adresse gilt das Schriftstück als zugestellt. Die Zustellung scheitert aber zwangsläufig, wenn Sie nicht wissen, wo Ihr Ehepartner postalisch erreichbar ist und Sie dem Gericht somit keine ladungsfähige Anschrift mitteilen können.

Ist die Postadresse Ihres Ehepartners bekannt, kann dieser die Zustellung nicht verweigern. Der Postzusteller lässt das Schriftstück einfach am Ort der Zustellung zurück. Mit dem Einwurf in den Briefkasten gilt es als zugestellt. Die Zustellungsurkunde, in der der Postbote Zeitpunkt und Ort der Zustellung einträgt, geht zurück an das Gericht und ist Teil der Scheidungsakte. Da Ihr Scheidungsantrag als zugestellt gilt, kann das Gericht Ihr Scheidungsverfahren fortführen. Stellt der Postbeamte aber fest, dass der Ehepartner unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist, muss er das Schriftstück an das Gericht als nicht zustellbar zurückschicken. Sie werden dann aufgefordert, dem Familiengericht eine neue ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners mitzuteilen. Auch jetzt sind Sie gefordert.

Expertentipp:

Die Zustellung von Schriftstücken ist ein ungemein wichtiger Aspekt Ihres Scheidungsverfahrens. Auch wenn es wie eine Formalie daherkommt, dürfen Sie diesen Aspekt nicht unterschätzen. Möchten Sie sich scheiden lassen, sind Sie gut beraten, so früh wie möglich Recherchen darüber anzustellen, wo Ihr Ehepartner postalisch erreichbar ist. Das Ergebnis Ihrer Recherchen, sei es positiv oder negativ, ist Voraussetzung dafür, dass das Familiengericht Ihr Scheidungsverfahren auf den Weg bringen kann.

Was ist die öffentliche Zustellung?

Ist der Ehepartner vermisst oder unauffindbar, kann die Zustellung des Schriftverkehrs in Ihrem Scheidungsverfahren ausnahmsweise auch durch die öffentliche Zustellung erfolgen. Bei der öffentlichen Zustellung wird an der Gerichtstafel des örtlich zuständigen Familiengerichts ein Aushang vorgenommen.

Darin werden die Öffentlichkeit und damit potentiell auch der Ehepartner informiert, dass Sie die Scheidung beantragt haben und Ihr Scheidungsantrag bei Gericht vorliegt und eingesehen werden kann. Der Inhalt Ihres Scheidungsantrags wird nicht veröffentlicht. Um Ihre Privatsphäre zu schützen, enthält die Benachrichtigung nur Ihre Namen und die letzte bekannte Anschrift des Ehepartners, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Mit dieser öffentlichen Zustellung an der Gerichtstafel hätte Ihr Ehepartner mindestens theoretisch die Möglichkeit, Ihren Scheidungsantrag entgegenzunehmen. Ob er/sie dies kann und will, bleibt seine/ihre Entscheidung.

Gut zu wissen:

Ihr Scheidungsantrag gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Aushang an der Gerichtstafel ein Monat vergangen ist. Die Benachrichtigung muss also mindestens einen Monat an der Gerichtstafel aushängen. Danach wird sie wieder entfernt.

Welche Voraussetzungen gelten für die öffentliche Zustellung?

Die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks setzt voraus, dass der Aufenthaltsort Ihres Ehepartners unbekannt ist. Der Aufenthaltsort gilt aber erst dann und nur dann als unbekannt, wenn er auch „allgemein unbekannt“ ist. Es genügt also nicht, wenn nur Sie allein den Aufenthaltsort Ihres Ehepartners nicht kennen. Der Aufenthaltsort ist der Allgemeinheit unbekannt, wenn er mit zumutbaren Mitteln nicht festzustellen ist.

Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.

Marcus Tullius Cicero

Für Sie bedeutet dies, dass Sie dem Familiengericht nachweisen müssen, dass Sie alles versucht haben, um die Wohnadresse Ihres Ehepartners ausfindig zu machen. Ihr Vortrag, dass Sie einfach nur die Anschrift nicht kennen, weil sich der Ehepartner nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung verabschiedet hat, genügt dafür nicht. Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie alle Ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Wohnanschrift Ihres Ehepartners in Erfahrung zu bringen. In Ihrem Scheidungsantrag müssen Sie dazu entsprechende Ausführungen machen. Je detaillierter Sie dazu vortragen, desto besser sind Ihre Chancen, dass das Gericht die öffentliche Zustellung Ihres Scheidungsantrags bewilligt. Sie haben folgende Optionen:

  • Nachfrage beim Einwohnermeldeamt: Sie oder besser Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin können beim Einwohnermeldeamt schriftlich nachhören, mit welchem Wohnsitz der Ehepartner zuletzt als Einwohner gemeldet war. Ist Ihr Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, ist er/sie verpflichtet, sich bei Umzug oder Wegzug aus der Gemeinde umzumelden und dem Einwohnermeldeamt eine neue Anschrift mitzuteilen. Nach dem Bundesmeldegesetz informiert die Meldebehörde am neuen Wohnort die alte Meldebehörde über den neuen Wohnsitz.
  • Anfrage bei der Post: Will der Ehepartner sicherstellen, dass er/sie nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung auch weiterhin seine Post bekommt, kann er beim örtlichen Postamt einen Postnachsendeauftrag erteilen. Dazu muss er der Post eine neue Adresse mitteilen und bekommt seine Post dorthin nachgeschickt.
  • Recherchen über soziale Netzwerke: Vielleicht finden Sie in sozialen Netzwerken Hinweise, wo Ihr Ehepartner sich aktuell aufhält. Bereits einfache Ansätze könnten weiterführende Recherchemöglichkeiten eröffnen.
  • Nachfrage beim Arbeitgeber: Wissen Sie, wo Ihr Ehepartner gearbeitet hat, könnten Sie beim Arbeitgeber nachfragen, wo Ihr Ehepartner neuerdings wohnt. Allerdings kann der Arbeitgeber aus Datenschutzgründen jegliche Auskunft verweigern.
  • Nachfrage beim Nachbarn des letzten bekannten Wohnort: Wissen Sie, wo Ihr Ehepartner zuletzt gewohnt hat, könnte die Nachfrage bei Nachbarn Hinweise liefern, wohin Ihr Ehepartner verzogen ist.
  • Nachfrage bei den Eltern oder sonstigen Verwandten des Ehepartners: Auch wenn Sie nicht unbedingt offene Türen einrennen, könnten Sie Hinweise erhalten, wo Ihr Ehepartner derzeit wohnt.

Praxisbeispiel:

Wenn ein Ehepartner im Ausland lebt, kommt eine öffentliche Zustellung in Deutschland nicht in Betracht, wenn das Schriftstück auch im Ausland zugestellt werden kann. Die Zustellung im Ausland ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese faktisch nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. So verweigerte das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 20.11.2012, Az. II2WF 157/12) die öffentliche Zustellung in einem Fall, in dem der russischstämmige Ehepartner nach Russland zurückgekehrt war und die in Deutschland verbliebene Ehefrau sich scheiden lassen wollte. Die Frau befragte Verwandte und Nachbarn in Russland. Das Gericht bewertete diese Nachforschungen für nicht ausreichend. Auch wenn es in Russland kein zentrales Melderegister gebe, habe die Frau nicht alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Da die Mutter des Mannes noch in Russland lebte und die Frau über den Kontakt zur Schwester des Mannes deren Adresse hätte in Erfahrung bringen können, hätte sie weitere Nachforschungen anstellen müssen.

  • Nachfrage beim Sozialamt: Nimmt der Ehepartner öffentliche Leistungen in Anspruch, weiß das Sozialamt, wo er sich derzeit aufhält. Natürlich könnte der Datenschutz Ihrer Anfrage entgegenstehen.
  • Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister - Barbarastraße 1, 50728 Köln: Ist Ihr Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger, sollte er beim Ausländerzentralregister im Idealfall mit seiner aktuellen Adresse registriert sein.

Gut zu wissen:

Ist der Ehepartner im Ausland ansässig und unterhält keine ladungsfähige Wohnanschrift in Deutschland, kommt die öffentliche Zustellung auch im Ausland in Betracht. Das Familiengericht wird die örtlichen Behörden im Ausland dann um Rechtshilfe ersuchen.

Je mehr Sie recherchieren, desto besser gestalten Sie Ihre Chancen, dass Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner öffentlich zugestellt wird. Die Anforderungen an die notwendigen Recherchen sind geringer, wenn der Ehepartner sich bewusst einer möglichen Zustellung eines Schriftstücks entzieht. Dies kann der Fall sein, wenn er seinen Meldeverpflichtungen bewusst nicht nachkommt. Ist dieser Umstand nicht festzustellen, müssen Sie eingehend recherchieren. Unterlassen Sie es unbedingt, im Hinblick auf Ihre Recherchen Behauptungen aufzustellen, die das Gericht als arglistige Täuschung und damit als Prozessbetrug bewerten könnte. Außerdem müssen Sie mit einer Versicherung an Eides statt versichern, dass Sie die benannten Recherchen unternommen haben. Selbstverständlich ist auch das jeweilige Ergebnis mitzuteilen. Ihr Rechtsanwalt wird die dafür notwendige Erklärung für Sie formulieren.

Ist die Scheidung in Abwesenheit des Partners möglich?

Ist Ihnen die ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners nicht bekannt, kann das Gericht ausnahmsweise auf die persönliche Anhörung in einem mündlichen Scheidungstermin verzichten. Ihre Scheidung ist dann in Abwesenheit des Partners möglich, wenn der Ehepartner unauffindbar oder vermisst ist und es offensichtlich aussichtslos erscheint, sein persönliches Erscheinen anzuordnen (BGH FamRZ 1994, 434). Meist geht es um Fälle, in denen der Ehepartner im Ausland lebt und eine Rechtshilfe nicht möglich erscheint (OLG Hamburg FamRZ 2000, 898).

In Betracht kommen auch Fälle, in denen ein Ehepartner durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Ladungen des Gerichts nicht Folge leisten wird und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht interessiert ist (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1459).

Aussichtsreich sind auch Fälle, wenn die persönliche Anhörung des Ehepartners als überflüssig erscheint, weil die Ehepartner sich der Bedeutung des Scheidungsverfahrens bewusst sind, die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und jegliche Aussöhnung aussichtslos erscheint. Außerdem muss die dreijährige Trennungsfrist abgelaufen sein und es darf keine Scheidungsfolge bei Gericht anhängig sein.

Ist ein Scheidungstermin via Videokonferenz möglich?

Ist der Ehepartner aus persönlichen Gründen oder infolge der großen Entfernung zum Gericht gehindert, am Scheidungstermin teilzunehmen, kann der Richter ausnahmsweise von der persönlichen Anhörung absehen. So ist die Anhörung mittels Bild- und Tonübertragung im Wege einer Videokonferenz in Ausnahmefällen möglich. Entscheidend ist, dass sich durch die Anhörung der Sachverhalt aufklärt, der Ehepartner seine persönliche Sichtweise äußern kann und das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ehegatten bekommt. Je nach Umständen und technischer Ausstattung des Gerichts zeigen sich die Familiengerichte zunehmend bereit, zumindest in Fällen der einvernehmlichen Scheidung der Ehepartner das Scheidungsverfahren im Wege einer Videokonferenz zu ermöglichen.

Ausblick

Ist der Ehepartner vermisst oder unauffindbar, müssen Sie selbst aktiv recherchieren, um Ihr Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten. Sie sind also gut beraten, sich frühzeitig um eine ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners zu bemühen. Nutzen Sie alle Quellen und Kanäle, um an Informationen zu gelangen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Scheidungsantrag nur deshalb nicht zugestellt werden kann, weil Sie nicht wissen, wo sich Ihr Ehepartner aufhält. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin frühzeitig auf das Problem an.

Autor:  Volker Beeden

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