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Internationale Scheidungen

Sie oder Ihr Partner haben eine ausländische Staatsangehörigkeit oder leben im Ausland?

Wer heiratet, denkt nicht an Scheidung - auch wenn jede zweite Ehe in der EU scheitert. Immer öfter kommen die Partner aus unterschiedlichen Ländern. In der Europäischen Union liegt die Zahl der Scheidungen mit Auslandsbezug bei etwa 170.000 pro Jahr, was 16% aller Scheidungen entspricht.

In der Europäischen Union selbst gibt es demnach insgesamt jährlich 1.062.500 Scheidungen. Jedes Jahr wird bei 2.125.000 Ehepartnern die Scheidung ausgesprochen. Diese stellen allerdings nur die Spitze des Eisberges dar. In vielen Fällen haben die Ehegatten im Vorfeld mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre, mit der Auseinandersetzung Ihres Vermögens zu tun. Die Zahl der von Trennung und Scheidung betroffenen Ehepartner liegt also weit höher.

Insbesondere im internationalen Bereich besteht ein erheblicher Aufklärungsbedarf, da die Bestimmungen in den einzelnen europäischen Ländern und im internationalen Privatrecht nicht einheitlich sind. Informationen über Scheidungsvoraussetzungen in einzelnen Ländern:

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Scheidung International

Sie oder Ihr Partner habe eine ausländische Staatsangehörigkeit oder leben im Ausland?

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug ist es zuerst einmal egal, in welchem Land Sie geheiratet haben. Das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmt sich nicht nach dem Ort Ihrer Eheschließung. Das bedeutet für Sie: Sie können sich in Deutschland scheiden lassen, auch wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, sondern in einem anderen Land.

5 Top – Fragen zu Scheidung International:

  1. Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?
    Generell gilt, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, dann können Sie sich in Deutschland auch scheiden lassen. Wenn zum Beispiel Sie oder Ihr Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder mindestens einer von Ihnen beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dann können Sie die Scheidung in Deutschland einreichen. Falls Sie und Ihr Partner im Ausland leben, und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, so können Sie auch dann den Scheidungsantrag problemlos stellen.

    In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Berlin (Schöneberg) eingereicht. Alle administrativen und sonstigen Aufgaben für Ihre Scheidung übernehmen wir schnell, seriös und zum absoluten Tiefstpreis für Sie!

  2. Sie oder Ihr Partner ist Deutsche(r), der andere Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Welches Scheidungsrecht gilt für uns?
    Wenn Sie als deutsche(r) Ehegatte (Ehegattin) bereits bei Eheschließung Deutscher waren, kann Ihre Scheidung nach deutschem Recht durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Heirat im Ausland stattgefunden hat. Wenn Sie als deutsche(r) Ehegatte (Ehegattin) erst nach der Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, wird es ein bisschen komplizierter: Hatten Sie und Ihr Partner in diesem Fall bei der Heirat dieselbe Staatsangehörigkeit, so richtet sich das anzuwendende Recht für Ihre Scheidung nach dem Recht dieses Staates. 

    Beispiel: Bei der Heirat hatten Sie und Ihr Partner die polnische Staatsangehörigkeit. Nach der Heirat haben Sie oder Ihr Partner die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, der andere Partner hat die polnische Staatsangehörigkeit beibehalten. In diesem Fall erfolgt die Scheidung nach polnischem Recht. Das Gleiche gilt natürlich auch für die russische Staatsangehörigkeit und alle anderen Staatsangehörigkeiten.

  3. Sie und Ihr Partner haben beide eine ausländische Staatsangehörigkeit
    Wenn Sie beide Ausländer sind, so findet Ihr Heimatrecht Anwendung, wenn Sie beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Wenn Sie beide verschiedener Staatsangehörigkeiten haben, und wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, und Sie können problemlos die Scheidung in Deutschland einleiten. 

    1. Beispiel : Sie beide haben die türkische Staatsangehörigkeit. Dann findet die Scheidung nach türkischem Recht statt. 2. Beispiel: Sie oder Ihr Partner ist Deutsche(r), der andere Partner (Partnerin) kommt aus Marokko. Wenn Sie sich in Deutschland scheiden lassen wollen, dann geht das problemlos nach deutschem Recht.

  4. Kann ich mich in Deutschland nach ausländischem Recht scheiden lassen? 
    Ja, auch das geht generell problemlos. Sobald ausländisches Recht angewendet werden muss, wird das deutsche Gericht nach diesem ausländischen Recht auch die Scheidung durchführen. Beispiel: Sie und Ihr Partner haben beide die türkische Staatsangehörigkeit; dann muss das deutsche Gericht somit das türkische Scheidungsrecht anwenden. 

    Das ist in den meisten Fällen überhaupt kein Problem, weil die ausländischen Familiengesetze der meisten Länder in Deutschland bekannt sind. Bitte beachten Sie, dass einige ausländische Gesetze sehr viel strengere Scheidungsvoraussetzungen haben als das deutsche Scheidungsrecht. Italienische Staatsangehörige müssen zum Beispiel nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre getrennt leben, bevor sie die Scheidung einreichen können. 

    Wenn Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an unter unserer Hotline-Telefonnummer 0800 / 34 86 723 (KOSTENLOS aus dem dt. Festnetz) oder senden Sie uns eine E-Mail an kontakt@easy-divorce.eu. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen schnell und kostenlos!

  5. Kann ein ausländisches Gericht auch für den gleichen Scheidungsfall zuständig sein?
    Ja, das kann passieren. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland „rechtshängig“ geworden, das heißt, ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt worden, so ist das deutsche Familiengericht gehindert, ein Scheidungsurteil auszusprechen. Wann kann so etwas passieren? 

    Sie haben eine bi-nationale Ehe im Ausland geführt, und jetzt kehrt der deutsche Ehepartner (Sie oder Ihr Partner mit deutscher Nationalität) nach Deutschland zurück. Wenn nun Ihr ausländischer Noch-Partner die Scheidung an Ihrem gemeinsamen Wohnort im Ausland (also außerhalb von Deutschland) einreicht, und wenn Ihr Noch-Partner die sogenannte „Rechtshängigkeit“ zeitlich vor Ihnen in Deutschland erreicht, so kann die Scheidung nicht mehr in Deutschland ausgesprochen werden.

    Wer zuerst kommt mahlt zuerst! Reichen Sie als Deutsche(r) als erste(r) die Scheidung in Deutschland ein, und erlangen Sie die „Rechtshängigkeit“, dann kann die Scheidung somit auch in Deutschland ausgesprochen werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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