Wie wird der Verfahrenswert bei Selbstständigen bemessen?

Ich bin selbstständig, wie wird das Einkommen und demnach der Verfahrenswert bemessen?

Sind Sie als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer tätig, berechnet sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Bei Arbeitnehmern errechnet sich das Einkommen leicht aus der Gehaltsabrechnung. Da Sie als Selbstständiger keine Gehaltsabrechnungen vorweisen können, kann sich die Berechnung des Verfahrenswertes als schwierig erweisen. Wir erklären, wie der Verfahrenswert bei Selbstständigen berechnet wird und was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Das Familiengericht bestimmt den Verfahrenswert weitgehend nach eigenem Ermessen. Mit Ihrem Antrag, Ihre Scheidung zu beschließen und eventuellen weiteren Anträgen über Scheidungsfolgen, bestimmen Sie maßgeblich die Höhe der Verfahrenswerte.
  • Soweit ein Ehepartner Arbeitnehmer ist, ist sein Nettoeinkommen der vergangenen letzten drei Monate maßgebend. Sind Sie Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer, kommt es auf Ihre Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre an.
  • Inwieweit Sie im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse Verbindlichkeiten berücksichtigen dürfen, hängt davon ab, in welchem Gerichtsbezirk Sie Ihre Scheidung beantragen. Soweit es um Ihre Vermögensverhältnisse geht, die ebenfalls in die Berechnung des Verfahrenswertes einfließen, werden je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich hohe Freibeträge berücksichtigt.
  • Scheidungskostenrechner leisten nur so gute Ergebnisse, wie Sie selbst an Daten eingeben. Möchten Sie Ihre Scheidungskosten einigermaßen zuverlässig kalkulieren, sollten Sie einen individuellen Kostenvoranschlag anfordern.

Ausgangspunkt ist immer das Gesetz

In familienrechtlichen Verfahren, betreffen sie Scheidung, Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Sorgerecht oder Unterhalt, werden die Streitwerte und Gegenstandswerte ausdrücklich als Verfahrenswerte bezeichnet. Alle Begriffe kennzeichnen das gleiche. Das Familiengerichtskostengesetz (§§ 43 – 52 FamGKG) enthält weitgehend pauschale Verfahrenswerte, aber auch Wertvorschriften, die die Bestimmung des Verfahrenswertes in das Ermessen des Gerichts stellen. Insoweit kommt es stets darauf an, welches Ziel Sie mit Ihrem Antrag verbinden, ob Sie also die Scheidung beantragen, der Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder ob Sie den Zugewinnausgleich beantragen oder sich um das Sorge- und Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind streiten.

Expertentipp:

Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, den Verfahrenswert „mitzubestimmen“ oder in Ihrem Sinn zu beeinflussen, indem sie bzw. er in Ihrem Scheidungsantrag entsprechende Fakten vorträgt und dem Familiengericht Ansatzpunkte gibt, den Verfahrenswert so oder so festzusetzen.

Wie wird der Verfahrenswert für die Scheidung bestimmt?

Geht es um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung, ist die Vorschrift des § 43 FamGKG maßgebend. Danach bestimmt das Familiengericht in Ehesachen den Verfahrenswert „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach eigenem Ermessen“. Einschränkungen ergeben sich insoweit, als der Verfahrenswert nicht unter 3.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden darf.

Sind die Ehepartner Arbeitnehmer, bestimmen sich die Einkommensverhältnisse nach dem in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung.

Gut zu wissen:

Bei der Berechnung Ihres Einkommens zählt nicht nur das, was Sie aus Ihrer selbstständigen, freiberuflichen oder unternehmerischen Tätigkeit an Einnahmen erzielen. Es zählen auch Ihre Kapitaleinnahmen oder Ihre Mieteinkünfte aus der Vermietung einer Immobilie sowie Steuerrückzahlungen. Ebenso zählen Einnahmen aus sonstigen unternehmerischen Beteiligungen und alles, was Sie gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen versteuern müssen.

So berechnen Sie die Scheidungkosten.

Schaubild:
So berechnen Sie die Scheidungkosten.

Welcher Stichtag zählt für die Berechnung Ihres Einkommens?

Ihre Einkommensverhältnisse bemessen sich nach einem Stichtag. Dazu wird maßgeblich auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht haben oder Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat (§ 34 FamGKG). Ihr Antrag ist dann bei Gericht „anhängig“. Bei wechselseitigen Anträgen ist der Eingang des ersten Antrags maßgeblich. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse während des Verfahrens wirkt sich nicht aus. Es bleibt bei den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Stichtags.

Welche Einkommensverhältnisse gelten bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Unternehmern?

Ihre Einkommensverhältnisse als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer sind anders als bei Arbeitnehmern schwieriger zu bestimmen, da Ihre Einnahmen wahrscheinlich häufigen Schwankungen unterliegen. So können etwa wirtschaftliche Krisen Ihre Einnahmesituation beeinflussen. Diese Veränderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Um Ihre Einkommensverhältnisse zu erfassen, gilt es, repräsentative Werte zu finden, die Ihre Einkommensverhältnisse einigermaßen widerspiegeln.

Sind Sie selbstständig tätig, kommt es darauf an, ob Sie zur Bilanzierung verpflichtet sind oder nicht. Sind Sie als Unternehmer bilanzierungspflichtig, ergibt sich Ihr maßgebliches Einkommen aus den Bilanzen der vergangenen drei Geschäftsjahre sowie Ihrer Einkommensteuererklärung. Soweit Sie gegenüber Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner auskunftspflichtig sind, müssen Sie darüber hinaus auch die zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zur Verfügung stellen. Sind Sie als Selbstständiger oder als Freiberufler nicht zur Bilanzierung verpflichtet, kommt es auf die Einnahme- Überschussrechnungen der vergangenen letzten drei Jahre sowie Ihre letzten Einkommensteuererklärungen an.

Gut zu wissen:

Haben Sie Schulden und Verbindlichkeiten, sollten diese im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse im Regelfall den Verfahrenswert vermindern. Allerdings können sich darauf nicht wirklich verlassen. Die Anrechnung von Verbindlichkeiten ist sehr umstritten. Häufig werden zumindest Verbindlichkeiten, die die Lebensverhältnisse der Parteien nachhaltig beeinträchtigt haben berücksichtigt, wie z.B. monatliche Kreditkarten für die Ehewohnung, während geringwertige Schulden, mit denen allgemein übliche Konsumgüter finanziert wurden, außer Betracht bleiben, wie z.B. Kfz, Einbauküche.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 2.11.2017, 4 WF 207/17) hat es jedenfalls abgelehnt, Schulden und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Grund ist, dass Schulden ohne Rücksicht auf ihre Höhe oder ihren Entstehungsgrund unberücksichtigt bleiben sollen, um das Wertfestsetzungsverfahren praktikabel handhaben zu können. Das Verfahren solle möglichst unkompliziert und zügig ablaufen. Es soll gerade nicht damit belastet werden, dass Verbindlichkeiten nach Art und Höhe aufgeklärt werden müssen. Aber: Soweit Ihre Verbindlichkeiten in die Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung eingeflossen sind, vermindern diese bereits auf diesem Weg Ihr Einkommen. Da Ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung Grundlage für Ihre Einkommensteuererklärung ist, ist davon auszugehen, dass diese Verbindlichkeiten begründet sind.

Wie bestimmen Ihre Einkommensverhältnisse den Verfahrenswert?

Lassen sich Ihre Einkommensverhältnisse aus Ihren Einnahmen der letzten drei Jahre bestimmen, werden die Jahresnettobeträge der letzten drei Jahre miteinander addiert. Das letzte Jahr zählt doppelt. Daraus wird Ihr durchschnittliches Monatseinkommen ermittelt.

Beantragen Sie in Ihre Scheidung, rechnen Sie wie folgt:

  • Einkommen + Einkommen + Einkommen + Einkommen
  • geteilt durch 4: durchschnittliches Jahreseinkommen
  • geteilt durch 12: durchschnittliches Monatseinkommen
  • multipliziert mit 3: durchschnittliches vierteljährliches Nettoeinkommen

Das sich ergebende vierteljährliche Nettoeinkommen ist das maßgebliche Nettoeinkommen, nach dem das Gericht den Verfahrenswert festsetzt.

Praxisbeispiel:

Einkommen = 50.000 EUR

Einkommen = 70.000 EUR

Einkommen = 40.000 EUR

Sie rechnen: 50.000 EUR + 70.000 EUR + 40.000 EUR + 40.000 EUR = 200.000 EUR Gesamteinnahmen

200.000 : 4 = 50.0000 EUR durchschnittliches Jahreseinkommen

50.000 : 12 = 4.167 EUR durchschnittliches Monatseinkommen

4.167 x 3 = 12.500 EUR

Zur Berechnung des Verfahrenswertes zählt auch das Nettoeinkommen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners. Ihr durchschnittliches vierteljährliches Nettoeinkommen und das durchschnittliche vierteljährliche Nettoeinkommen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners werden addiert. Erst daraus ergibt sich der maßgebliche Verfahrenswert. Ist der Ehepartner Arbeitnehmer, zählt das in den letzten drei Monaten erzielte Nettoeinkommen. Ist der Ehepartner ebenfalls selbstständig, freiberuflich oder unternehmerisch tätig, gelten die gleichen Berechnungsgrundsätze, nach denen auch Ihr Einkommen berechnet wird.

Gut zu wissen:

Ihre errechneten Einkommen vermindern sich um gewisse Freibeträge. Haben Sie Kinder, dürfen Sie für jedes Kind einen Freibetrag von 250 EUR berücksichtigen. Der Freibetrag vermindert in Bezug auf die Berechnung des Verfahrenswertes für Ihre Scheidung Ihr anzurechnendes Einkommen.

Wie beeinflusst Ihr Vermögen den Verfahrenswert für Ihre Scheidung?

Haben Sie Vermögenswerte, erhöht sich der Verfahrenswert für Ihre Scheidung (BVerfG FamRZ 2010, 25). Bargeld ist klar zu beziffern. Sachwerte sind nach dem Verkehrswert zu schätzen. Verbindlichkeiten dürfen Sie weitgehend berücksichtigen. Das sich ergebende Reinvermögen wird erst berücksichtigt, wenn es eine bestimmte Schwelle überschreitet. Die Gerichte gewähren je nach Gerichtsbezirk unterschiedliche hohe Freibeträge. Diese liegen im Regelfall zwischen 15.000 EUR - 30.000 EUR, (teils auch höher, z.B. 60.000 EUR OLGe Koblenz, Hamm, Brandenburg, München). Davon fließen allerdings wiederum nur 5 % (teils je nach Gerichtsbezirk, z.B. OLG Köln auch 10 %) in die Berechnung des Verfahrenswertes sein.

Praxisbeispiel:

Verkehrswert Ihrer Ehewohnung: 300.000 EUR

Bankguthaben: 100.000 EUR

Baufinanzierung Restdarlehen: 50.000 EUR

Freibetrag Ehepartner 1: 30.000 EUR

Freibetrag Ehepartner 2: 30.000 EUR

Anrechenbare Vermögenswerte: 290.000 EUR

Davon sind 5 % = 14.500 EUR anrechnungsfähig und fließen in die Berechnung des Verfahrenswertes sein.

Ihre Scheidungsfolgesachen erhöhen den Verfahrenswert

So beeinflussen die Folgen der Scheidung den Verfahrenswert:

Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert, der sich für Ihre Scheidung errechnet, ist nur der erste Schritt. Muss das Familiengericht von Amts wegen auch den Versorgungsausgleich durchführen, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Verfahrenswert beträgt jedoch mindestens EUR (§ 50 FamGKG). Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung.

Verfahrenswerte für weitere Scheidungsfolgesachen

  • Regelung der Nutzungsverhältnisse an Ihrer Ehewohnung: EUR (Regelwert)
  • Aufteilung Ihres Hausrats: EUR (Regelwert)
  • Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind: EUR (Regelwert)
  • Regelung des Ehegattenunterhalts: 12 - fache Höhe der Forderung (z.B. 12 x 500 EUR = 6.000 EUR)
  • Regelung des Zugewinnausgleichs: Höhe Ihrer Forderung (z.B. 10.000 EUR)

Welche Hilfe bieten Scheidungskostenrechner im Internet?

Sie finden im Internet einer Reihe von Scheidungskostenrechnern, mit denen Sie Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten kalkulieren können. Allerdings sollten Sie diese Angaben mit größter Vorsicht betrachten. Der Verfahrenswert wird erst dann verbindlich vom Familiengericht festgesetzt, wenn Ihr Scheidungsverfahren abgeschlossen wird. Zur Berechnung werden die Ehescheidung und die damit eventuell in Zusammenhang stehenden Folgesachen einbezogen.

Expertentipp:

Sie sollten sich möglichst einen individuellen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Nur wenn Sie Ihre Angaben individuell bewerten lassen, wird es möglich sein, die voraussichtlichen Scheidungskosten für Ihre Scheidung einigermaßen zuverlässig zu kalkulieren. Berücksichtigen Sie aber trotzdem, dass auch Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt die Scheidungskosten nur nach Maßgabe Ihrer Angaben schätzen kann und letztlich das Familiengericht die Scheidungskosten nach dem Verlauf des Verfahrens verbindlich festsetzt. Da sich im Verlauf Ihres Scheidungsverfahrens Ansätze ergeben können, die den Verfahrensablauf beeinflussen, ist immer mit Änderungen zu rechnen.

Wer muss die Scheidungskosten bezahlen?

Im Scheidungsverfahren trägt jeder Ehepartner die Kosten für seine anwaltliche Vertretung selbst. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und nur Sie selbst oder nur Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag stellt. Berücksichtigen Sie, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Scheidungsverfahren nie beide Eheleute gleichzeitig vertreten kann, auch dann nicht, wenn sich die Ehepartner über alles einig sind. Es ist nicht möglich, dass Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen einen gemeinsamen Anwalt haben.

Geht es um die Gerichtskosten, muss derjenige Ehepartner, der die Scheidung einreicht, wegen der Gerichtskosten in voller Höhe in Vorlage gehen. Soweit Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, wird das Gericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss anordnen, dass Sie sich die Gerichtskosten mit Ihrem Ehepartner teilen. Lassen Sie sich streitig scheiden, kommt es auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen an.

Welche Empfehlungen sollten Sie für Ihr Scheidungsverfahren berücksichtigen?

Lassen Sie sich als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer scheiden, sollten Sie alles daransetzen, dass Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner einvernehmlich abwickeln können. Vermeiden Sie möglichst eine streitige Scheidung, bei der Sie sich über eventuelle Scheidungsfolgen bei Gericht auseinandersetzen und es darauf ankommen lassen, dass der Richter Ihren Streit entscheiden muss.

Streitige Scheidungen sind im Ergebnis schwierig zu kalkulieren. Oft gibt es weder Sieger noch Verlierer. Besser ist allemal, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Expertentipp:

Lassen Sie es beispielsweise auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs ankommen, laufen Sie als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer ein hohes Risiko. Wird Ihr Betrieb als Vermögenswert beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, könnten Sie sich genötigt sehen, Ihren Betrieb oder Teile Ihres Betriebes zu verkaufen oder über Maßen mit Krediten zu belasten, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners bedienen zu können. Besser ist, wenn Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich anstreben. Dabei verhandeln Sie mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner, wie Sie den Zugewinnausgleich so Ihren individuellen Verhältnissen anpassen, dass jeder Partner auf seine Kosten kommt. Das Gesetz lässt Ihnen hierzu alle Gestaltungsmöglichkeiten.

Fazit

Letztlich ist Ihre Scheidung als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer eine Scheidung wie jede andere auch. Wenn Sie wissen, auf was es speziell in Ihrem Fall ankommt, können Sie Ihre Scheidung mit einer gewissen Zuversicht angehen und so abwickeln, dass Sie vielleicht das Schlimmste verhindern.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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