Schei­dungs­ter­min vor Gericht - Das sollten Sie wissen

Sie haben Ihren Scheidungstermin in der Tasche und müssen nun vors Familiengericht? Sie wissen nicht, wie ein derartiger Termin abläuft und sind aufgeregt? Keine Bange, es ist alles nur halb so schlimm. Wenn Sie und Ihr Ehegatte einfach eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich vorab in allen Punkten einig sind, haben Sie keine Überraschungen zu erwarten. Der Richter möchte schlicht von Ihnen beiden persönlich hören, dass Sie sich in allen Punkten zur Scheidung einig geworden sind und lediglich eine Scheidung der Ehe wünschen. Es findet eine sachliche Anhörung statt und keinesfalls geht es um die Ermittlung der Schuld, wer das Scheitern der Ehe herbeigeführt hat.

Wie sich ein Scheidungstermin vor Gericht alltäglich in Deutschland abspielt, erklären wir Ihnen ganz ausführlich.

Damit sind Sie bestens auf Ihren ca 15-minütigen Scheidungstermin vorbereitet und brauchen sich keinerlei Gedanken mehr zu machen!

 

Grundsätzliches

Scheidungstermin vor Gericht: Sie gehen zum Gericht

Schaubild:
Schaubild: Scheidungstermin vor Gericht - Sie gehen zum Gericht

Persönliche Anhörung

Das Familienrecht sieht vor, dass im Rahmen der Scheidung die Ehegatten oder Lebenspartner vor dem Familiengericht persönlich angehört werden. Für die persönliche Anhörung setzt das zuständige Familiengericht einen Gerichtstermin fest. Und dieser sieht so aus:

Eine Ehe wird geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft (zwischen homosexuellen Paaren) wird aufgehoben. Wenn Ihr Rechtsanwalt Ihren Antrag auf Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei Gericht eingereicht und auch das Gericht von Amts wegen alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt hat, erhalten Sie Post: die Ladung zum Gerichtstermin.

Unentschuldigtes Fernbleiben

Sie haben keine Zeit oder den Zeitpunkt für den Gerichtstermin schlichtweg vergessen? Dann denken Sie daran, rechtzeitig Ihren Anwalt oder das Gericht darüber zu informieren. Unentschuldigtes Fernbleiben kann nämlich vom Gericht geahndet werden.

Worauf ist zu achten?

Was ziehe ich zur Scheidung an?

Viele Noch-Ehepaare stellen sich die Frage: „Was ziehe ich zur Scheidung an?“ Fühlen Sie sich hier nicht unter Druck, es gibt für Sie vor Gericht keine Bekleidungsvorschriften. Das Wichtigste ist, dass Sie sich wohl und selbstsicher fühlen. Die Richterin oder der Richter soll ja einen authentischen Eindruck von Ihnen bekommen. Überlegen Sie sich, welchen Eindruck Sie überhaupt vermitteln möchten. Wenn Sie sich in einem Anzug oder Kostüm nicht wohlfühlen, dann lassen Sie es im Schrank hängen.

Vergessen Sie aber nicht, dass das äußere Erscheinungsbild dennoch zählt, denn auch Richter und Richterinnen sind nur Menschen. Bei aller Authentizität möchten Sie sicherlich ein vertrauenswürdiges und ernstzunehmendes Bild vermitteln. Daher sollten Sie in jedem Fall saubere und ordentliche Kleidung tragen. Das bedeutet auch: Geputzte Schuhe und gebügelte Kleider. Achten Sie auch darauf, nicht zu auffällig zu erscheinen – kurze Röcke, offene Hemden oder grelle Farben sind keine gute Idee.

Wenn Sie eine Entscheidungshilfe brauchen: Wählen Sie eine Stoffhose bzw. einen knielangen Rock in gedeckten, dunklen Farben oder eine dunkle Jeans. Als Oberteil eignen sich schlichte helle Hemden oder Blusen. Wenn Sie sich darin wohlfühlen, können Sie darüber einen Sakko oder Blazer tragen. Eine Krawatte für Männer ist kein Muss. Wenn Sie die Wahl haben, tragen Sie besser Leder- als Turnschuhe.

Ausweispflicht

Bevor Sie sich zum Gerichtstermin aufmachen, lesen Sie Ihre gerichtliche Ladung nochmals genau durch. Nehmen Sie unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass mit! Überprüfen Sie, ob Sie noch weitere Unterlagen oder Dokumente im Original zum Termin mitnehmen müssen. Das können sein: Heiratsurkunde, gegebenenfalls die Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder der Ehevertrag.

Ladung

Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Ladungen zum Gerichtstermin mitzubringen, da Sie bereits bei der Einlasskontrolle nach dem Grund Ihres Besuches gefragt werden können und sich auch entsprechend ausweisen müssen.

Beachten Sie, dass der Arbeitgeber Sie im Zweifel für den Termin freistellen muss, damit Sie der gerichtlichen Ladung Folge leisten können.

Einlasskontrollen

So wie beim Einchecken am Flughafen, gibt es auch bei Gericht häufig eine Einlasskontrolle. Wenn es piepst, haben Sie eventuell einen Metall-Gegenstand eingesteckt. Auch sollten Sie unbedingt Zeit einplanen, um nicht zu spät in den Saal zu kommen.

Hat alles gut geklappt und sind Sie pünktlich im Gericht eingetroffen, dann treffen Sie vor dem Gerichtssaal regelmäßig auf Ihren Rechtsanwalt. Wenn alle Beteiligten anwesend sind, ruft der Richter Ihre "Sache" auf. Mit "Sache" ist Ihr persönliches Scheidungsanliegen gemeint, sprich: das Verfahren. Nach Aufruf dürfen Sie und die Beteiligten in den Sitzungssaal eintreten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Ihre Scheidung ist reine Familiensache. Sie ist grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass allein Sie und Ihr Ex-Partner nebst Anwälten am Termin teilnehmen dürfen. Der Richter protokolliert zumeist selbst. Somit ist nicht einmal ein Protokollführer an Bord. Sie sind also "unter sich".

Oft weist Ihnen das Gericht im Saal bestimmte Sitzplätze zu. Haben alle ihre Plätze eingenommen, nimmt Ihr Scheidungs-Termin seinen Lauf.

Das Prozedere im Detail

Thumbnail: Scheidungstermin vor Gericht - Der Scheidungstermin

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Schaubild: Scheidungstermin vor Gericht - der Scheidungstermin

Zunächst werden Ihre Personalien anhand der vorgelegten Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) aufgenommen. In diesem Zusammenhang müssen Sie dem Gericht auch die Dokumente und Urkunden im Original vorlegen, wie in der Ladung gefordert. Sind diese Formalien geklärt, stellt Ihr Anwalt den Antrag auf Scheidung Ihrer Ehe oder die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.

Gegenpartei

Bei einer Scheidung ist Ihr Ex-Partner der Antragsgegner. Bei einem einvernehmlichen Verfahren ist Ihr Ex in der Regel zumeist nicht anwaltlich vertreten. Bei Scheidungen, bei der jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt hat, stellt der gegnerische Anwalt einen eigenen Antrag auf Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Wahrheitspflicht

Ist der Antrag gestellt, werden Sie vom Richter angehört. Dabei müssen Sie die Wahrheit sagen. Hier treten Sie nun in den Mittelpunkt des Verfahrens. In der Regel wird der Antragssteller, also derjenige, der die Scheidung eingereicht hat, als Erster angehört. Erörtert werden:

  • Wann die Beteiligten geheiratet haben bzw. die Lebenspartnerschaft eingegangen wurde.
  • Zu welchem Zeitpunkt die Trennung voneinander stattfand, zudem wie die Trennung konkret vollzogen wurde (bsp. Auszug aus der Wohnung; getrennte Schlafzimmer etc.).
  • Ob Sie die Ehe bzw. Partnerschaft für gescheitert halten oder ob sie sich vorstellen können die Ehe/Partnerschaft fortzuführen.

Ein Jahr Trennung

Bestätigt der Antragsgegner (Ihr Ex) Ihre Aussagen und stimmt der Scheidung/Aufhebung zu, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung/Aufhebung vor, wenn die Beteiligten die Ehe bzw. Partnerschaft für gescheitert erachten und zumindest ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben.

Wenn Kinder im Spiel sind

Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, dann spricht Sie der Richter darauf an:

  • Ob der Umgang einvernehmlich geregelt ist.
  • Ob es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleiben soll.

Wird beides bejaht, trifft das Gericht keine Entscheidung bezogen auf Regelungen zu den Kindern. Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass bei zukünftig auftretenden Schwierigkeiten das Jugendamt den Eltern unterstützend Hilfe bieten kann.

Versorgungsausgleich

Da grundsätzlich neben der Scheidung der Ausgleich der in der Ehe-/Partner­schafts­zeit erworbenen Rentenanwartschaften von Amts wegen vorgesehen ist, erörtert das Gericht mit den Beteiligten den Versorgungsausgleich, insbesondere, ob die von den Rententrägern mitgeteilten Versicherungsverläufe richtig sind.

Die Scheidung ist durch

Scheidungstermin vor Gericht: die Scheidung ist durch

Schaubild:
Scheidungstermin vor Gericht: die Scheidung ist durch

Verlesung des Beschlusses

Nachdem Sie gehört wurden und wenn die Voraussetzungen für die Scheidung/Aufhebung vorliegen, stellt das Gericht die Öffentlichkeit wieder her und erlässt den Beschluss, durch den die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Zur Verlesung des Beschlusses durch den Richter stehen grundsätzlich alle Beteiligten auf.

Beschlossen wird:

  • Ihre Ehe wird geschieden.
  • Der Versorgungsausgleich wird entsprechend des gerichtlichen Entwurfs durchgeführt.
  • Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder trägt seine Kosten selbst und die Gerichtskosten jeder zur Hälfte.

Rechtsmittel der Beschwerde

Es kommt durchaus vor, dass sich Ehepartner wieder vertragen und die Scheidung doch nicht wollen. Solange der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist, steht es den Ehepartnern zu, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses gegen diesen Beschwerde einzulegen. Legt innerhalb der Rechtsmittelfrist niemand Beschwerde ein, wird der Beschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, was in der Regel 6-8 Wochen nach dem Scheidungstermin der Fall sein dürfte.

Rechtskräftig geschieden sind die Eheleute folglich nicht im Augenblick der Verkündung des Beschlusses, sondern erst dann, wenn der Beschluss rechtskräftig wird. Entweder durch Ablauf der Rechtmittelfrist oder durch die Erklärung der Ehegatten, dass sie auf das Rechtsmittel verzichten. Letzteres kann aber für jeden der Ehegatten nur durch einen eigenen Anwalt erklärt werden.

Verfahrenswert

Am Ende der Sitzung setzt das Gericht noch den Verfahrenswert fest, der Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Rechts­anwalts­gebühren ist.

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Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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