Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig?

Ihren Scheidungsantrag reichen Sie beim Familiengericht ein. Die Frage dabei ist, welches Gericht für Ihre Scheidung denn zuständig ist? Sie finden dazu im Gesetz eine Reihe von Regelungen. Auch wenn die Frage nebensächlich erscheint und sich in den Tiefen des Prozessrechts bewegt, hat die Antwort dennoch erhebliche Bedeutung. Stellen Sie Ihren Scheidungsantrag bei einem nicht zuständigen Gericht, riskieren Sie, dass Ihr Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückgewiesen wird oder Ihr Ehepartner Ihren Scheidungsantrag aushebelt. Vor allem verlieren Sie wertvolle Zeit. Ihre Scheidung verzögert sich. Auch wenn es Aufgabe Ihres Rechtsanwalts ist, das für Ihre Scheidung zuständige Gericht zu bestimmen, sollten Sie wissen, welche Aspekte für die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts wesentlich sind. Wir dürfen die Gegebenheiten kurz erklären.

Kurze Zusammenfassung

  • Die Familiengerichte sind als Unterabteilungen der Amtsgerichte für alle familienrechtlichen Verfahren sachlich zuständig.
  • Die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts bestimmt sich primär danach, wo Sie mit Ihrem gemeinsamen Kind wohnen. Ansonsten kennt das Gesetz noch weitere fünf Anknüpfungspunkte.
  • Das Gesetz stellt vornehmlich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beteiligten ab. Beantragen Sie die Scheidung, ist Ihr Aufenthaltsort dort, wo Ihr Daseinsmittelpunkt besteht.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Die gerichtliche Zuständigkeit ist mehr als eine Formalie
Die Frage der Zuständigkeit scheint prozessualer und damit eher theoretischer Natur. Dennoch entscheidet die Antwort darüber, bei welchem Familiengericht Sie Ihren Scheidungsantrag einreichen können. In Kenntnis der Fakten verstehen Sie besser, was Ihr Rechtsanwalt empfiehlt.

Tipp 2: Gerichtliche Zuständigkeiten sind nicht verhandelbar
Sie können die Zuständigkeit eines Familiengerichts nicht verhandeln. Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie den Antrag dort stellen, wo der Ehepartner mit Ihren gemeinsamen Kindern wohnt.

Tipp 3: Beantragen Sie Ihre Scheidung in Deutschland, auch wenn Sie im Ausland leben
Leben Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland, können Sie Ihre Scheidung im Regelfall beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg beantragen und werden nach deutschem Recht geschieden.

Warum ist es wichtig, welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist?

Wenn Ihr Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag formuliert, macht er sich in einem ersten Schritt Gedanken, welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist und bei welchem Gericht er Ihren Scheidungsantrag einreicht. Dass diese Frage ungemein wichtig ist, sehen Sie allein daran, dass das Gesetz die Frage der Zuständigkeit sehr detailliert regelt (§ 122 FamFG).

Dabei geht es grundsätzlich darum, dass dasjenige Familiengericht vorrangig über Ihre Scheidung und alle damit verbundenen Scheidungsfolgen entscheiden soll, dass Ihnen örtlich am nächsten ist. Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn Sie in Ihrem Haushalt Ihre gemeinsamen Kinder betreuen. Da in vielen Scheidungsverfahren weitere Beteiligte einbezogen sind (z.B. Jugendamt), sollen die Entscheidungswege kurz gehalten werden.

Aufgrund dieser Erwägungen erklärt das Gesetz allgemein dasjenige Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig, wo Sie und Ihre Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da diese Situation aber nicht die Regel ist, hält das Gesetz noch eine Reihe weiterer Regelungen bereit.

Außerdem will der Gesetzgeber mit der detaillierten Regelung der Zuständigkeit des Familiengerichts vermeiden, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner und umgekehrt einen Antragswettlauf liefern. Könnte ein Ehepartner nach eigenem Belieben den Scheidungsantrag bei irgendeinem Familiengericht stellen, hätte der andere das Nachsehen. Sie müssten die Scheidung vielleicht vor einem Gericht verhandeln, das weit von Ihrem Wohnort entfernt liegt oder allgemein Entscheidungen trifft, die nicht unbedingt in Ihrem Sinne liegen.

Würde zudem jeder Ehepartner einen Scheidungsantrag stellen, wären gleich zwei Familiengerichte mit Ihrem Scheidungsverfahren befasst. Um ein derartiges Zuständigkeitschaos zu vermeiden, trifft das Gesetz klare Regelungen, welches Familiengericht Ihre Scheidung bearbeitet. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin müssen also vorher genau prüfen, welches Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig ist.

Was bedeutet die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte?

Die Familiengerichte sind keine selbstständigen besonderen Gerichte. Vielmehr sind die Familiengerichte besondere Abteilungen der Amtsgerichte. Familiengerichte entscheiden in der Sache. Mit „Sache“ sind insoweit Ehescheidungen und allgemein familienrechtliche Angelegenheiten gemeint. Die Familiengerichte sind mit speziell dafür ausgebildeten Familienrichtern besetzt.

Das Familienrecht ist mitunter zuständig für Ehescheidungen-

Schaubild:
Das Familienrecht ist mitunter zuständig für Ehescheidungen-

Die sachliche Zuständigkeit ist insoweit erwähnenswert, als die Familiengerichte erst mit dem Eherechtsreformgesetz von 1976 in die Zivilgerichtsbarkeit eingeführt wurden. Der Zweck ist klar. Es geht darum, dass es spezielle Gerichte gibt, die Ehescheidungen und Scheidungsfolgeverfahren (z.B., wenn es um das Sorgerecht oder Umgangsrecht geht) mit einer ausgewiesenen Kompetenz bearbeiten und damit solche Verfahren konzentriert verhandeln und zügig entscheiden.

Gut zu wissen:

Der Beschluss, mit dem das Familiengericht in erster Instanz über Ihre Scheidung beschließt, wird erst rechtskräftig und damit endgültig, wenn Sie die Entscheidung des Familienrechts akzeptieren. Sie können den Beschluss aber auch anfechten, indem Sie bei der höheren Instanz Beschwerde einlegen. In der zweiten Instanz entscheiden die Familiensenate der Oberlandesgerichte des jeweiligen Bundeslandes. Da auch die Oberlandesgerichte teils unterschiedlich Recht sprechen, ist es auch aus diesem Grunde wichtig, das zuständige örtliche Familiengericht genau zu bestimmen oder im Hinblick auf Ihre Gegebenheiten dasjenige Familiengericht für Ihre Scheidung zu bestimmen, bei dem Sie mit Blick auf die Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Ihre Ziele bestmöglich erreichen. Sie verstehen die Empfehlung Ihres Rechtsanwalts dann besser, wenn Sie diese Hintergründe kennen.

Inwieweit können Sie die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte aushandeln?

Sie haben keine Möglichkeit, mit Ihrem Ehepartner über die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Familiengerichts zu verhandeln und dasjenige Familiengericht auszuwählen, von dem Sie glauben, Sie seien dort am besten aufgehoben. Der Gesetzgeber hat die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte nämlich ausführlich und ausschließlich im Gesetz geregelt (§ 122 FamFG). Es steht also nicht zu Ihrer Disposition, mit Ihrem Ehepartner die Zuständigkeit eines Familiengerichts abzusprechen.

Die einzige Möglichkeit der Einflussnahme könnte darin bestehen, dass Sie gemeinsam mit Ihren minderjährigen Kindern Ihren Wohnsitz verlegen und aus dem Zuständigkeitsbereich eines bis dahin örtlich zuständigen Familiengerichts ausscheren. Nach Ihrem Umzug wäre das Familiengericht zuständig, wo Sie nunmehr mit Ihren Kindern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ob dieser Weg wirklich strategisch sinnvoll ist, erscheint eher zweifelhaft.

Wie bestimmt das Gesetz die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte?

Sie können es eigentlich Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin überlassen, das örtlich für Sie zuständige Familiengericht zu bestimmen. Werfen Sie selbst einen Blick ins Gesetz, so finden Sie in § 122 FamFG sechs unterschiedliche Anknüpfungspunkte nach denen das örtlich zuständige Familiengericht bestimmt wird.

Dazu müssen Sie wissen, dass diese Anknüpfungspunkte hierarchisch aufgebaut sind. Dies bedeutet, dass sich die örtliche Zuständigkeit in der Reihenfolge bestimmt, die das Gesetz vorgibt. Vorrangig zuständig ist das Familiengericht nach dem Anknüpfungspunkt 1. Die Zuständigkeit nach den nachfolgenden Anknüpfungspunkten 5 – 6 ergibt sich erst, wenn der vorhergehende Anknüpfungspunkt nicht zum Tragen kommt.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Ehepartners mit den Kindern

Problemlos lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründen, wenn auf Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Kindes oder Ihrer Kinder abgestellt wird (§ 122 Nr. 1 FamFG). Demnach ist für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens vorrangig dasjenige Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf diese Definition kommt es maßgeblich an, wenn Ihr Ehepartner Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und insbesondere den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres gemeinschaftlichen Kindes in Abrede stellt.

Geht es um den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Kindes, genügt es, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt betreuen, unabhängig davon, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Ihrem Haushalt auf Dauer begründet ist oder noch zur Debatte steht. Dies gilt auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Hinblick auf ein laufendes Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht noch zweifelhaft ist. Es spielt keine Rolle, ob das Kind den Wunsch hat, bei dem anderen Elternteil zu leben. Auf jeden Fall ist es problemlos, wenn Sie darlegen, dass sich das Kind in Ihrer Obhut befindet, weil Sie die tatsächliche Fürsorge für das Kind in allen alltäglichen Angelegenheiten ausüben (OLG Hamm FamRZ 2008, 1008).

Es ist also Aufgabe Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin, diese Gegebenheiten dem Gericht in Ihrem Scheidungsantrag vorzutragen und damit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts zu begründen. Soweit Ihr Ehepartner diese Gegebenheiten bestreitet, ist es umso wichtiger, auf Details einzugehen.

Gut zu wissen:

Leben Ihre Kinder bei Ihrem Ehepartner, müssen Sie die Scheidung dort beantragen, wo der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners und der Ihrer Kinder ist. Sie haben keine Möglichkeit, ein anderes Familiengericht anzurufen.

Aufenthalt des Ehepartners mit einem Teil der Kinder

Ist die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach dem ersten Anknüpfungspunkt begründet, ist dasjenige Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 2 FamFG). Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner keine minderjährigen Kinder in seiner Obhut hat und in seinem Haushalt betreut.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich dann, wenn nur ein Teil Ihrer Kinder in Ihrem Haushalt lebt, der andere Teil jedoch bei Dritten (z.B. Großeltern, Kinderheim, Pflegeperson) untergebracht ist. Haben Sie jedoch mehrere Kinder, die teils in Ihrem Haushalt und teils im Haushalt Ihres Ehepartners leben, lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familienrechts nach diesem Anknüpfungspunkt nicht begründen. Insoweit stehen Sie mit Ihrem Ehepartner auf einer Ebene. Es wird keiner bevorzugt und keiner benachteiligt. Sie brauchen zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Familiengerichts jetzt einen anderen Anknüpfungspunkt.

Letzter Aufenthaltsort der Ehepartner ohne Kinder

Begründet sich die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach Anknüpfungspunkt 2, richtet sich der Gerichtsstand nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, soweit ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des örtlichen Familienrechts hat (§ 122 Nr. 3 FamFG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Sie inzwischen Ihren Wohnsitz an einen anderen Wohnort verlegt haben.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty

Aufenthaltsort des Ehepartners

Lässt sich die Zuständigkeit das Familiengericht nicht nach dem Anknüpfungspunkt 4 begründen, ist dasjenige Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners im Scheidungsverfahren befindet (§ 122 Nr. 4 FamFG). Ihr Ehepartner wird insoweit als Antragsgegner bezeichnet. Sie sind also veranlasst, Ihren Scheidungsantrag dort einzureichen, wo Ihr Ehepartner wohnt. Sie haben nicht die Möglichkeit, Ihren Scheidungsantrag im Bezirk Ihres örtlichen Familiengerichts einzureichen. Kennen Sie den Aufenthaltsort Ihres Ehepartners nicht, lässt sich auch aus dieser Vorschrift kein Gerichtsstand ableiten.

Ihr Aufenthaltsort, wenn Sie die Scheidung beantragen

Lässt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nicht nach dem Anknüpfungspunkt 4 begründen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach Ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 122 Nr. 5 FamFG).

Letztlich ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig

Treffen alle bislang benannten Anknüpfungspunkte 1 - 5 nicht zu, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ausschließlich für Ihre Scheidung zuständig (§ 122 Nr. 6 FamFG).

Expertentipp:

Dieser Gerichtsstand wird vornehmlich dann relevant, wenn Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland leben und sich in Deutschland scheiden lassen wollen. Da Sie in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, bestimmt das Gesetz die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg.

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehepartners oder eines Kindes?

Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Familiengerichte stellt das Gesetz vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner und der gemeinsamen minderjährigen Kinder ab. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wirft in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis oft erhebliche Probleme auf. Insoweit gibt es eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person stellt auf den Daseinsmittelpunkt ab, also darauf, wo der Mittelpunkt Ihres alltäglichen Lebens liegt und wo der Schwerpunkt Ihrer sozialen und familiären Bindungen besteht (BGH FamRZ 2002, 1182).

Leben Sie nur vorübergehend bei Ihren Eltern oder befinden sich auf einer längeren Urlaubsreise oder aus beruflichen Gründen auf einer Dienstreise oder auf Montage, begründen Sie an Ihrem augenblicklichen Aufenthaltsort dadurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch die Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz dafür, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist. Es kommt immer noch darauf an, wo Ihr Daseinsmittelpunkt besteht.

Ihr gewöhnlicher Aufenthalt setzt eine gewisse Dauer Ihrer Anwesenheit und Ihre Einbindung in das soziale Umfeld voraus. Auch der Aufenthaltswille ist beachtlich, wo Sie also nach Ihrer eigenen Einschätzung und Ihrem Gesamtverhalten leben. Insoweit entsteht bereits nach kurzer Zeit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt, wenn Sie umziehen und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus gutem Grund ändern (BGH FamRZ 1993, 798). Sofern Zweifel bestehen, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn Sie sich sechs Monate an einem bestimmten Ort häuslich aufgehalten haben (AG Nürnberg FamRZ 2008,1778).

Die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner vom Familiengericht förmlich zugestellt wird. Ihr Scheidungsantrag wird dann in der Sprache der Juristen „rechtshängig“. Insoweit ist der Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, allein noch nicht maßgebend (OLG Hamm FamRZ 2008,1008). Insoweit sollten Sie mit Ihrem Anwalt immer absprechen, wenn Sie umziehen wollen und dadurch sich die Zuständigkeit des Familiengerichts ändert.

Expertentipp:

Es ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin, in Ihrem Scheidungsantrag Umstände und Gegebenheiten vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Bezirk eines bestimmten Familiengerichts liegt und Sie aus diesem Grunde dort Ihren Scheidungsantrag stellen wollen. Sollten sich Zweifel ergeben, könnte Ihr Ehepartner als Antragsgegner Ihren Sachvortrag und die damit aus Ihrer Sicht begründete Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts bestreiten und Sie veranlassen, über die Zuständigkeit des Familiengerichts verhandeln zu müssen.

Umgekehrt haben Sie das gleiche Recht, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt und Sie im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt Zweifel haben, ob das angerufene örtliche Familiengericht für Ihre Scheidung wirklich zuständig ist. Sie finden sich also schnell in einem Verfahren wieder, in dem es zunächst überhaupt nicht um Ihre Scheidung und die Scheidungsfolgen geht, sondern erst einmal die Frage Ihres gewöhnlichen Aufenthalts und damit die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Debatte steht.

Ausblick

Sie brauchen das Prozessrecht nicht zu verstehen. Dafür ist Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kompetent. Ungeachtet dessen hilft das Verständnis der prozessualen Gegebenheiten, ihrem Anwalt alle Fakten vorzutragen, die für Ihren Scheidungsantrag und damit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts relevant sind. Die detaillierten Regelungen des Verfahrensrechts liegen insoweit in Ihrem Interesse und im Interesse Ihres Ehepartners, mit dem Ziel, dass Sie möglichst schnell geschieden werden können.

Autor:  Volker Beeden

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