Ablauf einer Scheidung

Wie läuft eine Scheidung ab? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist bereits alles zwischen den Ehepartnern geregelt und nur noch der meist vom Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich muss vom Familiengericht beschlossen werden. Hier genügt für beide Partner ein Rechtsanwalt. Bei einer streitigen Scheidung hingegen (streitig wegen Unstimmigkeiten bezüglich der Scheidungsfolgensachen) brauchen die Eheleute zwei Anwälte.

 

Das Wichtigste

  • Die Scheidung beginnt mit Einreichung des Scheidungsantrags.
  • Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zu. Der Ehegatte kann zustimmen oder ablehnen. Wenn er ablehnt, kann die Scheidung dennoch nach drei Jahren Trennungszeit durchgeführt werden. Ansonsten handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung.
  • Der sogenannte Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Hierzu erhalten Sie beide Formulare, die Sie ausfüllen müssen und dem Gericht wieder zurücksenden. Das Gericht legt anschließend den Scheidungstermin fest.
  • Der Scheidungstermin wird durchgeführt (10-15 Minuten) und der Scheidungsbeschluss vom Richter verkündet.

Der Scheidungsantrag

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen und endet daher mit dem Tod eines Ehepartners. Zu Lebzeiten kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden.

Voraussetzung jeder Scheidung ist, dass Ihre Ehe gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass Sie Ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen möchten. Es ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts, diese Voraussetzungen im Scheidungsantrag darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Wichtig ist, dass im Scheidungsantrag der Zeitpunkt der Trennung vorgetragen wird. Der Richter darf die Scheidung erst aussprechen, wenn Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Die Scheidung ist ein gesetzlich im Detail geregeltes Verfahren, so dass die Scheidung im Ablauf vorgegeben ist und Sie nur bedingt Einfluss nehmen können. Einfluss nehmen können Sie insoweit, als Sie im Idealfall im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in der Sie alle Scheidungsfolgen regeln und strittige Auseinandersetzungen möglichst vermeiden. Jeder Streit verzögert die Scheidung im Ablauf.

Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, in diesem Fall übernimmt der Staat die Verfahrenskosten

Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, in diesem Fall übernimmt der Staat die Verfahrenskosten

Um das Scheidungsverfahren in Gang zu setzten, muss zunächst der Scheidungsantrag beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden. Den Antrag einreichen kann nur ein Rechtsanwalt, da bei den Familiengerichten von Gesetzes wegen Anwaltszwang besteht. Sie selbst können keine Anträge stellen.

Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie vorab die Gerichtskosten an das Gericht zahlen. Sind Sie dazu nicht in der Lage, können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dann übernimmt der Staat die Verfahrenskosten. Sie brauchen dann nichts zu zahlen. Sie können allenfalls verpflichtet werden, die vom Staat verauslagten Verfahrenskosten ratenweise an den Staat zurückzuzahlen, soweit es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird die Scheidung ausgesprochen, verpflichtet das Gericht den anderen Ehegatten regelmäßig, die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen, so dass Sie als Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten zurückerhalten.

Ablauf der Scheidung

Schaubild:
Ablauf der Scheidung

Zustellung an den Ehegatten

Sobald der Scheidungsantrag sowie die Gerichtskosten beim Familiengericht eingegangen sind, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (gelber Briefumschlag) zugestellt.

Das Gericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er sich zum Scheidungsantrag zu äußern hat. Der andere Ehegatte kann dem Ehescheidungsantrag zustimmen, ihn ablehnen oder mit Hilfe eines eigenen Rechtsanwalts einen eigenen Ehescheidungsantrag stellen.

Expertentipp:

Beantragt Ihr Ehegatte die Scheidung, hat Ihr eigener Ehescheidungsantrag den Vorteil, dass das Gericht auch dann über die Ehescheidung beschließen muss, wenn Ihr Ehegatte es sich anders überlegt und seinen Scheidungsantrag zurückzieht. Wenn Sie nämlich dem Ehescheidungsantrag nur zugestimmt haben und Ihr Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurückzieht, hätten Sie keine Möglichkeit, dass die Scheidung ausgesprochen wird. In diesem Fall müssten Sie über einen eigenen Rechtsanwalt erst einen neuen Scheidungsantrag stellen und warten, bis das Gericht einen neuen Scheidungstermin anberaumt. Das kann einige Monate dauern und den Ablauf der Scheidung erheblich verzögern.

Der Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften, also die Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten

Ein Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften, also die Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten

Weiterhin übersendet Ihnen das Gericht Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Diese Formulare muss jeder von Ihnen für sich ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurückschicken. Stimmen Sie der Scheidung nur zu und möchten Sie sich deshalb anwaltlich nicht vertreten lassen, brauchen Sie auch für die Durchführung des Versorgungsausgleichs keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es genügt, wenn Sie das vom Gericht übersandte Formular selbst ausfüllen.

Das Gericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) weiter, die dann die Rentenanwartschaften berechnen.

Wenn die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.

Der Scheidungstermin

Beim Scheidungstermin müssen im Regelfall beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Die Ehescheidung kann allenfalls in begründeten Ausnahmefällen ohne die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten im Termin erfolgen. Ist ein Ehegatte dauerhaft verhindert oder ist ihm sein Erscheinen im Gerichtstermin aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, kann das Gericht die Anhörung auch durch einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten anordnen. Neuerdings gibt es vereinzelt auch Fälle, in denen ein Ehegatte per Videokonferenz zugeschaltet wurde.

Scheidungstermin vor Gericht

Schaubild:
Scheidungstermin vor Gericht

 

Im Scheidungstermin, der in der Regel 5 - 20 Minuten dauert, fragt Sie das Gericht beide, seit wann Sie getrennt leben, ob Sie beide geschieden werden wollen und wie hoch jeweils Ihr Einkommen ist. Nach dem Einkommen berechnen sich die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur Sprache, wenn Ihr Ehegatte nicht geschieden werden will und sich gegen die Scheidung wehrt. Da der Richter die Scheidung nur aussprechen darf, wenn Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben, muss er die Verhandlung aussetzen, falls der Trennungszeitpunkt streitig ist oder Ihr Ehegatte die Scheidung verweigert. Verweigern kann er die Scheidung allerdings nicht mehr, wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben. Dann vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist.

Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung kann jeder von Ihnen weitere Anträge stellen, z.B. zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, zum Sorgerecht oder zum Zugewinnausgleich. Voraussetzung um Anträge zu stellen, ist aber, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Sie selbst können beim Familiengericht keine Anträge stellen. Das Familiengericht darf Ihr Vorbringen insoweit nicht berücksichtigen. Ein anwaltlich nicht vertretener Ehegatte kann der Scheidung nur zustimmen oder diese ablehnen.

Im Idealfall haben Sie bereits vor dem Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und diese Vereinbarung notariell beurkundet. Sie beschleunigt die Scheidung im Ablauf ungemein. Vor allem vermeidet eine solche Vereinbarung Streitigkeiten und verhindert, dass Ihr vielleicht unschlüssiger Ehegatte plötzlich andere Wünsche vorträgt und sich die Scheidung im Ablauf verzögert.

Scheidungsfolgen sollten möglichst einvernehmlich geregelt werden

Scheidungsfolgen sollten möglichst einvernehmlich geregelt werden

Wenn Sie keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, können Sie im Gerichtstermin immer noch über noch zu regelnde Punkte einen Vergleich schließen. Das Gericht wird diesen Vergleich dann protokollieren. Diese Verfahrensweise ist mit der notariellen Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung gleichwertig, allerdings mit dem Risiko verbunden, dass eine Einigung über vielleicht streitige Aspekte im mündlichen Beratungstermin schwierig sein kann und auch insoweit die Scheidung im Ablauf verzögert.

Wenn Sie mit dem Antrag Ihres Ehegatten, z.B. diesem allein das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen, nicht einverstanden sind, muss das Familiengericht die Verhandlung vertagen. Sie haben dann die Möglichkeit, sich die zu regelnde Angelegenheit zu überlegen und sich zu dem Antrag zu äußern. Dann allerdings müssen Sie im Regelfall aufgrund des Anwaltszwangs beim Familiengericht wiederum einen Rechtsanwalt beauftragen.

Wenn Sie bereits vor dem Scheidungstermin beantragt haben, eine weitere familienrechtliche Angelegenheit zu regeln, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn Sie sich über den streitigen Punkt geeinigt haben und das Gericht in der Lage ist, ein Urteil zu fällen. Das Familiengericht ist nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, alle mit der Scheidung verbundenen und streitigen Scheidungsfolgen im Zusammenhang mit der Scheidung selbst zu regeln und möglichst keine Scheidungsfolgen offen zu lassen. Alternativ kann das Gericht im Ausnahmefall die Scheidung dennoch aussprechen und eine Scheidungsfolgensache gesondert verhandeln.

Je mehr Sie den Anwälten beim Scheidungverfahren überlassen, desto länger zieht sich Ihre Scheidung hin!

Scheidung.de

Das Scheidungsurteil

Wenn alle zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Sie können am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel (die Berufung gegen das Scheidungsurteil) verzichten. Übrigens: Der umgangssprachlich verwendete Begriff des „Scheidungsurteils“ heißt in der Gerichtssprache neuerdings Scheidungsbeschluss.

In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. Verzichten Sie oder Ihr Ehegatte nicht auf Rechtsmittel, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird.

So läuft ein Zivilprozess ab

Schaubild:
So läuft ein Zivilprozess ab

Um auf Rechtsmittel zu verzichten, brauchen Sie einen eigenen Rechtsanwalt. Falls nur Sie als Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, kann sich für Ihren Ehegatten ein Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder dem Anwaltszimmer kurz beim Gericht als anwaltlicher Vertreter bestellen. Dieser Rechtsanwalt kann dann den Rechtsmittelverzicht erklären. Dieses Verfahren ist üblich und wird täglich so praktiziert. In der Regel verlangt der auf dem Gerichtsflur oder im Anwaltszimmer angesprochene Rechtsanwalt für den bloßen Rechtsmittelverzicht nur ein geringer Honorar.

Wenn das schriftliche Scheidungsurteil beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung könnten Sie erneut heiraten. Sollte Ihnen genau daran gelegen sein, sind Sie gut beraten, die Scheidung im Ablauf so zu gestalten, dass sie möglichst unstreitig und zügig vonstatten geht.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!