Scheidung einreichen per Scheidungsantrag

Wie kann eine Scheidung eingereicht werden?

Die Einreichung einer Scheidung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. So kann der Scheidungswillige zum Beispiel ein Online-Formular ausfüllen, den Scheidungsantrag per Post oder Fax einsenden, per SMS oder WhatsApp verschicken oder persönlich überreichen.

Dabei ist gemeint, dass der Scheidungswillige die notwendigen Informationen übermittelt, so dass ein Familienrechtsanwalt auf Grundlage dieser Informationen den eigentlichen Scheidungsantrag auf Briefpapier erstellen kann.

Tipp: Es sollte auf jeden Fall immer ein umfassendes Gespräch stattfinden, bevor ein Scheidungsantrag auf welchem Weg auch immer eingereicht wird!

Einfach zu sagen, „Ich will mich scheiden lassen!“, genügt hierzulande nicht, eine Ehe aufzulösen. Ehen in Deutschland werden ausschließlich auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch den Beschluss des örtlich zuständigen Familiengerichts geschieden und mit Rechtskraft der Entscheidung endgültig aufgelöst (§ 1564 BGB). Voraussetzung für die Scheidung ist ein Scheidungsantrag (§ 124 FamFG).

Um die Ehe zu scheiden, muss einer der Ehepartner durch einen Anwalt beim Familiengericht die Scheidung einreichen. Mit uns können Sie sofort den ersten Schritt dazu unternehmen:

So einfach, unverbindlich und kostenfrei entsteht der erste Kontakt zu einem unserer Kooperationsanwälte.

Das Wichtigste

  • Der Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden.
  • Wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, empfiehlt sich ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch, um die Scheidungsvoraussetzungen abzuklären.
  • Da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht, geht es nicht ohne Rechtsanwalt. Es genügt aber bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Dieser Partner kann die Scheidung einreichen.
  • Da Scheidungen sehr kostenträchtig sind, empfiehlt es sich regelmäßig, sich auf eine Scheidungsfolgenregelung zu verständigen.
  • Wer den Aufwand für das Scheidungsverfahren möglichst gering halten möchte, kann das Verfahren auch online vorbereiten.
  • Der Rechtsanwalt des antragstellenden Ehepartners reicht den Antrag nach Ablauf des Trennungsjahres beim örtlich zuständigen Familiengericht ein.
  • Der Rechtsanwalt muss bestimmte, vom Gesetz vorgegebene Unterlagen beim Familiengericht einreichen, unter anderem eine beglaubigte Kopie einer eventuell beurkundeten notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs und ggf. ein Verfahrenskostenhilfeantrag.

In welchen Rechtsvorschriften ist das Scheidungsverfahren geregelt?

Die für den Antrag und das Scheidungsverfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften finden sich im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1564 ff BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (§§ 121 ff FamFG).

Warum kann ich nicht ohne Scheidungsantrag die Scheidung einreichen?

Man könnte meinen, es sei Privatsache der Eheleute, getrennte Wege zu gehen und ihre Scheidung einreichen wollen. Dann wäre die Institution „Ehe“ ins Belieben der Eheleute gestellt. Die Ehe ist aber mehr als das bloße Versprechen, miteinander leben zu wollen. Wer dieses "mehr" nicht akzeptiert, kann und muss auf die Ehe verzichten.

Wer sich jedoch auf die Ehe einlässt, muss wissen, dass er damit eine vertragliche Verpflichtung eingeht, die das Gesetz in § 1353 BGB dahingehend definiert, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Sie tragen hierfür Verantwortung füreinander. Jeder Partner darf darauf vertrauen, dass sich der andere an diese Verpflichtung hält. Will ein Partner sich dieser Verpflichtung entledigen und die Scheidung einreichen, muss er den formellen Weg des Scheidungsverfahrens gehen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit vielerlei weitergehenden Verpflichtungen verbunden ist. Dazu gehört die Verantwortung für die gemeinsamen Kinder, die Verantwortung für wirtschaftliche und finanzielle Verpflichtungen, gemeinsames Vermögen und nicht zuletzt die Vorsorge für das Alter. Wird die Ehe aufgelöst, müssen Regelungen getroffen werden, die all diesen Verpflichtungen Rechnung tragen. Im Scheidungsverfahren sind demgemäß das Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder, Zugewinnausgleich, Hausrat und Ehewohnung und der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Überlegungen im Vorfeld

  • Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden (§ 1565 I BGB) (Ausnahme: Härtefall § 1565 II). Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 II Satz 2 BGB).
  • Versöhnungsversuche bis zu drei Monaten im Trennungsjahr schaden der „Trennung“ und selbst einem bereits bei Gericht eingereichten Antrag nicht (§ 1567 II BGB).

    Expertentipp:

    Sobald ein Partner die Scheidung einreichen möchte, empfiehlt sich ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch, um die Scheidungsvoraussetzungen abzuklären (Trennung, Trennungszeit, Zuständigkeit des Gerichts, Rechtswahl - falls ein oder beide Partner Ausländer sind oder im Ausland wohnen).

    Expertentipp:

    Um die Scheidung einreichen zu können, sind Unterlagen erforderlich. Es empfiehlt sich, die Unterlagen für den Scheidungsantrag frühzeitig zusammenzustellen. Dazu gehören insbesondere Unterlagen, die für die Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleich erforderlich sind. Zur Vorbereitung des eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleichs sind die Rentenanwartschaften beim Rentenversorgungsträger zu klären. Hierzu empfiehlt sich ein Termin z.B. in einer BfA-Beratungsstelle.

  • Scheidungen sind kostenträchtig. Vor allem sind sie nervenaufreibend und emotional belastend. Wollen die Partner diese Umstände vermeiden, empfiehlt es sich regelmäßig, sich auf eine Scheidungsfolgenregelung zu verständigen. In einer solchen Vereinbarung werden Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht Kinder, Hausrat, Ehewohnung und Versorgungsausgleich im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

    Scheidungsfolgenvereinbarungen können bereits vor dem Scheidungstermin vereinbart werden, bedürfen dann aber der notariellen Beurkundung. Die bloße schriftliche Absprache zwischen den Partnern untereinander genügt nicht.

    Scheidung einreichen

    Schaubild:
    Scheidung einreichen

Als Alternative besteht die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter zu protokollieren. Um eventuelle Überraschungen und vor allem Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist die vorhergehende notarielle Beurkundung empfehlenswert. Dann weiß jeder Partner, woran er ist und hat keinen Grund mehr, die Scheidung an sich nur deshalb zu blockieren, weil er gedenkt, über eine Scheidungsfolge noch verhandeln zu wollen. Vor der notariellen Beurkundung wiederum empfiehlt sich eine kompetente anwaltliche Beratung, deren Ergebnis dann notariell beurkundet wird.

Mit dem Scheidungsantrag die Scheidung einreichen

Warum benötige ich einen Anwalt?

Ohne Rechtsanwalt geht es nicht. Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Der Grund besteht darin, dass Scheidungen extrem emotional geprägt sind. Vieles von dem, was die Ehepartner in einem Scheidungsverfahren vortragen, ist juristisch nicht relevant. Aufgabe des Anwalts ist es dann, aus dem Sachvortrag seines Mandanten das heraus zu kristallisieren, was für den Scheidungsantrag tatsächlich relevant ist. Alles andere interessiert den Familienrichter nicht oder allenfalls am Rande. Aus diesem Grunde kann ein Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren nur im Beisein seines Anwalts verhandeln und Anträge stellen.

Der Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Er wird sich dazu auf einem entsprechenden Formular eine Vollmacht des Mandanten ausstellen lassen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt Kosten sparen

Kostenvoranschlag anfordern

Es genügt, wenn bei der einvernehmlichen Scheidung ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Dieser Partner kann die Scheidung einreichen. Der andere Ehepartner kann dann allerdings lediglich zustimmen und sein Einverständnis mit der Scheidung erklären. Er selbst kann aber beim Familiengericht nicht selbst verhandeln und keine Anträge stellen. Dafür spart er die Kosten für den eigenen Anwalt.

Wann wird einer Partei ein Rechtsanwalt von Amts wegen beigeordnet?

Soweit der Antragsgegner im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, hat ihn das Gericht von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des beteiligten Partner unabweisbar erscheint (§ 138 FamFG).

Hat der Richter den Eindruck, dass der Partner mit dem Scheidungsantrag faktisch überfahren wird und nicht in der Lage ist, seine Rechte im Scheidungsverfahren ordnungsgemäß und interessengerecht wahrzunehmen, ist er verpflichtet, ihm einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen.

Online die Scheidung einreichen und so Kosten sparen

Es geht auch viel kostengünstiger und schneller

Es geht auch viel kostengünstiger und schneller

Um die Scheidung einreichen zu können, muss man heutzutage nicht mehr einen Rechtsanwalt in dessen Büro aufsuchen. Es geht nämlich auch viel einfacher, kostengünstiger und vor allem schneller. Wer den Aufwand für das Scheidungsverfahren nämlich möglichst gering halten möchte, kann das Verfahren auch online vorbereiten. Vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen und Scheidungen ohne viel Streit kann der Scheidungswillige seine persönlichen Unterlagen zu Hause bequem vorbereiten. Anschließend kann er seine Unterlagen bequem eingescannt per Email, per Fax oder auch per Post dem Scheidungsservice zukommen lassen.

Ein Anwalt erstellt den Scheidungsantrag auf Grundlage der angegebenen Informationen im Online-Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein.

Scheidung einreichen

Der Rechtsanwalt des antragstellenden Ehepartners reicht den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Der Antrag ist mit einer Erklärung der Partei über die Scheidungsfolgesachen zu verbinden (§ 133 FamFG). Ist eine Folgesache streitig, ist deren Regelung zu beantragen. Er kann allenfalls wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Die Zustellung an den Partner durch das Familiengericht erfolgt aber dennoch erst dann, wenn feststeht, dass das Trennungsjahr vollzogen ist.

Expertentipp:

Der Scheidungsantrag ist nichts Endgültiges. Wer sich anders überlegt, kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dafür genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Allerdings ist der andere Partner dadurch nicht gehindert, seinerseits die Scheidung einreichen.

Welche persönlichen Voraussetzungen sind zu beachten, wenn ich die Scheidung einreichen möchte?

Auch ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte kann die Scheidung einreichen (§ 125 FamFG). Ist der Ehegatte geschäftsunfähig (z.B. dement oder unter Betreuung stehend), wird das Verfahren durch seinen gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter benötigt für den Antrag allerdings die Genehmigung des Familien oder Betreuungsgerichts.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Rechtsanwalt muss bestimmte, vom Gesetz vorgegebene Unterlagen beim Familiengericht einreichen:...

  • Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (Vorlage Original im Scheidungstermin erforderlich!)
  • Kopie Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
  • Beglaubigte Kopie einer eventuell beurkundeten notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs
  • Vorlage Personalausweis im Scheidungstermin
  • Verfahrenskostenhilfeantrag nebst Vorlage Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag.

Welches Gericht ist zuständig?

Leben die Partner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht zuständig

Leben die Partner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht zuständig

Der Scheidungsantrag lässt sich nicht beliebig bei irgendeinem Amtsgericht einreichen. Details regelt § 122 Familienverfahrensgesetz (FamFG). Es bestimmt eine Rangfolge, nach der die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Familiengerichts zu prüfen ist. Die Familiengerichte sind dabei Unterabteilungen der Amtsgerichte.

  1. Leben die Partner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  2. Leben die Ehepartner getrennt, haben aber gemeinsame Kinder, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Grund ist, dass das Jugendamt eingebunden werden muss.
  3. Haben die Partner keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, ob ein Partner noch im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Dann ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  4. Leben beide Partner an einem anderen Wohnort und haben keine gemeinsamen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es daran, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  5. In Zweifelsfällen und wenn sich eine Zuständigkeit anderweitig nicht begründen lässt, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  6. Falls einer oder beide Ehepartner ins Ausland umziehen oder ausländischer Staatsbürger ist, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Rom-III-VO 1259/2010 der Europäischen Union. Danach dürfen Ehepartner, wenn sie die Scheidung einreichen wollen, das für das Scheidungsverfahren maßgebliche Recht wählen, wie zum Beispiel das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei kann die Rechtswahl noch während des laufenden Scheidungsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (§46d EGBGB).

    Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, gilt vorrangig das Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wohnten sie in Deutschland und reichen in Deutschland den Scheidungsantrag ein, gilt deutsches Scheidungsrecht.

Expertentipp:

Das Scheidungsverfahren lässt sich insoweit beeinflussen, als durch die Wahl des Wohnortes ein Amtsgericht zuständig werden kann, bei dem Scheidungsverfahren erfahrungsgemäß zügig und effektiv abgewickelt werden. Wer es also besonders eilig hat, sollte seinen neuen Wohnort strategisch wählen.

Inhalt des Scheidungsantrags

§ 133 FamFG regelt den Inhalt. So muss die Antragsschrift enthalten:

Ferner ist zu erklären, ob Familiensachen an einem anderen Familiengericht noch anhängig sind.

Soweit auch beantragt wird, über eine der vorgenannten Folgesachen zu verhandeln, soll der Familienrichter über die Scheidung und Folgesachen möglichst zusammen verhandeln und entscheiden. Das wird „ Verbundverfahren“ genannt.

Zustellung des Scheidungsantrags erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschuss

Der Antrag muss dem anderen Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt werden. Dazu muss der Antragsteller bei der Gerichtskasse den Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Erst dann wird das Gericht den Antrag dem Partner amtlich (gelbes Briefcouvert) zustellen. Auch der beauftragte Anwalt erwartet einen Kostenvorschuss.

Die Höhe der an Gerichtskasse und Rechtsanwalt zu entrichtenden die Gebühren richtet sich nach den Gegenstandswerten des Scheidungsverfahrens. Will man lediglich die Scheidung einreichen, fällt nur der Gegenstandswert für die Scheidung an. Müssen auch Scheidungsfolgen geregelt werden, wird für jedes Scheidungsfolgenverfahren ein eigenständiger Gegenstandswert beziffert, der zwangsläufig den Kostenaufwand in die Höhe treibt. Um den Kostenaufwand einzudämmen, empfiehlt sich die einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ausgehend vom Gegenstandswert rechnen das Gericht seine Gebühren nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes und der Rechtsanwalt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ab.

Bei geringem Einkommen kann jede Partei beim Familiengericht staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Expertentipp:

Kann ein Ehepartner die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, ist der leistungsfähige Partner verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen (§ 1360a Abs. IV BGB). Der Kostenvorschuss ist Teil seiner Unterhaltsverpflichtung.

Wie wird bei einvernehmlicher / streitiger Scheidung verfahren?

Einvernehmliche Scheidung

Im Idealfall gibt es keine streitigen Punkte bezüglich Ihrer Scheidung

Im Idealfall gibt es keine streitigen Punkte bezüglich Ihrer Scheidung

Im Idealfall verständigen sich die Parteien darauf, dass sie beide die Scheidung einreichen wollen und einigen sich über sämtliche damit verbundenen Folgesachen. Nach Möglichkeit treffen sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner allein die Scheidung beantragt. Der Andere braucht einfach nur zuzustimmen. Wegen des Anwaltszwangs muss lediglich der Antragsteller einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.

Streitige Scheidung

Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich verständigen, kann das Gericht unterschiedlich reagieren.

  • Widerspricht der Partner dem Scheidungsantrag nur im Hinblick auf die Scheidung, prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Ist die Ehe aufgrund der Trennungszeit gescheitert, erfolgt die Scheidung durch Beschluss (siehe dazu § 1566 BGB).
  • Ist das Gericht der Auffassung, dass „Aussicht auf Fortsetzung der Ehe“ besteht, kann es das Verfahren von Amts wegen bis auf die Dauer von einem Jahr aussetzen. Ist die Trennungszeit länger als ein Jahr, ist die Aussetzung nur mit Zustimmung beider Eheleute möglich (§ 136 FamFG).
  • Sind Scheidungsfolgesachen beim Familiengericht anhängig (also zur Entscheidung eingereicht) kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer andere Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und hierüber eine Bestätigung vorlegen. Die dafür kompetente Person oder Stelle wird vom Gericht benannt. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, allerdings auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 135 FamFG).

Verfahrensablauf der Scheidung im Termin

  • Das Gericht bestimmt, nachdem der Scheidungsantrag eingegangen und der Antrag an den Partner zugestellt wurde, den mündlichen Verhandlungstermin. Der Ehepartner kann seinen Scheidungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin zurücknehmen, der andere kann seine Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen und sodann streitig verhandeln (§ 134 FamFG).

    Teils fordert das Familiengericht den gegnerischen Ehepartner vorab zur Stellungnahme auf, teils beraumt es einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung an. Den eigentlichen Haupttermin zur mündlichen Verhandlung setzen die Gerichte oft erst fest, wenn alle Voraussetzungen für die Scheidung, einschließlich der Auskunft der Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich, vorliegen.

    Im Regelfall ordnet das Familiengericht das persönliche Erscheinen beider Ehegatten im Termin an (§ 128 FamFG). Im Termin befragt der Familienrichter die Partner zu den Scheidungsvoraussetzungen. Zum Schutz eines Ehegatten kann die Anhörung in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattfinden. Kann ein Ehegatte aus persönlichen Gründen nicht erscheinen oder ist ihm die Anfahrt zum Gericht entfernungsmäßig nicht zuzumuten, kann die Anhörung auch durch einen ersuchten Richter an dessen Wohnort erfolgen.

    Die Verhandlungstermine vor dem Familiengericht sind nicht öffentlich. Lediglich die beteiligten Ehegatten sowie ihre Rechtsvertreter, bei Einbeziehung von Kindern auch der Vertreter des Jugendamtes, nehmen teil.

  • Als Folgesache ist in der Regel das Versorgungsausgleichsverfahren durchzuführen. Die Parteien haben hierauf keinen wesentlichen Einfluss, da das Verfahren rein rechnerisch formell abläuft.
  • Streiten die Ehegatten über einzelne Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat), werden Scheidung und Scheidungsfolgen zusammen verhandelt (Verbundverfahren § 137 FamFG). Beide Ehepartner benötigen einen eigenen Rechtsanwalt.
  • Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, erklärt der Richter durch Beschluss die Scheidung der Ehe. Zugleich wird über die Kosten entschieden (§ 150 FamFG). Das Gericht kann eine streitige Scheidungsfolgesache auch abtrennen, gesondert verhandeln und unabhängig davon die Scheidung aussprechen (§ 140 FamFG).
  • Nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann jeder Ehegatte innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen. Dann wird der Scheidungsbeschluss in der nächsten Gerichtsinstanz überprüft. Das Verfahren verzögert sich.

Expertentipp:

Beide Ehegatten können im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Die Ehe ist endgültig aufgelöst.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!