Scheidungsrecht

Wenn Sie diesen Ratgeber über Scheidungsrecht lesen, befinden Sie sich wahrscheinlich in einer Ehekrise. Sie möchten wissen, wie ein Scheidungsverfahren abläuft, wie sich das Scheidungsrecht gestaltet und wie Pflichten in der ehelichen Lebensgemeinschaft bewertet werden. Gerade in einer solchen Situation ist es schwierig, objektiv zu denken. Emotionale Aspekte beherrschen das Gemüt. Dennoch ist es ungemein wichtig, die sich aus der Situation ergebenden Fragen sachgemäß danach zu beurteilen, was das Scheidungsrecht vorgibt.

Wenn Sie wissen möchten,

  • wie das Scheidungsrecht das Scheidungsverfahren regelt,
  • was unter Trennungsjahr zu verstehen ist,
  • inwieweit die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres in Härtefällen möglich ist
  • wann Sie laut Scheidungsrecht die Scheidung einreichen können oder
  • wie Sie auf den Scheidungsantrag Ihres Ehegatten reagieren sollten,
  • wie Sie die Scheidungsfolgen regeln (Sorge- und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich)
  • welche Kosten ein Scheidungsverfahren verursacht
  • was ein Mediationsverfahren leistet,
  • wie Sie eine Scheidung möglichst schnell zum Ergebnis bringen,

dann sollten Sie sich frühzeitig mit dem Scheidungsrecht vertraut machen. Wenn Sie informiert sind, verbessern Sie Ihre Chancen, das Scheidungsverfahren verträglich zu gestalten, Ihre Rechte angemessen einzuschätzen und Ihre Pflichten zuverlässig zu beurteilen sowie sachgerecht im Scheidungsverfahren zu agieren und zu reagieren.

Das Wichtigste

  • Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtlichen Beschluss.
  • Der Ablauf des Scheidungsverfahrens bestimmt sich mithin danach, wie die Ehepartner miteinander umgehen.
  • Das Gesetz und Scheidungsrecht verlangen, dass die Ehepartner den Scheidungsantrag erst beim Familiengericht einreichen können, wenn sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an.
  • Im Idealfall sind sich die Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen. Die Scheidung erfolgt dann „einvernehmlich“. Es genügt, wenn sie das Trennungsjahr vollzogen haben, ein Partner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Will ein Ehepartner nicht geschieden werden, erfolgt die Scheidung streitig. Dann kann das Familiengericht die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennungszeit beschließen.
  • In Ausnahmefällen kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
  • Vor den Familiengerichten und im Scheidungsrecht besteht Anwaltszwang. Bei der einvernehmlichen Scheidung, bei dem der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen nur zustimmt, ist ein zweiter Anwalt verzichtbar.
  • Ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aus eigener Tasche zu bezahlen, kann er seinen Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbinden.
  • Eine Mediation kann den Partnern helfen, die Folgen des Scheiterns ihrer Lebensgemeinschaft einvernehmlich zu bewältigen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen einer Regelung zuzuführen.
  • Wird die Scheidung beantragt, empfiehlt es sich, auch über die damit verbundenen Scheidungsfolgesachen Regelungen zu treffen. Scheidungsfolgesachen sind Familiensachen, die mit dem Scheidungsverfahren im Verbund stehen und möglichst gemeinsam verhandelt und entschieden werden. Dazu gehören: Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, Nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Umgangsrecht, Sorgerecht

Wo finde ich die Vorschriften zum Scheidungsrecht?

Das Gesetz regelt das Scheidungsrecht in §§ 1564 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das Verfahren in Familiensachen in §§ 111 FamFG (Gesetz zum Verfahren in Familiensachen).

Eheschließungen und Scheidungen in einem Schaubild dargestellt

Schaubild:
Eheschließungen und Scheidungen in einem Schaubild dargestellt

Scheidungsrecht: Überlegungen im Vorfeld

Wie wird ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt?

Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtlichen Beschluss. Dazu muss ein Ehepartner beim zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag stellen. Der Ablauf des Scheidungsverfahrens bestimmt sich mithin danach, wie die Ehepartner miteinander umgehen.

Trennungsjahr

Das Scheidungsrecht verlangt, dass die Ehepartner den Scheidungsantrag erst beim Familiengericht einreichen können, wenn sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Kann die Trennungszeit zuverlässig nachgewiesen werden, sieht das Gericht regelmäßig keinen Anlass zur weiteren Prüfung.

Was bedeutet Trennung laut Scheidungsrecht?

Das Scheidungsverfahren beginnt daher, dass die Partner die Trennung voneinander vollziehen. Die Trennung im Geiste genügt im Scheidungsrecht nicht. Ehepartner müssen die Trennung im Rechtssinne umsetzen. Der Zweck des Trennungsjahres besteht darin, dass sich die Ehepartner über ihre Gefühle und Absichten klar werden sollen.

Trennungsjahr auch bei kurzer Ehedauer!

Das „Trennungsjahr“ führt dazu, dass ein Ehepartner den Scheidungsantrag nach einem Jahr Trennungszeit bei Gericht einreichen kann. Die Frist startet mit dem Tag der Trennung. Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an. Auch bei kürzester Ehedauer müssen die Partner das Trennungsjahr einhalten. Selbst die Trennung in der Hochzeitsnacht macht ein Trennungsjahr unabdingbar. Sogar wenn beide Ehepartner die sofortige Scheidung übereinstimmend wünschen, müssen sie das Trennungsjahr einhalten. Das Gesetz schützt damit das Institut der Ehe.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erlaubt das Gesetz nur im Ausnahmefall (Härtefälle, z.B. Ehepartner ist gewalttätig).

Wie ist die Trennung laut Scheidungsrecht umzusetzen?

Die Trennung führt dazu, dass die Partner ihre häusliche Gemeinschaft aufheben und ihre eheliche Lebensgemeinschaft beenden. Im Idealfall zieht einer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Verbleibt er vorläufig (meist aus Kostengründen) in der Wohnung, müssen die Räume aufgeteilt und der persönliche Hausrat getrennt werden. Trennung verlangt dem Scheidungsrecht zufolge die Trennung von „Tisch und Bett“. Gemeinschaftsräume wie Badezimmer und Küche dürfen gemeinsam genutzt werden. Jeder führt einen eigenständigen Haushalt, hat sein eigenes Budget. Kinder sind möglichst in die neue Situation einzubeziehen. Gemeinsame Aktivitäten zum Wohl der Kinder schaden nicht (gemeinsames Mittagessen).

Muss ich oder mein Ex-Partner ausziehen?

Steht die Wohnung im Eigentum beider Partner oder sind beide Mieter, hat kein Partner das Recht, den anderen vor die Tür zu setzen und ihm den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. Tauscht er gar das Wohnungsschloss aus, begeht er „verbotene Eigenmacht“. Der andere kann darauf bestehen, dass ihm der Zutritt zur Wohnung gewährt wird.

Wann wird die Wohnung einem Partner zur alleinigen Nutzung zugewiesen?

Eine Ausnahme besteht dort, wo das Zusammenleben innerhalb der Wohnung für einen Partner unzumutbar ist. Sind Kinder vorhanden, sollten Kinder in der Wohnung verbleiben dürfen. Kann keine Einigung erzielt werden, wer in der Wohnung verbleibt, kann ein Ehepartner beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Die eheliche Wohnung wird (auch gegen den Willen des Partners) einem Partner allein zugewiesen, wenn bei gemeinsamem Wohnen Gefahr für Leib und Leben oder schwere Störungen des Familienfriedens (z.B. Alkoholmissbrauch) bestehen oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme. Fehlen diese Voraussetzungen, wird beiden Ehepartnern zugemutet, bis zur rechtskräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt zu leben.

Was ist, wenn der Partner gewalttätig ist?

Alternativ zum Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung kommen auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht. Danach kann das Gericht Schutzmaßnahmen zugunsten eines Ehepartners anordnen, wenn ihm durch den anderen Ehegatten Gefahr für Leib und Leben droht. Das Gericht kann verbieten, die Wohnung des Partners zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung aufzuhalten.

Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens kann in einem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gegenüber einer Gemeinde bei Gewalttätigkeiten des Partners im Hinblick auf Kinder nicht auf eine besondere Dringlichkeit verwiesen werden. Die Gemeinden unterstellen, dass die Person, die das Sorgerecht für das Kind erhält, auch die bisherige Wohnung im Verfahren zugesprochen erhält.

Ansonsten wird eine endgültige Entscheidung über die Wohnung erst bei Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen. Ist ein Partner aus der Wohnung ausgezogen und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder zurückgekehrt, ist davon auszugehen, dass er die Wohnung endgültig aufgegeben hat. Er kann dann nicht mehr in die Wohnung zurückkehren.

Wer Gewalttätigkeiten des Partners befürchtet, kann notfalls mit den Kindern ins Frauenhaus gehen. Die Telefonnummer steht im Telefonbuch oder kann bei örtlichen Frauengruppen, bei der Gemeinde oder Wohlfahrtsverbänden telefonisch erfragt werden. Auch langjährige Taxifahrer wissen meist Bescheid.

Welche Rolle spielt die Trennung im Scheidungsrecht?

Im Scheidungsantrag ist vorzutragen, dass die Parteien seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Trennen sich die Ehepartner einvernehmlich, genügt es, im Scheidungsantrag den Trennungstermin anzugeben. Stimmt der Partner der Scheidung zu, wird das Gericht kaum daran zweifeln.

Bestreitet der andere hingegen das Trennungsjahr, muss der die Scheidung beantragende Ehepartner das Trennungsjahr beweisen. Als Beweis eignet sich die Begründung eines eigenen Hausstandes oder das Zeugnis Dritter. Ist die Trennung nicht sicher nachzuweisen, kann das Gericht den Scheidungsantrag zurückweisen.

Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres?

Wird der Scheidungsantrag vorzeitig gestellt, ist er unbegründet (§ 1566 I BGB). Der Antragsteller riskiert, dass der Familienrichter den Antrag kostenpflichtig zurückweist.

Anwälte reichen den Scheidungsantrag dennoch gerne kurz vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht ein, damit das Scheidungsverfahren unmittelbar mit dem Ablauf des Trennungsjahres in Gang gesetzt wird. Trotzdem kann das Gericht den Antrag erst nach Ablauf des vollständigen Trennungsjahres bearbeiten.

Welchen Einfluss hat ein Versöhnungsversuch auf das Trennungsjahr?

Manche Trennung erfolgt aus emotionaler Wut. Um den Ehepartnern die Versöhnung zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz Versöhnungsversuche. Wer sich in der Planungsphase versöhnt, braucht nicht zu befürchten, dass dadurch der Ablauf des Trennungsjahres unterbrochen wird.

Maßgeblich kommt es darauf an, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Allerdings beschränkt die Rechtsprechung die Zeit des Zusammenlebens auf ca. drei Monate. Danach ist davon auszugehen, dass der Trennungswunsch nicht mehr besteht. Ändert sich die Situation zum Positiven, beginnt das Trennungsjahr erneut. Scheitert der Versöhnungsversuch, verlängert sich das Trennungsjahr dadurch nicht.

Kann man den Scheidungsantrag zurückziehen?

Derjenige, der die Scheidung beantragt hat, kann seinen Scheidungsantrag jederzeit gegenüber dem Gericht zurückziehen. Dafür genügt ein einfacher Schriftsatz. Allerdings ist der andere Partner nicht gehindert, seinerseits einen Scheidungsantrag zu stellen oder einen bereits gestellten eigenen Antrag weiterzuverfolgen.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Trennungsunterhalt verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte ist nach deutschem Scheidungsrecht nur dann zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn ihm diese zumutbar ist. Der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus in Geld zu zahlen.

Streitige oder einvernehmliche Scheidung?

Im Idealfall sind sich die Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen. Die Scheidung erfolgt dann „einvernehmlich“. Es genügt, wenn sie das Trennungsjahr vollzogen haben, ein Partner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Vorteilhaft ist, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Derjenige Partner, der nur zustimmt, benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt. Die einvernehmliche Scheidung verursacht im Scheidungsrecht die geringsten Verfahrenskosten.

Will ein Ehepartner nicht geschieden werden, erfolgt die Scheidung streitig. Dann kann das Familiengericht die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennungszeit beschließen. Der der Scheidung widersprechende Ehepartner kann die Scheidung allenfalls über drei Jahre hinweg, nach drei Jahren dann aber nicht mehr verhindern.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur in Härtefällen

In Ausnahmefällen kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Voraussetzungen sind, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt und der Härteanlass in der Person des anderen Ehepartners begründet ist.

Fälle dieser Art sind schwerwiegende Verstöße des Ehepartners oder besonders beanstandungswürdige Verhaltensweisen, die den Antragsteller dermaßen entwürdigen, demütigen oder belasten, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, ihn bis zum Ablauf des Trennungsjahres an seinem ursprünglichen „Ja-Wort“ festzuhalten. Meist geht es um Fälle der häuslichen Gewalt, Alkoholismus oder Untreue.

Eilverfahren nur im Wege einstweiliger Anordnungen

Auch Härtefälle begründen im Scheidungsrecht kein Eilverfahren. Die Scheidung wird nicht schneller abgewickelt als sonst. Auch hier ist der Versorgungsausgleich durchzuführen sowie auf Antrag Scheidungsfolgesachen zu entscheiden. Ein Gericht wird allenfalls bereit sein, den Scheidungsantrag besonders zügig zu bearbeiten.

Soweit in Unterhaltssachen, beim Sorge- und Umgangsrecht oder der Zuteilung der Ehewohnung akuter Handlungsbedarf besteht, kann das Familiengericht im Wege der Einstweiligen Anordnung allerdings vorläufige Entscheidungen treffen und den Antragsgegner verurteilen, Unterhalt zu zahlen oder dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht oder die Ehewohnung zuweisen.

Expertentipp:

Es ist zu bedenken, dass die Scheidung letztlich eine Formalie ist und an der Situation eines Härtefalls nichts ändert. Problemsituationen sind eher im Wege einstweiliger Anordnungen anzupacken. Ist dann das Trennungsjahr abgelaufen, erübrigt sich zumindest die oft schwierige Argumentation, dass ein Härtefall vorliegt. Oft ist es so, dass das Trennungsjahr abläuft und das Verfahren, nach dem Eingang von Antrag, Stellungnahme und Beweiserhebung sich solange hinzieht, dass das Jahr abläuft.

Braucht jeder Ehepartner laut Scheidungsrecht einen eigenen Anwalt?

Vor den Familiengerichten und im Scheidungsrecht besteht Anwaltszwang. Dies führt dazu, dass ausschließlich Rechtsanwälte Anträge stellen und vor Gericht verhandeln können. Der Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein.

Der Rechtsanwalt darf nur seinen Mandanten beraten, aber nicht den Ehepartner. Wer anwaltlich nicht vertreten ist, kann bei Gericht selbst keinerlei Anträge stellen. Bei der einvernehmlichen Scheidung, bei dem der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen nur zustimmt, ist ein zweiter Anwalt verzichtbar. Im Verfahren fallen auch nur die Gebühren für einen einzigen Rechtsanwalt an. Im Idealfall teilen sich die Parteien dessen Gebühren. Soweit das Gericht der Überzeugung ist, dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei anwaltliche Beratung benötigt, kann es ihr zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beiordnen.

Will sich der Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen wiedersetzen und „streitig“ verhandeln, benötigt er unabdingbar einen eigenen Rechtsanwalt. Er selbst kann nicht in der Sache verhandeln. Der Richter darf ihn insoweit nicht anhören. Der Grund besteht darin, dass der Gesetzgeber dem Anwalt die Aufgabe überträgt, den Sachvortrag des Mandanten vom emotionalen Ballast möglichst zu befreien und nur die Fakten vorzutragen, die aus juristischer Sicht für die Beurteilung und die Entscheidung über den Scheidungsantrag relevant sind. Zwangsläufig fallen die Gebühren für zwei Rechtsanwälte an, die die Kosten des Verfahrens insgesamt erhöhen.

Expertentipp:

Scheidungen ruinieren manchen Geldbeutel. Wer nicht gleich mit hoher Schuldenlast in die neue Existenz starten möchte, sollte bemüht sein, die Scheidung einvernehmlich zu regeln. Der ideale Weg ist, sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verständigen und diese im Vorfeld notariell zu beurkunden. Viele gerichtliche Auseinandersetzungen über Scheidungsfolgesachen sind reine Pyrrhussiege. Auch derjenige, der vermeintlich aus dem Rechtsstreit als Sieger hervorgeht, hat meist mehr verloren, als er zu gewinnen glaubt. Wer in der Lage ist, nicht nur zu nehmen, sondern auch zu geben, schafft die Voraussetzungen, dass auch der Partner bereit ist, diesen Weg zu gehen.

Online-Scheidung

Wollte ein Ehepartner die Scheidung beantragen, so besuchte er vor einiger Zeit noch einen Rechtsanwalt in dessen Büro, legte ihm seine persönlichen Scheidungsunterlagen auf den Tisch und beriet sich mit ihm über die Modalitäten der Scheidung. Damals ging das persönliche Gespräch zumeist nur vor Ort beim Rechtsanwalt. Man musste sich manchmal einen halben Tag extra frei nehmen, dort hinfahren und teilweise musste man sogar noch ziemlich lange im Wartebereich des Anwalts auf den Termin warten.

Heutzutage geht die Einleitung einer Scheidung sehr viel einfacher und schneller mit der Scheidung Online. Vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen und Scheidungen ohne viel Streit kann der Scheidungswillige seine persönlichen Unterlagen zu Hause bequem vorbereiten. Anschließend kann er seine Unterlagen bequem eingescannt per Email, per Fax oder auch per Post dem Scheidungsservice zukommen lassen. Wer es noch einfacher und bequemer mag, der geht in seinen passwortgeschützten Bereich der iurFRIEND-Akte® und hinterlegt dort jeder Zeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, alle notwendigen Unterlagen.

Auch auf persönliche Gespräche muss der Scheidungswillige nicht verzichten. Was bei internationalen Scheidungen mit Videokonferenzen bereits sehr gut funktioniert, klappt natürlich auch bei rein nationalen Scheidungen innerhalb der Bundesrepublik. Ein Videogespräch ist genauso persönlich wie ein Gespräch im Büro eines Rechtsanwalts; nur auf den Kaffee oder Tee müsste man verzichten ;).

Das sich anschließende Scheidungsverfahren ist bei der Online Scheidung hinsichtlich des Scheidungsrechts identisch. Auch bei der Scheidung Online muss natürlich das Trennungsjahr eingehalten werden. Ein Anwalt erstellt den Scheidungsantrag auf Grundlage der angegebenen Informationen im Online-Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Es kommt nicht darauf an, wo der Anwalt seinen Kanzleisitz hat, denn jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt kann bei jedem Familiengericht in Deutschland auftreten. Eine Online Scheidung kann viele Vorteile haben: Neben der Zeitersparnis und den geringeren Kosten (bei nur einem Anwalt) gegenüber einer herkömmlichen Scheidung, schonen Sie auch häufig Ihre Nerven.

Mittlerweile gibt es auch schon ein Scheidungsverfahren, das komplett „online“ durchgeführt wurde. Es wird wohl aber noch ein bisschen Zeit dauern, bis die Gerichte (und die Anwälte) technisch soweit sind, dass die reine Online Scheidung überall zur Normalität wird. Setzt das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag an, ordnen die Gerichte regelmäßig auch das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an. Hier gibt es aber auch Ausnahmen, gerade bei Scheidungen mit Auslandsbezug, wo ein Ehepartner nicht extra die lange Reise aus dem Ausland für den 15minütigen Scheidungstermin auf sich nehmen muss. In Zukunft werden Scheidungen bei Gericht wohl komplett über Videokonferenz ohne persönliches Erscheinen durchgeführt werden können.

Zur Verfahrensvorbereitung scannt - wie oben beschrieben - der Mandant seine persönlichen Informationen und die für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen auf seinem Computer zu Hause ein und übermittelt sie dem Scheidungsservice. Der Familienanwalt fertigt dann den Scheidungsantrag, unterschreibt und schickt ihn ans Gericht. Wenn Sie zu einem genauen Zeitpunkt Ihre Scheidung bei Gericht eingereicht haben möchten, so wird sich Ihr Anwalt immer daran halten. Die Korrespondenz können Sie meist online über einen speziellen Zugang zum Anwalt einsehen. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehepartner zu. Es genügt, wenn dieser dem Gericht mitteilt, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. Die Parteien sparen damit die Gebühren für einen zweiten Anwalt.

Wenn sich eine streitige Scheidung abzeichnen sollte oder auch sogenannte Scheidungsfolgesachen geregelt werden müssen, empfiehlt sich immer eine vertrauensvolle Beratung mit dem Rechtsanwalt. Das geht heute bequem per Telefon oder auch per Videokonferenz und kostet keine Zusatzgebühren. Wer ein Gespräch unter vier Augen (mit einer Tasse Kaffee oder Tee) wünscht, macht sich einen Termin in der jeweiligen Anwaltskanzlei. Für Sie kann es eine Erleichterung sein, direkt am Telefon, vor Ort oder per Videokonferenz mit Ihrem Familienrechtsanwalt über die Probleme, Wünsche und Ziele zu sprechen und vielleicht Persönliches zu offenbaren. Eventuelle Berührungsängste mit der Materie des unbekannten Scheidungsrechts lassen sich in einem persönlichen Telefongespräch eher abbauen.

Welche Möglichkeiten bietet die Mediation?

Scheidungen werden meist sehr emotional geführt. Oft sprechen die Ehegatten nur noch über ihre Anwälte. Mancher Konflikt ließe sich durchaus lösen, könnte man denn miteinander ins Gespräch kommen. In diesem Fall hilft es, wenn eine dritte Person eine Mittlerrolle einnimmt und zwischen den Partnern vermittelt. Diese Person heißt Mediator.

Eine Mediation ist keine Eheberatung. Sie soll den Partnern helfen, die Folgen des Scheiterns ihrer Lebensgemeinschaft einvernehmlich zu bewältigen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen einer Regelung zuzuführen. Mediation ist ein Mittel der friedlichen Konfliktlösung.

Das Ergebnis einer Mediation darf nicht als richtig oder falsch bewertet werden. Die vereinbarte Regelung soll von beiden Partnern als fair und vertretbar erlebt werden und dazu beitragen, die Trennung zu bewältigen. Im günstigsten Fall führt die Mediation zu einer Vereinbarung, in der die Ehepartner die Folgen ihrer Scheidung regeln und weitere Streitigkeiten vermeiden.

Welche Unterlagen werden für den Scheidungsantrag benötigt?

Dem Scheidungsantrag sind im Scheidungsrecht folgende Unterlagen beizufügen: …

  • Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (Vorlage Original im Scheidungstermin)
  • Kopie Geburtsurkunde der Kinder
  • Beglaubigte Kopie einer eventuellen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vorlage Personalausweis im Scheidungstermin
  • Eventueller Prozesskostenhilfeantrag erfordert Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag

Expertentipp:

Soweit auch die Entscheidung über die Scheidungsfolgen beantragt wird (z.B. Sorgerecht, Unterhaltspflicht), sind im Vorfeld möglichst frühzeitig die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

Versorgungsausgleich: Zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs empfiehlt es sich, das eigene Rentenkonto auf Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere inwieweit alle rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt sind. Die Bundesanstalt für Angestellte unterhält in vielen Großstädten Beratungsstellen. Dort kann man sich beraten lassen. Fehlende Unterlagen können beschafft werden. Fehlende Unterlagen führen zwangsläufig dazu, dass sich das Scheidungsverfahren regelmäßig verzögert.

Zugewinnausgleich: Jeder Ehepartner kann die Unterlagen, die für die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind, frühzeitig zusammentragen. Die Ehegatten sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht ist einklagbar. Hilfreich ist, die einzelnen Vermögenspositionen schriftlich zu erfassen.

Wie verhält es sich mit den Verfahrenskosten?

Damit das Gericht den Scheidungsantrag bearbeitet und insbesondere dem Ehepartner als Antragsgegner zustellt, muss derjenige, den Scheidungsantrag einreicht, vorab die Gerichtsgebühren und nach Absprache mit seinem Anwalt auch dessen Anwaltsgebühren bezahlen.

Ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aus eigener Tasche zu bezahlen, kann er seinen Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbinden und beantragen, über den Verfahrenskostenantrag vorab zu entscheiden. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, stellt das Gericht den Scheidungsantrag zu. Das Scheidungsverfahren ist jetzt rechtshängig. Wird die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, gilt der Scheidungsantrag als nicht eingereicht und ist gegenstandslos.

Expertentipp:

Ein Rettungsanker kann sein, dass der andere Ehegatte unter Umständen verpflichtet ist, dem scheidungswilligen Partner als Teil seiner Unterhaltsverpflichtung auf die Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss zu gewähren.

Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Scheidungen und andere vor Gericht ausgetragene familienrechtliche Streitigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen.

Die Rechtsschutzversicherer übernehmen meist jedoch die Kosten für einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft. Ein solches „Erstberatungsgespräch“ bei einem Anwalt dient der Orientierung über die rechtliche Situation.

Eine Ausnahme bietet die ARAG-Rechtsschutzversicherung. Sie gewährt nach eigenen Angaben und soweit ersichtlich als bislang einziger Anbieter in Deutschland Rechtsschutz auch bei einer Scheidung. Der Ehe-Rechtsschutz trägt die Kosten für Scheidung oder Scheidungsfolgesachen wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder den Streit über Sorgerecht, Ehewohnung oder Hausrat.

Welches Familiengericht ist zuständig?

Welches Familiengericht zuständig ist, bestimmt sich danach, ob die Ehepartner noch in der Ehewohnung leben oder gemeinsame Kinder haben.

Expertentipp:

Wer weiß, welches Familiengericht örtlich zuständig ist, kann strategische Vorteile nutzen. Soll die Scheidung zügig durchgeführt werden, kann es vorteilhaft sein, dort einen Wohnsitz zu haben, wo erfahrungsgemäß mit schnellen Entscheidungen zu rechnen ist.

  • Leben die Ehepartner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht am Wohnsitz der Ehepartner zuständig.
  • Leben sie getrennt, haben aber gemeinsame Kinder, ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Grund ist, dass wegen des Kindes das örtliche Jugendamt in das Verfahren einbezogen wird.
  • Haben die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, ob ein Partner noch im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Dann ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  • Sind beide Partner an andere Wohnorte verzogen und haben keine gemeinsamen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seinen Wohnsitz hatte.
  • In Zweifelsfällen ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Zieht einer oder ziehen beide Ehepartner ins Ausland, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Rom-III-VO 1259/2010. Danach können Ehepartner das anwendbare Recht wählen, zum Beispiel das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die Rechtswahl kann noch während des laufenden Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (§46d EGBGB).

Unter welchen Voraussetzungen wird die Ehe geschieden?

Das Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Danach muss die Ehe gescheitert sein. Die Prüfung vollzieht sich in mehrere Stufen: …

  1. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (objektiver Aspekt) und ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist (subjektiver Aspekt).
  2. Das Gesetz unterstellt, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Dann kann die Ehe geschieden werden, soweit beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des Partners zustimmt. Dieser gesetzlichen Vermutung kann ein Ehegatte entgegentreten, wenn er Tatsachen vorträgt, die gegen die Trennung sprechen (z.B. Versöhnung, keine räumliche Trennung).
  3. Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, unterstellt das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist. Dann kann der Familienrichter die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Partners aussprechen.
  4. Nur in Härtefällen (Gewalttätigkeit) kommt ausnahmsweise die vorzeitige Scheidung in Betracht.

Was ist im Scheidungsantrag vorzutragen?

Das Scheidungsverfahren wird im Scheidungsrecht nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag beim Gericht in Gang gesetzt. Die Parteien heißen Antragsteller und Antragsgegner. Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Geburtsdaten und gewöhnlicher Aufenthaltsort der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
  • die Angabe, ob anderweitig Familiensachen anhängig sind
  • die Erklärung darüber, ob die Ehegatten die elterliche Sorge, den Umgang mit den Kindern, den Kindesunterhalt, den Unterhalt unter den Ehegatten und die Rechtsverhältnisse der an der Ehewohnung und Hausrat durch Vereinbarung geregelt haben.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Nach Zahlung der Gerichtsgebühren oder Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Antragsgegner zu. Die maßgeblichen Gerichtsgebühren kann der Anwalt im Voraus berechnen.

So läuft ein Zivilprozess ab

Schaubild:
So läuft ein Zivilprozess ab

Teils fordert das Familiengericht den Ehepartner vorab zur Stellungnahme auf den Scheidungsantrag auf, teils wird ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Haupttermin zur mündlichen Verhandlung wird regelmäßig erst anberaumt, wenn alle Voraussetzungen für die Scheidung, insbesondere die Auskunft der Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich, vorliegen. Im Termin befragt der Familienrichter die Partner zu den Scheidungsvoraussetzungen. Die Verhandlungstermine vor Gericht sind nicht öffentlich. Am Scheidungstermin nehmen nur die Parteien sowie deren beauftragte Rechtsanwälte teil.

Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, spricht der Familienrichter die Scheidung aus. Soweit die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Dann sind die Ehepartner geschieden.

Was ist der Scheidungsverbund?

Die Scheidung kann „isoliert“ oder auf Antrag eines Ehegatten „im Verbund“ mit den Scheidungsfolgesachen betrieben werden. Die einvernehmliche Scheidung erfolgt auch dann, wenn sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen ganz oder teilweise nicht einig sind oder sich darüber einfach keine Gedanken gemacht haben.

Expertentipp:

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, besteht allerdings das Risiko, dass das Gericht den Ausspruch der Scheidung verweigert, wenn sich die Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht nicht geeinigt haben und die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Härteklausel). Insoweit versteht es sich von selbst, dass im Interesse einer zügigen Entscheidung Sorge- und Umgangsrechte keine Rolle mehr spielen sollten.

Bei Kindschaftssachen gilt zudem die Besonderheit, dass das Gericht die Einbeziehung in den Verbund ablehnen kann, wenn es die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht hält.

Wird die Scheidung beantragt, empfiehlt es sich, auch über die mit dem Scheidungsrecht verbundenen Konsequenzen Regelungen zu treffen. Dazu kann jeder Ehegatte beantragen, dass das Familiengericht über eine Scheidungsfolgesache entscheidet. Der Verbund von Scheidungsantrag und Scheidungsfolgesachen soll daher möglichst in ein und demselben Verfahren verhandelt und entschieden werden. Es entsteht der Scheidungsverbund.

Früher war es so, dass die Scheidung nur ausgesprochen werden durfte, wenn sich die Ehegatten auch über wichtige Scheidungsfolgen einig waren. Es sollte verhindert werden, dass die eigentlichen Probleme der Scheidung erst in einer Reihe von Folgeprozessen geklärt werden müssen. Seit der Eherechtsreform 2009 brauchen die Ehegatten im Scheidungsantrag nur noch zu erklären, ob sie wichtige Scheidungsfolgen bereits einvernehmlich geregelt haben. Allerdings kann der Scheidungsantrag nicht deshalb abgewiesen werden, weil keine Regelungen getroffen wurden.

Allein der Versorgungsausgleich wird auch ohne Antrag durchgeführt und von Amts wegen vom Gericht in die Wege geleitet. Bei anderen Scheidungsfolgesachen kann jede Partei bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung beantragen, eine Folgesache in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Beantragt also der Antragsteller im Verbund mit der Scheidung auch den Zugewinnausgleich zu regeln, muss das Gericht im Verbund entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es eine Folgesache auch aus dem Scheidungsverfahren abtrennen und gesondert verhandeln.

Was sind die Scheidungsfolgesachen?

Scheidungsfolgesachen sind Familiensachen, die mit dem Scheidungsverfahren im Verbund stehen und möglichst gemeinsam verhandelt und entschieden werden (§ 137 FamFG). Dazu gehören: …

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Auch im Scheidungsrecht herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Die Ehepartner können unmittelbar vor und nach der Trennung alles regeln, was durch die anstehende Scheidung zu regeln ist. Sie einigen sich dann wegen der Scheidungsfolgesachen auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Vereinbarung bedarf regelmäßig der notariellen Beurkundung. Alternativ kann die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Termin vor dem Familienrichter protokolliert werden.

Im Idealfall ist die Beurkundung beim Notar vorzuziehen. Damit lässt sich vermeiden, dass sich ein Partner bis zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag anders entscheidet und vielleicht nicht mehr bereit ist, irgendwelche Zugeständnisse zu machen.

Nicht jede Vereinbarung ist wirksam. Dabei geht es im Scheidungsrecht darum, den schwächeren Partner zu schützen und vor Nachteilen zu bewahren. Der Familienrichter prüft, ob eine Vereinbarung allein oder im Zusammenhang mit den anderen Regelungen zu einer einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt und einen der Ehepartner unangemessen benachteiligt. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Hat das Gericht den Eindruck, dass einer der Ehepartner „über den Tisch gezogen“ wurde, wird es die Vereinbarung für unwirksam erklären.

Fazit: Wie ist eine schnelle Scheidung zu bewerkstelligen?

Wer möglichst schnell und idealerweise komplikationslos geschieden werden möchte, sollte folgendes im Scheidungsrecht beherzigen: …

  • Räumliche Trennung vollziehen
  • Trennungsjahr einhalten
  • Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Rentenkonten klären
  • Einigung auf einvernehmliche Scheidung
  • „Online-Scheidung“ in Betracht ziehen
  • Nur der Antragssteller beauftragt einen Anwalt
  • Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu und stellt keine eigenen Anträge
  • Regelung aller regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung

Autor:  Volker Beeden

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