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Definition - Scheidung im Gesetz in Deutschland

DEFINITION

Scheidung im Gesetz in Deutschland

Das Gesetz regelt das Scheidungsrecht in §§ 1564 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das Verfahren in Familiensachen in §§ 111 ff. FamFG (Gesetz zum Verfahren in Familiensachen). Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch gerichtlichen Beschluss. Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe und das Einhalten des Trennungsjahres. Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an. Vor den Familiengerichten und im Scheidungsrecht besteht Anwaltszwang. Wird die Scheidung beantragt, empfiehlt es sich, auch über die damit verbundenen Scheidungsfolgesachen Regelungen zu treffen. Dazu gehören: Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, Nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Umgangsrecht, Sorgerecht.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In Ausnahmefällen kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
  • Ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aus eigener Tasche zu bezahlen und hat auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vom Ehepartner, kann er seinen Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbinden.
  • Wenn Sie Ihre, ggf. auch binationale Scheidung, in Deutschland durchführen möchten, können Sie von den Vorteilen der Online-Scheidung profitieren.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Ehe geschieden?

Das Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Danach muss die Ehe gescheitert sein. Die Prüfung vollzieht sich in mehrere Stufen:

 

  1. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (objektiver Aspekt) und ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist (subjektiver Aspekt).
  2. Das Gesetz unterstellt, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Dann kann die Ehe geschieden werden, soweit beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des Partners zustimmt. Dieser gesetzlichen Vermutung kann ein Ehegatte entgegentreten, wenn er Tatsachen vorträgt, die gegen die Trennung sprechen (z.B. Versöhnung, keine räumliche Trennung).
  3. Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, unterstellt das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist. Dann kann der Familienrichter die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Partners aussprechen.
  4. Nur in Härtefällen (Gewalttätigkeit) kommt ausnahmsweise die vorzeitige Scheidung in Betracht.

Welches Familiengericht ist zuständig?

Welches Familiengericht zuständig ist, bestimmt sich danach, ob die Ehepartner noch in der Ehewohnung leben oder gemeinsame Kinder haben.

 

  • Leben die Ehepartner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht am Wohnsitz der Ehepartner zuständig.
  • Leben sie getrennt, haben aber gemeinsame Kinder, ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Grund ist, dass wegen des Kindes das örtliche Jugendamt in das Verfahren einbezogen wird.
  • Haben die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, ob ein Partner noch im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Dann ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  • Sind beide Partner an andere Wohnorte verzogen und haben keine gemeinsamen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seinen Wohnsitz hatte.
  • In Zweifelsfällen ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Zieht einer oder ziehen beide Ehepartner ins Ausland, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Rom-III-VO 1259/2010. Danach können Ehepartner das anwendbare Recht wählen, zum Beispiel das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die Rechtswahl kann noch während des laufenden Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (§46d EGBGB).

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Das Scheidungsverfahren wird im Scheidungsrecht nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag beim Gericht in Gang gesetzt. Die Parteien heißen Antragsteller und Antragsgegner. Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Namen, Geburtsdaten und gewöhnlicher Aufenthaltsort der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
  • die Angabe, ob anderweitig Familiensachen anhängig sind
  • die Erklärung darüber, ob die Ehegatten die elterliche Sorge, den Umgang mit den Kindern, den Kindesunterhalt, den Unterhalt unter den Ehegatten und die Rechtsverhältnisse der an der Ehewohnung und Hausrat durch Vereinbarung geregelt haben.

 

Dem Scheidungsantrag sind im Scheidungsrecht folgende Unterlagen beizufügen:

 

  • Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (Vorlage Original im Scheidungstermin)
  • Kopie Geburtsurkunde der Kinder
  • Beglaubigte Kopie einer eventuellen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vorlage Personalausweis im Scheidungstermin
  • Eventueller Verfahrenkostenhilfeantrag erfordert Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag

EXPERTENTIPP

Alle Unterlagen vorbereiten

Soweit auch die Entscheidung über die Scheidungsfolgen beantragt wird (z.B. Sorgerecht, Unterhaltspflicht), sind im Vorfeld möglichst frühzeitig die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

 

Versorgungsausgleich: Zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs empfiehlt es sich, das eigene Rentenkonto auf Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere inwieweit alle rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt sind. Die Bundesanstalt für Angestellte unterhält in vielen Großstädten Beratungsstellen. Dort kann man sich beraten lassen. Fehlende Unterlagen können beschafft werden. Fehlende Unterlagen führen zwangsläufig dazu, dass sich das Scheidungsverfahren regelmäßig verzögert.

 

Zugewinnausgleich: Jeder Ehepartner kann die Unterlagen, die für die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind, frühzeitig zusammentragen. Die Ehegatten sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht ist einklagbar. Hilfreich ist, die einzelnen Vermögenspositionen schriftlich zu erfassen.

Von der Zustellung des Antrags bis zum Scheidungsbeschluss

Schaubild

Nach Zahlung der Gerichtsgebühren oder Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Antragsgegner zu. Die maßgeblichen Gerichtsgebühren kann der Anwalt im Voraus berechnen.

 

Teils fordert das Familiengericht den Ehepartner vorab zur Stellungnahme auf den Scheidungsantrag auf, teils wird ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Haupttermin zur mündlichen Verhandlung wird regelmäßig erst anberaumt, wenn alle Voraussetzungen für die Scheidung, insbesondere die Auskunft der Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich, vorliegen. Im Termin befragt der Familienrichter die Partner zu den Scheidungsvoraussetzungen. Die Verhandlungstermine vor Gericht sind nicht öffentlich. Am Scheidungstermin nehmen nur die Parteien sowie deren beauftragte Rechtsanwälte teil.

 

Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, spricht der Familienrichter die Scheidung aus. Soweit die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Dann sind die Ehepartner geschieden.

GUT ZU WISSEN

Kann man den Scheidungsantrag zurückziehen?

Derjenige, der die Scheidung beantragt hat, kann seinen Scheidungsantrag jederzeit gegenüber dem Gericht zurückziehen. Dafür genügt ein einfacher Schriftsatz. Allerdings ist der andere Partner nicht gehindert, seinerseits einen Scheidungsantrag zu stellen oder einen bereits gestellten eigenen Antrag weiterzuverfolgen.

Was sind die Scheidungsfolgesachen?

Scheidungsfolgesachen sind Familiensachen, die mit dem Scheidungsverfahren im Verbund stehen und möglichst gemeinsam verhandelt und entschieden werden (§ 137 FamFG). Dazu gehören:

Was bedeutet Trennung laut Scheidungsrecht?

Im Scheidungsantrag ist vorzutragen, dass die Parteien seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Trennen sich die Ehepartner einvernehmlich, genügt es, im Scheidungsantrag den Trennungstermin anzugeben. Stimmt der Partner der Scheidung zu, wird das Gericht kaum daran zweifeln.

 

Bestreitet der andere hingegen das Trennungsjahr, muss der die Scheidung beantragende Ehepartner das Trennungsjahr beweisen. Als Beweis eignet sich die Begründung eines eigenen Hausstandes oder das Zeugnis Dritter. Ist die Trennung nicht sicher nachzuweisen, kann das Gericht den Scheidungsantrag zurückweisen.

 

Die Trennung führt dazu, dass die Partner ihre häusliche Gemeinschaft aufheben und ihre eheliche Lebensgemeinschaft beenden. Im Idealfall zieht einer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Verbleibt er vorläufig (meist aus Kostengründen) in der Wohnung, müssen die Räume aufgeteilt und der persönliche Hausrat getrennt werden. Trennung verlangt dem Scheidungsrecht zufolge die Trennung von „Tisch und Bett“. Gemeinschaftsräume wie Badezimmer und Küche dürfen gemeinsam genutzt werden. Jeder führt einen eigenständigen Haushalt, hat sein eigenes Budget. Kinder sind möglichst in die neue Situation einzubeziehen. Gemeinsame Aktivitäten zum Wohl der Kinder schaden nicht (gemeinsames Mittagessen).

GUT ZU WISSEN

Muss ich oder mein Ex-Partner ausziehen?

Steht die Wohnung im Eigentum beider Partner oder sind beide Mieter, hat kein Partner das Recht, den anderen vor die Tür zu setzen und ihm den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. Tauscht er gar das Wohnungsschloss aus, begeht er „verbotene Eigenmacht“. Der andere kann darauf bestehen, dass ihm der Zutritt zur Wohnung gewährt wird.

Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres?

Wird der Scheidungsantrag vorzeitig gestellt, ist er unbegründet (§ 1566 I BGB). Der Antragsteller riskiert, dass der Familienrichter den Antrag kostenpflichtig zurückweist.

 

Anwälte reichen den Scheidungsantrag dennoch gerne kurz vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht ein, damit das Scheidungsverfahren unmittelbar mit dem Ablauf des Trennungsjahres in Gang gesetzt wird. Trotzdem kann das Gericht den Antrag erst nach Ablauf des vollständigen Trennungsjahres bearbeiten.

 

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erlaubt das Gesetz nur im Ausnahmefall (Härtefälle, z.B. Ehepartner ist gewalttätig). Auch Härtefälle begründen im Scheidungsrecht kein Eilverfahren. Die Scheidung wird nicht schneller abgewickelt als sonst. Auch hier ist der Versorgungsausgleich durchzuführen sowie auf Antrag Scheidungsfolgesachen zu entscheiden. Ein Gericht wird allenfalls bereit sein, den Scheidungsantrag besonders zügig zu bearbeiten.

 

Soweit in Unterhaltssachen, beim Sorge- und Umgangsrecht oder der Zuteilung der Ehewohnung akuter Handlungsbedarf besteht, kann das Familiengericht im Wege der Einstweiligen Anordnung allerdings vorläufige Entscheidungen treffen und den Antragsgegner verurteilen, Unterhalt zu zahlen oder dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht oder die Ehewohnung zuweisen.

EXPERTENTIPP

Härtefallscheidung nur in Extremfällen

Es ist zu bedenken, dass die Scheidung letztlich eine Formalie ist und an der Situation eines Härtefalls nichts ändert. Problemsituationen sind eher im Wege einstweiliger Anordnungen anzupacken. Ist dann das Trennungsjahr abgelaufen, erübrigt sich zumindest die oft schwierige Argumentation, dass ein Härtefall vorliegt. Oft ist es so, dass das Trennungsjahr abläuft und das Verfahren, nach dem Eingang von Antrag, Stellungnahme und Beweiserhebung sich solange hinzieht, dass das Jahr abläuft.

Welchen Einfluss hat ein Versöhnungsversuch auf das Trennungsjahr?

Manche Trennung erfolgt aus emotionaler Wut. Um den Ehepartnern die Versöhnung zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz Versöhnungsversuche. Wer sich in der Planungsphase versöhnt, braucht nicht zu befürchten, dass dadurch der Ablauf des Trennungsjahres unterbrochen wird.

 

Maßgeblich kommt es darauf an, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Allerdings beschränkt die Rechtsprechung die Zeit des Zusammenlebens auf ca. drei Monate. Danach ist davon auszugehen, dass der Trennungswunsch nicht mehr besteht. Ändert sich die Situation zum Positiven, beginnt das Trennungsjahr erneut. Scheitert der Versöhnungsversuch, verlängert sich das Trennungsjahr dadurch nicht.

 

Das Scheidungsverfahren beginnt daher, dass die Partner die Trennung voneinander vollziehen. Die Trennung im Geiste genügt im Scheidungsrecht nicht. Ehepartner müssen die Trennung im Rechtssinne umsetzen. Der Zweck des Trennungsjahres besteht darin, dass sich die Ehepartner über ihre Gefühle und Absichten klar werden sollen.

Streitige oder einvernehmliche Scheidung?

Im Idealfall sind sich die Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen. Die Scheidung erfolgt dann „einvernehmlich“. Es genügt, wenn sie das Trennungsjahr vollzogen haben, ein Partner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Vorteilhaft ist, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Derjenige Partner, der nur zustimmt, benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt. Die einvernehmliche Scheidung verursacht im Scheidungsrecht die geringsten Verfahrenskosten.

 

Will ein Ehepartner nicht geschieden werden, erfolgt die Scheidung streitig. Dann kann das Familiengericht die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennungszeit beschließen. Der der Scheidung widersprechende Ehepartner kann die Scheidung allenfalls über drei Jahre hinweg, nach drei Jahren dann aber nicht mehr verhindern.

Braucht jeder Ehepartner laut Scheidungsrecht einen eigenen Anwalt?

Vor den Familiengerichten und im Scheidungsrecht können ausschließlich Rechtsanwälte Anträge stellen und vor Gericht verhandeln. Der Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein.

CHECKLISTE

Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?

Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?

Checkliste

Der kompetente Anwalt

So finden Sie den richtigen Anwalt für sich - und das können Sie tun, falls Sie unzufrieden sind.

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Der Rechtsanwalt darf nur seinen Mandanten beraten, aber nicht den Ehepartner. Wer anwaltlich nicht vertreten ist, kann bei Gericht selbst keinerlei Anträge stellen. Bei der einvernehmlichen Scheidung, bei dem der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen nur zustimmt, ist ein zweiter Anwalt verzichtbar. Im Verfahren fallen auch nur die Gebühren für einen einzigen Rechtsanwalt an. Im Idealfall teilen sich die Parteien dessen Gebühren. Soweit das Gericht der Überzeugung ist, dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei anwaltliche Beratung benötigt, kann es ihr zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beiordnen.

 

Will sich der Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen widersetzen und „streitig“ verhandeln, benötigt er unabdingbar einen eigenen Rechtsanwalt. Er selbst kann nicht in der Sache verhandeln. Der Richter darf ihn insoweit nicht anhören. Der Grund besteht darin, dass der Gesetzgeber dem Anwalt die Aufgabe überträgt, den Sachvortrag des Mandanten vom emotionalen Ballast möglichst zu befreien und nur die Fakten vorzutragen, die aus juristischer Sicht für die Beurteilung und die Entscheidung über den Scheidungsantrag relevant sind. Zwangsläufig fallen die Gebühren für zwei Rechtsanwälte an, die die Kosten des Verfahrens insgesamt erhöhen.

Online-Scheidung

Schaubild

Wollte ein Ehepartner die Scheidung beantragen, so besuchte er vor einiger Zeit noch einen Rechtsanwalt in dessen Büro, legte ihm seine persönlichen Scheidungsunterlagen auf den Tisch und beriet sich mit ihm über die Modalitäten der Scheidung. Damals ging das persönliche Gespräch zumeist nur vor Ort beim Rechtsanwalt. Man musste sich manchmal einen halben Tag extra frei nehmen, dort hinfahren und teilweise musste man sogar noch ziemlich lange im Wartebereich des Anwalts auf den Termin warten.

 

Heutzutage geht die Einleitung einer Scheidung sehr viel einfacher und schneller mit der Online-Scheidung. Vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen und Scheidungen ohne viel Streit kann der Scheidungswillige seine persönlichen Unterlagen zu Hause bequem vorbereiten. Anschließend kann er seine Unterlagen bequem eingescannt per Email, per Fax oder auch per Post dem Scheidungsservice zukommen lassen.

 

Auch auf persönliche Gespräche muss der Scheidungswillige nicht verzichten. Was bei internationalen Scheidungen mit Videokonferenzen bereits sehr gut funktioniert, klappt natürlich auch bei rein nationalen Scheidungen innerhalb der Bundesrepublik.

 

Das sich anschließende Scheidungsverfahren ist bei der Online-Scheidung hinsichtlich des Scheidungsrechts identisch. Auch hier muss natürlich das Trennungsjahr eingehalten werden. Ein Anwalt erstellt den Scheidungsantrag auf Grundlage der angegebenen Informationen im Online-Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Es kommt nicht darauf an, wo der Anwalt seinen Kanzleisitz hat, denn jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt kann bei jedem Familiengericht in Deutschland auftreten. Eine Online-Scheidung kann viele Vorteile haben: Neben der Zeitersparnis und den geringeren Kosten (bei nur einem Anwalt) gegenüber einer herkömmlichen Scheidung, schonen Sie auch häufig Ihre Nerven.

 

Setzt das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag an, ordnen die Gerichte regelmäßig auch das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an. Hier gibt es aber auch Ausnahmen, gerade bei Scheidungen mit Auslandsbezug, wo ein Ehepartner nicht extra die lange Reise aus dem Ausland für den 15minütigen Scheidungstermin auf sich nehmen muss.

EXPERTENTIPP

Online-Scheidung auch bei streitiger Scheidung möglich

Wenn sich eine streitige Scheidung abzeichnen sollte oder auch sogenannte Scheidungsfolgesachen geregelt werden müssen, empfiehlt sich immer eine vertrauensvolle Beratung mit dem Rechtsanwalt. Das geht heute bequem per Telefon oder auch per Videokonferenz und kostet keine Zusatzgebühren. Wer ein Gespräch unter vier Augen (mit einer Tasse Kaffee oder Tee) wünscht, macht sich einen Termin in der jeweiligen Anwaltskanzlei. Für Sie kann es eine Erleichterung sein, direkt am Telefon, vor Ort oder per Videokonferenz mit Ihrem Familienrechtsanwalt über die Probleme, Wünsche und Ziele zu sprechen und vielleicht Persönliches zu offenbaren. Eventuelle Berührungsängste mit der Materie des unbekannten Scheidungsrechts lassen sich in einem persönlichen Telefongespräch eher abbauen.

Scheidungskosten

Damit das Gericht den Scheidungsantrag bearbeitet und insbesondere dem Ehepartner als Antragsgegner zustellt, muss derjenige, den Scheidungsantrag einreicht, vorab die Gerichtsgebühren und nach Absprache mit seinem Anwalt auch dessen Anwaltsgebühren bezahlen.

 

Ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aus eigener Tasche zu bezahlen, muss er zunächst Verfahrenskostenvorschuss von seinem Ehepartner beanspruchen. Kann dieser ebenfalls nicht zahlen, kann der Antragsteller seinen Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbinden und beantragen, über den Verfahrenskostenantrag vorab zu entscheiden. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, stellt das Gericht den Scheidungsantrag zu. Das Scheidungsverfahren ist jetzt rechtshängig. Wird die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, gilt der Scheidungsantrag als nicht eingereicht und ist gegenstandslos.

EXPERTENTIPP

Rechtsschutzversicherung für die Scheidung?

Scheidungen und andere vor Gericht ausgetragene familienrechtliche Streitigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Die Rechtsschutzversicherer übernehmen meist jedoch die Kosten für einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft. Ein solches „Erstberatungsgespräch“ bei einem Anwalt dient der Orientierung über die rechtliche Situation. Eine Ausnahme bietet die ARAG-Rechtsschutzversicherung. Sie gewährt nach eigenen Angaben und soweit ersichtlich als bislang einziger Anbieter in Deutschland Rechtsschutz auch bei einer Scheidung. Der Ehe-Rechtsschutz trägt die Kosten für Scheidung oder Scheidungsfolgesachen wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder den Streit über Sorgerecht, Ehewohnung oder Hausrat.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Auch im Scheidungsrecht herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Die Ehepartner können unmittelbar vor und nach der Trennung alles regeln, was durch die anstehende Scheidung zu regeln ist. Sie einigen sich dann wegen der Scheidungsfolgesachen auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Vereinbarung bedarf regelmäßig der notariellen Beurkundung. Alternativ kann die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Termin vor dem Familienrichter protokolliert werden.

 

Im Idealfall ist die Beurkundung beim Notar vorzuziehen. Damit lässt sich vermeiden, dass sich ein Partner bis zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag anders entscheidet und vielleicht nicht mehr bereit ist, irgendwelche Zugeständnisse zu machen.

Muster

Was können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie können alle Folgen der Scheidung, wie z.B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Unterhalt und Sorgerecht, klären. So gelingt die Scheidung einvernehmlich!

Muster

Scheidungsfolgenvereinbarung

Was können Sie in einer Vereinbarung für die Scheidung festhalten? In diesem Muster sehen Sie beispielhafte Regelungen. 

Download

Nicht jede Vereinbarung ist wirksam. Dabei geht es im Scheidungsrecht darum, den schwächeren Partner zu schützen und vor Nachteilen zu bewahren. Das Gericht prüft, ob eine Vereinbarung allein oder im Zusammenhang mit den anderen Regelungen zu einer einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt und einen der Ehepartner unangemessen benachteiligt. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Hat das Gericht den Eindruck, dass einer der Ehepartner „über den Tisch gezogen“ wurde, wird es die Vereinbarung für unwirksam erklären.

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Checklisten und Antrag

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Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung

Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Wer möglichst schnell und idealerweise komplikationslos geschieden werden möchte, sollte folgendes im Scheidungsrecht beherzigen:

  1. Räumliche Trennung vollziehen
  2. Trennungsjahr einhalten
  3. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Rentenkonten klären
  4. Einigung auf einvernehmliche Scheidung
  5. „Online-Scheidung“ in Betracht ziehen
  6. Nur der Antragssteller beauftragt einen Anwalt
  7. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu und stellt keine eigenen Anträge
  8. Regelung aller regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
  9. Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung