Wie erstelle ich eine Scheidungsfolgen­vereinbarung / Trennungs­vereinbarung?

Möchten Sie sich trennen und scheiden lassen, sollten Sie sich frühzeitig mit den finanziellen und rechtlichen Folgen Ihrer Trennung und Scheidung auseinandersetzen. Dabei gilt es, nach Möglichkeit den berüchtigten „Rosenkrieg“ zu vermeiden. Wer darf in der Wohnung bleiben, wer muss ausziehen, wer sorgt für die Kinder und betreut die Kinder, wer erhält was vom Hausrat und dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen oder wer zahlt die Verbindlichkeiten bei der Bank. Sie können diese Punkte einfach in einer sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung (manchmal auch Scheidungsvereinbarung oder Trennungsvereinbarung genannt) regeln. Sie können für die Erstellung einer solchen Vereinbarung gerne unser Muster (Formular) verwenden!

Das Wichtigste

  • Scheidungsfolgenvereinbarungen / Trennungsvereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen Partner die Scheidungsfolgen miteinander regeln, wenn sie sich trennen und scheiden lassen.
  • Scheidungsfolgen sollten möglichst einvernehmlich geregelt werden. Sobald eine Scheidungsfolgesache zwischen den Ehegatten streitig ist, verzögert die Folgesache den Ausspruch der Scheidung.
  • Kann keine Einigung über bestimmte Scheidungsfolgesachen erzielt werden, muss ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine verbindliche Regelung treffen.
  • Anlässlich einer Trennung oder Scheidung können viele Scheidungsfolgen einvernehmlich mündlich geregelt werden. Jedoch ist alles, was mündlich vereinbart ist, letztlich rechtlich nicht durchsetzbar, wenn ein Ehegatte eine mündliche Absprache im Nachhinein nicht mehr anerkennen will.
  • Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Vereinbarungen formbedürftig sind. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Form ist die der notariellen Beurkundung der Vereinbarung.
  • Wird die vorgegebene Form nicht beachtet, ist diese Vereinbarung im Streitfall null und nichtig.
  • Wenn im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung mehrere Scheidungsfolgen zu regeln sind, erzwingt eine einzige formbedürftige Scheidungsfolge (z.B. Vereinbarung über den Zugewinnausgleich) die Formbedürftigkeit des gesamten Pakets.

Wer sich im Streit trennt und scheiden lässt, zahlt letztlich immer drauf

Natürlich können Sie das Familiengericht bemühen und bereits mit der Trennung beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen beispielsweise die eheliche Wohnung zugewiesen wird, der andere Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen muss oder Ihnen das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind zugesprochen wird. Auch noch nach der Scheidung können Anträge dieser Art gestellt werden. So kann beispielsweise auch nach Ausspruch der Scheidung der Zugewinnausgleich beantragt oder das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind geregelt werden.

Wenn Sie jedoch das Familiengericht bemühen, sollten Sie wissen, dass Scheidungsfolgesachen so gut wie immer emotionale Hintergründe haben und Streitigkeiten nicht unbedingt zu einem vernünftigen und vertretbaren Ergebnis führen. Wer streitet, streitet oft auch auf eigene Kosten und bemerkt nicht, dass er letztlich auch Verlierer ist. Wesentlich zweckmäßiger ist es daher, wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten einvernehmlich über die Folgen Ihrer Trennung und Scheidung auseinandersetzen und nach Möglichkeit alles im gegenseitigen Einvernehmen absprechen und vereinbaren, was geregelt werden muss. Das passende Werkzeug dafür sind die Scheidungsfolgenvereinbarung, Trennungsvereinbarung und Scheidungsvereinbarung.

Was sind Scheidungsfolgen?

Mit der Trennung, spätestens mit der Scheidung, müssen die Ehegatten regeln, was mit dem Hausrat, der gemeinsamen Ehewohnung, ihren Verbindlichkeiten gegenüber Banken geschehen soll oder wer die Kinder betreut und versorgt. All diese Fragen sind Folgen, die sich aus der Tatsache der Trennung und Scheidung ergeben. Sie sind sogenannte Scheidungsfolgesachen.

Scheidungsfolgesachen können im Idealfall einvernehmlich durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidungsvereinbarung oder einer Trennungsvereinbarung geregelt werden. Können Sie sich über bestimmte Scheidungsfolgesachen nicht einigen, muss ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine verbindliche Regelung treffen.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung zu treffen. Zwar genügt es im Prinzip, beim Familiengericht die Scheidung zu beantragen und wegen der Scheidungsfolgen einfach abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Dennoch gilt es, insoweit Vorsorge zu treffen, dass bestimmte Scheidungsfolgen möglichst einvernehmlich geregelt werden. Zu diesem Zweck können Sie, notfalls auch mündlich, vereinbaren, wie Sie mit den Folgen Ihrer Scheidung umzugehen gedenken. Die damit verbundenen Aspekte sollten Sie jedoch nicht außer Acht lassen.

Expertentipp:

Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, empfiehlt sich, unbedingt eine Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidungsvereinbarung oder Trennungsvereinbarung zu treffen. Beantragen Sie oder Ihr Ehegatte nämlich im Zusammenhang mit der Scheidung eine Regelung einer Scheidungsfolge (z.B. Zugewinnausgleich), ist das Familiengericht gehalten, die Scheidung nur gemeinsam mit dem Zugewinnausgleich auszusprechen. Soweit eine solche Scheidungsfolgesache zwischen den Ehegatten streitig ist, verzögert die Folgesache den Ausspruch der Scheidung. Dieser „Scheidungsverbund“ verpflichtet das Gericht, über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden (§ 142 FamFG).

Was ist eine Trennungsvereinbarung?

Trennen Sie sich, brauchen Sie sich noch nicht zwangsläufig scheiden zu lassen. Sie können auch getrennt voneinander leben. Um die Konsequenzen Ihrer Trennung dennoch zu regeln, können Sie eine Trennungsvereinbarung treffen. Mit der Trennungsvereinbarung vermeiden Sie, dass ein Familiengericht hinsichtlich einer Scheidungsfolgesache eine Regelung herbeiführen muss. Häufiger Inhalt einer solchen Trennungsvereinbarung ist, dass ein Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt zahlt oder das Sorge- und Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder geregelt werden.

Was ist eine Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung?

Beabsichtigen Sie oder Ihr Ehegatte, sich nach der Trennung scheiden zu lassen, können beide eine Scheidungsvereinbarung oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Beide Begriffe beinhalten das Gleiche. Auch damit vermeiden Sie, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine Regelung hinsichtlich einer Scheidungsfolge treffen muss. Die Regelungsgegenstände sind mit denen einer Trennungsvereinbarung identisch. Nur statt Trennungsunterhalt wird in diesem Fall der nacheheliche Unterhalt vereinbart sowie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen. Sie sollten eine solche Vereinbarung auch dann ins Auge fassen, wenn nur Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Sie vermeiden damit Überraschungen und sichern sich für die Zukunft ab.

Formerfordernisse einer Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung

Sie können anlässlich Ihrer Trennung und Scheidung viele Scheidungsfolgen einvernehmlich mündlich regeln. An sich genügt es, den Scheidungsantrag zu stellen und das Familiengericht die Scheidung feststellen zu lassen. Das Problem dabei ist, dass alles, was mündlich vereinbart ist, letztlich rechtlich nicht durchsetzbar ist, wenn ein Ehegatte eine mündliche Absprache im Nachhinein nicht mehr anerkennen will. Nicht durchsetzbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mündliche Vereinbarungen nicht zwangsweise vollstreckt werden können. Möchten Sie dann eine Regelung herbeiführen, müssen Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen und Ihr Recht einklagen. Insoweit ist es erfahrungsgemäß besser, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einer Trennungsvereinbarung/ Scheidungsvereinbarung zu regeln.

Das Gesetz schreibt daher vor, dass bestimmte Vereinbarungen formbedürftig sind. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Form ist die der notariellen Beurkundung der Vereinbarung. Das Gesetz will damit den schwächeren Partner vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen schützen. Mit der notariellen Vereinbarung soll der Notar als neutrale Person die Ehegatten beraten und auf die Bedeutung und Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung informieren.

Achtung: Soweit das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt, können Sie alternativ auch anlässlich der Scheidung Ihre Scheidungsvereinbarung vor dem Familiengericht als gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen (§ 127a BGB).

Expertentipp:

Wird die vorgegebene Form nicht beachtet und beispielsweise der Zugewinnausgleich mündlich oder privatschriftlich vereinbart, ist diese Vereinbarung im Streitfall null und nichtig. Sie hat für den begünstigten Ehegatten damit allenfalls noch einen gewissen Beweiswert, falls er sein Recht dann doch noch einklagen will. Sie sollten sich daher nicht auf scheinbar vorbehaltlose Versprechungen Ihres Ehegatten einlassen und sich dem Glauben hingeben, es werde alles so eintreten, wie es versprochen wird.

Überblick über die Formerfordernisse bestimmter Scheidungsfolgen

Folgende Scheidungsfolgenvereinbarungen sind formbedürftig

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG). Beispiel: Vereinbarung, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zugewinnausgleichsforderung in Teilbeträgen bezahlen kann oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen Teil der Forderung verzichtet.
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind formbedürftig (§ 7 VersAusglG, § 20 LPartG).
  • Die Übertragung von Immobilieneigentum, das einem Ehepartner allein oder anteilmäßig gehört, muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden (§ 311b BGB). Das Formerfordernis ist auch dann maßgebend, wenn sich der Ehegatte zunächst nur verpflichtet, das Eigentum an einer Immobilie irgendwann später auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
  • Beabsichtigen Sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt zu regeln, verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB, § 16 LPartG). Erst nach Rechtskraft der Scheidung entfällt der Formzwang. Dann können Sie formlos vereinbaren, was Sie als nachehelichen Unterhalt für richtig erachten.
  • Sie können auch Vereinbarungen über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht treffen. Zwar steht dem geschiedenen Ehegatten kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht mehr zu. Diese Rechte sind bereits dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren (u.a. Trennungsjahr) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
    Ein Problem kann dann entstehen, wenn nur der hinterbliebene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Dann bleibt sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nämlich bestehen. Es liegt dann nicht immer im Sinne des verstorbenen Ehegatten, dass der andere sich scheiden lassen will und trotzdem erben soll. Allein die Trennung berührt das gegenseitige Erb- und Pflichtteilsrecht jedenfalls nicht. Die Ehegatten können daher vorsorglich notariell vereinbaren, dass sie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des jeweils anderen Ehegatten verzichten. Erb- und Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden.

Expertentipp:

Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Ehegatte nach dem eventuellen Ableben des gemeinsamen Kindes doch noch Erbe werden könnte, können Sie ein „Geschiedenentestament“ aufsetzen. Darin wird das gemeinsame Kind lediglich als Vorerbe eingesetzt und zum Nacherben eine dritte Person oder Institution benannt. Damit bleibt der geschiedene Ehegatte von der Erbfolge stets ausgeschlossen.

Nicht formbedürftig sind folgende Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung sind formfrei. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist hingegen nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig. Der dadurch begünstigte Ehegatte könne sich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen. Allenfalls auf Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit kann verzichtet werden. Meist regeln die Ehegatten die Höhe des Trennungsunterhalts.
  • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind nach Rechtskraft der Scheidung formfrei möglich. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Beurkundung.
  • Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung sind formfrei möglich (§ 1361b, 1568a BGB).
  • Vereinbarungen über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats sind formfrei möglich (§§ 1361a, 1568b BGB).

    Expertentipp:

    Tiere gehören faktisch zum Hausrat. Soweit sie nicht direkt einem Ehegatten gehören, müssen sich beide Ehegatten einigen, wer künftig für das Tier sorgen soll. Es versteht sich, dass dabei die Möglichkeiten der Betreuung und Unterbringung sowie die persönliche Beziehung eines Ehegatten zu diesem Tier maßgebend sein sollten.

  • Vereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht für ein gemeinsames Kind sind formfrei möglich. Das Gesetz regelt selbst bereits die Grundsätze des Sorgerechts und Umgangsrechts. Leitprinzip ist dabei stets das Kindeswohl.

    Expertentipp:

    Die Eltern können ohne weiteres die Häufigkeit, Dauer, Zeit und Ort des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind absprechen und feste Besuchszeiten, den Urlaub mit dem Kind und die Besuchszeiten an Sonn- und Feiertagen miteinander regeln. Dabei ist das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen zu berücksichtigen. Um Streit und Zweifel zu vermeiden, sollten Sie die Umgangsregeln möglichst präzise formulieren.

    Allerdings sind solche formlosen Absprachen nur rechtlich durchsetzbar, wenn sie vom Familiengericht, beispielsweise als Scheidungsfolgesache in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung, gebilligt werden. Das Gericht bewertet eine Vereinbarung stets nach dem Kindeswohl. Kein Ausweg ist, wenn die Eltern in ihrer Vereinbarung eine Art „Vertragsstrafe“ vereinbaren, falls sich ein Elternteil nicht an ihre Vereinbarung hält.

  • Der Ehename kann formfrei vereinbart werden (§ 1355 Abs. V BGB). Beispiel: Ein Ehegatte verpflichtet sich, einen Doppelnamen abzulegen oder den früheren Mädchennamen wieder anzunehmen. Ohne Vereinbarung hat der geschiedene Ehegatte das Recht, den Ehenamen beizubehalten.
  • Sie können jederzeit vereinbaren, wer welche Verbindlichkeiten übernimmt und/oder welche Verbindlichkeiten weiterhin gemeinsam bedient werden sollen oder dass ein Ehegatte nur anteilig belastet werden soll.

Expertentipp:

Beabsichtigen Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung mehrere Scheidungsfolgen zu regeln, müssen Sie darauf achten, dass eine einzige formbedürftige Scheidungsfolge (z.B. Vereinbarung über den Zugewinnausgleich) die Formbedürftigkeit des gesamten Pakets erzwingt. In diesem Fall muss die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet werden. Fehlt die Form, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam, vorausgesetzt, dass sich ein Ehegatte auf die fehlende Form beruft und daraus Rechte ableitet.

Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung auch bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es sinnvoll sein, die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten und diese notariell beurkunden zu lassen.

Dadurch sind Ihre Vereinbarungen dokumentiert und können später, sollte es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich einiger Absprachen kommen, zwangsweise durchgesetzt werden. Nur weil Sie sich im Moment über die Vereinbarungen einig sind, heißt das nicht, dass es später nicht zu Streitigkeiten kommen kann. Deshalb ist es ratsamer auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Scheidungsfolgen- /Trennungsvereinbarung beurkunden zu lassen.

Wer berät die Ehegatten bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung?

Ehegatten müssen bedenken, dass auch eine scheinbar einvernehmliche Regelung von Scheidungsfolgen eine mehr oder weniger komplexe Angelegenheit sein kann. Spätestens dann, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung notariell beurkundet werden muss, stellen Ehegatten oft fest, dass sie sich vielleicht doch irgendwie übergangen oder benachteiligt fühlen. Um die eigenen Interessen dann angemessen wahrnehmen zu können, benötigen Sie regelmäßig anwaltliche Beratung.

Nur der Rechtsanwalt darf Sie als Mandanten beraten und nur Ihre Interessen wahrnehmen. Keinesfalls darf der Anwalt auch Ihren Ehegatten beraten. Das Strafgesetzbuch betrachtet dies als „Parteiverrat“. Wenn Sie also eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung notariell oder vor Gericht beurkunden möchten, sind Sie gut beraten, die Inhalte und Details vorher mit einem juristischen Berater abzuklären und sich über Ihre Rechte interessengerecht zu informieren.

Der Anwalt kann dann einen Textentwurf fertigen und diesen Entwurf dem Ehegatten zukommen lassen. Ihr Ehegatte kann den Entwurf akzeptieren oder sich seinerseits durch einen Rechtsanwalt zu dem vorgelegten Entwurf beraten lassen und gegebenenfalls eigene Vorschläge unterbreiten. Im Ergebnis sollten der oder die beteiligten Rechtsanwälte eine beurkundungsfähige Trennungsvereinbarung/Scheidungsvereinbarung zu Papier bringen.

Diesen Text der Scheidungsfolgenvereinbarung kann dann als gerichtlicher Vergleich im Scheidungstermin durch das Familiengericht protokolliert werden. Alternativ kann die Vereinbarung auch vor dem Scheidungstermin durch einen Notar notariell beurkundet werden. Beide Wege sind gleichwertig. Die notarielle Beurkundung vor dem Scheidungstermin empfiehlt sich jedoch dann, wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Ehegatte bis zum Scheidungstermin es sich nicht doch wieder anders überlegt und die Vereinbarung dann vielleicht hinfällig wird. Mit der notariellen Beurkundung ist die beiderseitige Verpflichtung dokumentiert und nicht mehr widerruflich.

Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung

Kostenvoranschlag anfordern

Die Gebühren eines beratenden Rechtsanwalts berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern es um konkrete Gegenstände geht (z.B. Übertragung von Grundbesitz) ist deren Wert maßgeblich. Bei anderen Gegenständen sieht das Gesetz bestimmte „Regelwerte“ vor, nach denen sich die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen.

Alternativ kann auch die Abrechnung des Honorars auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Als Orientierungshilfe ist darauf zu verweisen, dass ein besonders hohes Einkommen und ein besonders hohes Vermögen der Ehegatten die gesetzlichen Gebühren entsprechend in die Höhe treibt. Insoweit sind individuelle Vereinbarungen sinnvoll. Wird mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung vereinbart, ist zu berücksichtigen, dass die Investition in einen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht lohnend sein kann, wenn gerade bei der Vermögensauseinandersetzung Ansprüche geltend gemacht werden, die vielleicht nicht jedem Anwalt bekannt sind.

Beurkundet der Notar eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, bestimmen sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühr umfasst neben der Beurkundung der Vereinbarung auch die Besprechung und die Beratung mit dem Notar.

Anwalt oder Notar?

Die Kosten, die der Notar nach dem GNotKG abrechnet, sind teils erheblich geringer und damit kostengünstiger als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechneten oder individuell vereinbarten Gebühren der Rechtsanwälte. Allerdings darf nicht allein der Kostenfaktor allein entscheidend sein.

Expertentipp:

Der Notar, der eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung beurkundet, muss zwangsläufig beide Ehepartner über ihre Rechte und Pflichten informieren und beraten. Es liegt in der Natur der Sache, dass er damit nicht als Interessenvertreter auftreten kann und letztlich nur Vereinbarungen beurkundet, über die gegenseitiges Einvernehmen besteht.

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen angemessen bewertet werden, sollten Sie sich jedenfalls anwaltlich beraten lassen. Nur ein Rechtsanwalt, der die Interessen seines Mandanten individuell und auch einseitig gegenüber dem anderen Ehegatten wahrnehmen und vertreten darf, gewährleistet, dass Sie nicht benachteiligt werden. Die von einem Anwalt idealerweise entworfene Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung kann dann notariell beurkundet oder gegenüber dem Familiengericht zu Protokoll erklärt werden.

Autor:  Volker Beeden

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