Der Güterstand der Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein Güterstand und gehört zu den drei zur Wahl der Ehegatten stehenden ehelichen Güterstände. Dieser Güterstand geht davon aus, dass die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten nichts zu tun haben soll. Die Vermögensbereiche beider Ehegatten bleiben auch nach der Eheschließung voneinander getrennt. Lassen sich die Ehegatten dann scheiden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Gütertrennung auf die Scheidung und die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten hat.

Das Wichtigste

  • Ehegatten können den Standardgüterstand der Zugewinngemeinschaft abwählen und Gütertrennung vereinbaren.
  • Gütertrennung bewirkt, dass mit der Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich für die während der Ehe wirtschafteten Vermögenswerte erfolgt und ein Ehegatte nicht am Zugewinn des anderen beteiligt wird.
  • Dieser Güterstand bedarf der notariellen Vereinbarung in einem Ehevertrag. Typische Fälle sind die des Unternehmers, der den Ehepartner außen vor halten und den Betrieb für den Fall der Scheidung vor der Zerschlagung schützen möchte.
  • In besonderen Fällen, in denen sich ein Ehegatte für den Vermögenserwerb des anderen über Maßen engagiert hat, kann die Trennung der Vermögen einen Ehegatten derart benachteiligen, dass es die Gerechtigkeit gebietet, ihn trotzdem am Zugewinn des anderen Ehegatten zu beteiligen.
  • Im Todesfall erbt der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie die Abkömmlinge oder andere gesetzliche Erben.

Ehelicher Güterstand

Das eheliche Güterrecht bestimmt und regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander. Mit der Heirat ist zu regeln, inwieweit sich die Ehe als eheliche Gemeinschaft auch auf das Vermögen und die Vermögensverwaltung der Ehegatten untereinander auswirkt.

Das Gesetz stellt für den Fall, dass die Ehegatten keine eigenständige Regelung über ihren Güterstand treffen, die gesetzliche Zugewinngemeinschaft als den Regelfall dar. Die Zugewinngemeinschaft geht von durchschnittlichen Verhältnissen aus und regelt, was unter Einbeziehung der Interessen beider Ehegatten für vernünftig erscheint. Als Alternative stellt das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) zur Verfügung. Da das Gesetz die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft ausdrücklich als Alternative zur Zugewinngemeinschaft zur Wahl der Ehegatten stellt, werden sie auch als Wahlgüterstände bezeichnet.

Wie lässt sich Gütertrennung in Kürze beschreiben?

Die Gütertrennung ist ein Güterstand, der bei der Scheidung keine güterrechtlichen Folgen hat. Die Vermögen, die die Ehegatten in der Ehe angeschafft oder erworben haben, werden weder geteilt, noch ausgeglichen. Die Vermögen der Ehegatten sind und bleiben getrennt voneinander. Jeder Ehegatte kann nach Belieben und ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen. Jeder darf auch ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB). Wird die Ehe geschieden, findet kein Vermögensausgleich statt. Es erfolgt keine Berechnung des in der Ehe erzielten Zugewinns. Jeder erhält bei Trennung und Scheidung das, was ihm gehört und was er während der Ehe erwirtschaftet hat. Sofern also ein Ehegatte eigenes Vermögen in das Vermögen des anderen investiert hat, wird seine Investition bei der Scheidung güterrechtlich nicht ausgeglichen. Er handelt also auf eigenes Risiko, wenn er dem Ehegatten seine Zeit, Geld und Arbeit zur Verfügung stellt. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann ein güterrechtlicher Ausgleich erfolgen.

Alles gilt gleichermaßen auch für eingetragene Lebenspartner.

Zugewinngemeinschaft in Abgrenzung zur Gütertrennung

Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft unterscheiden sich im Wesentlichen nur in einem wichtigen Punkt. Bei der Trennung der Vermögen unterstellt der Gesetzgeber, dass die Heirat und die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten nichts zu tun haben soll. Wie bei der Zugewinngemeinschaft bleiben auch hier die Vermögen beider Ehegatten in der Ehe getrennt. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer der Vermögensgegenstände und Vermögensrechte, die er mit in die Ehe eingebracht hat. Alles, was er während der Ehe durch Arbeit oder Vermögenszuwächse erwirbt, gehört ihm allein. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig.

Der Unterschied besteht darin, dass mit der Scheidung eben kein Zugewinnausgleich erfolgt. Die in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszugewinne beider Ehegatten werden also nicht untereinander ausgeglichen. Erst bei der Auflösung der Ehe wird die gegenseitige Teilhabe am Zugewinn realisiert. Für den Fall, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, wird der Zugewinn während der Ehe entweder durch Erhöhung des Erbanteils (großer Pflichtteil) oder durch einen Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten realisiert, der während der Ehe den geringeren Zugewinn erzielt hat (kleiner Pflichtteil).

In welchen Situationen wird üblicherweise Gütertrennung vereinbart?

Dieser Güterstand wird üblicherweise dann vereinbart, wenn ein Ehepartner davon ausgeht, in der Ehe im Vergleich zu seinem Ehegatten erhebliche Vermögenswerte anzusammeln, die ausschließlich oder vorwiegend auf seine Initiative zurückzuführen sind und an deren Realisierung der andere Ehegatte keinen oder nur geringen Anteil haben wird. Meist handelt es sich um Unternehmerehen. Hat ein Ehegatte ein Unternehmen aufgebaut und müsste er im Fall der Scheidung den anderen Ehegatten im Wege des Zugewinnausgleichs entschädigen, wäre er erfahrungsgemäß gezwungen, den Betrieb zu verkaufen oder unangemessen zu belasten, um die für den Zugewinnausgleich notwendige Liquidität zu beschaffen.

Näheres ergibt sich aus dem unten stehenden Beispiel.

So wird die Gütertrennung herbeigeführt

Möchten die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und Gütertrennung vereinbaren, müssen sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln.

Ein Ehevertrag kann vor oder unmittelbar nach der Eheschließung, aber auch noch Jahre danach, abgeschlossen werden. Sofern die Gütertrennung während der bestehenden Ehe vereinbart wird, bedarf es einer Regelung zum eventuellen Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs.

Nach § 1414 BGB bestehen zur Vereinbarung zwei Formulierungsmöglichkeiten.

Die Ehegatten können sich damit begnügen, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen oder aufzuheben. Dann tritt automatisch Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten eine bestehende Gütergemeinschaft aufheben. Im Regelfall werden die Ehegatten aber in dem notariell zu beurkundenden Ehevertrag ausdrücklich und zur Vermeidung von Missverständnissen den Zugewinnausgleich ausschließen.

Praxisbeispiel:

Beispiel für eine übliche Formulierung im Ehevertrag:

…“Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.“ …

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten sind noch weitergehender. So können sie im Ehevertrag den Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Höhe begrenzen oder konkret das Anfangsvermögen bestimmen, das die Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe mit in die Ehe einbrachten. Sie vermeiden damit spätere Streitigkeiten über diejenigen Voraussetzungen, die mithin Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind.

Der Güterstand ist notariell zu vereinbaren

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eheverträge sind also beurkundungspflichtig. Mündliche Absprachen oder privatschriftliche Vereinbarungen genügen nicht.

Gütertrennung berührt nicht die Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft

Vereinbaren die Ehegatten die Trennung ihrer Vermögen, gelten die allgemeinen Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft fort. Das Gesetz formuliert diese Pflichten als „Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“ in §§ 1353 ff BGB. An dem Grundsatz, dass die Ehegatten mit der Heirat füreinander Verantwortung übernehmen, ändert sich durch die Gütertrennung nichts. So regeln die Ehegatten auch im Güterstand der Gütertrennung ihre Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen zu besorgen. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen.

Typische Situationen

Die Situation, in der üblicherweise Gütertrennung vereinbart wird und bei der Scheidung zum Tragen kommt, lässt sich am besten an einem Praxisbeispiel nachvollziehen.

Praxisbeispiel:

Mark und Clara heiraten 1990. Mark übernimmt 1992 die Autowerkstatt seines Vaters und führt den Betrieb fort. Mit dem Betrieb hat er das Grundstück mit Werkstatt und Wohnhaus erworben. Mark und Clara vereinbaren anlässlich der Betriebsübernahme durch Mark die Trennung ihrer Vermögen. Grund ist, dass Mark der Meinung ist, er müsse den vom Vater geerbten Betrieb davor schützen, dass er im Fall einer Scheidung womöglich verkauft werden müsste, um die Zugewinnausgleichsansprüche der Clara zu befriedigen. Die Auswirkungen zeigen sich, als Mark die Scheidung einreicht.

Clara führte in der Ehe den Haushalt und betreute die Kinder. Sie verdiente kein eigenes Geld, half aber im Betrieb des Mark tatkräftig aus. Als der Umsatz stagnierte, veranlasste Clara ihre Eltern, sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Geld zu unterstützen und investierte alles in den Betrieb. Mark konnte sich sanieren und entschulden sowie erhebliche Vermögenswerte ansparen. Als Mark die Scheidung beantragt, verlangt Clara einen angemessenen Ausgleich. Sie habe im Vertrauen auf ihre glückliche und dauerhafte Ehe alles, was ihr möglich war, in den Betrieb investiert. Wegen der vereinbarten Gütertrennung weigert sich Mark, seine Ehefrau zu beteiligen. Sie habe schließlich auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet.

Rechtliche Würdigung

Geht man davon aus, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, hätte Clara tatsächlich keinen Anspruch darauf, am Vermögenszuwachs von Mark beteiligt zu werden. Das Ergebnis erscheint ungerecht. Schließlich sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Haushaltsführung eines Ehegatten ist der Arbeitsleistung des anderen Ehegatten gleichgestellt. Erbringt nun ein Ehegatte Leistungen, die über das hinausgehen, zu was er eigentlich verpflichtet wäre, gesteht die Rechtsprechung in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch zu. Die Gerichte bezeichnen diesen Anspruch als einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der dadurch entsteht, dass die Ehe scheitert und dadurch alles hinfällig wird, was bislang das Verhältnis der Ehegatten zueinander prägte.

In Betracht kommen Fälle, in denen eine Ehegatte ein Familienheim im Alleineigentum besitzt und der andere Ehegatte erhebliche Leistungen einbringt, indem er eigenes Geld beisteuert oder das Haus renoviert. Die Rechtsprechung erfasst insbesondere auch Fälle, in denen ein Ehegatte für den Betrieb des anderen Ehegatten Arbeitsleistungen erbringt, ohne dass er dafür angemessen entlohnt wird. In all diesen Fällen erbringt ein Ehegatte seine Arbeits- und Unterstützungsleistungen im Vertrauen darauf, an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen in der Ehe entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen dauerhaft teilzuhaben.

Voraussetzung für einen solchen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch sind:

  • Vereinbarung von Gütertrennung, sodass kein Zugewinnausgleich stattfindet;
  • Prüfung, dass keine anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen wie zum Beispiel Widerruf einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), wegen einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder wegen groben Undanks (§ 530 BGB);
  • Überobligatorische Tätigkeit eines Ehegatten, die über reine Gefälligkeitsleistungen hinausgehen;
  • Regelmäßige Mitarbeit von längerer Dauer;
  • Keine Zahlung einer angemessenen Vergütung;
  • Ausgleichsanspruch erscheint zwingend notwendig, um ein dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.

Um diese Kriterien einschätzen zu können, ist eine Gesamtwürdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatte erforderlich. Maßgeblich ist festzustellen:

  • Vermögensstand beider Ehegatten am Anfang ihrer Ehe
  • Vermögensstand beider Ehegatten nach ihrer Trennung
  • Ausgangssituation bei der Eheschließung
  • Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung
  • Wirtschaftliche Verhältnisse während der Ehe
  • Aufgabenverteilung während der Ehe
  • Beteiligung und Einfluss des Ehegatten am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten
  • Wirtschaftliche Aussichten beider Ehegatten in der Zukunft

Der benachteiligte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Zahlungsanspruch. Er kann im Regelfall nicht verlangen, dass ihm einzelne, dem anderen Ehegatten übertragene Vermögensgegenstände wieder zurück übertragen werden. Er kann also nur einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, zumindest überschlägig festzustellen, wie ein Zugewinnausgleich zu berechnen gewesen wäre, hätten die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart. Statt eines Zahlungsanspruchs kommt als Ausgleich auch jede andere Maßnahme in Betracht, die den benachteiligten Ehegatten irgendwie entschädigt. So könnte Mark im Beispiel anbieten, neben dem Unterhaltsanspruch von Clara in seinem Haus ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen, für Clara eine Wohnung zu kaufen oder ihr eine lebenslange Rentenzahlung zu gewähren. Letztlich ist alles Verhandlungssache.

Expertentipp:

Es erweist sich in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis stets als schwierig, derartige Ansprüche zu beziffern und durchzusetzen. Was ein Ehegatte behauptet, wird der andere bestreiten. Anwälte raten stets dazu, sich im Blick auf ein erhebliches Prozessrisiko außergerichtlich zu einigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein derart, aufgrund der Umstände außerordentlich begründeter Ausgleichsanspruch nicht dazu führen darf, den eigentlich vereinbarten Güterstand zu umgehen und im Ergebnis hinfällig zu machen.

Wer in solchen Fällen die Trennung der Vermögen vereinbart, muss seine persönliche Situation und Zukunftsperspektiven einschätzen. Im Idealfall vereinbaren die Ehegatten im Ehevertrag, dass zum Ausgleich der durch die Gütertrennung eventuell bedingten Nachteile ein Ausgleich erfolgt, falls die Ehe geschieden werden sollte. Im Beispiel hätte ein Ansatzpunkt sein können, dass Clara ein angemessenes Gehalt erhält oder für den Fall der Scheidung ihrer Ehe für die von ihr nachweislich eingebrachten Vermögenswerte (Erbanteil der Eltern, Barvermögen) einen Ausgleich beanspruchen kann. Wie dieser Ausgleich konkret aussieht, hängt von den Gegebenheiten ab. Anwaltliche Beratung dürfte unabdingbar sein.

Auswirkungen im Todesfall

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart und verstirbt ein Ehegatte, verringert sich die erbrechtliche Quote des überlebenden Ehegatten. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des gesamten Nachlasses des verstorbenen Ehepartners. Davon entfällt ein Viertel auf den gesetzlichen Erbteil und ein Viertel gilt als pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs. Dieses zusätzliche Viertel entfällt, wenn die Parteien in einem Ehevertrag den diesen Güterstand vereinbart haben.

Der überlebende Ehegatte erhält bei Gütertrennung den gleichen Anteil wie die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers. Ist nur ein Kind vorhanden, wirkt sich dieser Güterstand nicht aus. Dann erhalten Ehegatte und Kind jeweils die Hälfte. Bei zwei und mehr Kindern wird der Nachlass gleichermaßen aufgeteilt. Bei drei Kindern erbt jede Partei ein Viertel. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehegatte die Hälfte, die übrige Hälfte die Eltern. Leben die Eltern nicht mehr, erben stellvertretend die Geschwister des Erblassers oder stellvertretend die Nichten und Neffen.

Autor:  Volker Beeden

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