Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Ehen sind Schicksalsgemeinschaften. Diese Einschätzung zeigt sich eindringlich, wenn eine Ehe geschieden wird. Dann steht das Schicksal des während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Vermögens zur Debatte. Es geht um das liebe Geld.

Die Scheidung ist nur eine Seite der Trennung. Trennen sich Eheleute, müssen regelmäßig auch die mit der Scheidung einhergehenden Konsequenzen, die sogenannten „Scheidungsfolgesachen“ geregelt werden. Eine solche Scheidungsfolgesache ist der Zugewinnausgleich. Er erfolgt, weil die Ehegatten während ihrer Ehe in einer Zugewinngemeinschaft leben. Aber auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren kann in besonderen Fällen der Zugewinnausgleich vorzeitig geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Zugewinngemeinschaft gilt für Ehegatten sowie für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichermaßen.

Das Recht und das Verfahren zur Zugewinngemeinschaft und zum Zugewinnausgleich sind ausgesprochen komplex. Muss der Zugewinn eingeklagt werden, besteht am Familiengericht Anwaltszwang. Damit würde sich die Beschäftigung mit dem Zugewinn erübrigen. Dennoch ist es ausgesprochen hilfreich, sich mit den Begrifflichkeiten und Gegebenheiten vertraut zu machen. Ihre Kenntnis erleichtert es im Vorfeld, das Verfahren auf Zugewinn zielführend vorzubereiten, sich kompetent mit dem Anwalt zu unterhalten und das Verfahren auf Zugewinn kritisch zu begleiten. Sach- und Rechtskenntnisse zahlen sich immer aus!

Das Wichtigste zum Thema "Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich" für Sie:

  • Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass:
    • alles, was Sie vor der Heirat besitzen, auch in der Ehe und nach einer Scheidung Ihr alleiniges Eigentum bleibt;
    • alles, was Sie nach der Scheidung an Vermögenswerten hinzugewinnen, ebenfalls Ihr alleiniges Eigentum bleibt;
    • alles, was Ihr alleiniges Eigentum ist, Ihr Eigentum bleibt und Ihr Ehepartner nicht verlangen kann, dass Sie ihm Anteile daran übertragen, es sei denn, Sie tun es freiwillig;
    • Sie alles, was Sie an Vermögen während der Ehe hinzugewinnen, mit Ihrem Ehegatten bei der Trennung und Scheidung teilen müssen;
    • alles, was Ihr Ehepartner während der Ehe an Vermögen hinzugewinnt, er mit Ihnen gleichsam bei Trennung und Scheidung teilen muss.
  • Der Ausgleich wird so berechnet, dass das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt wird. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen wird geteilt. Hat also ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Differenz.
  • Um den Zugewinn zu ermitteln, stellt das Gesetz auf zwei Stichtage ab. Maßgebend für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Maßgebend für das Endvermögen ist der Tag, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.
  • Stellt sich heraus, dass das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, muss dieser Ehegatte beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen (siehe oben) zurückzuführen ist
  • Gehören Vermögenswerte den Ehegatten gemeinsam (z.B. Wohnhaus), werden sie in der Berechnung zum Zugewinnausgleich in der Person eines jeden Ehegatten berücksichtigt.
  • Hat ein Ehegatte bei der Scheidung noch mehr Schulden als bei der Heirat, ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Es gibt keinen negativen Zugewinn. Die Tilgung von Schulden ist auch „Zugewinn“.
  • Fordert ein Ehepartner den Zugewinnausgleich, ist der andere verpflichtet, ihm zur Berechnung des Zugewinns zunächst Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen.
  • Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Zugewinngemeinschaft

Schaubild:
Zugewinn-
gemeinschaft

Ehegatten und Lebenspartner leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Die Zugewinngemeinschaft wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass die im Laufe einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschafteten Vermögenswerte als von beiden Partnern gemeinsam in einer Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet betrachtet werden. Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, indem sie alternativ Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese Vereinbarung ist notariell zu beurkunden.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften unterliegen nicht der Zugewinngemeinschaft, auch wenn Vermögenswerte durch beide Partner erwirtschaftet werden. Die Partner stehen sich vermögensrechtlich wie Fremde gegenüber.

Die Zugewinngemeinschaft wird dadurch bestimmt, dass der Gesetzgeber ursprünglich mit der Hausfrauenehe die erwerbslose und kindererziehende Ehefrau sowie den allein verdienenden Ehemann im Blickfeld hatte. Auch wenn diese Prämissen durch den Wandel der Zeit nicht mehr maßgebend sind, versteht sich die Zugewinngemeinschaft nach wie vor als Schicksalsgemeinschaft der Eheleute. Die Konsequenz der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass mit der Trennung der Ehegatten ein Partner Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen hat.

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige Partner einen Anspruch auf Ausgleich hat, der während der Ehe weniger Vermögen in der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet als der andere. Oder umgekehrt: Es bedeutet, dass derjenige Partner, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte seiner Vermögenswerte an den weniger vermögenden Partner abgeben muss.

Wie erfolgt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird so berechnet, dass das …

  • Anfangsvermögen (Vermögen, das jedem Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört hat),
  • dem „Endvermögen“ (Vermögen bei Beendigung der Ehe)

gegenübergestellt wird. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen wird geteilt. Hat also ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Differenz.

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis haben. Kurz gesagt verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Soweit die Ehegatten allerdings bereits den Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht haben, ist hierdurch die Verjährung des Anspruches unterbrochen.

Expertentipp:

Haben die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so ist der Tag der Beurkundung des Vertrages für den Verjährungsbeginn maßgeblich. Bei einem Ehevertrag, der während der Ehe abgeschlossen worden ist, verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch also 3 Jahre nach Beurkundung.

Schema zur Berechnung des Zugewinns

  1. Ermittlung des Anfangsvermögens eines jeden Ehegatten zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva.
  2. Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva eines jeden Partners.
  3. Ermittlung des Zugewinns eines jeden Partners, indem die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen berechnet wird.
  4. Ermittlung der Ausgleichsforderung durch Gegenüberstellung der beiderseitigen Zugewinne.

Wie sind Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen definiert?

Es liegt in der Natur der Sache, dass sich scheidungswillige Ehepartner über die Zeitpunkte streiten, zu denen ihre Vermögensverhältnisse bewertet werden. Insofern kommt es auf genaue Definitionen der maßgeblichen Begriffe an. Das Gesetz regelt den Zugewinnausgleich in §§ 1373 ff BGB.

Zugewinn: Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Partners dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Stichtage: Um den Zugewinn zu ermitteln, stellt das Gesetz auf zwei Stichtage ab. Maßgebend für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Tag der kirchlichen Trauung ist ohne Belang. Maßgebend für das Endvermögen ist der Tag, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wurde, damit die „Rechtshängigkeit“ des Scheidungsantrags begründet und die Zugewinngemeinschaft damit aufgelöst haben.

Expertentipp:

Auf den Tag der Trennung bezogen besteht lediglich ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über das vorhandene Vermögen (siehe dazu unten). Der Trennungstag ist aber kein Stichtag für die Vermögenserfassung. Ab der Trennung kann jeder Ehegatte Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen verlangen.

Anfangsvermögen: Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Heirat gehört. Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe infolge einer Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Zum Anfangsvermögen werden hinzugerechnet: …

  • Das Vermögen, das am Tag der standesamtlichen Trauung vorhanden war. Schulden sind zu berücksichtigen, sodass auch ein negatives Anfangsvermögen entstehen kann (§ 1374 III BGB).
  • Vermögen, das ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe als Schenkung von einem Dritten erhalten hat (Zuerwerbsvermögen, privilegiertes Vermögen). Kleinere Beträge, die die Haushaltskasse aufbessern und alsbald verbraucht wurden, zählen nicht. Auch die kostenfreie Überlassung von Wohnraum oder eines PKW durch die Eltern eines Ehegatten sind keine Schenkung.
  • Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe geerbt oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat.

Hat ein Ehegatte bei der Scheidung noch mehr Schulden als bei der Heirat, ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Es gibt keinen negativen Zugewinn. Gäbe es einen negativen Zugewinn, müsste der andere Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des Partners mithaften.

Expertentipp:

Wer potentielle Streitigkeiten vermeiden möchte, kann – am besten auf den Tag der Heirat – ein Vermögensverzeichnis erstellen, in dem das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten aufgelistet wird. Das Gesetz vermutet dann, das ein solches Verzeichnis richtig ist (§ 1377 BGB). Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere bei der Erstellung des Verzeichnisses mitwirkt. Genauso, wie sich der Abschluss eines Ehevertrages gebietet, ist der Wunsch, ein Verzeichnis zu erstellen, kein Misstrauen gegenüber dem Partner, sondern ein Aspekt zur Vermeidung eventueller Streitigkeiten. Dann weiß jeder, woran er ist. Das Verzeichnis kann auch Teil des Ehevertrages sein.

Indexierung schafft Vergleichbarkeit: Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen indexiert werden. Grund hierfür ist der Kaufkraftschwund. Ein Geldbetrag aus dem Jahr 1970 kann nicht mit einem Geldbetrag aus 2016 verglichen werden. Er ist anzupassen. Die Praxis behilft sich dazu einer Formel und bezieht dazu die Preissteigerungsraten des Statistischen Bundesamtes ein.

Endvermögen: Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört (§ 1375 BGB).

Zum Endvermögen werden gerechnet:

  • das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erworben hat.
  • das Vermögen, das bereits vor oder anlässlich der Heirat vorhanden war.
  • das Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe als Schenkung erhalten oder geerbt hat.

Beispielfall

AnfangsvermögenEndvermögenZugewinn
Mark100.000 EUR
(Baugrundstück)
300.000 EUR
(Baugrundstück + Wohnhaus)
200.000 EUR
Clara25.000 EUR50.000 EUR25.000 EUR

Mark hat mit 200.000 EUR einen um 175.000 EUR höheren Zugewinn erzielt als Clara mit 25.000 EUR. In der Konsequenz muss Mark die Hälfte seines Zugewinns von 175.000 EUR = 87.500 EUR als Zugewinnausgleich an Clara abgeben. Allein der Umstand, dass Mark als Alleineigentümer von Grundstück und Wohnhaus im Grundbuch eingetragen ist, ändert nichts daran, dass er gegenüber Clara ausgleichspflichtig ist. Zugleich ändert es auch nichts, wenn Clara die Baukosten bezahlt hätte. Mark muss Clara also die durch den gemeinsamen Hausbau bewirkte Wertschöpfung ausgleichen.

Praxisbeispiele:

 

  • Lottogewinn: Ein Lottogewinn während der Ehe ist dem Endvermögen zuzurechnen und unterliegt der Zugewinngemeinschaft und dem Zugewinngleich (BGH 1 VZR 11/76).
  • Erbschaften und Schenkungen gehören ausschließlich dem Beschenkten oder Erben. Die Beträge werden dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen hinzugerechnet. Nur die Wertsteigerung einer Erbschaft und einer Schenkung während der Ehe zählt als Zugewinn.
  • Hausrat: Hausratsgegenstände unterliegen nicht dem Ausgleich. Sie werden vielmehr nach der Hausratsverordnung verteilt.
  • Altersvorsorge: Renten, Betriebsrenten und Lebensversicherungen unterliegen nicht der Zugewinngemeinschaft oder dem -ausgleich. Sie werden im Versorgungsausgleichsverfahren ausgeglichen.

Wie werden Verbindlichkeiten in der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt?

Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 BGB). Dadurch wird der reale Zugewinn, der auch in der Verminderung von Verbindlichkeiten bestehen kann, genauer erfasst. Man spricht vom „negativem Anfangsvermögen“. Auch die Tilgung von Schulden ist „Zugewinn“.

Beispiel: Hat ein Ehegatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000 EUR und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von 300.000 EUR, beträgt sein Zugewinn unter Berücksichtigung der bei Heirat vorhandenen Schulden insgesamt 400.000 EUR. Darin sind 100.000 EUR enthalten, die für den Ausgleich der Schulden verwendet wurden.

Gleiches gilt beim Endvermögen. Auch hier können Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden (§ 1375 I S. 2 BGB). Daraus kann sich für das Endvermögen ein negativer Wert ergeben.

Was ist, wenn Vermögenswerte verschleudert wurden?

Dem Endvermögen werden Beträge hinzugerechnet, durch die ein Ehegatte nach der Heirat sein Vermögen absichtlich gemindert hat, indem er: …

  • Vermögenswerte verschwendet hat (ständige Besuche im Spielcasino). Das gemeinsame „Leben auf großem Fuß“ ist keinem der Ehegatten als Verschwendung anzurechnen. Das Ausgabeverhalten bemisst sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hier geht es vielmehr um ein sinn- und zielloses und überflüssiges Geldausgeben.
  • Schenkungen tätigte, für die es keine sinnvolle Rechtfertigung gibt,
  • Handlungen vorgenommen hat, um den anderen Ehegatten zielgerichtet zu benachteiligen (gezielte Verminderung seiner Aktiva und gezielte Vermehrung seiner Passiva).

Expertentipp:

Es bleibt für den Ausgleich des Zugewinns unberücksichtigt, wie sich das Vermögen eines Partners vor der Heirat, während der Ehe und nach der Trennung entwickelt hat. Leben die Partner vor der Ehe zusammen, bleibt es für den Zugewinn belanglos, wenn ein Partner in dieser Zeit Vermögenswerte angesammelt hat (z.B. Wertsteigerung von Aktien).

Gleichfalls belanglos bleibt es, wenn ein Ehegatte während der Ehe ein vielleicht erhebliches Vermögen besaß und dieses Vermögen während der Ehe verbrauchte (z.B. Heinz war erfolgreicher Unternehmer und wurde dann insolvent, Kursverluste bei Aktien, Totalschaden eines nicht versicherten Kfz).

Hinweis für Clara: Stellt sich heraus, dass das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, muss dieser Ehegatte beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen (siehe oben) zurückzuführen ist (§ 1375 Abs. II BGB).

Beispiel: Mark ist hocherzürnt, als Clara sich von ihm trennt. Er verjubelt sein Barvermögen von 50.000 EUR im Casino. Bei der Scheidung stellt sich Mark als vermögenslos dar. Gegenbeispiel: Das Aktienpaket von Mark wird infolge der Finanzkrise wertlos.

Hinweis für Mark: Vermögensmindernde Handlungen bleiben außer Betracht, wenn sie mehr als 10 Jahre zurückliegen oder der andere Ehegatte mit der Schenkung oder der Verschwendung von Vermögenswerten einverstanden war (§ 1375 Abs. III BGB).

Wie sind die Eigentumsverhältnisse in der Zugewinngemeinschaft geregelt?

Um die Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich zu verstehen, muss man auch wissen, wie die Eigentumsverhältnisse in der Zugewinngemeinschaft während der Ehe geregelt sind.

Vorab: Die Zugewinngemeinschaft ist vom Grundsatz her eine Gütertrennung. Die Vermögen der Ehegatten bleiben nämlich während der Ehe getrennt. Es entsteht kein gemeinschaftliches Eigentum (Heinz kauft sich ein Auto), es sei denn, die Ehegatten gehen ausdrücklich gemeinsame Verbindlichkeiten ein (Mark und Clara kaufen gemeinsam ein Auto und unterzeichnen beide den Kaufvertrag). Der Streit ums Vermögen beginnt erst, wenn sich die Ehegatten trennen und/oder die Ehe endet und „auseinandergesetzt“ wird.

§ 1363 Abs.II BGB stellt klar:

Jeder Ehegatte bleibt auch in der Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer seines Vermögens

Die Vermögen von Mann und Frau werden auch in der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Die Heirat und die Zugewinngemeinschaft bewirken also nicht, dass das Vermögen eines Partners gemeinschaftliches Vermögen wird. Die Ehegatten werden während der Ehe im Hinblick auf ihr Vermögen wie unverheiratete Lebenspartner behandelt. Konsequenz: Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe einbringt sowie Vermögenswerte, die ein Partner während der Ehe für sich allein erwirbt, verbleiben stets im Alleineigentum dieses Partners.

Beispiel: Mark besitzt bei der Heirat ein Aktienpaket. Er bleibt auch nach der Heirat Alleineigentümer der Aktien. Seine Ehefrau Clara hat keinen Anspruch darauf, dass Mark ihr die Hälfte der Aktien überträgt.

Beispiel: Besitzt Mark bei der Heirat ein Wohnhaus, bleibt er Alleineigentümer, auch wenn er das Haus gemeinsam mit Clara bezieht. Es bleibt ihm unbenommen, Clara einen Anteil am Wohnhaus (notarielle Beurkundung erforderlich) zu übertragen und sie als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen zu lassen.

Vermögenserwerb während der Ehe

Auch das während der Ehe erworbene Vermögen wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Beispiel: Das Aktienpaket von Heinz verdoppelt nach der Heirat seinen Wert. Auch hieran hat Klara keinen Anteil.

Expertentipp:

Viele Ehegatten unterhalten ein gemeinsames Girokonto. Jeder hat den gleichen Anteil am Guthaben, haftet aber auch für die Überziehung des Kontos. Die Bank kann jeden allein für alles in Anspruch nehmen. Ein Girokonto kann als „Und-Konto“ oder als „Oder-Konto“ ausgestaltet sein. Beim Und-Konto können beide Ehegatten gemeinsam über das Konto verfügen. Beim Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein verfügen. Spätestens mit der Trennung empfiehlt es sich, ein Oder-Konto aufzulösen und jeweils ein eigenes Girokonto einzurichten. Räumt ein Ehegatte anlässlich der Trennung ein Girokonto (Oder-Konto) leer, hat der andere allenfalls Anspruch, dass ihm die Hälfte des Guthabens zugerechnet wird.

Sonderfall: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt)

Ein Ehegatte ist nicht der gesetzliche Vertreter des anderen. Die Heirat begründet keine Vertretungsrechte!

Dennoch ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte, die den Lebensalltag der Ehegatten bestimmen, zu erledigen (§ 1357 BGB). Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten gleichermaßen berechtigt und verpflichtet (Einkäufe im Supermarkt, Kauf eines Fahrrades). Wird ein Verbrauchsgegenstand gekauft, erwirbt jeder Ehegatte einen Miteigentumsanteil und ist gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet. Die Grenze verläuft dort, wo ein Ehegatte vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Partner um seine Zustimmung gebeten werden möchte (Kauf eines PKW). Nur in solchen Fällen wird der Partner nicht verpflichtet. Dabei bestimmen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten den Handlungsrahmen. Diese Schlüsselgewalt endet mit der Trennung (§ 1357 Abs. III BGB).

Schulden und Verbindlichkeiten

Während der Ehe haftet jeder Partner für seine Schulden und Verbindlichkeiten allein, sowohl für solche, die er vor der Ehe begründet hat als auch für jene, die er während der Ehe begründet.

Beispiel: Mark hat sein Wohnhaus durch ein Bankdarlehen finanziert. Clara haftet gegenüber der Bank nicht für die Rückzahlung des Darlehens. Sie haftet indirekt allenfalls dann, wenn sie als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen wird und die Immobilie versteigert wird. Eine direkte Haftung gegenüber der Bank begründet sich erst dann, wenn Clara als Vertragspartner in den Darlehensvertrag einbezogen wird oder gegenüber der Bank eine Bürgschaft erklärt.

Gemeinsam erworbenes Vermögen

Gehören Vermögenswerte den Ehegatten gemeinsam (z.B. Wohnhaus), unterliegen sie der Zugewinngemeinschaft und werden in der Berechnung zum Zugewinnausgleich in der Person eines jeden Ehegatten berücksichtigt. Das Schicksal des gemeinsamen Vermögens regelt sich nach anderen Vorschriften.

So kann jeder Miteigentümer einer Immobilie verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 BGB). Gibt es keine Einigung, kann eine Immobilie auf Antrag eines Ehegatten in letzter Konsequenz zwangsversteigert werden. Bargeld lässt sich einfach aufteilen. Ist eine Realteilung nicht möglich, muss der Vermögenswert verkauft und der Verkaufserlös geteilt werden.

§§ 1364, 1365 BGB:

Selbstständige Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Er braucht den anderen nicht zu fragen, wenn er über seine Vermögenswerte verfügt.

Verfügungen über das Vermögen als Ganzes

Will ein Ehegatte jedoch über sein Vermögen im Ganzen verfügen, braucht er in der Zugewinngemeinschaft die Einwilligung des anderen Ehegatten. Hat er sich ohne diese Einwilligung vertraglich verpflichtet, kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Willigt dieser Ehegatte nicht ein, begründet dies eine Schadensersatzverpflichtung des Ehegatten gegenüber seinem Vertragspartner. Erst mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam (§ 1366 BGB).

Beispiel: Das gesamte Vermögen von Mark besteht in einer Immobilie. Zwar kann er die Immobilie verkaufen und den Kaufvertrag notariell beurkunden. Solange Clara ihre Zustimmung verweigert, kann er den Kaufvertrag nicht erfüllen, sodass der Käufer kein Eigentum an der Immobilie erwerben kann. Als Verkäufer macht sich Mark gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.

Ausnahme: Soweit das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, sofern dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit gehindert ist, seine Einwilligung zu erklären (§ 1365 Abs. II BGB).

Im vorherigen Beispiel könnte Mark seine Immobilie auch gegen den Willen von Clara verkaufen, wenn er beispielsweise damit einen guten Kaufpreis erzielen oder eine kostenpflichtige Sanierung vermeiden könnte. Gleiches gilt, wenn Heinz über die Immobilie hinaus noch weiteres Vermögen besitzt und mit dem Verkauf des Wohnhauses nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt.

Wann entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich entsteht, wenn die Ehe endet (Scheidung, Tod) und somit die Zugewinngemeinschaft endet oder ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt wird. Allerdings erfolgt der Zugewinnausgleich anlässlich einer Trennung und Scheidung nicht automatisch. Vielmehr muss ein Ehepartner seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich ausdrücklich geltend machen. Der Antrag auf Zugewinnausgleich kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag als Scheidungsfolgesache oder auch noch nach der Scheidung in einem gesonderten Verfahren gestellt werden.

Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ausgeglichen. Der Zugewinnausgleich erfolgt stets in Geld. Ein Ehegatte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Partner hälftiges Miteigentum an seinen Vermögenswerten einräumt. Die Trennung allein begründet noch keine Ausgleichsforderung.

Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehepartner, gilt - soweit kein Testament vorliegt - die gesetzliche Erbfolge. Für den überlebenden Ehegatten bestehen zwei Möglichkeiten:

Erbrechtliche Lösung: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners wird pauschal erhöht. Mit der pauschalen Erhöhung ist der Zugewinnausgleich abgegolten. Er wird nicht mehr konkret berechnet. Die pauschale Erhöhung beträgt gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder) 1/4. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall 1/4 als gesetzlichen Erbteil plus ¼ als pauschalen Zugewinn und somit die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB).

Güterrechtliche Lösung: Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft auch ausschlagen. Da er zugleich gesetzlicher Erbe ist, steht ihm der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zusätzlich ist der Zugewinnausgleich konkret zu berechnen.

Expertentipp:

Die güterrechtliche Lösung ist zweckmäßig, wenn während der Ehe der verstorbene Ehepartner hohe Zugewinne erwirtschaftet hat, während der überlebende Ehepartner nur geringe Zugewinne erzielen konnte. Dann ist es für ihn meist günstiger, den Zugewinn konkret zu berechnen.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann in einem gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch bereits vor Beendigung der Ehe beendet werden (§ 1385 BGB). Der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich wird vorverlegt. Die Ehe wird dadurch noch nicht beendet. Es wird lediglich die Zugewinngemeinschaft beendet und es tritt sodann Gütertrennung ein. Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist möglich, wenn: …

  1. die Ehegatten seit mindestens 3 Jahre getrennt leben,
  2. ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen (z.B. Unterhaltspflichten) schuldhaft nicht erfüllt und auch nicht zu erwarten ist, dass er diese künftig erfüllen wird. Eine Trennung ist nicht erforderlich.
  3. ein Ehegatte durch „illoyale“ Handlungen über sein Vermögen verfügt und zu befürchten ist, dass er einen künftigen Zugewinnausgleich dadurch gefährdet. Mit der Klage muss nicht mehr abgewartet werden, bis tatsächlich Vermögen verschwunden ist. Es reicht die Befürchtung, die sich mit Vorbereitungshandlungen begründen lassen. Die Trennung wird nicht gefordert.
  4. ein Ehegatte die Auskunft über den Bestand und die Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse verweigert. Aufgrund der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten jederzeit ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand seines Vermögens zu verschaffen. Allein die Tatsache, dass der Ehegatte die Auskunft beharrlich verweigert, begründet den Verdacht, dass er den anderen an seinen Vermögenszuwächsen nicht beteiligen möchte. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist er ausdrücklich gesetzlich sowieso zur Auskunft verpflichtet (§ 1379 BGB).

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Auskunftsanspruch:

Fordert ein Ehepartner den Zugewinnausgleich, ist der andere verpflichtet, ihm zur Berechnung des Zugewinns zunächst Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen (§ 1379 BGB). Ein Ehepartner ist, auch ohne dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist, zur Auskunft verpflichtet. Der Gesetzgeber will damit Manipulationen an den Vermögenswerten zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Einreichung des Scheidungsantrags verhindern.

Expertentipp:

Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beeinflusst zwar nicht unmittelbar die Ausgleichsforderung. Ist das auf den Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festzustellende Endvermögen jedoch geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wird eine „illoyale“ Vermögensminderung vermutet. Dann muss der ausgleichpflichtige Ehegatte darlegen und beweisen, dass er sein Endvermögen nicht durch illoyale Handlungen vermindert hat.

Vermögensverzeichnis:

Der Auskunftsanspruch bezieht sich darauf, dass ein geordnetes und systematisches Verzeichnis erstellen ist. Darin sind die einzelnen Vermögenswerte konkret zu bezeichnen und mit ihrem Wert zu erfassen. Verbindlichkeiten sind in ihrer Höhe und dem Namen des Gläubigers anzugeben.

Ist der Wert nicht bekannt, sind alle wertbildenden Faktoren (bei Immobilien: Größe, Lage, Art der Bebauung, Baujahr, Zustand; bei Fahrzeugen: Fabrikat, Baujahr, Kilometerstand, Unfälle) anzugeben. Zur Berechnung wird auf den Veräußerungswert, Wiederbeschaffungswert und Ertragswert abgestellt. Wird keine Einigung erzielt, muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden.

Anspruch auf Belege:

Die Passiva und Aktiva sind mit Belegen nachzuweisen (§ 1379 Abs. I S. 2 BGB). Der auskunftsberechtigte Ehepartner kann die Vorlage von Kontoauszügen, Depotauszügen oder Verträgen verlangen.

Zugewinn im Scheidungsverfahren:

Zweckmäßigerweise wird der Zugewinnausgleich mit dem Scheidungsverfahren verbunden. Da im Scheidungsverfahren die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten regelmäßig geteilt werden, lassen sich die Verfahrenskosten reduzieren. Wird der Zugewinnausgleich hingegen in einem gesonderten Prozess außerhalb des Scheidungsverfahrens geltend gemacht, werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt und fallen meist höher aus.

Beschlagnahme des Vermögens zur Sicherstellung des Zugewinns:

Soweit anhand konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich gefährdet, kann der andere Partner zur Absicherung seiner Forderung bei Gericht einen Arrestantrag stellen oder Sicherheitsleistung verlangen. Ordnet das Familiengericht über das Vermögen des ausgleichpflichtigen Ehepartners den Arrest an, kann dieser über sein Vermögen nicht mehr verfügen. Er kann es weder veräußern, noch übertragen oder verschenken. Das Vermögen bleibt der Sicherstellung des Zugewinnausgleichs vorbehalten.

Zugewinn ist durch Geld auszugleichen:

Der ausgleichsberechtigte Ehepartner hat lediglich Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Er kann nicht verlangen, dass ihm einzelne Vermögenswerte übertragen werden. Überträgt der andere Vermögenswerte freiwillig, sind sie auf den Zugewinnausgleich anzurechnen.

Stundung des Zugewinnausgleichs:

Würde der ausgleichpflichtige Ehegatte durch die sofortige Zahlung des Zugewinns unangemessen wirtschaftlich beeinträchtigt, kann er beantragen, dass ihm die Forderung gestundet wird (§ 1382 BGB). Beispiele: Veräußerung eines Unternehmens, Verkauf des von den Eltern ererbten Wohnhauses.

Verweigerung des Zugewinnausgleichs, wegen grober Unbilligkeit:

In Ausnahmefällen kann der ausgleichpflichtige Ehepartner sich weigern, die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen (§ 1381 BGB). Grobe Unbilligkeit bedeutet, dass die Leistung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Allgemein ist das dann der Fall, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen in der Ehe schuldhaft nicht erfüllt hat (Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Verstöße gegen eheliche Pflichten über Jahre hinweg). Wer eine solche Unbilligkeit geltend machen will, muss sich allerdings ausdrücklich darauf berufen.

Beispiel nach BGH (Az. XII ZR 80/10): Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags verfügte ein Ehegatte über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von 21.000 EUR und begründete eine entsprechende Zugewinnforderung des anderen Ehegatten. Als das Scheidungsurteil nach vier Jahren rechtskräftig wurde, war das Aktienpaket infolge von Kursschwankungen wertlos. Da der Tag des eingereichten Scheidungsantrags maßgebend war, kam es auf den Wertverlust nicht an. Der Ehegatte musste die Forderung bezahlen, insbesondere auch deshalb, als er versäumt hatte, sich auf eine grobe Unbilligkeit zu berufen. Hätte er Unbilligkeit eingewendet, hätte er seine Leistung voraussichtlich verweigern dürfen.

Verjährung des Zugewinnausgleichs:

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Expertentipp:

Haben sich die Ehegatten einvernehmlich auf die Aufteilung ihres Vermögens geeinigt und verweigert ein Ehegatte die Zahlung oder kommt in Zahlungsverzug, muss der andere innerhalb von drei Jahren nach dem Scheidungsbeschluss den Zugewinnausgleich entweder notariell beurkunden lassen oder gegebenenfalls gerichtlich einklagen. Tut er nichts, verjährt seine Forderung.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich

Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich über den Zugewinnausgleich zu verständigen. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürfen allerdings unbedingt der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. III BGB). Rein private Absprachen, auch wenn sie schriftlich erfolgten, sind nichtig.

Oft einigen sich die Ehegatten bei der Trennung über die Aufteilung des Vermögens. Überlegt es sich ein Ehegatte während oder nach der Scheidung anders, bleibt der andere trotz dieser Vereinbarung verpflichtet, Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen. Als Stichtag ist auf den Tag abzustellen, an dem die Scheidung beim Gericht eingereicht wird. Hat ein Ehegatte das zuvor aufgeteilte Vermögen bereits verbraucht, während der andere seinen Vermögensanteil bewahrt hat, übersteigt dessen Endvermögen das des anderen und begründet seine Verpflichtung zum Zugewinnausgleich.

Beispiel: Mark und Clara trennen sich und teilen ihr Vermögen einvernehmlich auf. Jeder Ehegatte erhält 100.000 EUR. Nach einem Jahr reicht Mark die Scheidung ein. Trotz der Vereinbarung bleibt Clara verpflichtet, Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse für den Tag zu erteilen, an dem Mark die Scheidung eingereicht hat. Hat Mark seine 100.000 EUR verprasst, während Clara ihre 100.000 EUR angelegt hat, muss Clara ihren Zugewinn von 100.000 EUR ausgleichen und Mark 50.000 EUR zahlen. Diese Konsequenz hätte sich nur vermeiden lassen, wenn Mark und Clara ihre Vereinbarung notariell beurkundet hätten.

Expertentipp:

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich unterliegen der freien Absprache der Partner. Grenzen ergeben sich dann, wenn ein Partner unangemessen benachteiligt wird. So kann man sich darauf verständigen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht auf das Anfangs- und Endvermögen angerechnet oder wertmäßig abweichend vom Verkehrswert berücksichtigt werden.

Auch pauschale Abfindungen des Zugewinns sind möglich (z.B. 1.000 EUR für jedes Ehejahr). Statt der Zahlung von Geld können bestimmte Sachwerte übertragen werden. Letztlich kann auf den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern ein Partner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird (z.B. wenn ein Partner Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste). Unbillig wäre es, den Verzicht auf den Zugewinnausgleich mit einem besonders großzügigen Umgangsrecht für die Kinder abzugelten.

Checkliste zur Vermögensaufstellung

Um bei der Vermögensaufstellung nichts zu übersehen, sollte mit einer Stichwort-Checkliste gearbeitet werden (einiges wird mehrfach unterschiedlich erfasst).

  • Aktiendepot
  • Auto
  • Anteile an Erbengemeinschaft
  • Anteile an Grundstücksgemeinschaft
  • Anteile an Unternehmen
  • Anteile an Genossenschaften
  • Antiquitäten
  • Bankkonten im Inland und Ausland
  • Bausparverträge
  • Briefmarken
  • Darlehensforderung gegenüber Dritten
  • Direktversicherungen
  • Eigentumswohnungen
  • Erbbaurechte
  • Erstattungsanspruch aus Einkommensteuererklärung
  • Ferienwohnung
  • Festgelder
  • Geldforderungen an Dritte (z.B. aus Rechnungen)
  • Gesellschaftsbeteiligungen (z.B. GmbH-Anteile)
  • Gewerbebetrieb
  • Grundstücke
  • Hausratsgegenstände, die der Partner nach der Trennung erworben hat
  • Immobilien (selbstgenutzt, vermietet, Ferienwohnung)
  • Kapitallebensversicherung
  • Lottogewinn
  • Münzen
  • Nutzungsrechte (Wohnrecht in einer Immobilie, Nießbrauchrecht an einer Immobilie)
  • Praxis eines Freiberufler
  • Schadensersatzforderungen gegen Dritte
  • Schmerzensgeldforderungen
  • Schmuck
  • Sparbriefe
  • Sparguthaben
  • Tiere, soweit wertvoll (z.B. Turnierpferd)
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Wertpapiere

Autor:  Volker Beeden

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