Was nutzen mir Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Welchen Mehrwert haben Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarungen?

Mit der Scheidung beenden Sie Ihre Lebensgemeinschaft. Sich streitig scheiden, sich stur stellen und sich jedem Kompromiss verweigern, kann an sich jeder. Wenn denn schon Ihre Ehe gescheitert ist, sollten Sie alles daransetzen, Ihre Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen und im gegenseitigen Verständnis abzuwickeln. Natürlich ist dies nicht immer einfach. Wenn Sie Ihre Scheidung jedoch mit der richtigen Abwicklungsstrategie kombinieren, haben Sie jedenfalls bessere Chancen.

Die einvernehmliche Scheidung ermöglicht die kostengünstigste, rationalste, zeitgünstigste und emotional am wenigsten belastende Abwicklung Ihrer gescheiterten Ehe. Vorab erklären wir, welche Rolle Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung dabei spielen. Vereinbarungen dieser Art sind das Pendant zur einvernehmlichen Scheidung.

Das Wichtigste

  • Trennung-und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nichts anderes als Eheverträge, nur mit dem Unterschied, dass sie im Hinblick auf die Trennung und Scheidung abgeschlossen werden, während ein Ehevertrag vor der Heirat oder während der bestehenden Ehe abgeschlossen wird.
  • Der Zweck von Vereinbarungen und Verträgen ist stets der gleiche: Sie klären Ihre ehelichen Verhältnisse und vermeiden Streit.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen haben den Vorzug, dass Sie die Scheidungsfolgen außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner regeln und damit eine einvernehmliche kostengünstige Scheidung ermöglichen.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen fair sein und dürfen keinen Ehepartner unangemessen benachteiligen.
  • Sie können eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden. Da Sie der Notar nur bedingt individuell beraten darf, kann es geboten sein, dass Sie sich auch anwaltlich beraten lassen.

Was ist ein Ehevertrag?

Lassen Sie uns vorab einige Begrifflichkeiten klären, die im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Scheidung eine Rolle spielen und oft missverständlich gebraucht werden. Vereinbarungen, die Sie im Hinblick auf Ihre Ehe abschließen, sind Eheverträge. Sie vereinbaren mit Ihrem Ehepartner auf einer vertraglicher Ebene bestimmte Rechte und Pflichten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass Sie miteinander verheiratet sind. Sie können einen solchen Ehevertrag vor Ihrer Heirat und in jedem Stadium Ihrer Ehe abschließen.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren ehevertraglich aus Anlass Ihrer Heirat, dass Sie für den Fall Ihrer möglichen, aber hoffentlich unwahrscheinlichen Scheidung auf den Zugewinnausgleich verzichten. Oder Sie entschließen sich nach zehn Jahren Ehe, ein Unternehmen mit hohem Betriebskapital zu gründen und vereinbaren mit Ihrem Ehepartner, dass Sie den Betrieb aus dem Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung ausnehmen.

Was ist eine Trennungsvereinbarung?

Gehen Sie getrennte Wege und treffen aus Anlass Ihrer Trennung wegen der damit verbundenen Konsequenzen eine bestimmte Absprache, spricht man von einer Trennungsvereinbarung, auch Trennungsfolgenvereinbarung genannt.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren im Hinblick auf Ihre Trennung, dass Ihr Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und Sie mit dem gemeinsamen Kind so lange in der ehelichen Wohnung verbleiben, bis Sie eine vielleicht bessere Lösung gefunden haben.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Solange Sie nicht die Absicht haben, sich scheiden zu lassen, können Sie es bei einer Trennungsvereinbarung belassen. Gehen Sie noch einen Schritt weiter und möchten die Scheidung einreichen, können Sie Ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die anstehende Scheidung in einer Scheidungsvereinbarung oder konkreter in einer Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren. Der Begriff Scheidungsfolgenvereinbarung verdeutlicht, dass es dabei darum geht, die finanziellen und persönlichen Folgen Ihrer Scheidung zu regeln. Sie wickeln Ihre Ehe ab.

Lassen Sie Ihre Scheidungsfolgen am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Schaubild:
Lassen Sie Ihre Scheidungsfolgen am besten in einer Scheidungsfolgen­vereinbarung regeln.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren im Hinblick auf Ihre Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass Ihr Ehepartner Ihren Zugewinnausgleichsanspruch pauschal in Höhe von 10.000 EUR auszahlt. Sie verzichten darauf, den Zugewinnausgleich konkret zu berechnen.

Welche Vorzüge haben Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen?

Eheverträge und vornehmlich Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen haben den Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen. Jeder Ehepartner weiß, woran er ist. Vor allem wenn Trennung und Scheidung ins Haus stehen, vermeiden Sie den für beide Ehepartner oft ruinösen Rosenkrieg. Sie vermeiden die streitige Scheidung und sind nicht darauf angewiesen und brauchen sich auch nicht darauf einzulassen, sich wegen einer Scheidungsfolge vor dem Richter streiten zu müssen. Die Vorzüge solcher Vereinbarungen sind damit offensichtlich.

Gut zu wissen:

Wenn es beispielsweise um den Zugewinnausgleich geht, ziehen sich Streitigkeiten oft über Jahre hinweg, in denen die Ehepartner über ihre Anwälte seitenlange Schriftsätze austauschen, sich gegenseitig Vorwürfe machen und sich letztlich meist doch, oft „auf dringendes Anraten des Gerichts“, auf irgendeinen Betrag X einigen. Die Ehepartner erreichen damit ein Ergebnis, das sie auch bereits früher mit einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung und ein bisschen guten Willen gleichfalls hätten erreichen können. Nur mit dem Unterschied, dass Sie bei einer streitigen Scheidung wegen der damit verbundenen hohen Verfahrenskosten erheblich draufzahlen.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen einvernehmlicher Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung schaffen Sie die Voraussetzungen für eine möglichst einvernehmliche Scheidung. Es geht nur noch darum, die Scheidung zu beschließen. Alles andere haben Sie bereits in der Vereinbarung außergerichtlich geregelt. Damit reduzieren Sie erheblich das Kostenrisiko. Da Sie sich vor Gericht wegen der Scheidungsfolgen nicht zu streiten brauchen, fallen keine Gebühren für Gericht und Anwälte an. Vor allem brauchen Sie nur einen einzigen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Sie brauchen nur diesen einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Sollten Sie sich hingegen streitig auseinandersetzen, braucht auch der andere Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt, den er natürlich auch selbst und zusätzlich bezahlen muss.

Mit einer einvernehmlichen Scheidung reduzieren Sie Ihre Scheidungskosten erheblich.

Schaubild:
Mit einer einvernehmlichen Scheidung reduzieren Sie Ihre Scheidungskosten erheblich.

Gut zu wissen:

Bei den Gerichten besteht der gesetzlich vorgeschriebene Anwaltszwang. Sobald Sie dort verhandeln und Anträge stellen möchten, benötigen Sie einen Rechtsanwalt, der für Sie verhandelt und spricht. Sie selber können keine Anträge stellen und allenfalls über Ihren Anwalt verhandeln. Betreiben Sie Ihre Scheidung also streitig, braucht jeder Ehepartner - anders als bei der einvernehmlichen Scheidung - einen eigenen Rechtsanwalt. Damit erhöht sich der Kostenfaktor für Ihre Scheidung erheblich. Allein dieser Kostenansatz ist mithin der Grund, weshalb manche Scheidungsverfahren kostenmäßig regelrecht ausufern.

Welche Grenzen muss ich bei einer Vereinbarung wegen der Scheidungsfolgen beachten?

Der Gesetzgeber lässt Ihnen weitgehend freie Hand, Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen zu treffen. Wichtig ist, dass die Vereinbarung einigermaßen gerecht sein muss. Jede Vereinbarung muss die Interessen beider Ehepartner angemessen berücksichtigen und darf keinen Ehepartner unangemessen benachteiligen. Vereinbarungen dürfen in der Sprache des Gesetzes nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Nach welchen Maßstäben werden Scheidungsfolgenvereinbarungen geprüft?

Sollte es nach Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Streit kommen, unterwerfen die Gerichte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen einer sogenannten Inhaltskontrolle. Der Richter prüft also, ob sich aus einer Gesamtschau aller Umstände ein anstößiges Verhalten ergibt. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:

Werden durch den Inhalt der Vereinbarung die Lasten der Ehe einseitig einem Ehepartner aufgebürdet?

Sie haben in der Ehe den Haushalt betreut und erziehen noch immer Ihr kleines Kind. Sie verzichten vertraglich auf Ihren nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen der Kinderbetreuung. Da Sie dadurch ehebedingte Einbußen haben und wegen der Kindererziehung nicht arbeitspflichtig sind, wäre der Verzicht auf den Unterhalt nach der Scheidung sittenwidrig.

Standen Sie Ihrem Ehepartner bei Abschluss der Vereinbarung als gleichberechtigter Verhandlungspartner gegenüber oder waren Sie in einer persönlichen oder wirtschaftlich schwierigen oder schlechteren Situation?

Als Sie die Vereinbarung geschlossen haben, hatten Sie Probleme, eine Wohnung zu finden und standen unter nervlichem Druck. Da es Ihnen besonders wichtig erschien, Ihre Ruhe zu haben, haben Sie dem Druck Ihres Ehepartners nachgegeben und der vorgelegten Vereinbarung ohne weitere Überlegungen zugestimmt.

Welche Beweggründe waren für den Abschluss der Vereinbarung maßgeblich?

Waren die Beweggründe sachlich gerechtfertigt oder wurde ein Ehepartner unter Druck gesetzt, bedroht oder aus sonstigen verwerflichen Gründen zur Unterschrift genötigt?

Sie verzichten in der Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Zugewinnausgleich, weil Ihr Ehepartner damit droht, er werde das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind beantragen und mit allen Mitteln, notfalls auch auf illegalen Wegen, durchsetzen.

Ist die Vereinbarung anstößig und verstößt gegen die guten Sitten?

Die Gerichte gehen von einem Verstoß gegen die guten Sitten aus, wenn Sie infolge des vollständigen Verzichts auf Zugewinnausgleich nach Ihrer Scheidung aller Wahrscheinlichkeit nach auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Sie können auf Ihren finanziellen Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht zu Lasten der Allgemeinheit sichten.

Haben Sie sich Ihre Rechte abkaufen lassen?

Eine Vereinbarung verstößt gegen die guten Sitten, wenn Sie auf Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deshalb verzichten, weil im Gegenzug Ihr Ehepartner auf sein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind verzichtet. Dadurch, dass Sie Ihren Verzicht „kommerzialisieren“, ist die Vereinbarung anstößig und damit unwirksam.

Welche Form schreibt das Gesetz für Scheidungsfolgenvereinbarungen vor?

Sofern Sie eine Vereinbarung treffen, die umgehend umgesetzt werden kann, genügt die mündliche Form. Eine gewisse zusätzliche Sicherheit erreichen Sie, wenn Sie die Absprache schriftlich auf einem Stück Papier festhalten.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren, dass Ihr Ehepartner Ihren Zugewinnausgleich sofort in Bargeld zahlt. Mit der Übergabe des Geldbetrages ist die Angelegenheit erledigt. Oder Sie gestehen Ihrem Ehepartner ein Umgangsrecht zu, das Sie im Hinblick auf das Wohl Ihres Kindes beide im Detail problemlos handhaben.

Doch Vorsicht: Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen sind rechtlich nicht hundertprozentig rechtsverbindlich. Hält sich der Ehepartner nicht an die Vereinbarung, haben Sie kein Druckmittel in der Hand und wären darauf angewiesen, Ihr Recht einzuklagen. Möchten Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, müssen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur dann ist sie rechtlich verbindlich. Alternativ können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Scheidungstermin vor dem Richter auch gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist diese rechtlich verbindlich.

Wer kann mich besser beraten: Der Notar oder ein Rechtsanwalt?

Wenn Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen, wird sie der Notar auch beraten, welcher Inhalt in Ihrer Situation zweckmäßig ist. Allerdings müssen Sie wissen, dass Notare keine Interessenvertreter sind und darauf achten müssen, dass sie keinen Ehepartner benachteiligen. Sie müssen also die Klienten neutral beraten. Ob diese Beratung Ihre Interessen zu Ihrer vollen Befriedigung aufgreift oder ob Sie Ihre Interessen vielleicht nicht vollständig erfasst sehen, ist Ihr Risiko. Oft ist es so, dass sich die jeweiligen Interessen erst nach intensiven Verhandlungen herauskristallisieren, für die der Notar nicht unbedingt das richtige Medium ist.

Lassen Sie sich bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Rechtsanwalt beraten.

Schaubild:
Lassen Sie sich bei der Erstellung einer Scheidungsfolgen­vereinbarung
von einem Rechtsanwalt beraten.

Möchten Sie dieses Risiko vermeiden, sollten Sie sich eher von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ihr Rechtsanwalt ist dann Ihr Interessenvertreter und darf – anders als ein Notar - Ihre Interessen bei der Beratung in den Vordergrund stellen. Da Sie Ihren Scheidungsantrag ohnehin nur über einen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen können, liegt es nahe, dass Sie Ihr Rechtsanwalt auch im Hinblick auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung beraten sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht notariell beurkunden, sondern gerichtlich im Scheidungstermin in Anwesenheit Ihres Anwalts protokollieren lassen wollen.

Gut zu wissen:

Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eine streitige Auseinandersetzung wegen der Scheidungsfolgen vor Gericht vermeiden, brauchen Sie auf anwaltlichen Rat nicht zu verzichten. Ihr Anwalt und der Anwalt Ihres Ehepartners können gemeinsam in gegenseitiger Verhandlung eine passende Scheidungsfolgenvereinbarung formulieren, die Sie dann entweder notariell beurkunden oder gerichtlich protokollieren lassen. Auf jeden Fall ist dieser Weg weitaus kostengünstiger, als wenn Sie Ihre Scheidung unter Einbeziehung zweier Rechtsanwälte streitig abwickeln und sich vor Gericht wegen der Scheidungsfolgen streiten.

Fazit

Je länger Ihre Ehe gedauert hat, als desto schwieriger erweist sich die Abwicklung Ihrer Lebensgemeinschaft bei der Scheidung. Selbst wenn Sie das Gefühl haben, vor den Scherben Ihrer Ehe zu stehen, sollten Sie alles daransetzen, nicht noch mehr Scherben zu produzieren. Ihr Weg sollte die einvernehmliche Scheidung sein, die Sie bei Bedarf mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung abrunden. Lassen Sie sich wegen der Details unbedingt rechtlich beraten.

Autor:  Volker Beeden

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