Kindesunterhalt: Unterhalt für Kinder bei einer Scheidung

Kinder bedeuten Verantwortung. Wer ein Kind in die Welt setzt, muss es unterhalten, sprich: Kindesunterhalt zahlen. Das Gesetz bestimmt in einer Reihe von Vorschriften die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern.

Kurze Zusammenfassung

  • Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte) sind gegenseitig unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Im Unterhaltsrecht bestehen die Prämissen darin, dass die unterhaltsberechtigte Partei bedürftig ist und die unterhaltspflichtige Partei leistungsfähig ist (§ 1602 BGB). Bei minderjährigen Kindern werden diese Prämissen regelmäßig unterstellt.
  • Solange die Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind sie dem Kind gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet.
  • Nach der Trennung kann das Kind von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt in Bargeld verlangen (§ 1612a BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Pflege und Verköstigung. Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Gemeinsame Versorgung beim echten Wechselmodell
Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1017).

Tipp 2: Ihnen steht ein Selbstbehalt zu
Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur eigenen Existenzsicherung Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Dieser beträgt für Erwerbstätige EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige EUR/Monat. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR.

Tipp 3: Mindestunterhalt und Zahlungsdauer sind geregelt
Die Unterhaltspflicht besteht so lange, als das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, es also bedürftig ist. Der Kindesunterhalt ist im Gesetz als Mindestunterhalt definiert. Mindestunterhalt ist derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten muss. Seit 1. Januar 2016 orientiert sich der Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum des Kindes (§ 1612a BGB).

Grundsätze der Unterhaltsrechte von Kindern

  • Blutsverwandte in gerader Linie sind gegenseitig unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). So sind die Eltern den Kindern, bei Bedürftigkeit aber auch umgekehrt die Kinder gegenüber den Eltern in der Unterhaltspflicht.
  • Geschwister sind untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet.
  • Das Kinderunterhaltsrecht wird vorwiegend dann relevant, wenn sich die Eltern trennen.
    • Solange die Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind sie dem Kind gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. So bestimmt § 1612 Abs. II BGB, dass die Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus sie Unterhalt gewähren.
    • Nach der Trennung kann das Kind von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt in Bargeld verlangen (§ 1612a BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Pflege und Verköstigung.
  • Im Unterhaltsrecht bestehen die Prämissen darin, dass die unterhaltsberechtigte Partei bedürftig ist und die unterhaltspflichtige Partei leistungsfähig ist (§ 1602 BGB). Bei minderjährigen Kindern werden diese Prämissen regelmäßig unterstellt. Im Verhältnis der Eltern zum Kind besteht für Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gerade gegenüber dem minderjährigen Kind verlangt die elterliche Verantwortung, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen und ihm Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen.
  • Nach der Unterhaltsrechtsreform von 2010 stehen die Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern stets an der ersten Stelle. Ihr Unterhaltsanspruch ist vorrangig zu bedienen (§ 1609 BGB). Vorher standen minderjährige Kinder gleichberechtigt neben geschiedenen und aktuellen Ehepartnern. Ist also der barunterhaltspflichtige Elternteil nur bedingt zahlungsfähig, muss er zuerst den Unterhalt für die Kinder bezahlen. Erst danach kommen die Unterhaltsansprüche des Ex-Partners und eines neuen Partners.
  • Das Gesetz schützt in besonderer Weise die Mutter (§ 1615 l BGB). So hat der Vater der Mutter sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Über diesen Zeitraum hinaus ist er unterhaltspflichtig, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Welche Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt?

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt.
  • Nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder stehen ehelichen Kindern gleich.
  • Stiefkinder und Pflegekinder haben keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.
  • Unverheiratete volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Jugendliche haben ein Recht auf eine angemessene Ausbildung. Voraussetzung ist, dass sie noch bei den Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. II S. 2 BGB). Man spricht hier von sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.
  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort spielt für die obigen Unterhaltsgruppen in ihrer Bedarfsstellung keine Rolle: Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil oder das Kind im Ausland lebt, besteht die Unterhaltspflicht. Je nach Fallkonstellation ist entweder deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bestimmungen des Staates, in dem der Unterhaltstitel erlassen wurde.

Expertentipp:

Kuckuckskind

Die Unterhaltspflicht trifft „rechtlich“ zunächst denjenigen Vater,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist sowie
  • diejenigen, der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).

Stammt ein Kind nicht von dem rechtlichen Vater, kann die Mutter von dieser Person für sich selbst nur bedingt Trennungsunterhalt fordern (OLG Hamm Az. 8 UF 41/14). Da die Mutter die wahre Vaterschaft verschwiegen und damit gegen die eheliche Solidarität verstoßen hat, erschiene es grob unbillig, den rechtlichen Vater zu einer höheren Unterhaltszahlung zu verpflichten.

Soweit der rechtliche Vater dem Kind Unterhalt zahlt, kann er den leiblichen Vater in Regress nehmen.

Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen?

Das Gesetz spricht vom betreuenden und barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Es bestimmt, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. III S. 2 BGB), sprich dieser Elternteil leistet den sogenannten Naturalunterhalt. Vor allem nach der Trennung kommt dieser Elternteil mit der Unterbringung und Verpflegung sowie der Pflege und Betreuung des Kindes seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfange nach. Daneben schuldet er weder aus Vermögens- noch aus Arbeitseinkünften Geldleistungen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind von den Großeltern betreut wird.

Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, muss also seine Unterhaltsleistungen in Geld leisten. Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig.

Expertentipp:

Eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er besonders vermögend oder gut verdienend ist und ohne seine Einbeziehung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen entstünde Zugleich erhöht sich dadurch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt eines arbeitenden unterhaltspflichtigen Elternteils liegt bei EUR.

Ist der betreuende Elternteil aufgrund seines Einkommens in der Lage, neben der Betreuung des Kindes auch Barunterhalt zu leisten, ohne dadurch seinen eigenen Unterhalt zu gefährden, muss er diesen zusätzlich zahlen, wenn zugleich der andere Elternteil in seinem eigenen angemessenen Unterhalt beeinträchtigt ist (BGH Az. XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041).

Wechselmodell: Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1017).

Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt auf das Konto des betreuenden Elternteils überweist, steht das Geld ausschließlich dem Kind zu. Hält sich der betreuende Elternteil nicht an Absprachen (z.B. er verweigert den Umgang mit dem Kind) oder verwendet die Gelder für eigene Zwecke, kann der Unterhalt nicht ohne weiteres gekürzt werden. Gleiches gilt, wenn der nicht betreuende Elternteil das Kind ab und an betreut (BGH Az. XII ZR 161/04).

Expertentipp:

Verstärkter Umgang reduziert nicht die Pflicht für Kinderunterhalt!

Wer barunterhaltspflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres seine Arbeitszeit reduzieren, um sich verstärkt der Betreuung des Kindes zu widmen. In diesem Fall wird ein „fiktives“ Arbeitseinkommen angerechnet, wenn er aus diesem Grunde „mutwillig“ seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgibt oder sich nicht intensiv um eine angemessene Arbeitsstelle bewirbt (KG Berlin 13 UF 164/15).

Die Unterhaltsverpflichtung entfällt nicht dadurch, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil erneut heiratet und in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns oder der Hausfrau übernimmt. Er bleibt zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet, um den Kindern aus erster Ehe Barunterhalt leisten zu können (BGH FamRZ 2006, 1827). Unterlässt er eine Tätigkeit, ist ihm ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Wie lange müssen Eltern Kindesunterhalt leisten?

Die Unterhaltspflicht besteht so lange, als das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, es also bedürftig ist. Dies betrifft die Situation, solange das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, aber auch die Situation nach der Trennung der Eltern.

Insoweit kommt es auf die konkrete Situation des Kindes an. Es obliegt den Eltern, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus sie Unterhalt gewähren (§ 1612 II BGB). Sie können ihre Unterhaltspflicht durch monatliche Geldzahlungen erfüllen, aber auch Naturalleistungen erbringen (Kleidung, Wohnung, Verpflegung). Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, reduziert sich die Unterhaltspflicht auf das Taschengeld. Nach der Trennung steht dem Kind der Barunterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil zu.

Volljährige Kinder können auf Kost und Logis im Elternhaus verwiesen werden. Leben die Eltern getrennt, hat derjenige Elternteil das Bestimmungsrecht, der Barunterhalt leistet. Das Gesetz bewahrt damit den Eltern die Chance, auf die Lebensführung des Kindes Einfluss zu nehmen.

  • Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass Kleinkinder und minderjährige Schüler so gut wie immer einen Unterhaltsanspruch haben. Daran ändert auch nichts, wenn sie eine Jahrgangsstufe wiederholen.
  • Behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können, sind unbegrenzt unterhaltsberechtigt.
  • Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, soweit sie noch bei den Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. II S. 2 BGB). Ist das Kind in der Ausbildung, können die Eltern darauf bestehen, dass das Kind bei ihnen wohnen bleibt und ihm eine eigene Mietwohnung verweigern (§ 1612 Abs. II BGB). Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Kind ein auswärtiger Studienplatz zugeteilt wird (BGH Az. XII ZR 45/95).
  • Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt wenn sie noch bei den Eltern leben und sich in der Ausbildung befinden

    Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt wenn sie noch bei den Eltern leben und sich in der Ausbildung befinden

  • Nach dem Schulabschluss darf das Kind zum Zwecke der beruflichen Orientierung und der Suche nach einem geeigneten Studienplatz oder Ausbildungsstätte eine angemessene Überbrückungszeit beanspruchen. Besteht für ein Studienfach eine längere Wartezeit, muss das Kind für den Unterhalt selbst sorgen.

    Bricht das Kind die Ausbildung und Studium endgültig ab, entfällt sofort die Unterhaltspflicht.

  • Auszubildende bleiben unterhaltsberechtigt, wenn sie eine Lehre machen. Ihre Ausbildungsvergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Es schadet nicht, wenn das Kind eine Lehre abbricht und eine zweite Lehre beginnt. Es hat das Recht, sich beruflich zu orientieren.
  • Studierende sind zumindest für einen Studiengang unterhaltsberechtigt. Der Jugendliche darf selbstständig seinen Berufswunsch wählen und kann nicht auf eine Lehre verwiesen werden. Dennoch muss der Berufswunsch realistisch sein. Daran fehlt es, wenn ein an offensichtlicher Rechenschwäche leidendes Kind ein Mathematikstudium aufnimmt und vorherzusehen ist, dass es das Studium nicht erfolgreich wird abschließen können.

    Vernachlässigt der Student ohne gewichtige Gründe nachhaltig sein Studium, verliert er seinen Anspruch auf Unterhalt. Vorübergehendes leichteres Versagen bleibt entschuldbar (BGH FamRZ 2011, 1560).

    Sofern dem Studium eine Lehre vorgeschaltet war, besteht die Unterhaltspflicht für das Studium fort, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht. In diesem Fall müssen die Eltern das Studium als Weiterbildungsmaßnahme bezahlen.

Expertentipp:

Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn das Kind eine Banklehre absolviert und danach ein Medizinstudium anstrebt. Eine solche Zweitausbildung rechtfertigt keinen Unterhaltsanspruch. Ein Studienfachwechsel wird regelmäßig in den ersten beiden Semestern akzeptiert, da ein Kind sich bei seiner Berufswahl täuschen und den Ausbildungsweg seinen Fähigkeiten anpassen darf (BGH Az. XII ZR 81). Der Unterhaltsanspruch besteht im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit, teils aber auch für die im Studienfach an der entsprechenden Universität maßgebliche durchschnittliche Studiendauer. Ein Promotionsstudium verlängert den Unterhaltsanspruch nicht.

Der Unterhaltsbedarf eines Studenten beträgt in der Regel monatlich EUR (Stand ). Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 300 EUR.

Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt?

Der Kindesunterhalt ist im Gesetz als Mindestunterhalt definiert. Mindestunterhalt ist derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten muss.

Regelungen bis 2015

Bis 31.12.2015 richtete sich der Mindestunterhalt nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs.I BGB). Dieser Ansatz ist zum 1. Januar 2016 durch das „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts“ entfallen.

Regelung ab 1.1.2016

Ab 1. Januar 2016 orientiert sich der Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum des Kindes (§ 1612a BGB). Der Betrag wurde erstmals zum 1. Januar 2016 und nun jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 1612a Abs. IV BGB).

Da Kinder verschiedenen Alters einen unterschiedlich hohen Unterhaltsbedarf haben, variieren die Beträge nach Altersklassen. Der Mindestunterhalt beträgt für :

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 100 % = EUR
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 100 % = EUR
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 100 % = EUR

Dieser gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt ist zugleich Ausgangsbasis der von den Familiengerichten angewandten Düsseldorfer Tabelle, die in Abhängigkeit vom Lebensalter und den Einkommensverhältnissen des Elternteils die Unterhaltssätze festlegt. Sie geht von den benannten Unterhaltsbeträgen aus und steigert die Beträge je nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Ist das Einkommen so hoch, dass es in der Tabelle nicht mehr berücksichtigt wird, muss das Kind einen höheren Lebensbedarf konkret darlegen (BGH FamRZ 2000, 358). Dafür genügt es, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse darzulegen (brandenburgisches OLG 9 UF 70/11).

Expertentipp:

Kinder haben keinen Anspruch darauf, an einem luxuriösen Lebensstil der Eltern beteiligt zu werden (BGHZ FamRZ 1983, 474). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kind an einen luxuriösen Lebensstil gewöhnt war und insoweit ein gewisser Anspruch durchaus bestehen kann.

Wie wird das Kindergeld angerechnet?

Das Kindergeld wird im Regelfall dem Elternteil ausgezahlt, der das Kind betreut. Zugleich bestimmt das Gesetz, dass das Kindergeld in Höhe der Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhaltsbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird (§ 1612b Abs. I BGB).

Praxisbeispiel:

Sie haben für Ihr Kind laut Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf 406 EUR Kindesunterhalt. Für Ihr Kind erhalten Sie Kindergeld in Höhe von 204 EUR. Vom Unterhaltsanspruch muss nun das halbe Kindergeld abgezogen werden, sodass der zu zahlende Kindesunterhalt nur noch 304 EUR (406 EUR - 102 EUR) beträgt.

Bei volljährigen Kindern wird in voller Höhe das Kindergeld angerechnet. Es zählt als eigenes Einkommen des Kindes.

Welche Selbstbehalte gelten?

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur eigenen Existenzsicherung Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Dieser beträgt für Erwerbstätige EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige EUR/Monat. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR.

Wann entfällt der Unterhaltsanspruch?

Das Kind kann auf seinen Unterhaltsanspruch nicht verzichten (§ 1614 BGB). Jegliche Vereinbarung wäre nichtig. Das Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch auch nicht dadurch, dass es sich weigert, mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil Umgang zu pflegen.

Weitere Ausnahmen

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil verdient sehr viel weniger als der betreuende Elternteil (siehe dazu oben Ziffer 2: BGH FamRZ 2011, 1041).
  • Das Kind verfügt über ein so hohes Vermögen, dass es sich selbst unterhalten kann. Es braucht allerdings nicht auf den Stamm des Vermögens zurückzugreifen (§ 1602 Abs. II BGB, so OLG Bamberg Az. 7 UF 240/97). Es muss sich lediglich die Erträge seines Vermögens anrechnen lassen (Zinsen, Mieteinnahmen).
  • Das volljährige Kind heiratet. In diesem Fall ist primär der Ehepartner unterhaltspflichtig.
  • Das volljährige Kind hat eigene Einkünfte (z.B. Auszubildendenvergütung).
  • Das volljährige Kind leistet seiner Arbeitspflicht nicht Folge (z.B. Wer studieren will und auf die Zuteilung eines Studienplatzes wartet, muss zwischenzeitlich wenigstens hinzuverdienen).
  • Das volljährige Kind begeht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil schwere Verfehlungen (tätliche Angriffe, nicht aber bloße streitige Auseinandersetzungen, Alkoholismus, Drogensucht). Die Gerichte sind hierbei sehr zurückhaltend.

Wie werden eigene Einkünfte des Kindes auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Minderjährige Schüler und Studierende sind nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Studierende brauchen auch in den Semesterferien nicht zu arbeiten. Verdienen Minderjährige eigenes Geld, bleiben Einnahmen aus einem Ferienjob anrechnungsfrei, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen. Ansonsten verbleibt ein Grundbetrag von Euro als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge werden nach „Billigkeit“ angerechnet. In der Regel kommt die Hälfte des zusätzlichen Betrages zur Anrechnung. Der Unterhaltsanspruch eines Studenten beträgt EUR (Stand ), sofern er nicht bei den Eltern lebt.

Eigene Einkünfte volljähriger Kinder hingegen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch. Ein regelmäßiges Einkommen, beispielsweise eine Auszubildendenvergütung, wird angerechnet. Dabei wird ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von Euro abgezogen.

Unterhaltspflicht des Stiefelternteils

Stiefeltern sind Stiefkindern gegenüber nie unterhaltspflichtig. Lebt ein Stiefelternteil und Stiefkind in einem Haushalt zusammen und beantragen Sozialleistungen, bilden sie sozialrechtlich allerdings eine Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird das Einkommen des Stiefelternteils angerechnet (§ 9 Abs. II SGB II).

Unterhaltspflicht der Großeltern

Großeltern sind Verwandte in gerader Linie (§ 1602 BGB). Sie sind verpflichtet, ihren Enkelkindern Kindesunterhalt zu gewähren, wenn die leiblichen Eltern dazu außerstande sind. Beiden Großelternteilen steht ein Selbstbehalt zu (BGH Az. XII ZR 137/04).

Wann besteht Anspruch auf Sonderbedarf?

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes ist mit der Betreuung und dem Barunterhalt abgegolten. Mit dem Barunterhalt werden die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, die Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung, Unterrichtsmaterial und Taschengeld abgedeckt (Brandenburgisches OLG 9 UF 70/11).

Soweit darüber hinaus ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Bedarf entsteht, kann das Kind Sonderbedarf geltend machen. Dazu gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So wird Sonderbedarf anerkannt für:

  • Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • Kosten für Brille und Zahnersatz
  • Nachhilfekosten für einen kurzen Zeitraum

Nicht anerkannt werden:

  • Kosten für die Konfirmation, da diese absehbar, nicht überraschend und damit über den laufenden Unterhalt abgegolten sind (BGH Az. XII ZR 4/04).
  • Musikschulausbildung und Musikinstrumente
  • Sportmaterial
  • Kosten von Urlaubsaufenthalten
  • Kostenträchtige Kleidungsstücke, weil das Kind an solche gewöhnt ist

Expertentipp:

Besteht Sonderbedarf, tragen beide Elternteile den Kostenaufwand im Verhältnis ihrer Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf Sonderbedarf ist binnen eines Jahres seit der Entstehung geltend zu machen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Kann oder will ein Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlen, kann das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat nimmt den unterhaltspflichtigen Elternteil dann in Regress.

  • Der Staat unterstützt Sie mit Unterhaltsvorschuss, wenn Sie ledig sind, in Deutschland wohnen, Ihr Kind allein erziehen und Sie von dem anderen Elternteil keinen oder nur unzureichend Unterhalt beziehen.
  • Sie erhalten Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Ab dem zwölften Lebensjahr gelten Einschränkungen.
  • Unterhaltsvorschuss ist bei der für Ihre Gemeinde zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu beantragen. In der Regel ist das Jugendamt Ansprechpartner.
  • Der Unterhaltsvorschuss ergibt zusammen mit dem Kindergeld den Mindestunterhalt entsprechend der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
  • Um Unterhaltsvorschuss zu beantragen, ist das dafür vorgesehene Antragsformular zu verwenden und einer Reihe von Unterlagen beizufügen.
  • Betreuen Sie Ihr Kind im echten Wechselmodell, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
  • Ist der Vater Ihres Kindes unbekannt, sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu unternehmen, um die Identität des Vaters festzustellen.
  • Soweit der Staat Unterhaltsvorschuss leistet, wird er den zahlungspflichtigen Elternteil in Regress nehmen.

Unterhaltsvorschuss ist schriftlich zu beantragen. Ein Telefonanruf genügt nicht. Dafür ist das Formular „Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ zu verwenden. Sie können sich das Formular im Regelfall auch auf der Website Ihrer Stadtverwaltung herunterladen, ausdrucken, mit Ihren persönlichen Daten versehen und idealerweise persönlich im Jugendamt abgeben. Mit der persönlichen Übergabe wissen Sie, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuelle Rückfragen und unklare Angaben lassen sich so am schnellsten bereinigen.

Der Bewilligungsbescheid über Unterhaltsvorschuss bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr. Das Jugendamt prüft jährlich, ob Sie die Voraussetzungen auf Unterhaltsvorschuss noch erfüllen. Sie werden dann aufgefordert, Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut offenzulegen.

Gut zu wissen:

Der Staat hat ein gesteigertes Interesse daran, sich die anstelle des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhaltszahlungen auch von diesem wieder zurückzuholen. Im Jahr 2018 war es in 44 % der Fälle nicht möglich, den Unterhaltsschuldner in Regress zu nehmen. Lediglich 13 % der Unterhaltsschuldner nahmen für den für das Kind verauslagten Unterhaltsvorschuss eine Rückzahlung an den Staat vor (Quelle Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Wie wird Unterhalt gerichtlich geltend gemacht?

Um dem Kind schnellstmöglich Barmittel zu verschaffen, erleichtert und beschleunigt das Gesetz das Gerichtsverfahren (§§ 249 – 260 FamFG). Der Kindesunterhalt kann entweder als bestimmter Zahlungsbetrag oder dynamisch als Prozentsatz des für die jeweilige Altersgruppe des Kindes maßgeblichen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. Ein festgelegter Prozentsatz bezieht sich auf den jeweils aktuell gültigen Mindestunterhaltsbetrag, so dass sich der Unterhalt regelmäßig erhöht.

Expertentipp:

Noch schneller und vor allem kostengünstiger ist es, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Jugendamt anerkennt.

Ausblick

Das Kindesunterhaltsrecht ist eine schwierige Materie. Der Laie wird angesichts der Vielgestaltigkeit des Alltags und der rechtlichen Gegebenheiten kaum ohne anwaltliche Beratung den Kindesunterhalt prüfen und berechnen können. Dennoch ist es hilfreich, die Grundzüge zu kennen. Denn:

  • Wer die Grundzüge kennt, kann zumindest eine ungefähre Unterhaltsberechnung anstellen.
  • Er kann grob prüfen, ob ein Unterhaltsverlangen im Ansatz überhaupt in Betracht kommt, ob es im Rahmen liegt oder über das Ziel hinausschießt.
  • Er kann sich auf ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsberater vorbereiten, kann im Gespräch selbst argumentieren und den Vortrag des Beraters besser nachvollziehen.
  • Wer weiß, dass er im Recht oder im Unrecht ist, kann leichter entscheiden, ob er es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt oder besser eine einvernehmliche Regelung verhandelt.

Autor:  Volker Beeden

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