Vermögen bei Trennung und Scheidung

Grundsätzlich tritt mit der Eheschließung automatisch der vom Gesetz festgelegte Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dieser ist jedoch nicht in jeder Situation für die Ehegatten vorteilhaft.

Grundsätzlich sollten die Ehegatten sich deswegen im Vorfeld der Eheschließung oder während bestehender Ehe überlegen, ob sie nicht einen anderen Güterstand wählen, der ihrer jeweiligen Lebenssituation besser entspricht.

Zur Festlegung eines anderen Güterstandes muss ein notariell beurkundeter Ehevertrag geschlossen werden.

Auswirkungen des Güterstands

Der Güterstand bestimmt,

  • welcher Vermögensfluss zwischen den Ehegatten zu Beginn, während und bei Beendigung der Ehe stattfindet,
  • wer das Vermögen verwaltet,
  • wer das Vermögen nutzen darf und
  • wer für die Schulden haftet.

Nach dem Gesetz leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Durch einen Ehevertrag kann entweder die Zugewinngemeinschaft abgeändert werden, was in der heutigen Zeit mehrheitlich getan wird. Ansonsten kann je nach der individuellen Interessenlage auch die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Expertentipp:

Unabhängig vom Güterstand stellt sich die Frage, wie gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt wird, ob Geschenke nach der Scheidung zurückgefordert werden können oder ob nach einer Scheidung ein Ausgleich für erbrachte Arbeitsleistung gefordert werden kann, etc.

Wenn Sie die Gütertrennung oder -gemeinschaft wählen, regeln Sie dies vorab bei der Ausfertigung der notariellen Urkunde, damit es im Scheidungsfall nicht zu Problemen kommt.

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Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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