Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht regelt, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig ist bzw. umgekehrt wer von wem Unterhalt fordern kann. Das „Unterhaltsrecht“ ist der Oberbegriff für alles, was mit Unterhalt zu tun hat.

Sind Sie außerstande, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, haben Sie einen Unterhaltsanspruch. Ihrem Unterhaltsanspruch steht die Unterhaltspflicht einer anderen Person gegenüber. Unterhaltsanspruch und Unterhaltspflicht können sich aus unterschiedlichen, zumeist im Gesetz geregelten Ansätzen ergeben. Geht es um Trennung und Scheidung, sind der Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt geläufige Begriffe. Unterhaltspflichten ergeben sich aber auch aus anderen Aspekten.

Das Wichtigste

  • Während der Ehe sind die Ehepartner zum Familienunterhalt verpflichtet.
  • Lebt das Ehepaar oder leben die eingetragenen Lebenspartner getrennt, ist der Ehepartner in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit und seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Trennung verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen.
  • Sind Sie geschieden, ist Ihr Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) in Abhängigkeit von Ihrer Bedürftigkeit und seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.
  • Geschiedenen Ehegatten obliegt gegenüber ihren gemeinsamen Kindern die Pflicht zum Kindesunterhalt. Dies gilt ebenso für uneheliche Kinder.
  • Wer einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, muss beim Familiengericht beantragen, dass die Unterhaltspflicht einer anderen Person festgestellt wird.
  • Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, bedarf es vorab der Klärung der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten. Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Großeltern) haben Auskunftspflicht. Die gleiche Pflicht betrifft Ehegatten untereinander.
  • Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
  • Die Unterhaltspflichtverletzung ist in mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Ansatzpunkte im Unterhaltsrecht

  • Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig (Elternteile – Kind – Großeltern).
  • Während der Ehe sind die Ehepartner zum Familienunterhalt verpflichtet. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.
  • Lebt das Ehepaar (oder eingetragene Lebenspartner) getrennt, ist der Ehepartner in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit und seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Trennung verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen.
  • Sind Sie geschieden, ist Ihr Ehegatte (oder eingetragenen Lebenspartner) in Abhängigkeit von Ihrer Bedürftigkeit und seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.
  • Geschiedenen Ehegatten obliegt gegenüber ihren gemeinsamen Kindern die Pflicht zum Kindesunterhalt.
  • Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
  • Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist der nicht verheirateten Mutter gegenüber unterhaltspflichtig.
  • Unterhaltspflicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung: Beispiel: Der Lebensgefährte stimmt zu, dass seine Freundin mit dem Samen eines anderen Mannes künstlich befruchtet wird. Aufgrund seiner Zustimmung ist der Mann gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig.

Begrifflichkeiten im Unterhaltsrecht

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, muss beim Familiengericht beantragen, dass die Unterhaltspflicht einer anderen Person festgestellt wird.

Unterhaltsansprüche werden nicht mehr wie früher durch „Klage“, sondern durch „Antrag“ geltend gemacht. Das Gesetz kennt nicht mehr mit den „Urteilsprozess“, sondern spricht vom „Unterhaltsverfahren“. Das Familiengericht entscheidet auch nicht mehr durch „Urteil“, sondern durch „Beschluss“. Gerichtliche Unterhaltstitel sind zwangsweise vollstreckbar. Unterhaltstitel unterliegen zudem der Möglichkeit der Abänderung, wenn sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Die Unterhaltspflichtverletzung ist in § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht

Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, bedarf es vorab der Klärung der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten. Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Großeltern) sind gegenseitig verpflichtet, über ihr Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die gleiche Pflicht betrifft Ehegatten untereinander.

Auf Verlangen sind Einkommensbelege sowie ein Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dessen Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. Falsche Auskünfte sind strafbar.

Verweigert die unterhaltspflichtige Person die Auskunft, kann das Familiengericht sich die notwendigen Informationen selbst direkt beschaffen, indem es von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einholt.

Unterhaltszahlung im Verhältnis zu öffentlichen Sozialleistungen

Wer unterhaltsbedürftig ist, kann sich auch auf die Unterhaltspflicht öffentlicher Kassen berufen. Hier hilft das Unterhaltsrecht. Sozialhilfe kann jedoch nicht beanspruchen, wer die erforderliche Unterstützung von Angehörigen einfordern kann. Sozialhilfe ist stets nachrangig. Wird Sozialhilfe gewährt, bestimmt § 94 SGB XII, dass der Träger der Sozialhilfe den eigentlich Unterhaltspflichtigen in Regress nehmen kann und der Unterhaltsanspruch auf den Staat übergeht.

Unterhaltszahlungen unter Verwandten

Verwandte in gerader Linie sind kraft Unterhaltsrecht gegenseitig unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht betrifft Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, die Großeltern gegenüber den Eltern und die Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern. Umgekehrt können auch Kinder gegenüber Eltern und Großeltern in der Unterhaltspflicht stehen. Geschwister unterliegen jedoch keiner gegenseitigen Unterhaltspflicht. Sie sind Verwandte in der Seitenlinie. Die Beteiligten können die Unterhaltspflicht auch nicht dadurch umgehen, dass sie für die Zukunft auf den Unterhaltsanspruch verzichten. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verzichtbar.

Machen Sie beispielsweise gegenüber Ihren Eltern, Großeltern oder Ihren Kindern ein Unterhaltsrecht geltend oder werden Sie selbst wegen der Pflegekosten Ihrer pflegebedürftigen Eltern von den Trägern öffentlicher Sozialleistungen in Anspruch genommen (Elternunterhalt), müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Diejenige Person, die Unterhalt beansprucht, muss bedürftig, also außerstande sein, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies setzt wiederum voraus, dass diese Person weder aus zumutbarer Arbeit noch aus ihrem Vermögen oder der Verwertung ihres Vermögens ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Dabei wird ihr jede Tätigkeit auch außerhalb ihres erlernten Berufs und ihrer bisherigen Lebenssituation zugemutet (§ 1602 BGB).
  • Diejenige Person, von der Unterhalt eingefordert wird, muss insoweit leistungsfähig sein, als sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Ihren Vermögensstamm (z.B. ein Haus) braucht sie nur anzugreifen, soweit sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihr verbleibenden Vermögen dauerhaft gewährleisten kann. Dabei ist auch das Interesse an einer angemessenen Altersvorsorge einzubeziehen.

Sonderfall Elternunterhalt: Werden Sie wegen Ihrer pflegebedürftigen Eltern auf Elternunterhalt durch einen öffentlichen Leistungsträger beansprucht, steht Ihnen ein Selbstbehalt von monatlich 1.800 Euro zu (Stand 2017). Die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens müssen Sie regelmäßig für den Elternunterhalt einsetzen. Für Ihre eigene Altersvorsorge wird Ihnen ein gewisses Schonvermögen zugebilligt.

Härteklausel: Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen oder wird herabgesetzt, wenn Ihre Inanspruchnahme unzumutbar erscheint. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist (Spielsucht, Trinksucht), seine eigene Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber zuvor grob vernachlässigt hat oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (Körperverletzung, Tötungsversuch, Betrug).

Familienunterhalt

Sind Sie verheiratet, ist Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner laut Unterhaltsrecht während der Ehe verpflichtet, Ihnen Familienunterhalt zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft auch umgekehrt Sie selbst. Jeder Partner muss dazu beitragen, die Familie zu unterhalten. Die Art des Beitrags bedarf der Absprache. Wenn nur ein Partner arbeitet und Geld verdient, genügt der andere Partner seiner Unterhaltspflicht insoweit, als er den Haushalt führt oder die gemeinsamen Kinder betreut.

Trennungsunterhalt

Leben Sie getrennt, können Sie laut Unterhaltsrecht den nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren gemeinsamen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen. Sind Sie nicht erwerbstätig, brauchen Sie Ihren Lebensunterhalt nur dann selbst zu verdienen, wenn dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit, die Ehedauer sowie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Haben Sie bislang die Haushaltsführung verantwortet, wird Ihnen also nicht ohne Weiteres eine Berufstätigkeit zugemutet.

Die Unterhaltszahlung ist in Geld monatlich im Voraus zu leisten. Auch hier kommt es darauf an, dass Sie selbst bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Auf den Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) kommt es dabei nicht an.

Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung entfällt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht Ihres nunmehr geschiedenen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners begründet sich ab dem Zeitpunkt der Scheidung als Ehegattenunterhalt in der Form des nachehelichen Unterhalts.

Nach der Scheidung ist der Ehepartner laut Unterhaltsrecht zunächst verpflichtet, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Er ist nunmehr im Grundsatz für sich selbst verantwortlich. Nur für den Fall, dass er aufgrund besonderer Umstände außerstande ist, sich selbst zu versorgen, hat der nunmehr geschiedene Ehepartner eine Unterhaltspflicht (§ 1569 BGB). Im Gesetz finden Sie dazu konkrete Unterhaltstatbestände, aus denen Sie einen Unterhaltsanspruch ableiten und eine Unterhaltspflicht begründen können. Auch hier kommt es darauf an, dass der Ehepartner aufgrund bestimmter Umstände bedürftig und damit außerstande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten.

Typische Unterhaltstatbestände (§§ 1570 – 1573 BGB) sind:

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes;
  • Unterhalt wegen fortgeschrittenen Alters, aufgrund dessen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann;
  • Unterhalt wegen einer Krankheit oder eines Gebrechen, aufgrund dessen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann;
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen. Umgekehrt ist der Ex-Partner nur insoweit unterhaltspflichtig, als es mit Rücksicht auf beide Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der „Billigkeit“ entspricht.

Nach § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen beschränkt sein oder ganz entfallen. Typische Fälle sind:

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer (Zur Orientierung: zwei Jahre gelten als kurz).
  • Die unterhaltsberechtigte Person lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
  • Sie haben sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht.
  • Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, indem Sie Ihr Vermögen verschwendet oder eine zumutbare Berufsausbildung mutwillig abgebrochen haben.
  • Sie haben berechtigte Vermögensinteressen Ihres Partners mutwillig beeinträchtigt, indem Sie Ihr gemeinsames Vermögens hinterrücks aufgebraucht haben.
  • Sie haben vor der Trennung über einen längeren Zeitraum Ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, indem Sie den Haushalt ignorierten oder schuldhaft Ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen sind.
  • Ihnen ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber Ihrem Ex-Partner vorzuwerfen, indem Sie ihm untreu wurden oder ein Kuckuckskind untergeschoben haben.

Kindesunterhalt

Leben die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, sind sie während Ihrer Ehe entsprechend dem Unterhaltsrecht beide ihrem Kind gleichermaßen zum Kindesunterhalt verpflichtet. Sie bestimmen zusammen, in welcher Form Sie ihre Unterhaltspflicht erfüllen. So kann einer arbeiten, einer übernimmt die Betreuung des Kindes. Arbeiten beide, müssen sie sich abstimmen, wie das Kind versorgt und betreut wird.

Ihre Unterhaltspflicht besteht gegenüber:

  • Ihrem minderjährigen schulpflichtigen Kind;
  • Ihrem nichtehelichen Kind sowie Adoptivkind. Diese Kinder stehen ehelichen Kindern gleich.
  • Keine Unterhaltspflicht besteht gegenüber Ihrem Stiefkind und Pflegekind.
  • Ihrem nicht verheirateten volljährigen Kind bis zum 21. Lebensjahr. Jugendliche haben ein Anrecht auf eine angemessene Ausbildung, sofern sie noch bei den Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig. Wohnt und lebt das Kind in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass Sie das Kind betreuen, pflegen und verköstigen.

Beanspruchen Sie Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, sind die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes vorrangig zu erfüllen. Erweist sich der unterhaltspflichtige Ex-Partner nur bedingt zahlungsunfähig, muss er zunächst seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen.

Sind Sie unterhaltspflichtig, besteht Ihre Unterhaltspflicht so lange, bis das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind volljährig, können Sie es auf Kost und Logis im Elternhaus verweisen.

Gegenüber einem Auszubildenden besteht Ihre Unterhaltspflicht solange er die Lehre macht. Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Will Ihr Kind studieren, können Sie es nicht auf eine Lehre verweisen. Wohnt Ihr Student außerhalb, steht ihm ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR zu (Stand ).

Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt orientiert sich am Existenzminimum des Kindes. Die Unterhaltssätze bemessen sich nach dem Alter Ihres Kindes und nach Ihrem Einkommen (Stand ).

Der Mindestunterhalt beträgt:

  • Bis zum vollendeten 6. Lebensjahres = EUR
  • Bis zum vollendeten 12. Lebensjahres = EUR
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahres = EUR

Düsseldorfer Tabelle

Die einzelnen Unterhaltsbeträge können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Sie ist Maßstab, wenn die Familiengerichte Ihre Unterhaltspflicht feststellen müssen. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf Ihre Unterhaltspflicht angerechnet. Zur eigenen Existenzsicherung steht Ihnen ein Selbstbehalt zu. Für Erwerbstätige werden EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige EUR/Monat sowie gegenüber volljährigen Kindern EUR/Monat in Ansatz gebracht.

Unterhaltsvorschuss

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht laut Unterhaltsrecht nicht nach, kann das Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat den Kindesunterhalt, nimmt dafür aber den unterhaltspflichtigen Elternteil in die Pflicht. Einschränkungen gelten insoweit, als der Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Sonderfall Kuckuckskind

Unterhaltspflichtig ist der „rechtliche“ Vater, der also zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder seine Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Zahlt der rechtliche Vater Unterhalt, kann er den leiblichen Vater laut Unterhaltsrecht in die Pflicht nehmen. Der leibliche Vater wiederum ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, wenn er als rechtlicher Vater festgestellt wird oder seine Vaterschaft anerkennt.

Sonderfall heterologe Insemination

Lässt sich eine Frau wegen der Zeugungsunfähigkeit ihres, mit ihr nicht verheiraten Lebensgefährten mit dem Samen eines anderen Mannes künstlich befruchten, ist ihr Lebensgefährte laut Unterhaltsrecht gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, wenn die künstliche Befruchtung mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgt ist.

Seine Zustimmung wird als vertragliche Vereinbarung bewertet, durch die sich ihr Lebensgefährte verpflichtet, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Ungeachtet dessen hat das Kind auch gegen den Samenspender einen Unterhaltsanspruch, vorausgesetzt, dass er als rechtlicher Vater festgestellt wird oder seine Vaterschaft anerkennt.

Unterhaltspflichten nicht miteinander verheirateter Paare

Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind

Nichteheliche Kinder stehen im Unterhalsrecht den ehelichen Kindern gleich. Der Gesetzeber hat sich dennoch veranlasst gesehen, mit den § 1615a BGB „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“ zu bestimmen. Trotz der gesetzlichen Regelung wird das Unterhaltsrecht nichtehelicher Kinder als „unausgegoren“ beurteilt. Es gibt eine ganze Reihe offener Streitfragen.

Das nichteheliche Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen mutmaßlichen Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wird als Vater derjenige vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung kann entkräftet werden, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Steht die Vaterschaft fest, ist der Vater unterhaltspflichtig.

Expertentipp:

Erwarten Sie ein uneheliches Kind, stehen oft finanzielle Probleme im Vordergrund. Als Mutter können Sie im Wege der einseitigen Anordnung bei Gericht bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, dass die Unterhaltspflicht des mutmaßlichen Vaters für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes festgestellt wird.

Es genügt, dass die Vaterschaft aufgrund der Gegebenheiten vermutet wird. Ist ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei Gericht anhängig, können Sie bereits vor Klärung der Vaterschaft durch einstweilige Anordnung erreichen, dass die Unterhaltspflicht des Vaters vorläufig festgestellt wird. Allerdings laufen Sie dann das Risiko, dass Sie dem Vater die Unterhaltsbeträge erstatten müssen, falls seine Vaterschaft nicht nachzuweisen ist.

Unterhaltspflicht gegenüber einer nicht verheirateten Mutter

Allgemeiner Unterhaltsanspruch: Der nichteheliche Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Das Unterhaltsrecht stellt keine Voraussetzungen auf. Außerdem ist er verpflichtet, der Mutter die Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu erstatten.

Besonderer Unterhaltsanspruch: Der Vater ist darüber hinaus in den ersten drei Lebensjahren des Kindes laut Unterhaltsrecht gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig, ohne dass diese verpflichtet wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Unterhaltspflicht verlängert sich über die drei Jahre hinaus, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht.

Dabei geht es um die Frage, inwieweit der Mutter eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes zugemutet werden kann. Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei nach der Lebensstellung der Mutter. Nicht entscheidend ist, ob beide Elternteile zusammenlebten und welcher Lebensstandard in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestand.

Soweit der Kindesvater verheiratet ist und Frau und eheliche Kinder unterhalten muss, ist der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau gleichgestellt.

Vollstreckung im Unterhaltsrecht

Der Unterhaltsanspruch ist zwangsweise nur dann durchzusetzen, wenn der Anspruch tituliert ist. „Tituliert“ bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete durch gerichtlichen Beschluss zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Jugendamt in einer besonderen Urkunde anerkennt. Auf der Grundlage eines solchen Titels kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der dann gegen den Unterhaltspflichtigen die Zwangsvollstreckung betreibt.

Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB

Wenn Sie sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährden, riskieren Sie eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Oder: Sind Sie einer schwangeren Frau zum Unterhalt verpflichtet und begehen in verwerflicher Weise eine Unterhaltspflichtverletzung und bewirken dadurch den Schwangerschaftsabbruch, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder eine erhebliche Geldstrafe.

Expertentipp:

Die Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung ist im Unterhaltsrecht und im Strafrecht ein schwieriges Terrain. Vielfach droht die unterhaltsberechtigte Person der unterhaltsverpflichteten Person eine Strafanzeige wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht an. Der Unterhaltspflichtige soll damit motiviert werden, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Voraussetzung für ein strafbares Verhalten ist aber, dass durch die ausbleibende Unterhaltszahlung der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Personen gefährdet ist und zugleich der Beschuldigte die sichere Möglichkeit haben muss, durch eigene Arbeit Geld zu verdienen. Der Beschuldigte muss zudem vorsätzlich handeln. Zweifelt er seine Unterhaltspflicht an und wartet eine gerichtliche Entscheidung ab, fehlt es am Vorsatz.

Steht die Unterhaltsverpflichtung fest, wird das Strafverfahren bei Ersttätern meist eingestellt, sofern sich der Beschuldigte bereit erklärt, seine Unterhaltsverbindlichkeiten innerhalb eines Jahres zu bezahlen.

In der Praxis verhängen die Strafgerichte in aller Regel eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten auf Bewährung. Die Geldstrafe ist eher die Ausnahme, da nur die Bewährungsauflage eine ausreichende Motivation bietet, dass sich der Beschuldigte an seine Unterhaltspflicht hält. Die Bewährungsstrafe ist meist mit der Auflage verbunden, rückständige Unterhaltszahlungen zumindest im Rahmen der Möglichkeiten zu bezahlen. Missachtet der Beschuldigte die Auflage, riskiert er den Widerruf seiner Bewährung.

Autor:  Volker Beeden

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