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Wer ist bei Unterhaltsforderungen auskunftspflichtig?

DEFINITION

Wer ist bei Unterhaltsforderungen auskunftspflichtig?

Empfänger von Unterhalt sind darauf angewiesen, dass ihnen der unterhaltspflichtige Ehepartner oder Elternteil Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt und entsprechende Nachweise führt. Umgekehrt möchte dieser wissen, inwieweit er im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person überhaupt unterhaltspflichtig ist. Auskunftsansprüche bestehen also gegenseitig unter den Beteiligten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Mit einem möglichst konkret formulierten Auskunftsverlangen kann der Unterhaltsfordernde die unterhaltspflichtige Person in Verzug setzen und sichert seine Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit.
  • Erteilen Sie als Unterhaltspflichtiger Auskunft, sollten Sie sie so erteilen, dass die andere Partei Ihre finanziellen Verhältnisse möglichst einfach nachvollziehen kann. Sie sind verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen.
  • Verweigern Sie die Auskunft, kann das Familiengericht die notwendigen Auskünfte bei Ihrem Arbeitgeber, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Versicherungen anfordern. Diese Stellen sind gesetzlich verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen.

Zu hohe und zu niedrige Unterhaltsforderungen vermeiden

Fordern Sie Unterhalt, müssen Sie Ihre Forderung realistisch formulieren. Fordern Sie zu viel Unterhalt, kann der Unterhaltspflichtige vielleicht nicht zahlen. Fordern Sie zu wenig Unterhalt, verzichten Sie auf bares Geld.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?

Checkliste

Kindesunterhalt

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

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Klagen Sie eine zu hohe Summe als Unterhalt bei Gericht ein, erhöhen Sie zwangsläufig den Verfahrenswert für den Unterhaltsprozess und zahlen damit auch höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren. Unterliegt die unterhaltspflichtige Person im Prozess, muss diese zwar den größten Teil dieser Gebühren übernehmen. Da Ihre Forderung überzogen war, müssen Sie damit rechnen, gleichfalls an den Verfahrenskosten beteiligt zu werden. Logischerweise sind Sie darauf angewiesen, Ihre Unterhaltsforderung so realistisch und angemessen wie möglich zu beziffern. Den Weg dorthin öffnet der Auskunftsanspruch.

GUT ZU WISSEN

Auskunftspflicht trifft Empfänger und Schuldner von Unterhalt

Die Auskunftspflicht zielt in beide Richtungen. Fordern Sie Unterhalt, benötigen Sie genaue Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Möchten Sie umgekehrt die Unterhaltsforderung abwehren, benötigen Sie einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite.

Wann besteht keine Auskunftspflicht?

Fordern Sie Auskunft, muss die begehrte Auskunft für Ihren Unterhaltsanspruch rechtliche Bedeutung haben. Die Auskunftspflicht besteht nämlich nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch haben.

Praxisbeispiel

Keine Auskunft für nachehelichen Unterhalt bei gleichem Einkommen

Sie fordern nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ihr Verdienst ist mindestens genauso hoch wie der Verdienst Ihres Ex-Partners. Da Sie damit in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu gewährleisten, steht Ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu.

Auskunftspflicht betreffs Unterhalts für die Vergangenheit

Nach dem Gesetz können Unterhaltsempfänger keinen Unterhalt für die Vergangenheit einfordern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt haben. Dies geschieht dadurch, dass sie ihn, möglichst unter Fristsetzung, aufgefordert haben, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen (§ 1613 BGB). Insoweit ist es wichtig, dass Sie als Unterhaltsfordernder frühzeitig tätig werden und Ihre begründeten Ansprüche sichern, indem Sie Auskunft verlangen.

Wie ist das Auskunftsverlangen zu formulieren?

Es genügt nicht, sich gegenseitig einfach mal eben auffordern, Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des anderen zu erteilen. Sie müssen vielmehr deutlich machen, dass Sie die Auskunft benötigen, um einen Unterhaltsanspruch beziffern oder abwehren zu können. Erst dann, wenn Sie z.B. als Gläubiger Ihre Forderung beziffert vortragen, muss der Unterhaltspflichtige mit Ihrer Unterhaltsforderung rechnen und ist nicht mehr schutzwürdig. Die Auskunft ist auch insoweit wichtig, als Sie in einem Unterhaltsprozess Ihre Unterhaltsforderung möglichst konkret beziffern müssen. Es genügt normalerweise nicht, pauschal Unterhalt einzuklagen.

Muster

Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch?

Mit dem Auskunftsanspruch erfahren Sie, was Ihr(e) Ex verdient und sichern zugleich Ihren Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit.

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Aufforderung zur Vermögensauskunft für Unterhalt

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EXPERTENTIPP

Ablauf einer Unterhaltsklage

In der Gerichtspraxis werden Unterhaltsansprüche stufenweise geltend gemacht. In der ersten Stufe fordern Sie Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Sobald die Auskünfte erteilt sind, klagen Sie die Unterhaltsforderung konkret beziffert ein. Beide Anträge werden üblicherweise in einer einzigen Klageschrift formuliert. Juristisch nennt man dies Stufenklage.

Auskunftsanspruch beim Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Ihr minderjähriges Kind hat im Regelfall stets Anspruch auf Kindesunterhalt. Als barunterhaltspflichtiger Elternteil sind Sie daher auskunftspflichtig. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle nach dem Alter des Kindes und Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.

Auskunftsanspruch beim Kindesunterhalt eines volljährigen Kindes

Ist ein Kind volljährig, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile zu. Beide Elternteile sind grundsätzlich gleichermaßen unterhaltspflichtig. Das volljährige Kind kann also beide Elternteile um Auskunft ersuchen.

Auskunftsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kind

Sind Sie unterhaltspflichtig, möchten Sie vielleicht auch wissen, ob und inwieweit Ihr Kind eigene, möglichst anrechenbare Einkünfte hat. Hier gibt es Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.

 

Ihr minderjähriges Kind ist nicht erwerbspflichtig. Allerdings werden ihm unter Umständen fiktive Einkünfte angerechnet, wenn es sich nach Beendigung der Schulzeit nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Insoweit müsste das Kind, wenn es Kindesunterhalt fordert, auch Ihnen Auskunft darüber geben, ob es sich in Ausbildung befindet oder inwieweit es sich um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Sofern es eine Ausbildungsvergütung bezieht, wird diese nach Abzug einer Kostenpauschale von 100 EUR auf den Kindesunterhalt angerechnet.

 

Ihr volljähriges Kind ist nur unterhaltsberechtigt, wenn es selbst außerstande ist, sich zu unterhalten. Es ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen über:

 

  • Schulabschluss
  • Ausbildungsplatz
  • Abbruch einer Ausbildung
  • Studium
  • Einkommen

GUT ZU WISSEN

Auskunft von sogenannten privilegierten Kindern

Ist das volljährige Kind ein privilegiertes Kind, sind Sie gleichfalls bis zu dessen 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig. Ein privilegiertes Kind ist ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Ist dies nicht der Fall, besteht normalerweise kein Anspruch auf Unterhalt. In diesem Fall könnten Sie die Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse verweigern.

Muss der Unterhaltspflichtige die Auskunft mit Nachweisen belegen?

Unterhaltspflichtige könnten ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern oder negativ darzustellen. Deshalb bestimmt § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unterhaltspflichtige über die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen hat, aus denen sich die genaue Höhe der Einkünfte ergibt. Juristisch wird dies Beleganspruch genannt.

Sie sind Arbeitnehmer

Arbeitnehmer weisen ihre Einkünfte nach, indem sie die letzten zwölf Gehaltsnachweise und den letzten Einkommenssteuerbescheid vorlegen.

Sie sind selbstständig

Sind Sie selbstständig und bilanzierungspflichtig, müssen Sie die Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre sowie die dazugehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen. Sind Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet (z.B. als Freiberufler) müssen Sie die Einnahme-Überschussrechnungen der letzten drei Jahre vorlegen.

Sie sind Rentner

Beziehen Sie eine Rente, ist der aktuelle Rentenbescheid vorzulegen.

Sie sind arbeitslos

Sind Sie arbeitslos gemeldet, legen Sie den letzten Arbeitslosenbescheid der Bundesagentur für Arbeit vor.

Sie haben Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen

Soweit Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben, ist die Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen. Die bloße Steuererklärung reicht nicht aus, da sich daraus nicht die Tilgungsleistungen ergeben, die für die Unterhaltsberechnung nicht relevant sind. Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind die Jahresbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne vorzulegen.

GUT ZU WISSEN

Auskunftspflicht über das Einkommen eines neuen Ehepartners

Haben Sie nach Ihrer Scheidung erneut geheiratet, müssen Sie auch Auskunft über die Eigentumsverhältnisse Ihres neuen Ehegatten erteilen, wenn Ihre eigenen Einnahmen unter Ihrem Selbstbehalt (1.200 EUR gegenüber dem Ex-Ehepartner, wenn Sie arbeiten) liegen. Nur so kann die unterhaltsberechtigte Person Ihren Anteil am Familienunterhalt bestimmen. Legen Sie zu diesem Zweck Ihre letzte Einkommensteuererklärung vor, kann der neue Ehegatte verlangen, dass die ihn betreffenden Detailangaben geschwärzt werden.

Welche Form muss meine Auskunft haben?

Sie sind verpflichtet, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse systematisch zusammenzustellen. Es genügt nicht, einen Berg an Papieren zu übersenden und es der anderen Partei zu überlassen, sich die notwendigen Fakten herauszusuchen. Der Auskunftsfordernde muss ohne übermäßigen Aufwand in der Lage sein, einen Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH FamRZ 1983, 996).

EXPERTENTIPP

Keine Pflicht zu beweisen, dass man irgendetwas nicht besitzt

Sie sind nicht verpflichtet Negativbelege zu erstellen. So sind Sie nicht verpflichtet, eine negative Auskunft Ihrer Bank vorzulegen, dass Sie keine Zinseinkünfte beziehen. Sie brauchen auch keine Rechenschaft über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände zu erteilen.

Was ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Auskünfte verweigert?

Es kommt vor, dass Unterhaltspflichtige Auskünfte verweigern oder im Gerichtsverfahren nur zögerlich Auskünfte erteilen. Das Familienverfahrensgesetz von 2009 versucht, diesen Missstand zu beseitigen.

 

  • Nach § 235 FamFG kann der Richter bzw. die Richterin jetzt ausdrücklich anordnen, dass die Parteien eines unterhaltsrechtlichen Verfahrens Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie entsprechende Belege vorlegen.
  • Im Übrigen kann jeder Beteiligte am Unterhaltsprozess diese Auskunft beantragen. Das Gericht hat dann entsprechend zu beschließen.
  • Im Zweifel kann das Gericht anordnen, dass die Parteien schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist.
  • Um das Verfahren beschleunigt abzuwickeln, kann der Richter bzw. die Richterin eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Auskünfte zu erteilen sind. Da das Verfahren eilbedürftig ist, sind Fristen von 14 Tagen üblich.
  • Erteilt ein Beteiligter innerhalb der richterlich gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig die gewünschten Auskünfte, kann das Gericht Auskunft und Belege anfordern bei: Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Finanzämtern. Die benannten Stellen sind verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte zu erteilen.

GUT ZU WISSEN

Strafen bei falscher Auskunft

Wer jetzt trickst, riskiert, sich wegen falscher unendlicher Aussage (§ 153 StGB) oder wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar zu machen.

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Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die richtige Information ist bares Geld wert. Sie vermeidet aber auch Fehlschüsse und Sackgassen. Bevor Sie also Unterhalt fordern oder eine Forderung brüsk abschmettern, sollten Sie genau wissen, auf welcher Grundlage Sie dies tun. Nur wenn Sie realistische Forderungen und Gegenargumente bringen, haben Sie gute Chancen, außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen oder in einem Unterhaltsprozess ohne Abwege ins Ziel zu kommen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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