Unterhaltspflicht

Wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar. Die Strafanzeige wegen einer solchen Unterhaltspflichtverletzung kann eine geeignete Motivation sein, um denjenigen, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, zur Zahlung des Unterhalts zu veranlassen.

Ob und inwieweit eine Strafanzeige wegen einer Unterhaltspflichtverletzung tatsächlich zweckmäßig ist oder eher nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Das Wichtigste

  • Der Strafbestand einer Unterhaltspflichtverletzung bezweckt den Schutz der unterhaltsberechtigten Person vor der wirtschaftlichen Gefährdung ihrer Existenz.
  • Ebenso soll damit eine nicht notwendige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel vermieden werden. Derjenige, der den Unterhalt schuldet, soll für den Lebensbedarf einer bedürftigen Person aufkommen und nicht der Staat.
  • Weisung, Auflage und Bewährungsstrafe sind die angemessenen Mittel, dem Beschuldigten seine Unterhaltsverpflichtungen deutlich vor Augen zu führen.
  • Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur strafbar, wenn derjenige, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, die Unterhaltszahlung nicht leistet und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet.
  • Der Beschuldigte muss seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzen. Die Tathandlung „sich der Unterhaltspflicht entziehen“ kann durch Tun oder Unterlassen begangen werden. In Betracht kommen Arbeitsaufgabe, Wohnsitzwechsel, bloße Nichtzahlung und insbesondere die unmittelbare Herbeiführung künftiger Leistungsunfähigkeit.
  • Dem Unterhaltspflichtigen ist nachzuweisen, dass er leistungsfähig ist.
  • Der Unterhaltsschuldner hat Anspruch auf einen Selbstbehalt, der die eigene Existenz absichert. Verfügt er über Vermögen, ist er verpflichtet, Vermögenswerte zu verwerten.
  • Es entlastet den Beschuldigten nicht, wenn die Mutter oder der Vater des minderjährigen Kindes Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Wird Vorschuss gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch vom Kind auf den öffentlichen Leistungsträger über.
  • Versuchen Sie eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Jede Einigung ist besser als eine strafrechtliche Auseinandersetzung.

Was steht bezüglich der Unterhaltspflicht im Strafgesetzbuch?

§ 170 StGB lautet: …

  1. „Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
  2. „Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Warum ist die Verletzung der Unterhaltspflicht überhaupt strafbar?

Der Straftatbestand des § 170 StGB hat zwei Zielrichtungen. Er bezweckt: …

  1. Schutz der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person vor der wirtschaftlichen Gefährdung ihrer Existenz. Vornehmlich geht es um unterhaltsberechtigte Kinder.
  2. Schutz der Allgemeinheit vor einer an sich nicht notwendigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Vorrangig soll derjenige, der den Unterhalt schuldet, für den Lebensbedarf einer bedürftigen Person aufkommen.

Wie wird die Unterhaltspflichtverletzung bestraft?

Einstellung des Verfahrens gegen Auflage

§ 170 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. In der Praxis werden viele Verfahren eingestellt, da sich der Unterhaltsschuldner als leistungsunfähig erweist und oft selbst kaum in der Lage ist, die eigene Existenz zu gewährleisten.

Zugleich werden viele Strafverfahren bei an sich leistungsfähigen Ersttätern eingestellt, sofern sie sich bei geringer Schuld nachweisbar bereit erklären, die Unterhaltsrückstände innerhalb eines Jahres zu bezahlen. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des Strafrichters, vorläufig von der Erhebung einer Anklage abzusehen und dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Als Frist für den Zahlungsausgleich sieht das Gesetz höchstens ein Jahr vor. Während des Fristverlaufs ruht die Verjährung. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, kann die Tat nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage nicht, kann der Staatsanwalt Anklage erheben.

Verurteilung zur Freiheitsstrafe mit Bewährung und Weisung

In schwerwiegenden Fällen, in denen der Beschuldigte hartnäckig und verwerflich seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, insbesondere bei der vorläufigen Einstellung seines Verfahrens seiner Zahlungsauflage nicht nachkommt, wird zumindest bei einem Ersttäter meist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten auf Bewährung verhängt.

Strafverbüßung oder Geldstrafe

Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Täter die verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßen muss. Gleichermaßen kommt es selten zur Verhängung einer Geldstrafe. Dafür gibt es gute Gründe. Sitzt der Unterhaltsschuldner im Gefängnis, kann er nicht arbeiten, nichts verdienen und seine Unterhaltspflicht erst recht nicht erfüllen. Würde das Strafgericht eine Geldstrafe verhängen, hätte der Unterhaltsschuldner oft nicht mehr die Liquidität, um rückständige und laufende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Insoweit sind Weisung, Auflage und Bewährungsstrafe die angemessenen Mittel, dem Beschuldigten seine Unterhaltsverpflichtungen deutlich vor Augen zu führen.

Kritischer sind Fälle nach § 170 Abs. II StGB zu beurteilen, in denen die schwangere Frau infolge der ausbleibenden Unterhaltszahlungen des Vaters sich zu einem Schwangerschaftsabbruch genötigt sieht. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Diese Vorschrift dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

Den Schwangerschaftsabbruch der Mutter hat der Beschuldigte allerdings dann nicht zu verantworten, wenn die Frau andere Gründe für den Schwangerschaftsabbruch hat oder ihr Lebensbedarf durch Leistungen Dritter gewährleistet ist. Ist der Beschuldigte mit der Frau nicht verheiratet, trifft ihn als nichtehelicher Vater eine Unterhaltspflicht erst frühestens sechs Wochen vor der Geburt. Gleiches gilt, wenn die Frau infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Entbindung verursachten Krankheit außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dann sind ist der Unterhaltsschuldner frühestens vier Monate vor der Geburt unterhaltspflichtig. Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch außerhalb dieser Fristen, scheidet er als potentieller Täter aus.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Unterhaltspflichtverletzung strafbar?

Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht

Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur strafbar, wenn derjenige, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, die Unterhaltszahlung nicht leistet und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet. Die Hauptfälle betreffen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten. Bei Kindern sind naturgemäß viele nichteheliche Kinder betroffen.

Unterhaltsberechtigte Kinder:

  • Minderjährige, schulpflichtige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt.
  • Nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder stehen ehelichen Kindern gleich.
  • Stiefkinder und Pflegekinder haben keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.
  • Unverheiratete, volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Jugendliche haben ein Recht auf eine angemessene Ausbildung, sofern sie noch bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. II S. 2 BGB).

Höhe des Mindestunterhalts:

Details zum Mindestunterhalt entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle. Beträgt Ihr „bereinigtes“ Einkommen (unter Abzug bestimmter Belastungen) EUR/Monat, hat Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt wie folgt (Stand: ):

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = EUR
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres = EUR
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = EUR

Rein vertragliche Unterhaltspflichten begründen keine Unterhaltspflichtverletzung, da das Gesetz nur die gesetzliche Unterhaltspflicht abstellt.

Praxisbeispiel:

Heterogene Insemination: Lässt sich eine Frau mit dem Samen eines Mannes künstlich befruchten und stimmt der zeugungsunfähige Lebensgefährte ausdrücklich der künstlichen Befruchtung zu, verpflichtet er sich vertraglich zur Unterhaltsleistung gegenüber dem Kind. Zahlt er dann keinen Unterhalt, begeht er keine Straftat.

Expertentipp:

Es entlastet nicht, wenn Sie vereinbaren, dass für die Zukunft auf den Kindesunterhalt verzichtet wird. Solche Vereinbarungen sind nichtig.

Es entlastet den Beschuldigten nicht, wenn die Mutter oder der Vater des minderjährigen Kindes Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Wird Vorschuss gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch vom Kind auf den öffentlichen Leistungsträger über, der den Beschuldigten als den Unterhaltsschuldner in Regress nehmen kann. Unterhaltsvorschuss wird letztlich nur für das Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Der Unterhaltsvorschuss wird bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle, in der Regel beim Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt, beantragt. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Zahlungen des Unterhaltsschuldners werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das Jugendamt ist verpflichtet, die verauslagten Unterhaltsleistungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzutreiben. Das Jugendamt braucht den Unterhaltsschuldner deshalb nicht eigens zu verklagen. Allein der Zahlungsnachweis genügt als vollstreckbarer Titel.

Deshalb ist die Mutter auch verpflichtet, den Namen und auf den Aufenthaltsort des Vaters Ihres Kindes anzugeben, soweit er bekannt ist. Weigert sie sich, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, riskiert sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Vor allem kann der Mann auch nicht wegen einer Unterhaltspflichtverletzung belangt werden.

Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein

Es steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein muss. Dennoch ist die Leistungsfähigkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. In der Praxis scheitern viele Strafanzeigen genau an dieser Voraussetzung. Die Rechtsprechung dazu ist sehr vielgestaltig und stets einzelfallbedingt. Pauschale Aussagen sind daher kaum möglich.

Der Unterhaltsschuldner hat zudem Anspruch auf einen Selbstbehalt, der die eigene Existenz absichert. Er schuldet dann keinen Unterhalt und kann auch nicht bestraft werden, wenn er keine Unterhaltsleistungen erbringt. Der notwendige Eigenbedarf beträgt nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern 1.080 Euro, wenn er erwerbstätig ist und 880 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. Die Beträge beinhalten 380 Euro Wohnkosten (Warmmiete inkl. umlagefähiger NK und Heizung).

Verfügt er über Vermögen, ist er verpflichtet, den Vermögensstamm anzugreifen und Vermögenswerte (z.B. eine Eigentumswohnung) zu verwerten.

Expertentipp:

Bezieht die Mutter für das minderjährige Kind Kindergeld, wird die Hälfte des Kindesgeldes auf den Barunterhaltsbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet (§ 1612b Abs. I BGB).

Der Unterhaltspflichtige muss also zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein, ohne die eigene Existenz zu gefährden. Da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes immer vorrangig zu erfüllen ist, kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter dann nicht mehr erfüllt werden können. Es genügt, dass der Unterhaltspflichtige sich liquide Mittel durch zumutbare Arbeit erwerben kann oder könnte. Soweit es zuzumuten ist, muss auch ein Berufswechsel und ein Wechsel des Arbeitsplatzes in Betracht gezogen werden. Zugleich ist ein das Einkommen vermindernder Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel zu vermeiden. Schenkungen, mit denen die Leistungsfähigkeit umgangen wird, sind zu unterlassen. Wechseln die Einkommensverhältnisse fortlaufend, beurteilt sich die Leistungsfähigkeit über einen größeren Zeitraum, wobei aber eine bloße Durchschnittsberechnung regelmäßig nicht genügt.

Gut zu wissen:

Selbst Einkünfte, die aus einer strafbaren Handlung (Unterschlagung, Bankraub) erlangt wurden, sind zur Zahlung von Unterhalt einzusetzen. Gleiches gilt für „Einkünfte“ aus einer Steuerhinterziehung oder aus Schwarzarbeit.

Da dem Beschuldigten nachzuweisen ist, dass er leistungsfähig ist, ordnet die Staatsanwaltschaft gerne auch ohne vorherige Ankündigung und Anhörung die Durchsuchung der Wohnräume an und fordert Auskunft vom Arbeitgeber. Ziel ist es, aussagekräftige Unterlagen wie Kontoauszüge, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge aufzufinden, aus denen sich die Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit feststellen lässt.

Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, kann seine Leistungsfähigkeit nicht pauschal damit begründet werden, dass er sich vorwerfbar nicht arbeitslos meldet. Vielmehr wäre nachzuweisen, dass er ohne vernünftigen Zweifel einen angemessenen Verdienst hätten erzielen können. Angesichts der Arbeitsmarktsituation kommt eine Verurteilung aufgrund einer solchen vermuteten „fiktiven“ Leistungsfähigkeit nur in Betracht, wenn ein Arbeitsplatz ohne nachhaltige Gründe aufgeben wird.

Expertentipp:

Sind Sie Arbeitslosengeld II-Empfänger, brauchen Sie aus Ihren Grundsicherungsleistungen keinen Kindesunterhalt zu zahlen, wenn Sie auch eigenes Einkommen beziehen und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten. In Höhe Ihres Erwerbstätigenfreibetrages wird Ihr Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Der Beschuldigte muss seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzen

Die Unterhaltspflichtverletzung ist ein Vorsatzdelikt. Es genügt bedingter Vorsatz, bei dem der Beschuldigte in Kauf nimmt oder es ihm gleichgültig ist, dass er seine Unterhaltspflicht verletzt. Die Tathandlung „sich der Unterhaltspflicht entziehen“ kann durch Tun oder Unterlassen begangen werden. In Betracht kommen Arbeitsaufgabe, Wohnsitzwechsel, bloße Nichtzahlung und insbesondere die unmittelbare Herbeiführung künftiger Leistungsunfähigkeit.

Sofern der Unterhaltspflichtige der begründeten Meinung ist, er sei nicht unterhaltspflichtig, fehlt es oft am Vorsatz. Zahlt er nur deshalb keinen Unterhalt, weil er infolge einer zweifelhaften Unterhaltspflicht die Entscheidung des Familiengerichts abwartet, handelt er nicht vorsätzlich.

Expertentipp:

Voraussetzung für eine strafbare Unterhaltsverletzung ist, dass die Mutter oder der Vater als Vertreter des Kindes den Unterhaltspflichtigen aufgefordert hat, Kindesunterhalt zu leisten und zu diesem Zweck Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Erst ab diesem Zeitpunkt entsteht eine Unterhaltsverpflichtung.

Gefährdung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person

Die Nichtzahlung des Unterhalts allein genügt nicht. Durch die Tathandlung muss der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung kann bereits dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte über seine Kräfte hinaus arbeiten muss, um zu überleben.

Eine Gefährdung ist auch dann anzunehmen, wenn der Lebensbedarf ohne die Hilfe dritter Person gefährdet wäre. Es entlastet Sie als Beschuldigten also nicht, wenn die Eltern der unterhaltsberechtigten Person oder ein öffentlicher Leistungsträger deren Lebensunterhalt sicherstellen. Dabei kommt es darauf an, dass die fremde Hilfe in einem inneren Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung steht. Erbt der Unterhaltsberechtigte einen Geldbetrag, fehlt dieser Zusammenhang.

Expertentipp:

Betreut der Vater das Kind, ist die Mutter unterhaltspflichtig, soweit von dem Vater wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Er selbst kann keine Unterhaltspflichtverletzung begehen.

Inwieweit beeinflussen Unterhaltsurteile das Strafverfahren?

Staatsanwaltschaft und Strafgericht sind nicht an zivilrechtliche Urteile gebunden, in denen ein Familiengericht die Unterhaltspflicht eines Unterhaltsschuldners festgestellt oder abgelehnt hat. Ein Strafrichter kann also den Beschuldigten nicht allein deshalb verurteilen, weil er zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet wurde.

Vielmehr muss der Strafrichter die vorgenannten Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, eigenständig prüfen und entscheiden. Der Strafrichter muss lediglich anerkennen, dass der Beschuldigte zivilrechtlich als Vater festgestellt wurde und der leibliche Vater ist. Steht die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Strafanzeige oder der Anklage nicht fest, muss die Vaterschaft zivilrechtlich geklärt werden. Ermittlungsverfahren und Strafverfahren werden bis zur Klärung der Vaterschaft ausgesetzt.

Fazit – Empfehlungen für die Praxis

Sichtweise der unterhaltsberechtigten Person

Kostenvoranschlag anfordern

Die Drohung gegenüber dem Unterhaltsschuldner mit einer Strafanzeige wegen einer angeblichen oder gemutmaßten Unterhaltspflichtverletzung ist stets kritisch zu beurteilen. Sie sollten diese Option stets im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Situation einschätzen. Zwar kann eine Strafanzeige oder bereits die bloße Drohung den Unterhaltsschuldner durchaus motivieren, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Wird eine Strafanzeige erstattet, führt dies dazu, dass der weitere Ablauf kaum mehr kontrollierbar ist. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner einleitet, eine Hausdurchsuchung veranlasst, durch Rückfrage beim Arbeitgeber eine negative Stimmung entsteht und der Beschuldigte im ungünstigsten Falle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die seine Reputation und Bonität möglicherweise so sehr belastet, dass er in berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Ziel muss stets sein, dass der Unterhaltsschuldner in der Lage bleibt, seine Fähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsleistungen zu bewahren und abzusichern. Es ist alles zu vermeiden, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Lediglich in Fällen, in denen ein Unterhaltsschuldner mutwillig und bewusst die Unterhaltszahlungen verweigert, sich als unbelehrbar erweist und die dadurch bedingte Gefährdung des Lebensunterhalts, insbesondere seines leiblichen Kindes in Kauf nimmt, wäre eine Strafanzeige in Betracht zu ziehen.

Sichtweise des Unterhaltsschuldners

Geht es um eine Unterhaltsverletzung, ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts genauso vielgestaltig wie die Lebensverhältnisse der Beteiligten. Es verbietet sich jegliche pauschale Bewertung. Es sind dazu viel zu viele Details zu prüfen. Bis es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen einer Unterhaltsverletzung kommt, ist es ein weiter Weg.

Müssen Sie sich als Unterhaltsschuldner mit einer Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung auseinandersetzen, sollten Sie sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Vertrauen Sie keinesfalls darauf, dass die Anzeige im Sande verlaufen wird. Ihre Einschätzung, Sie seien ohnehin finanziell nicht leistungsfähig, ist zunächst kein tragendes Argument. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft gehalten, den Vorwurf in der Strafanzeige zu prüfen und wird im Regelfall ein Ermittlungsverfahren einleiten. Spätestens dann müssen Sie reagieren. Im Idealfall versuchen Sie eine einvernehmliche Regelung mit der unterhaltsberechtigten Person herbeizuführen. Jede Einigung ist besser als eine strafrechtliche Auseinandersetzung. Auch wenn Sie, soweit Ihre Unterhaltspflicht eindeutig erscheint, nur kleine Unterhaltsbeträge leisten können, ist dies allemal besser, als überhaupt keine Reaktion zu zeigen. Jeder auch noch so kleine gute Wille, mit dem Sie Ihre Bereitschaft dokumentieren, wird positiv bewertet und entlastet Sie.

Expertentipp:

Meist geht es im Strafrecht darum, dass der Vater derjenige ist, der seine Unterhaltspflicht verletzt. Schulden Sie als leiblicher Vater einem Kind tatsächlich Kindesunterhalt, sollten Sie stets bedenken, dass es dabei weniger um die Interessen der Mutter, als um die Interessen des Kindes gibt. Wenn Sie der Mutter „eins auswischen“ wollen, treffen Sie letztlich nur das Kind.

Autor:  Volker Beeden

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