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Was ist die Unterhaltspflicht(verletzung)?

DEFINITION

Was ist die Unterhaltspflicht(verletzung)?

Unterhaltspflichtverletzungen gefährden Unterhaltsberechtigte in ihrer Existenz. Die Strafen dafür dienen dem Schutz der Unterhaltsempfangenden. Ebenso soll damit die Schonung öffentlicher Mittel bezweckt werden. Derjenige, der den Unterhalt schuldet, soll für den Lebensbedarf einer bedürftigen Person aufkommen und nicht der Staat. Um dem Beschuldigten seine Unterhaltsverpflichtungen deutlich vor Augen zu führen, wendet der Staat die Mittel der Weisung, Auflage und Bewährungsstrafe an.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Dem Unterhaltspflichtigen ist nachzuweisen, dass er leistungsfähig ist. Der Unterhaltsschuldner hat jedoch Anspruch auf einen Selbstbehalt, der die eigene Existenz absichert. Verfügt er über Vermögen, ist er verpflichtet, Vermögenswerte zu verwerten.
  • Der Beschuldigte muss seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzen. Sich der Unterhaltspflicht entziehen kann durch Tun oder Unterlassen begangen werden. Dies geschieht zum Beispiel durch Jobverzicht, Umzug, einfache Nichtzahlung und insbesondere die unmittelbare Herbeiführung künftiger Leistungsunfähigkeit.
  • Es entlastet den Beschuldigten nicht, wenn die Mutter oder der Vater des minderjährigen Kindes  Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Wird Vorschuss gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch vom Kind auf den öffentlichen Leistungsträger über.

Wie werden Unterhaltsverstöße bestraft?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet in § 170 im Großen und Ganzen zwei Fälle. Wer sich der Unterhaltspflicht entzieht und den Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers gefährdet, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

 

Wer dazu noch einer schwangeren Person Unterhalt schuldet, ihr diesen „in verwerflicher Weise“ vorenthält und dadurch einen Schwangerschaftsabbruch verursacht, dem droht sogar eine bis zu fünf Jahre andauernde Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

 

Welche Stufenstrafen bis dahin verhängt werden, lesen Sie im Folgenden.

Einstellung des Verfahrens gegen Auflage

In der Praxis werden viele Verfahren eingestellt, da sich der Unterhaltsschuldner als leistungsunfähig erweist und oft selbst kaum in der Lage ist, die eigene Existenz zu gewährleisten.

 

Zugleich werden viele Strafverfahren bei an sich leistungsfähigen Ersttätern eingestellt, sofern sie sich bei geringer Schuld nachweisbar bereit erklären, die Unterhaltsrückstände innerhalb eines Jahres zu bezahlen. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Strafprozessordnung (stopp) erlaubt es der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des Strafrichters, vorläufig von der Erhebung einer Anklage abzusehen und dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.

 

Als Frist für den Zahlungsausgleich sieht das Gesetz höchstens ein Jahr vor. Während des Fristverlaufs ruht die Verjährung. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, kann die Tat nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage nicht, kann der Staatsanwalt Anklage erheben.

Verurteilung zur Freiheitsstrafe mit Bewährung und Weisung

Schaubild

Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.

In schwerwiegenden Fällen, in denen der Beschuldigte hartnäckig und verwerflich seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, insbesondere bei der vorläufigen Einstellung seines Verfahrens seiner Zahlungsauflage nicht nachkommt, wird zumindest bei einem Ersttäter meist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten auf Bewährung verhängt.

Strafverbüßung oder Geldstrafe

Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Täter die verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßen muss. Gleichermaßen kommt es selten zur Verhängung einer Geldstrafe. Dafür gibt es gute Gründe. Sitzt der Unterhaltsschuldner im Gefängnis, kann er nicht arbeiten, nichts verdienen und seine Unterhaltspflicht erst recht nicht erfüllen. Würde das Strafgericht eine Geldstrafe verhängen, hätte der Unterhaltsschuldner oft nicht mehr die Liquidität, um rückständige und laufende Unterhaltsleistungen zu erbringen. Insoweit sind Weisung, Auflage und Bewährungsstrafe die angemessenen Mittel, dem Beschuldigten seine Unterhaltsverpflichtungen deutlich vor Augen zu führen.

 

Kritischer sind Fälle nach § 170 Abs. II StGB zu beurteilen, in denen die schwangere Frau infolge der ausbleibenden Unterhaltszahlungen des Kindesvaters sich zu einem Schwangerschaftsabbruch genötigt sieht. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Diese Vorschrift dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

 

Den Schwangerschaftsabbruch der Mutter hat der Beschuldigte allerdings dann nicht zu verantworten, wenn die Frau andere Gründe für den Schwangerschaftsabbruch hat oder ihr Lebensbedarf durch Leistungen Dritter gewährleistet ist. Ist der Beschuldigte mit der Frau nicht verheiratet, trifft ihn als nichtehelicher Vater eine Unterhaltspflicht erst frühestens sechs Wochen vor der Geburt. Gleiches gilt, wenn die Frau infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Entbindung verursachten Krankheit außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dann sind ist der Unterhaltsschuldner frühestens vier Monate vor der Geburt unterhaltspflichtig. Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch außerhalb dieser Fristen, scheidet eine Strafbarkeit aus.

Wann ist eine Unterhaltspflichtverletzung strafbar?

Nicht jeder, der vermuteterweise wirtschaftlich stark ist, begeht Unterhaltspflichtverletzungen, wenn er z.B. seine Ex-Frau nicht unterstützt. Welche Voraussetzungen gelten für das Vorliegen einer Straftat?

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Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht

Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur strafbar, wenn derjenige, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, die Unterhaltszahlung nicht leistet und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet. Die Hauptfälle betreffen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehepartnern. Bei Kindern sind naturgemäß viele nichteheliche Kinder betroffen.

 

Unterhaltsberechtigte Kinder:

 

  • Minderjährige, schulpflichtige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt.
  • Nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder stehen ehelichen Kindern gleich.
  • Stiefkinder und Pflegekinder haben keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.
  • Unverheiratete, volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Jugendliche haben ein Recht auf eine angemessene Ausbildung, sofern sie noch bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. II S. 2 BGB).

GUT ZU WISSEN

Rein vertragliche Unterhaltspflichten begründen keine Unterhaltspflichtverletzung

Lässt sich eine Frau mit dem Samen eines Mannes künstlich befruchten und stimmt der zeugungsunfähige Lebensgefährte ausdrücklich der künstlichen Befruchtung mit dem Ziel zu, eine Vaterstellung einzuenhmen, verpflichtet er sich vertraglich zur Unterhaltsleistung gegenüber dem Kind. Zahlt er dann keinen Unterhalt, begeht er keine Straftat, da das Gesetz nach Wortlaut nur auf die gesetzliche Unterhaltspflicht abstellt und vorliegend keine rechtliche Vaterschaft begründet war.

Es entlastet den Beschuldigten indes nicht, wenn die Mutter oder der Vater des minderjährigen Kindes Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Wird Vorschuss gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch vom Kind auf den öffentlichen Leistungsträger über, der den Beschuldigten als den Unterhaltsschuldner in Regress nehmen kann. Unterhaltsvorschuss wird letztlich nur für das Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

 

Der Unterhaltsvorschuss wird bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle, in der Regel beim Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt, beantragt. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Zahlungen des Unterhaltsschuldners werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das Jugendamt ist verpflichtet, die verauslagten Unterhaltsleistungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzutreiben. Das Jugendamt braucht den Unterhaltsschuldner deshalb nicht eigens zu verklagen. Allein der Zahlungsnachweis genügt als vollstreckbarer Titel.

 

Deshalb ist die Mutter auch verpflichtet, den Namen und auf den Aufenthaltsort des Vaters Ihres Kindes anzugeben, soweit er bekannt ist. Weigert sie sich, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, riskiert sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Vor allem kann der Mann auch nicht wegen einer Unterhaltspflichtverletzung belangt werden.

EXPERTENTIPP

Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden

Es entlastet nicht, wenn Sie vereinbaren, dass für die Zukunft auf den Kindesunterhalt verzichtet wird. Solche Vereinbarungen sind nichtig.

Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein

Es steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein muss, jedoch ist die Leistungsfähigkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. In der Praxis scheitern viele Strafanzeigen genau an dieser Voraussetzung. Die Rechtsprechung dazu ist sehr vielgestaltig und stets einzelfallbedingt. Pauschale Aussagen sind daher kaum möglich.

 

Der Unterhaltsschuldner hat zudem Anspruch auf einen Selbstbehalt, der die eigene Existenz absichert. Er schuldet dann keinen Unterhalt und kann auch nicht bestraft werden, wenn er keine Unterhaltsleistungen erbringt. Der notwendige Eigenbedarf beträgt nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern 1.450 EUR, wenn er erwerbstätig ist und 1.200 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist. Die Beträge beinhalten 520 EUR Wohnkosten (Warmmiete inkl. umlagefähiger Nebenkosten und Heizung).

 

Verfügt er über Vermögen, ist er verpflichtet, den Vermögensstamm anzugreifen und Vermögenswerte (z.B. eine Eigentumswohnung) zu verwerten.

EXPERTENTIPP

Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu schuldenden Betrag angerechnet

Bezieht die Mutter für das minderjährige Kind Kindergeld, wird die Hälfte des Kindesgeldes auf den Barunterhaltsbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet.

Der Unterhaltspflichtige muss also zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein, ohne die eigene Existenz zu gefährden. Da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes immer vorrangig zu erfüllen ist, kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter dann nicht mehr erfüllt werden können. Es genügt, dass der Unterhaltspflichtige sich liquide Mittel durch zumutbare Arbeit erwerben kann oder könnte. Soweit es zuzumuten ist, muss auch ein Berufswechsel und ein Wechsel des Arbeitsplatzes in Betracht gezogen werden. Zugleich ist ein das Einkommen vermindernder Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel zu vermeiden. Schenkungen, mit denen die Leistungsunfähigkeit herbeigeführt wird, sind zu unterlassen. Wechseln die Einkommensverhältnisse fortlaufend, beurteilt sich die Leistungsfähigkeit über einen größeren Zeitraum, wobei aber eine bloße Durchschnittsberechnung regelmäßig nicht genügt.

 

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GUT ZU WISSEN

Unterhalt muss auch aus Schwarzarbeitslohn bezahlt werden

Selbst Einkünfte, die aus einer strafbaren Handlung (Unterschlagung, Bankraub) erlangt wurden, sind zur Zahlung von Unterhalt einzusetzen. Gleiches gilt für „Einkünfte“ aus einer Steuerhinterziehung oder aus Schwarzarbeit.

Da dem Beschuldigten nachzuweisen ist, dass er leistungsfähig ist, ordnet die Staatsanwaltschaft gerne auch ohne vorherige Ankündigung und Anhörung die Durchsuchung der Wohnräume an und fordert Auskunft vom Arbeitgeber. Ziel ist es, aussagekräftige Unterlagen wie Kontoauszüge, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge aufzufinden, aus denen sich die Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit feststellen lässt.

 

Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, kann seine Leistungsfähigkeit nicht pauschal damit begründet werden, dass er sich vorwerfbar nicht arbeitslos meldet. Vielmehr wäre nachzuweisen, dass er ohne vernünftigen Zweifel einen angemessenen Verdienst hätte erzielen können. Angesichts der Arbeitsmarktsituation kommt eine Verurteilung aufgrund einer solchen vermuteten „fiktiven“ Leistungsfähigkeit nur in Betracht, wenn ein Arbeitsplatz ohne nachhaltige Gründe aufgegeben wird.

EXPERTENTIPP

ALG-II-Empfänger auch mit eigenem Einkommen nicht zahlungspflichtig

Sind Sie Arbeitslosengeld-II-Empfänger, brauchen Sie aus Ihren Grundsicherungsleistungen keinen Kindesunterhalt zu zahlen, wenn Sie auch eigenes Einkommen beziehen und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten. In Höhe Ihres Erwerbstätigenfreibetrags wird Ihr Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Der Beschuldigte muss seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzen

Die Unterhaltspflichtverletzung ist ein Vorsatzdelikt. Es genügt bedingter Vorsatz, bei dem der Beschuldigte in Kauf nimmt oder es ihm gleichgültig ist, dass er seine Unterhaltspflicht verletzt. Die Tathandlung „sich der Unterhaltspflicht entziehen“ kann durch Tun oder Unterlassen begangen werden. In Betracht kommen Arbeitsaufgabe, Wohnsitzwechsel, bloße Nichtzahlung und insbesondere die unmittelbare Herbeiführung künftiger Leistungsunfähigkeit.

 

Sofern der Unterhaltspflichtige der begründeten Meinung ist, er sei nicht unterhaltspflichtig, fehlt es oft am Vorsatz. Zahlt er nur deshalb keinen Unterhalt, weil er infolge einer zweifelhaften Unterhaltspflicht die Entscheidung des Familiengerichts abwartet, handelt er nicht vorsätzlich.

Gefährdung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person

Die Nichtzahlung des Unterhalts allein genügt nicht. Durch die Tathandlung muss der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung kann bereits dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte über seine Kräfte hinaus arbeiten muss, um zu überleben.

 

Eine Gefährdung ist auch dann anzunehmen, wenn der Lebensbedarf ohne die Hilfe dritter Person gefährdet wäre. Es entlastet Sie als Beschuldigten also nicht, wenn die Eltern der unterhaltsberechtigten Person oder ein öffentlicher Leistungsträger deren Lebensunterhalt sicherstellen. Dabei kommt es darauf an, dass die fremde Hilfe in einem inneren Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung steht. Erbt der Unterhaltsberechtigte einen Geldbetrag, fehlt dieser Zusammenhang.

Zivil- vs. strafrechtliche Unterhaltsurteile

Staatsanwaltschaft und Strafgericht sind nicht an zivilrechtliche Urteile gebunden, in denen ein Familiengericht die Unterhaltspflicht eines Unterhaltsschuldners festgestellt oder abgelehnt hat. Das Strafgericht kann also den Beschuldigten nicht allein deshalb verurteilen, weil er zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet wurde.

 

Vielmehr muss es die vorgenannten Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, eigenständig prüfen und entscheiden. Das Strafgericht muss lediglich anerkennen, dass der Beschuldigte zivilrechtlich als Vater festgestellt wurde und der leibliche Vater ist. Steht die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Strafanzeige oder der Anklage nicht fest, muss die Vaterschaft zivilrechtlich geklärt werden. Ermittlungsverfahren und Strafverfahren werden bis zur Klärung der Vaterschaft ausgesetzt.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ziel muss stets sein, dass der Unterhaltsschuldner in der Lage bleibt, seine Fähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsleistungen zu bewahren und abzusichern. Es ist alles zu vermeiden, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Lediglich in Fällen, in denen ein Unterhaltsschuldner mutwillig und bewusst die Unterhaltszahlungen verweigert, sich als unbelehrbar erweist und die dadurch bedingte Gefährdung des Lebensunterhalts, insbesondere seines leiblichen Kindes in Kauf nimmt, wäre eine Strafanzeige in Betracht zu ziehen.

 

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