Trennungsunterhalt

Beschließen Ehepartner, ihre Leben fortan getrennt lebend zu verbringen, muss der finanziell besser gestellte Ehepartner den Lebensunterhalt des anderen Ehepartners sicherstellen. Vor allem in der „Hausfrauenehe“, in der ein Ehepartner die Haushaltsführung übernommen hat, muss gewährleistet sein, dass dieser Partner nicht in ein wirtschaftliches Loch fällt. Diese Form des Unterhalts nennt sich Trennungsunterhalt.

Das Wichtigste

  • Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden. Danach verfällt dieser Anspruch. Jedem Ehepartner steht dann der nacheheliche Unterhalt zu, der gesondert eingefordert oder eingeklagt werden muss.
  • Trennungsunterhalt setzt voraus, dass
    • beide Ehepartner getrennt leben,
    • einer der Partner auf die Unterstützung des anderes angewiesen ist und
    • der andere Partner leistungsfähig ist.
  • Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. War einer der Ehepartner bislang nicht berufstätig, braucht er zunächst auch weiterhin nicht zu arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung ist er im Regelfall nicht zur Arbeit verpflichtet.
  • Betreut der Partner nach der Trennung ein Kind, gelten weitere Einschränkungen. Regelmäßig braucht der Partner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten zu gehen. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden.
  • Das Gesetz orientiert sich bei der Bemessung des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend ist der Lebensstandard während des Zeitraums, in dem Ehepartner zusammen gelebt haben.
  • Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Der Selbstbehalt beträgt derzeit EUR (Stand ).
  • Wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann, bestimmt das Gesetz bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge, wobei Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind.

Unterschied Trennungsunterhalt / Nachehelicher Unterhalt

Im Ehegattenunterhaltsrecht geht es um:

  • Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung
  • Nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung

Beide Unterhaltsarten gehen von unterschiedlichen Voraussetzungen aus und unterliegen teils verschiedenen Bedingungen. Trennungsunterhalt kann nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens verlangt werden. Danach endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jedem Ehepartner steht danach der nacheheliche Unterhalt zu, der allerdings gesondert eingefordert oder eingeklagt werden muss. Ein Unterhaltstitel, der auf Trennungsunterhalt gerichtet ist, ist also keine Vollstreckungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt.

Prämisse des Unterhaltsrechts

Leben die Ehepartner zusammen, sind sie während der Ehe gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Partner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). Auf seine eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, kommt es nicht an.

Mit der Trennung ändert sich die Situation. Die Lebensgemeinschaft endet und damit auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt, beizutragen. Nun geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner finanzielle Unterstützung, eben den Trennungsunterhalt einfordern.

Grundsätze zum Trennungsunterhalt

Die zentrale Vorschrift zum Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Das Gesetz bestimmt folgende Grundsätze:

  • ...„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“ ...
  • ...„Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.“...
  • ...„Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen.“...

Expertentipp:

Zum angemessenen Trennungsunterhalt gehören ab der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrags auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der Invalidität (sog. Vorsorgeunterhalt) sowie die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Familienversicherung mehr besteht.

Da infolge der Trennung juristischer Beratungsbedarf entsteht, kann der nicht erwerbstätige Partner die Kosten eines Anwalts als Kostenvorschuss einfordern (§ 1360a IV BGB).

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt setzt voraus:...

  • Die Ehepartner leben getrennt.
  • Einer der Partner ist bedürftig und damit auf die Unterstützung des anderen angewiesen.
  • Der andere Partner ist leistungsfähig oder wäre es, wenn er sich entsprechend bemühen würde.

Expertentipp:

Der Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Güterstand. Der unterhaltspflichtige Partner kann nicht einwenden, man habe statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine notariell beurkundete Gütertrennung vereinbart.

Trennung begründet noch keine Arbeitspflicht

Mit der Trennung begründet sich eine gewisse Eigenverantwortung der Ehepartner, für ihren Unterhaltsbedarf selbst zu sorgen. Die Verpflichtung ist jedoch nicht so weitgehend wie nach der Scheidung. War einer der Ehepartner bislang nicht berufstätig, braucht er zunächst auch weiterhin nicht zu arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung ist er im Regelfall nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 1361 II BGB).

Hat er vor der Trennung in Teilzeit gearbeitet, genügt es, sich um eine entsprechende Arbeit zu bemühen. Es besteht keine Verpflichtung, sofort eine Ganztagsstelle zu übernehmen. Je länger die Ehe besteht, desto weniger ist ein bislang nicht berufstätiger Partner verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Je länger die Trennung dauert, desto mehr muss sich der Partner darauf einstellen, sich wieder selbst versorgen zu müssen.

Keine Arbeitsverpflichtungen bei Kinderbetreuung

Betreut der Partner nach der Trennung ein Kind, gelten weitere Einschränkungen. Regelmäßig braucht der Partner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten zu gehen. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden, wie lange sich ein Ehepartner ausschließlich um die Betreuung des Kindes kümmern darf und wann ihm zugemutet werden kann, eine Arbeit aufzunehmen.

Kein Trennungsunterhalt bei fehlender Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit fehlt auf jeden Fall, wenn ein Partner problemlos in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Auf das Einkommen des anderen Partners kommt es dann nicht an. Dies kann der Fall sein, wenn beide Partner berufstätig sind oder der Partner so vermögend ist, dass er von seinem Vermögen leben kann.

Wofür kann Trennungsunterhalt verlangt werden?

Der Trennungsunterhalt umfasst mehrere Teilbereiche. Der weniger verdienende Ehegatte kann für Folgendes Unterhalt verlangen:

  • Unterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf wie Kleidung, Nahrung, Wohnen (Elementarunterhalt)
  • Kosten für Krankenversicherung, sofern der eine Ehegatte nicht über den anderen Ehegatten mitversichert ist (Krankenversicherungsunterhalt)
  • Kosten für eine Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung (Ausbildungsbedingter Mehrbedarf)
  • Mehrkosten durch getrennte Wohnung und Haushalt (Trennungsbedingter Mehrbedarf)
  • Kosten für eine Altersvorsorge (Vorsorgeunterhalt)

Alle diese Teilbereiche des Trennungsunterhaltsanspruches hängen in der Höhe voneinander ab und können daher nicht einzeln und unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

Expertentipp:

Wenn Trennungsunterhalt verlangt wird, sollte immer darauf geachtet werden, dass die Teilbereiche des Unterhaltsanspruchs gesondert geltend gemacht werden.

Wenn nur ein Trennungsunterhalt ohne nähere Bezeichnung der einzelnen Bestandteile gefordert wird, so kann später nicht der Unterhalt für einen Teilbereich für die Vergangenheit nachgefordert werden.

Praxisbeispiel:

Frau Clara Fröhlich geht zu ihrem Rechtsanwalt, da sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat. Nach dem Gespräch kommen der Rechtsanwalt und Frau Clara Fröhlich überein, dass Trennungsunterhalt gefordert werden soll. Zugleich wird der Scheidungsantrag gefertigt. Der Rechtsanwalt gibt die Einkommen beider Ehegatten sowie die Anzahl der Kinder in sein Computerberechnungsprogramm ein und errechnet Frau Clara Fröhlich den Trennungsunterhalt.

Anschließend fordert sie Mark Fröhlich auf, Trennungsunterhalt zu zahlen. Da er dies nicht freiwillig macht, wird er von Clara Fröhlich auf die Zahlung von Trennungsunterhalt verklagt. Der Scheidungsantrag ist bereits an Mark Fröhlich zugestellt. In dem Urteil wird Frau Fröhlich der Trennungsunterhalt zugesprochen.

Da Frau Fröhlich pauschal von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt gefordert hat, kann sie später nicht mehr Versorgungsunterhalt nachfordern. Wenn ihr also nach einem halben Jahr auffällt, dass sie auch die Kosten der Altersvorsorge hätte von ihm verlangen können, kann sie diese nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft fordern.

Verzicht ausgeschlossen

Ehepartner können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB). Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Ehepartner auf Sozialleistungen angewiesen ist, während der andere Ehepartner problemlos Trennungsunterhalt leisten könnte.

Expertentipp:

Eheverträge, auch wenn sie notariell geschlossen wurden, sind unwirksam, wenn sie den künftigen Trennungsunterhalt ausschließen wollen. Verzichtbar sind allenfalls die Differenz zwischen einem tatsächlich gezahlten Betrag und dem Betrag des nachträglich berechneten richtigen Trennungsunterhalts sowie Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit.

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Beim Kindesunterhalt ist es relativ einfach. Er berechnet sich nach den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Eine pauschalierte Bestimmung von Geldbeträgen ist aufgrund der unterschiedlichen Lebensstile und Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ehepartnern nicht sachgerecht.

Prämisse: Das Gesetz orientiert sich bei der Bemessung des Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend ist der Lebensstandard während des Zeitraums, in dem Ehepartner zusammen gelebt haben. Dieser Lebensstandard soll möglichst auch in der Trennungszeit für beide Partner aufrechterhalten bleiben. Da trennungsbedingt Kosten entstehen (z.B. Anmietung einer zweiten Wohnung), sinkt der Lebensstandard für beide Partner gleichmäßig.

Berechnungsmodus

  • Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen beider Partner. Davon werden gewisse Verpflichtungen (Altersvorsorge, Miete, Versicherungen) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners.
  • Dann wird der tatsächliche Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt. Maßgebend ist der Halbteilungsgrundsatz. Danach beträgt die Unterhaltsquote 50 zu 50. In der Praxis wird die Quote aber meist nur für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet.

    Bei Lohn und Gehalt erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen meist abgezogen. Dieser Anteil soll den erwerbstätigen Ehepartner motivieren, auch weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung überwiegend eine Unterhaltsquote von 45% zu 55% gewährt.

Was ist der Selbstbehalt eines Partners?

Der unterhaltspflichtige Partner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Es ist sein persönlicher Selbstbehalt. Der Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen und vermeiden, dass der Partner öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Der Selbstbehalt beträgt derzeit Euro (Stand 1.1.2020). Der Betrag wird auch in der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt benannt. Er enthält 430 Euro für Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen errechnet sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre auf Grundlage der letzten Einkommensteuerbescheide.

Expertentipp:

Einkommenssteigerungen, die zu erwarten gewesen waren und automatisch den Lebensstandard erhöht hätten, fließen auch in die Berechnung des Trennungsunterhalts ein. Nicht zu erwartende Einkommenssteigerungen, z.B. infolge eines Karrieresprunges bleiben unberücksichtigt (BGH Az. XII ZR 9/07).

Schenkungen und Erbschaften bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie hätten den ehelichen Lebensstandard mitgeprägt.

Zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden:...

  • Fiktives Einkommen: Soweit der Unterhaltspflichtige mutwillig nicht arbeitet oder weniger arbeitet, als er müsste oder könnte, wird ein entsprechendes Einkommen gedanklich („fiktiv“) angerechnet.
  • Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Arbeitslosengeld
  • Renten jeglicher Art
  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagen, Kantinenessen)
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
  • Steuerrückzahlungen
  • Abfindungen infolge eines gekündigten oder aufgelösten Arbeitsverhältnisses
  • Kurzarbeitergeld
  • Schlechtwettergeld
  • BAföG bei Studenten
  • Wohnwert der eigenen, selbst bewohnten Immobilie

Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden:...

  • Öffentlich-rechtliche Abgaben (Lohnsteuer, Grundsteuer)
  • Sozialversicherungsabgaben (Krankenkasse, Rentenbeiträge) Ist der Unterhaltspflichtige nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. selbständig oder freiberuflich tätig) ist ihm ein Anteil von ca. 20 Prozent seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung anzurechnen, BGH Az. XII ZR 67/00).
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für private Altersvorsorge Praxistipp 6: Altersvorsorgeleistungen sind bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig (BGH Az. XII ZR 211/02).
  • Berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 150 Euro; höhere Aufwendungen nur gegen Nachweis)
  • Darlehensleistungen, die während der Ehe angefallen sind (z.B. Zinsen und Tilgungsleistungen für das Familienwohnheim)
  • Fortbildungskosten
  • Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern. § 1609 BGB bestimmt die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. An erster Stelle stehen stets die minderjährigen, unverheirateten Kinder. Der Unterhaltspflichtige muss also primär die Kinder bedienen.

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall tritt ein, wenn ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann. Um klare Regeln zu treffen, bestimmt § 1609 BGB bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind danach schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt.

Ist der Verpflichtete nicht leistungsfähig, hilft ihm § 1581 BGB:...

...“Wer nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.“... (so auch BVerfG FamRZ 2002, 1397).

Daraus ergibt sich der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Partners (BGH FamRZ 2009, 404). Dieser liegt in 2017 bei ca. 1.100 Euro.

Expertentipp:

Wer dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig ist, muss alles tun, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Wer ohne Grund weniger zahlt, riskiert, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer hingegen krankheitsbedingt untätig bleiben muss oder als Selbstständiger scheitert oder unverschuldet vor dem Ruin steht, darf seine Zahlungen kürzen. Allerdings müssen Unterhaltsschuldner nachweisen, dass sie sich um eine angemessene Arbeit bemühen und ihre Bemühungen auch dokumentieren. Der Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, in Teilzeit zu arbeiten oder mehr Zeit für die neue Familie zu haben, stellt keinen akzeptablen Grund dar.

Auskunftspflichten des Unterhaltsverpflichteten

Früher war es so, dass ein Partner das Scheidungsverfahren und insbesondere Verfahren zur Feststellung seiner Unterhaltspflicht leicht verschleppen konnte, indem er nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilte. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert.

Nach § 235 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) kann das Gericht anordnen, dass die Parteien Auskünfte über ihre Einkünfte, Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, die für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sind. Zugleich kann damit die Anordnung verbunden werden, dass die Parteien schriftlich versichern, dass sie die Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilt haben. Falsche Versicherungen sind strafbar (§ 156 StGB).

Expertentipp:

Missachtet ein Partner diese Auskunftspflicht, kann das Gericht beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern entsprechende Auskünfte einholen. Sie werden dann Grundlage der Unterhaltsberechnung.

Expertentipp:

Notfalls kann der bedürftige Partner beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen, in der die Unterhaltspflicht festgestellt wird (§ 246 FamFG). Zugleich kann beantragt werden, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses (für den Anwalt) verpflichtet wird. Der gerichtliche Beschluss kann dann gegen den unterhaltspflichtigen Partner zwangsweise vollstreckt werden.

Musterrechnung (Stand: 2022)

Die Musterrechnung soll lediglich den Berechnungsmodus veranschaulichen. Müssen Unterhaltsansprüche eingeklagt werden, ist der Gang zum Familiengericht unvermeidlich. Insoweit ist es empfehlenswert, sich bei der Unterhaltsberechnung frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Nur dann ist gewährleistet, dass überzogene Erwartungen vermieden und berechtigte Forderungen berücksichtigt werden.

Herr Mueller ist Bauarbeiter. Seine Frau ist nicht berufstätig. Das Paar hat zwei Söhne im Alter von 6 und 12 Jahren. Das komplette Kindergeld erhält seine Frau.

3.708 EURMonatliches Nettoeinkommen, abzüglich 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen:

-473,5 EURKindesunterhalt Kind 6 Jahre ( - (häftiges Kindergeld)):

-573,5 EURKindesunterhalt 12 Jahre ( - (häftiges Kindergeld)):

2.031 EURBereinigtes Nettoeinkommen::

Unterhaltsanspruch

-203,10 EUR1/10 Erwersbstätigenbonus für Herr Müller: 2.782 EUR / 10 =

1.827,90 EURVerfügbares Nettoeinkommen:

913,95 EURUnterhaltsanspruch Frau Müller: 1.827,90 EUR / 2

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen sind einkommensteuerrechtlich relevant als...

  • Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr.

Autor:  Volker Beeden

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