Auswandern trotz gemeinsamen Sorgerechts

Kann mein Ex-Partner verhindern, dass ich mit unserem Kind ins Ausland umziehe?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und lassen Sie sich scheiden, besteht auch nach der Trennung und nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile für das gemeinsame Kind fort. Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, entscheiden beide Elternteile auch gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes. Beabsichtigen Sie mit dem Kind ins Ausland umzuziehen, beeinträchtigen Sie das Sorgerecht des anderen Elternteils. Sie können eine Auswanderung ins Ausland oder auch den Umzug innerhalb Deutschlands rechtfertigen, wenn der Umzug dem Kindeswohl nicht entgegensteht und das Sorgerecht und das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Wir erklären, nach welchen Kriterien Gerichte entscheiden.

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  • Das Wichtigste

    • Nach Ihrer Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht fort.
    • Wandern Sie mit dem Kind ins Ausland aus, ohne dass die Zustimmung des insoweit gleichfalls sorgeberechtigten anderen Elternteils vorliegt, riskieren Sie, sich wegen Kindesentführung strafbar zu machen.
    • Möchten Sie „legal“ auswandern, müssen Sie sich vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen lassen. Soweit es ausschließlich um den Aufenthalt des Kindes geht, steht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht zur Debatte.
    • Die unübersichtliche Rechtsprechung stellt nicht unbedingt darauf ab, ob Sie triftige Gründe für den Umzug ins Ausland haben. Vielmehr kommt es darauf an, dass einer Auswanderung keine Gründe des Kindeswohls entgegenstehen.
    • Um Fragen des Kindeswohls zu prüfen, ist darauf abzustellen, welcher Elternteil dem Kind die besten Entwicklungsmöglichkeiten bietet, inwieweit die dafür notwendige Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit besteht, wie die Bindungen des Kindes sind, ob es geboten erscheint, das Kind in seiner gewohnten sozialen Umgebung zu belassen und nicht zuletzt, was sich das Kind selber wünscht.

Kommt es häufig vor, dass ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen mit dem Kind ins Ausland umzieht?

Im Jahr 2016 hat die Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte im Bundesamt für Justiz 380 Fälle von Entführungen deutscher Kinder bearbeitet. Damit sind Fälle gemeint, bei denen die Kinder ins Ausland verbracht wurden. Die Dunkelziffer liegt mit Sicherheit höher. Die Kindesentziehung innerhalb Deutschlands ist ein anderes Thema.

Ein typisches Beispiel:

Ein deutsch-italienisches Ehepaar trennt sich. Da jeder Elternteil „Anspruch“ auf das gemeinsame Kind erhebt, beschließt die Mutter, umzuziehen und nach Italien abzuwandern. Der Vater sieht keine Möglichkeit mehr, seine elterliche Verantwortung für das Kind wahrzunehmen und beklagt sich, dass sein Sorgerecht, aber auch sein Umgangsrecht ins Leere laufen.

Problematisch kann es für Frauen werden, die gemeinsam mit ihrer Familie in ein arabisches Land reisen. Es gibt noch immer Staaten, in denen der Ehemann nicht nur dem Kind, sondern auch der Mutter die Ausreise verbieten kann. Die Frau ist dann weitgehend rechtlos, vor allem wenn sie die Landessprache nicht versteht und das Rechtssystem patriarchalisch geprägt ist. Die Chance, auch mit dem Kind zurückzukehren, ist oft gering (Quelle: Pressemitteilung Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge v. 18.6.2012).

Gut zu wissen:

Dieser Textbeitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit Sie Ihren Umzugswunsch mit dem Kind ins Ausland rechtfertigen können. Geht es jedoch umgekehrt um die Frage, was Elternteile tun können, um ihr ins Ausland verbrachtes Kind nach Deutschland zurückzuholen und welche Rückführungsmöglichkeiten es gibt, finden Sie Hinweise im folgenden Textbeitrag:

Wie ist die Rechtslage bei Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Scheidung?

Eltern üben das Sorgerecht über ihr Kind gemeinsam aus. Dazu gehört auch, dass Sie den Aufenthalt des Kindes gemeinsam bestimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen Sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Die Scheidung ändert daran nichts. Keinesfalls ist es so, dass das Kind nach der Trennung oder Scheidung automatisch bei dem Elternteil verbleibt, der die bisherige Ehewohnung behält oder faktisch bei der Mutter bleibt. Oft schafft ein Elternteil Fakten, indem sie oder er das Kind in Obhut nimmt. Gelingt keine Einigung, bleibt in letzter Konsequenz nur, das Familiengericht anzurufen.

Das Familiengericht kann das Sorgerecht einem Elternteil allein oder auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen. Solange es diesbezüglich keine gerichtliche Entscheidung gibt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile.

Gut zu wissen:

Auch wenn ein Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein über den Aufenthalt des Kindes entscheiden darf, bleibt das Umgangsrecht des anderen Elternteils bestehen. Das Umgangsrecht kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden, in denen es darum geht, eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Dabei geht es um Fälle, in denen sich ein Elternteil als offensichtlich erziehungsungeeignet erweist.

Anleitung Sorgerecht

Schaubild:
Anleitung Sorgerecht

Wann ist die Auswanderung mit dem Kind ins Ausland als Kindesentführung strafbar?

Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, machen Sie sich der Kindesentführung strafbar, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbringen (§ 235 Abs. II StGB). Gleiches gilt, wenn Sie dort zunächst Urlaub machen und das Kind dann nicht mehr nach Deutschland zurückbringen.

Soweit mit dem jeweiligen Auslandsstaat ein Rückführungsübereinkommen besteht, kann der in Deutschland verbliebene Elternteil mit staatlicher Hilfe die Rückforderung des Kindes nach Deutschland in die Wege leiten. So haben etwa 85 Staaten das Haager Übereinkommen zur Rückführung von ins Ausland verbrachter Kinder unterzeichnet. Ansprechpartner in Deutschland ist die Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte beim Bundesamt für Justiz in Bonn.

Wie ist das, wenn ich vollendete Tatsachen schaffe?

Ungeachtet des Umstandes, dass Sie das Risiko einer strafbaren Kindesentführung eingehen, kann der andere sorgeberechtigte Elternteil trotzdem nicht die Rückführung des Kindes nach Deutschland verlangen, wenn das Kind in der Zwischenzeit zum betreuenden Elternteil eine viel engere Bindung entwickelt hat und die Trennung von diesem Elternteil das seelische Wohl des Kindes schwerwiegend beeinträchtigen würde (OLG Hamm, Az. 11 UF 194, 16). Je länger das Kind im Ausland lebt und seine Lebensverhältnisse darauf eingestellt hat, desto schwieriger wird die Rückführung nach Deutschland.

Expertentipp:

Ob Sie sich auf diesen Weg wirklich einlassen sollten, ist Ihre Entscheidung. Eine zufriedenstellende Lösung ist es angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme jedenfalls nicht. Vielleicht leben Sie in der ständigen Angst, rechtlich belangt zu werden und Ihre Kinder möglicherweise zu verlieren. Insoweit kann es empfehlenswert sein, die Verständigung mit dem anderen Elternteil zu suchen und Lösungen zu verhandeln, die den Interessen des umgangsberechtigten Elternteils einigermaßen gerecht werden.

Was wäre der legale Weg, mit dem Kind ins Ausland umzuziehen?

Möchten Sie mit dem Kind ins Ausland umziehen, können Sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind beim Familiengericht beantragen. Das Gericht kann das gemeinsame Sorgerecht dann aufheben und Ihnen allein übertragen. Allein die wünschenswerte räumliche Nähe des anderen Elternteils zum Kind ist kein Kriterium für den Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts.

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist aber eher auf Ausnahmefälle beschränkt. Im Regelfall sprechen die Gegebenheiten für den Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts.

Geht es Ihnen ausschließlich darum, den Aufenthalt des Kindes allein zu bestimmen, sollten Sie bei Gericht allenfalls beantragen, Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen fortbestehen lassen. Auch wenn eine größere Entfernung die Sorge und den Umgang mit dem Kind schwieriger gestalten, bestehen nämlich angesichts moderner Kommunikationsmittel keine Bedenken, das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten.

Zu prüfen ist auch, ob Ihre Meinungsverschiedenheiten nicht allein dadurch schon beigelegt werden können, dass Ihnen als dem betreuenden Elternteil lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, das Sorgerecht im Übrigen aber aufrechterhalten wird. Die Entfernung allein rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem nicht betreuenden Elternteil das Sorgerecht vollständig zu entziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern immer noch in der Lage sind, sich über die Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Nur dann macht es überhaupt Sinn, den nicht betreuenden Elternteil in die Verantwortung für das Kind im Rahmen des Sorgerechts einzubeziehen.

Kann ich das alleinige Sorgerecht oder wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen?

Auf die Frage gibt es keine pauschalen Antworten. Allein die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen, wie schwierig es ist, im Einzelfall eine überzeugende Lösung für die Problematik zu finden. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an. Diese lassen sich am besten anhand konkreter Fälle verdeutlichen.

  • Möchten Sie mit Ihrem Kind ins Ausland umziehen, entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens als sicher ausgeschlossen zu beurteilen ist (OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1572).

    Im Fall des OLG Koblenz wollte die Mutter nach Italien umziehen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts scheiterte, da die Mutter keine triftigen Gründe vortragen konnte, die das Umgangsinteresse von Kind und anderen Elternteil überwogen hätten. Solche Gründe fehlen nämlich, wenn der Umzugswunsch nicht durch eine ernsthafte und wohlbegründete Planung des umzugswilligen Elternteils begründet ist, wenn gefestigte soziale Bindungen am Zielort fehlen und das vorrangige Ziel des Umzugs ins Ausland darin besteht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu vereiteln. Ihren Antrag hatte die Mutter damit begründet, dass sie wegen einer neuen Beziehung zu einem Mann nach Italien umsiedeln wollte. Hinzu kam, dass der Umzug gerade den Zweck hatte, das Umgangsrecht des Kindesvaters zu torpedieren.

  • In einem Fall des OLG Köln (Entscheidungssammlung Familienrecht 1999, 21) wurde die Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt, weil der Elternteil nicht konkret und nachvollziehbar belegen konnte, dass der andere Elternteil mit ausländischer Staatsbürgerschaft sein Sorgerecht dazu missbrauchen würde, das gemeinsame Kind in sein Heimatland zu verbringen.
  • In einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Az. 10 UF 1899/11) beantragte die in Irland geborene Mutter die Zuerkennung des alleinigen Sorgerechts. Um die Ausreise nach Irland zu verhindern, beantragte der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dazu trug er vor, dass der Umgang mit dem Kind so gut wie unmöglich werde und sich das Kind von ihm völlig entfremden würde.

    Das Gericht stellte darauf ab, dass das Kind es vorzog, bei der Mutter zu bleiben. Auch wenn das Kind ein natürliches Interesse habe, die Beziehung zum Vater aufrechtzuerhalten, sei die Beziehung zur Mutter die stärkere Verbindung. Daher rechtfertige es das Wohl des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter zu belassen. Der Vater müsse insoweit akzeptieren, dass seine Umgangskontakte im Interesse des Kindes erschwert würden.

  • In einem Fall des Kammergerichts Berlin (18 UF 83/0) beabsichtigte die Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrechts innehatte, mit den Kindern nach Peking umzuziehen, weil sie dort als Auslandskorrespondentin arbeiten wollte. Zwar können berufliche Gründe einen Umzug ins Ausland rechtfertigen. Da in diesem Fall die Kinder aufgrund ihrer seelischen Verfassung infolge der konfliktträchtigen Trennung der Eltern auf eine kontinuierliche Betreuung in ihrem gewohnten sozialen Umfeld angewiesen waren, wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Vater übertragen.
  • In einem Fall des BGH (FamRZ 2010, 1060) wollte die Mutter mit der Tochter nach Mexiko auswandern. Nachdem das OLG München ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst übertragen hatte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der auswanderungswillige Elternteil triftige Gründe habe. Vielmehr müsse der Wille des damals siebenjährigen Kindes ermittelt werden. Nur dann, wenn das Kindeswohl nicht entgegenstehe, komme die Auswanderung in Betracht.

Wie beurteilen Gerichte den Antrag auf ein alleiniges Sorgerecht?

Beantragen Sie das alleinige Sorgerecht, bleibt dem anderen Elternteil trotzdem ein Umgangsrecht sowie das Recht auf Auskunft über die Lebensverhältnisse des Kindes erhalten. Streiten Sie ausschließlich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird das Gericht auch nur insoweit eine Entscheidung treffen und das Sorgerecht im Übrigen unangetastet lassen. Wird der Antrag zurückgewiesen, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht und damit auch beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile.

Demgemäß ist die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf einen Elternteil verfassungswidrig, wenn Sie Ihre Meinungsverschiedenheiten zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bereinigen können (BVerfG, Urteil v. 1.3.2004, abrufbar unter iww.de Nr. 041171). Insoweit besteht kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht infrage zu stellen. Im Fall hatte die Kindesmutter nach der Trennung vom Partner die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihre Kinder beantragt. Sie war Spanierin und wollte mit den Kindern nach Spanien umziehen. Der Vater wollte den Umzug verhindern.

Die Gerichte müssen daher prüfen, ob die Meinungsverschiedenheiten der Eltern statt der Übertragung der alleinigen Sorge nicht schon bereits durch die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht beigelegt werden können. Dazu ist zu prüfen, ob zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht und sie in der Lage sind, vernünftig miteinander umzugehen. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eltern kooperationsunfähig sind und der Konflikt allein auf Meinungsverschiedenheiten über den Aufenthalt der Kinder beruht, kommt die Übertragung der Alleinsorge nicht in Betracht.

Dabei fällt nicht unbedingt ins Gewicht, dass der Vater im Fallbeispiel die Kinder in Spanien hätte besuchen müssen, weil er aufgrund seines Berufes als Pilot in der Lage war, den Kontakt mit den Kindern aufrechtzuerhalten. Soweit also eine Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern besteht, kommt nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht aber die Übertragung der Alleinsorge, in Betracht.

Im Übrigen stellt die Rechtsprechung auf das Kindeswohl ab und prüft folgende Aspekte:

  • Wie ist die Bindungsstärke des Kindes zum jeweiligen Elternteil und Geschwistern?
  • Inwieweit wir die Bindungskontinuität beeinträchtigt?
  • Inwieweit wird die Kontinuität in der sozialen Umgebung des Kindes (Verwandten- und Freundeskreis) beeinträchtigt?
  • Wie steht es um die Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils?
  • Was wünscht sich das Kind selbst?

Gut zu wissen:

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht unbedingt darauf an, ob Sie für Ihren Auswanderungswunsch triftige Gründe haben. Vermitteln Sie den Eindruck, Sie wollten durch die Auswanderung das Umgangsrecht des anderen Elternteils vereiteln, können sich daraus Zweifel an Ihrer Toleranzfähigkeit und damit an Ihrer Erziehungseignung ergeben. Andererseits haben die Familiengerichte im Rahmen der Lebensplanung den Auswanderungswunsch eines Elternteils auch zu akzeptieren. Deshalb müssen die Gerichte umfassend ermitteln, welche Folgen die Auswanderung für das Kind hat (BGH, Beschluss v. 8. 20.4.2010, Az. XII ZB 81/09).

Fazit

Betrachten Sie Ihr Kind nicht als Ihr Eigentum. Auch der andere Elternteil ist und bleibt Elternteil des Kindes. Wenn Sie ins Ausland umziehen, ignorieren Sie möglicherweise die Interessen Ihres Kindes, in seiner gewohnten Umgebung verbleiben zu wollen. Vielleicht schaffen Sie sich nur noch zusätzliche Probleme. Im Interesse aller Beteiligten kann es mindestens empfehlenswert sein, auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. Sie sollten mindestens ernsthaft darüber nachdenken.

Autor:  Volker Beeden

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