Steuerklassenwechsel bei der Scheidung

Ihre Trennung vom Ehepartner ändert vieles. Auch Ihre steuerlichen Verhältnisse. Sie sind verpflichtet, Ihre Steuerklassen Ihrem neuen Status anzupassen. Für Sie stellt sich dabei die Frage, was Sie berücksichtigen sollten, wenn Sie bestehende steuerliche Vorteile möglichst lange bewahren oder neu schaffen wollen. Der Steuerklassenwechsel bei Trennung und Scheidung will wohl überlegt sein.

Das Wichtigste

  • In Ihrer Ehe konnten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagen lassen und profitierten vom steuerlich günstigen Ehegattensplitting.
  • Sie können Ihre steuerlichen Verhältnisse im Jahr Ihrer Trennung so belassen, wie sie sind. Ihr Ehepartner kann sogar darauf bestehen im Trennungsjahr gemeinsam veranlagt zu werden. Bei steuerlichen Nachteilen haben Sie Anspruch auf Nachteilsausgleich.
  • Nach Ablauf des Trennungsjahres sind Sie verpflichtet, den Steuerklassenwechsel zu vollziehen.
  • Sie haben nur die Möglichkeit, die Steuerklassen I, und wenn Sie Ihr Kind betreuen, die Steuerklasse II zu wählen. Beim Wechselmodell müssen Sie sich untereinander einigen. Im Zweifel erhält derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, Steuerklasse II.
  • Sofern Sie Ihre Trennung über den Jahreswechsel retten, können Sie auch die gemeinsame steuerliche Veranlagung und Ihre bestehende Steuerklassenwahl im Folgejahr beibehalten. Gegebenenfalls unternehmen Sie einen Versöhnungsversuch.

Wie sind die steuerlichen Verhältnisse während Ihrer Ehe?

Bevor Sie über Ihre steuerliche Neuorientierung und den Steuerklassenwechsel nachdenken, sollten Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer steuerlichen Gegebenheiten machen. Also: Ihre Einkommensteuerlast während Ihrer Ehe berechnet sich danach, ob Sie getrennt als Einzelperson oder zusammen mit Ihrem Ehepartner veranlagt werden. Auch Ihre Steuerklassen sind andere als die, die nach Ihrer Trennung und Scheidung maßgeblich sind. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung und die für Ihre Ehe maßgebliche Steuerklassenkombination stehen in einem engen Zusammenhang zueinander.

Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting

In Ihrer Ehe profitieren Sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ehegattensplitting.

In Ihrer Ehe profitieren Sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ehegattensplitting.

Sind Sie verheiratet, profitieren Sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ehegattensplitting und so vom Splittingtarif des Einkommensteuerrechts. Es geht beim Ehegattensplitting nicht darum, ob und dass Sie Kinder haben. Damit belohnt der Gesetzgeber Ehepaare, die sich das Ja-Wort gegeben haben. Der Splittingtarif führt dazu, dass Sie weniger Einkommensteuer zahlen, als wenn Sie nicht verheiratet wären oder getrennt steuerlich veranlagt würden. Ihr Ziel sollte darin bestehen, auch nach der Trennung so lange wie möglich den Splittingtarif beizubehalten.

Gut zu wissen:

Beim Ehegattensplitting wird die Einkommensteuer nicht für jeden Ehepartner einzeln nach der Einkommensteuertabelle ermittelt. Vielmehr werden Ihre beiden Einkommen addiert, das Ergebnis geteilt und darauf nach dem Splittingtarif für Ehepartner die fällige Steuer ermittelt. Der sich ergebende Wert wird dann verdoppelt. Da die Steuertarife progressiv verlaufen, ergibt sich ein Steuervorteil. Dieser Splittingvorteil ist umso größer, je unterschiedlicher Sie verdienen. Sobald sich die Höhe Ihrer Einkommen annähert, verringert sich zusehends der Splitting-Vorteil.

Steuerklassen in der Ehe

Sind Sie verheiratet, sind für Sie die Steuerklassenkombinationen III / V oder IV / IV möglich. Welche Steuerklassenkombination die passende ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Die Steuerklassenkombination III / V ist vorteilhaft, wenn ein Ehepartner viel verdient und der andere weniger. Derjenige, der viel verdient, zahlt in der Steuerklasse III verhältnismäßig weniger Einkommensteuer, während der weniger verdienende Partner in der Steuerklasse V relativ mehr Einkommensteuer zahlt. Unter dem Strich bleibt Ihnen gemeinsam mehr Netto vom Gehalt übrig. Trennen Sie sich vom Ehepartner, ändern sich die Gegebenheiten.

Steuerklassenwechsel nach der Trennung

Der Zeitpunkt Ihrer Trennung ist wichtig, weil sich danach Ihre Steuerklassen neu ausrichten. Sie müssen nämlich spätestens nach dem Jahr, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, die Steuerklassen wechseln. Leben Sie getrennt, werden Sie im Jahr nach Ihrer Trennung beide in die Steuerklasse I eingeordnet. Haben Sie Kinder, kann der Partner, bei dem die Kinder wohnen, die steuervergünstigte Steuerklasse II erhalten.

Gut zu wissen:

Möchten Sie mit Ihrem Kind in die Steuerklasse II eingeordnet werden, müssen Sie nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Kindes mit Ihrem Wohnsitz übereinstimmt und Sie das Kindergeld beziehen. Für Ihren getrennt lebenden Partner, der Ihr gemeinsames Kind nicht ständig betreut, bleibt nur noch die Steuerklasse I.

Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr

Sie können den Steuerklassenwechsel eigentlich jederzeit nach Ihrer Trennung umsetzen. Ob Sie dadurch Vorteile haben, hängt von Ihrem Einkommen ab. Sofern Sie in der Ehe in die Steuerklassen IV / IV eingeordnet waren, brauchen Sie sich nicht unbedingt direkt um einen Wechsel zu kümmern, da jeder Partner auf sein Einkommen diejenigen Steuern zahlt, die er auf jeden Fall zahlen muss.

Anders sieht es bei der Steuerklassenkombination III / V aus. In diesem Fall zahlt der Ehepartner mit der Steuerklasse V besonders viel Steuern. Für ihn kann sich daher der Steuerklassenwechsel zumindest in die Steuerklasse II auch innerhalb des Trennungsjahres lohnen.

Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Trennungsjahres

Wichtig ist, dass Sie wissen, dass der Wechsel der Steuerklasse nicht erst nach der Scheidung, sondern spätestens bereits nach dem Jahr durchzuführen ist, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben. Unterlassen Sie den Steuerklassenwechsel, müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Nachzahlungen fordert und Ihnen zum Vorwurf macht, dass Sie möglicherweise versucht hätten, Steuern zu hinterziehen.

Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.

Otto von Bismarck

Wer wird in die Steuerklasse I und II eingestuft?

In der Steuerklasse I finden sich ledige, verheiratete, geschiedene, verwitwete Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht gegeben sind.

In die Steuerklasse II gehören die in Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, denen ein steuerlicher Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind zusteht.

Welche Steuerklasse gilt beim Wechselmodell?

Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd und praktizieren das Wechselmodell, müssen Sie untereinander klären, wer in Steuerklasse II eingeordnet wird und wer die Einordnung in die steuerlich schlechtere Steuerklasse I akzeptieren muss. Treffen Sie keine Vereinbarung, bekommt derjenige Elternteil die Steuerklasse II, der das Kindergeld bezieht. Es gibt derzeit keine gesetzliche Regelung, die diese Benachteiligung berücksichtigt. Immerhin ist dem Gesetzgeber die Situation bekannt.

Welchen Vorteil haben wir, wenn wir die Trennung ins nächste Jahr verschieben?

Haben Sie sich in der Ehe gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und dadurch vom Ehegattensplitting profitiert, sollten Sie darauf bedacht sein, die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zumindest für das Trennungsjahr beizubehalten. Ihre Entscheidung hängt wie bereits erwähnt von Ihren Einkommensverhältnissen ab.

Sie profitieren darüber hinaus zusätzlich, wenn Sie Ihre Trennung in das folgende Jahr verschieben. Können Sie nämlich nachweisen, dass Sie in einem Jahr wenigstens eine kurze Zeit zusammengelebt haben, akzeptiert das Finanzamt die Zusammenveranlagung und besteuert Sie nach wie vor nach dem Ehegattensplitting. Vor allem bleiben Sie in dieser Zeit in die Steuerklassen IV / IV oder III / V eingeordnet und haben verhältnismäßig mehr Netto vom Gehalt übrig, als wenn Sie wegen Ihrer Trennung die steuerlich schlechtere Steuerklassenkombination I / I oder I / II akzeptieren müssen.

Praxisbeispiel:

Sie trennen sich im August 2019. Dann werden Sie für das Jahr 2019 noch problemlos gemeinsam veranlagt. Die gemeinsame Veranlagung bleibt auch möglich, wenn Sie sich erst am 31.12.2019 trennen würden. Sollten Sie sich darauf verständigen, Ihre Trennung in das Jahr 2020 zu retten und leben zumindest für kurze Zeit in 2020 noch zusammen, profitieren Sie auch für das Jahr 2020 von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und damit vom Ehegattensplitting. Ihre Ausdauer wird also belohnt. Im Prinzip würde es ausreichend sein, wenn Sie einen einzigen Tag in 2020 noch zusammengelebt hätten. Besser ist, Sie halten es einige Tage länger miteinander aus.

Welchen Einfluss hat ein Versöhnungsversuch auf die Besteuerung?

Durch einen Versöhnungsversuch können Sie die gemeinsame Veranlagung  zur Einkommenssteuer auch nach  Ablauf des Trennungsjahres nutzen

Durch einen Versöhnungsversuch können Sie die gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer auch nach Ablauf des Trennungsjahres nutzen

Sie können das Ehegattensplitting und damit die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer auch noch nach Ablauf Ihres eigentlichen Trennungsjahres nutzen, wenn Sie sich zumindest vorübergehend versöhnen und Ihren Wohnsitz wieder am Wohnsitz Ihres Ehepartners anmelden. Dafür soll nämlich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (2 K 4543/92) ein ernsthafter Versöhnungsversuch genügen, auch wenn er letztlich scheitert. Gelingt es Ihnen, sich über den Jahreswechsel hinaus zu versöhnen, retten Sie den Splittingtarif sogar für zwei volle Kalenderjahre.

Kann der Ehepartner trotz Trennung auf der gemeinsamen Veranlagung bestehen?

Sie sind verpflichtet, sich auch im Jahr Ihrer Trennung gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen, wenn Ihr Ehepartner diesen Wunsch äußert. In der Regel ist die gemeinsame Veranlagung auch günstiger, da die Steuervorteile eines Ehepartners die Höhe des Trennungsunterhalts beeinflussen und, wenn Sie Trennungsunterhalt beziehen, von einem höheren Unterhaltszahlungen profitieren. Sie profitieren zusätzlich, solange Ihr Ehepartner in die steuergünstige Steuerklasse III eingeordnet bleibt.

Sollten Sie Ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigern, könnte der Ehepartner Ihre Zustimmung vor dem Familiengericht einklagen. Soweit Sie zustimmen müssen, haben Sie allerdings Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn Ihnen dadurch selbst steuerliche Nachteile entstehen.

Praxisbeispiel:

Sie trennen sich Ende April. Sie möchten getrennt veranlagt werden, da Sie aufgrund Ihrer Steuerklasse V eine Steuerrückerstattung erwarten. Ihr Ehepartner besteht aber auf der gemeinsamen Veranlagung, sodass Ihr Steuererstattungsanspruch Richtung Null tendiert. Daraus ergibt sich folgende Situation:

  • Sie haben bis zum Zeitpunkt Ihrer Trennung im April keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da Sie Ihr gemeinsames Einkommen auch gemeinsam verbraucht haben. Das entsprechende höhere Einkommen Ihres Partners hatte auch für Sie Vorteile.
  • Ab Mai bis September zahlt der Ehepartner Trennungsunterhalt. Sie haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da das unterschiedliche Einkommen und damit auch Ihre unterschiedlichen Steuerklassen durch den Trennungsunterhalt ausgeglichen sind. Der Trennungsunterhalt fällt höher aus, da der Ehepartner aufgrund des Steuerklassenvorteils in Steuerklasse III ein höheres Einkommen hat und Sie damit von einem höheren Unterhalt profitieren.
  • Ab Oktober erhalten Sie keinen Trennungsunterhalt mehr. Sie haben jetzt Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, da Ihr Nachteil durch den ausbleibenden Unterhalt nicht ausgeglichen wird. Ihr Nachteilsausgleich berechnet sich danach, welche Steuererstattung Sie erhalten hätten, wenn Sie getrennt veranlagt worden wären. Diese Steuerrückerstattung wird auf die Monate aufgeteilt, sodass Sie für die Monate Oktober bis Dezember anteilig einen Ausgleich erhalten.

Die Änderung Ihrer Steuerklassen nach dem Trennungsjahr ändert auch die Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Zwangsläufig ergibt sich daraus ein Anspruch auf Neuberechnung des Unterhalts.

Wie ist das, wenn wir getrennt leben, aber doch noch ein Paar sind („living apart together“)?

Sie müssen nicht unbedingt in einer Wohnung zusammenleben, um sich steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen und von der Steuerklassenkombination III / V zu profitieren. So hat das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2441/15) entschieden, dass auch getrennt lebende Paare steuerlich noch als Ehepaare gelten, solange sie nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt leben. Diese Form des ehelichen Zusammenlebens wird neudeutsch als „living apart together“ bezeichnet.

Wie Menschen denken und Leben, so bauen und wohnen sie.

Johann Gottfried von Herder

Praxisbeispiel:

Grund für die Situation war, dass die Ehefrau mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemannes nicht zurechtkam und aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse in einer eigenen Wohnung lebte. Das Finanzgericht hörte die Beteiligten persönlich an. Heutzutage seien auch andere Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich. Das Paar habe die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie beide das gemeinsame Kind versorgten, sich regelmäßig abends und an den Wochenenden getroffen, gemeinsame Ausflüge, Urlaube und Kirchenbesuche am Sonntag unternommen haben. Es habe keine anderen Partner gegeben. Zudem plante man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück eine Immobilie zu bauen, um dort gemeinsam einzuziehen. Das Finanzamt musste also die gemeinsame Veranlagung des Ehepaares akzeptieren.

Wie kann ich steuerliche Nachteile nach der Trennung ausgleichen?

Da Sie sich infolge Ihrer Trennung und Scheidung steuerlich schlechter stellen, sollten Sie daran interessiert sein, Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren und Ihren Kostenaufwand soweit wie möglich steuerlich geltend zu machen.

  • Die Ausgleichzahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs verringern Ihr zu versteuerndes Einkommen – sprich, Sie müssen weniger Steuern zahlen. Der Grund dafür liegt darin, dass Sie diese Zahlungen mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit als Werbungskosten verrechnen können.
  • Unterhaltszahlungen, die Sie im Fall von Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt leisten, lassen sich als Sonderausgaben oder alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Der beste Ratschlag zum Schluss: Sie kommen wieder in den Genuss des Ehegattensplittings, wenn Sie nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung wieder heiraten und die Steuerklassenkombination III / V wählen.

Expertentipp:

Sofern Sie viele unterschiedliche Ausgaben haben, empfiehlt sich, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Machen Sie sich die Mühe und sammeln vorsorglich sämtliche Belege, auch wenn Sie noch nicht einschätzen können, ob diese steuerlich relevant sind. Überlassen Sie die Beurteilung möglichst Ihrem Steuerberater.

Fazit

Ihre Trennung und Scheidung ordnet auch Ihre steuerlichen Verhältnisse neu. Informieren Sie sich oder lassen Sie sich steuerlich beraten, um vielleicht unnötige Nachteile zu vermeiden.

Autor:  Volker Beeden

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