Welche Konsequenzen drohen mir im Fall einer Scheinehe?

Wie ist die Problematik der Scheinehe einzuschätzen?

Trügt der Schein oder scheint es so, wie es ist? Das Thema bewegt sich in einem schwierigen Terrain. Heiratet man nur zum Schein, dürften sich die Motive kaum um die Zuneigung zum Partner drehen. Bei Scheinehen besteht das Risiko, dass sie von Amts wegen aufgehoben werden. Die Scheineheleute machen sich strafbar. Sollten sie, um einer Strafbarkeit zu entgehen, es auf die Scheidung ankommen lassen, müssen sie sich mit all denjenigen Scheidungsfolgen auseinandersetzen, die auch mit einer normalen Ehe einhergehen. Angesicht des Konfliktpotenzials empfiehlt es sich, sich möglichst nicht auf derartige Risiken einzulassen.

Kurze Zusammenfassung

  • Eine Scheinehe ist von den Beteiligten nicht dazu gedacht, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu begründen. Ihr Motiv besteht meist darin, unlautere Absichten zu verfolgen, so dass die Heirat rechtsmissbräuchlich ist.
  • Hat der Standesbeamte Zweifel am ernsthaften Ehewillen, muss er die Trauung verweigern.
  • Scheinehen unterliegen der Aufhebung. Antragsberechtigt sind Verwaltungsbehörden und beide Ehepartner.
  • Die Alternative zur Aufhebung ist die Scheidung. Die Scheidung kann wie jede andere Scheidung auch mit entsprechenden Scheidungsfolgen verbunden sein.
  • Scheinehen werden aus unterschiedlichen Motiven geschlossen, um sich zum Beispiel Zugang zu einem rechtlichen Vorteil, Reichtum oder Sex zu verschaffen und führen zur Strafbarkeit, wenn einem ausländischen Staatsangehörigen erst dadurch der Aufenthalt in Deutschland ermöglicht wird.

Welchen Zweck hat eine Scheinehe?

Eine Scheinehe wird nur zum Schein begründet. Im Gegensatz zu einer nicht zum Schein begründeten Ehe zielt die Scheinehe nicht darauf ab, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zwischen den Ehepartnern zu begründen. So heißt es in § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung“.

Wer heiratet, profitiert von steuerlichen Vorteilen bis hin zu Vorteilen im Ausländerrecht. Meist wird bereits bei der Heirat vereinbart, dass die Ehe wieder aufgelöst werden soll, wenn der Zweck der Ehe erreicht wurde. Oft verspricht derjenige, der von der Scheinehe profitiert, ein Entgelt dafür, wenn er oder sie geheiratet wird. Im Vordergrund stehen meist Ziele, die einer der Scheineheleute auf anderen Wegen nicht oder nicht so hätte erreichen können. Der Gesetzgeber wollte angesichts zunehmender Missbrauchsfälle ausdrücklich Eheschließungen verhindern, die nur den Zweck haben, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

Praxisbeispiel:

Der aus Kenia stammende X lebt seit längerer Zeit illegal in Deutschland. Y ist deutsche Staatsangehörige und vereinbart mit ihm, dass sie mit ihm die Ehe eingehen will, damit X eine Aufenthaltserlaubnis erlangt. Y soll dafür 1.000 EUR erhalten. Als Y die Frage des Standesbeamten nicht beantworten kann, aus welchem Land ihr Ehepartner in spe stammt, verweigert der Beamte die Trauung.

Abgrenzung zur Versorgungsehe und der Ehe am Sterbebett

Nicht jede Ehe ist unbedingt von Liebe und Zuneigung geprägt. Es gibt auch andere durchaus anerkennenswerte Motive. Heiraten Sie einen Partner, damit er für den Fall Ihres Ablebens versorgt ist, handelt es sich um eine Versorgungsehe, die nicht von vornherein als Scheinehe zu bewerten ist. Vor allem, wenn Sie dann über einen gewissen Zeitraum eine häusliche Lebensgemeinschaft begründet haben, dürfte Ihre Heirat nicht rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Nur die reine Scheinehe ist rechtsmissbräuchlich. Auch die Eheschließung am Sterbebett, bei der Sie ernsthaft die Ehe eingehen wollen, aber krankheitsbedingt nicht mehr damit rechnen, dass Sie die Ehe verwirklichen können, ist keine Scheinehe.

Warum ist die Scheinehe beanstandungswürdig?

Gehen Sie eine Scheinehe ein, müssen Sie sich auch deren Konsequenzen bewusst sein.

Gehen Sie eine Scheinehe ein, müssen Sie sich auch deren Konsequenzen bewusst sein.

Das Thema Scheinehe konterkariert alles, was den Wert der Ehe als Institution ausmacht. Mit der Scheinehe wird keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet. Die Ehepartner wollen gerade keine Verantwortung füreinander tragen. Die Scheinehe ist letztlich Betrug an der Gesellschaft und - angesichts der Konsequenzen im Hinblick auf die Aufhebung oder Scheidung - auch ein Betrug an sich selbst. Wer aus vielleicht durchaus lauteren Motiven eine Scheinehe begründet, muss Sie sich auch der Konsequenzen bewusst sein. Man heiratet möglicherweise eine bislang unbekannte Person und vertraut darauf, dass das Leben auch weiterhin normal verläuft. Diese Hoffnung erweist sich allzu oft als Trugschluss.

Kann der Standesbeamte die Trauung beim Verdacht einer Scheinehe verweigern?

Der Gesetzgeber möchte bereits im Vorfeld Scheinehen verhindern. So muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Trauung verweigern, wenn offenkundig ist, dass eine Scheinehe geschlossen werden soll. Indizien dafür sind:

  • Die Eheleute kennen sich erst kurze Zeit und möchten trotzdem heiraten.
  • Sie machen widersprüchliche Angaben zu Ihren persönlichen Lebensumständen und haben große Wissenslücken über die Person ihres Partners und umgekehrt.
  • Sie sprechen keine gemeinsame Sprache und können sich kaum untereinander verständigen.
  • Sie sind bereits früher wegen einer Scheinehe auffällig geworden.

Begleitumstände bei Begründung einer Scheinehe

Sind Sie eine Scheinehe eingegangen, ist diese Ehe aufhebbar.

Sind Sie eine Scheinehe eingegangen, kann diese Ehe aufgehoben oder ganz normal geschieden werden.

Das Problem einer Scheinehe ist meist, wann und welche Indizien auf eine Scheinehe schließen lassen. Wer heiratet, ohne eine Ehe wirklich anzustreben, wird sich dem Standesbeamten sicher nicht offenbaren wollen. Deshalb ist der Standesbeamte berechtigt, Sie zu befragen, Ihnen aufzugeben, geeignete Nachweise beizubringen und letztlich eine eidesstattliche Versicherung über einschlägige Tatsachen zu verlangen. Bleiben Zweifel, also unterliegt dem Fall eine Unaufklärbarkeit, muss er seine Mitwirkung an der gewünschten Trauung verweigern. Insbesondere kann er die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts herbeiführen, ob er die Trauung wirklich vornehmen muss.

Erhält die Ausländerbehörde Kenntnis von Ihrem Wunsch, getraut zu werden, müssen Sie mit einer sehr detaillierten Überprüfung rechnen. So haben die Ausländerbehörden Fragenkataloge entwickelt, anhand derer recherchiert werden soll, ob Ihr Wunsch ernst gemeint ist oder nicht. Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen unabhängig voneinander gleichlautende Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen gestellt werden. Aus dem Inhalt und dem Grad der Übereinstimmung Ihrer Antworten lässt sich dann einschätzen, warum Sie heiraten wollen oder ob Sie Ihre Angaben nur abgesprochen haben.

Praxisbeispiel:

Verweigert der Standesbeamte die Trauung, haben Sie das Recht, selbst das Familiengericht anzurufen. Sie müssten dann vortragen und nachweislich begründen, dass Sie die Ehe ernst meinen und eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründen wollen, es sich nicht um eine Scheinehe handelt und deshalb kein Aufhebungsgrund besteht.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Scheinehe?

Scheinehen droht die Aufhebung

Eine Ehe gilt als Scheinehe, wenn Sie sich mit Ihrem Partner bei der Eheschließung darüber einig waren, dass Sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (§ 1314 Abs. I Nr. 5 BGB). Die Scheinehe ist dann aufhebbar.

Praxisbeispiel:

Hat Ihre Ehe drei Jahre bestanden, begründet sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners (§§ 28 Abs. III, 31 Abs. I AufenthG). Das Fristerfordernis soll Scheinehen entgegenwirken. Außerdem soll der Ehepartner zu einem oder einer Deutschen eingebürgert werden, wenn er/sie seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt und gewährleistet ist, dass er oder sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet, es sei denn, er/sie verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse (§§ 8, 9 StAG).

Begründet die Scheinehe ein Erbrecht?

Sind Sie verheiratet, hat nach Ihrem Ableben Ihr überlebender Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Er erbt neben Ihren sonstigen gesetzlich erbberechtigten Verwandten. Lediglich dann, wenn Sie vor Ihrem Tod die Aufhebung der Ehe beantragt haben, führt bereits der Antrag zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts. Haben Sie die Aufhebung nicht beantragt und versterben, behält der überlebende Ehegatten auch im Fall der aufhebbaren Scheinehe sein gesetzliches Erbrecht, da eine durch den Tod aufgelöste Ehe nicht mehr aufgehoben werden kann.

Auch im Falle einer Scheinehe behält der Ehepartner sein gesetzliches Erbrecht.

Schaubild:
Auch im Falle einer Scheinehe behält der Ehepartner sein gesetzliches Erbrecht.

Gut zu wissen:

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der überlebende Ehegatte wusste, dass er eine Scheinehe begründet hat und diese aufhebbar ist. Dann entfällt sein gesetzliches Erbrecht. Ob Verwandten im Erbfall dann aber dieser Nachweis tatsächlich gelingt, steht in den Sternen.

Was bedeutet, die Scheinehe ist aufhebbar?

Eine Scheinehe kann aufgehoben werden. Eine Scheidung erübrigt sich. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts. Die Scheinehe ist so mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst. Den Antrag, die Scheinehe aufzuheben, kann die zuständige Verwaltungsbehörde, aber auch der Scheinehepartner stellen. Zuständige Behörde ist meist die Ausländerbehörde. Eine Frist besteht nicht. Der Begriff Annullierung bedeutet das Gleiche wie die Aufhebung, darf aber sprachlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Aufhebung teils erhebliche Konsequenzen verbunden sind.

Praxisbeispiel:

Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Eheleute entgegen Ihrer ursprünglichen Vorstellungen die eheliche Lebensgemeinschaft doch noch verwirklicht haben. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich gegenseitig unterhalten, Geschlechtsverkehr miteinander haben oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. Letztlich entscheidet das Gesamtbild, ob eine Ehe gelebt wird oder nur zum Schein besteht.

Welche Konsequenzen hat die Aufhebung einer Scheinehe?

Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht im Regelfall nicht. Allerdings finden Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich grundsätzlich statt, es sei denn, der Ausgleich wäre im konkreten Fall unfair. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen der Situation ab. Ist aus der Scheinehe ein Kind hervorgegangen, muss der nicht betreuende Partner Kindesunterhalt leisten, vorausgesetzt, er ist dazu finanziell in der Lage. Ihm steht selbstverständlich ein Sorge- und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind zu.

Die Eingehung einer Scheinehe kann ihre Strafbarkeit begründen

Rein formal ist die Eingehung einer Scheinehe nicht unbedingt strafbar. Soweit Sie aber den Zweck verfolgen, dass Ihr Partner zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält, riskieren Sie, den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern zu erfüllen (§ 96 AufenthG).

Außerdem macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die zur Erlangung des legalen Aufenthalts in Deutschland genutzt werden (§ 95 Abs. II Nr. 2 AufenthG).

Strafrechtlich drohen hierfür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Falsche Angaben unterliegen einer Verjährungszeit von fünf Jahren.

Praxisbeispiel:

Wer sich der Scheinehe entledigen will, kann selbst die Aufhebung beantragen. Allerdings riskieren Scheinehepartner mit ihrer Selbstanzeige, dass sie ihre Scheinehe offenbaren und sich strafbar machen. Sie sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, ob sie die Aufhebung riskieren sollen oder lieber die Scheidung der Ehe einreichen sollten.

Die Scheidung der Scheinehe begründet Scheidungsfolgen

Wer es aus guten Gründen nicht auf die Aufhebung der Scheinehe ankommen lassen mag, dem bleibt nur, die Ehe ganz normal scheiden zu lassen. Für diesen Fall muss man die Scheidungsfolgen einkalkulieren:

  • nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen,
  • Zugewinnausgleich im Versorgungsausgleich steht an und
  • die Überlassung der ehelichen Wohnung zu Gunsten des möglicherweise sozial schwächeren Ehepartners

Konsequenzen dieser Art werden erfahrungsgemäß bei Eingehung einer Scheinehe kaum berücksichtigt. Kommt es zum bösen Erwachen, ist es zu spät.

Ausblick

Scheinehen sind mit hohen Risiken belastet. Allein die idealistische Vorstellung, einem fremden Mitmenschen aus Mitleid oder finanziellen Motiven Hilfe zu bieten, kann zu erheblichen Konsequenzen führen, die nicht im Verhältnis zum Erfolg stehen.

Autor:  Volker Beeden

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