Scheidung unterbrechen oder zurückziehen

Was kann ich tun, wenn ich trotz Scheidungsantrag Zweifel habe?

Als Sie geheiratet haben, wussten Sie, es ist die richtige Partnerin oder der richtige Partner. Jetzt, da Sie offenbar vor der Scheidung stehen, sollten Sie genauso sicher sein, dass Sie die richtige Entscheidung getroffen haben. Haben Sie dennoch Zweifel, brauchen Sie den Scheidungsantrag nicht gleich bei Gericht zurückzuziehen. Sie können Ihr Scheidungsverfahren auch unterbrechen, indem Sie bei Gericht die Aussetzung des Verfahrens beantragen und das Verfahren zum Ruhen bringen. Sie haben dann Zeit, Ihre Entscheidung zu überdenken. Wir erklären, welche Unterschiede bestehen, wenn Sie die Scheidung unterbrechen oder den Scheidungsantrag zurückziehen.

Das Wichtigste

  • Beantragen Sie die Scheidung, können Sie Ihren Scheidungsantrag jederzeit zurückziehen oder alternativ das Verfahren lediglich unterbrechen. Die Unterschiede sind erheblich.
  • Ziehen Sie Ihren Scheidungsantrag zurück, sind Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen, soweit er selbst im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten ist und in der Sache verhandelt hat.
  • Die Zurücknahme des Scheidungsantrags verpflichtet Sie, alle bis dahin entstandenen Gebühren für Gericht und Ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen. Eine eventuell bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird aufgehoben.
  • Alternativ zur Zurücknahme des Scheidungsantrags bietet sich an, das Scheidungsverfahren zu unterbrechen. Auf Antrag wird das Gericht das Verfahren aussetzen und für einen bestimmten Zeitraum, maximal für ein Jahr, zum Ruhen bringen.
  • Haben Sie die Scheidung beantragt und hat der Ehepartner zugestimmt, entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht. Ihr Erbrecht lebt nicht wieder auf, wenn Sie den Scheidungsantrag im Hinblick auf das drohende Ableben Ihres Ehepartners zurückziehen.

Welche Bedeutung haben die Verfahrensregeln bei Gericht?

Das Verfahrensrecht hält eine Reihe von Optionen bereit, mit denen Sie ein Verfahren vor Gericht steuern können. Da Sie Ihre Scheidung beantragt haben, ist zwangsläufig auch Ihr Ehepartner am Verfahren beteiligt. Das Verfahrensrecht hat dann die Aufgabe, die Interessen aller Beteiligten am Verfahren angemessen zu berücksichtigen. Ihre Handlungsoptionen hängen davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens Sie sich befinden und wie Ihr Ehepartner auf Ihren Scheidungsantrag reagiert. Alle diese Verfahrensfragen sind speziell im Familienverfahrensgesetz (FamFG) geregelt.

Auf den ersten Blick erscheint es einfach, den Scheidungsantrag zurücknehmen oder das Scheidungsverfahren unterbrechen zu wollen. Da Sie dazu aber die maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Familienverfahrensgesetzes einbeziehen müssen, wird schnell klar, dass es dabei erhebliche Unterschiede gibt. Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt kann Sie dazu im Einzelfall beraten.

Unterschied zwischen Unterbrechung des Verfahrens und Rücknahme des Scheidungsantrags

Ziehen Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht zurück, beenden Sie das Scheidungsverfahren. Ihre Ehe wird dann nicht geschieden. Ob Sie danach wieder mit Ihrem Ehepartner zusammenleben, ist Ihre Entscheidung. Möchten Sie später doch geschieden werden, müssen Sie den Scheidungsantrag erneut bei Gericht einreichen.

Alternativ können Sie das Scheidungsverfahren aber auch unterbrechen. Dazu beantragen Sie bei Gericht, das Verfahren auszusetzen. Dann wird das Gericht die Akten weglegen und das Verfahren für einen bestimmten Zeitraum zum Ruhen bringen. Sobald Sie sich entscheiden, das Verfahren fortzuführen, wird das Scheidungsverfahren wieder aktiviert. Es startet dort, wo Sie es unterbrochen haben.

Praxisbeispiel:

Ob Sie sich für die Rücknahme des Scheidungsantrags entschließen oder lediglich beantragen, das Verfahren zu unterbrechen, hängt mithin davon ab, mit welcher Absicht Sie handeln und mit welchen Konsequenzen Sie jeweils rechnen müssen. Um die Entscheidung vernünftig zu begründen, müssen Sie weitere Details kennen.

Welche Konsequenzen hat die Rücknahme meines Scheidungsantrags?

Entscheiden Sie sich, aus welchen Gründen auch immer, Ihren Scheidungsantrag bei Gericht zurückzunehmen, wird das Gericht Ihr Verfahren beenden. Dazu sind eine Reihe von Details wichtig.

Nur Ihr Anwalt kann die Rücknahme des Scheidungsantrags erklären

Die Rücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären. Da beim Familiengericht Anwaltszwang besteht, kann nur Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt die Rücknahme Ihres Scheidungsantrags erklären. Dieser Weg ist insoweit richtig und gut, als Sie nur in Absprache zuverlässig beurteilen können, ob die Rücknahme Ihres Scheidungsantrags die richtige Option darstellt. Wichtig: Sie können die Erklärung nicht unter einer Bedingung vornehmen.

Praxisbeispiel:

Sie erklären, dass Sie den Scheidungsantrag zurückziehen, es sei denn, dass das Gericht binnen zwei Wochen den mündlichen Scheidungstermin anberaumt. Da Sie Ihren Rücknahmeantrag mit einer Bedingung versehen, wird das Gericht Ihren Antrag als unzulässig zurückweisen.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich meinen Scheidungsantrag zurückziehen?

Sie können Ihren Scheidungsantrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Allerdings ist die Rücknahme ohne Zustimmung Ihres Ehepartners nur so lange möglich, wie dieser zur Hauptsache noch nicht mündlich verhandelt hat. Hat er nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin zur Sache verhandelt, bedarf Ihre Rücknahme des Scheidungsantrags der Zustimmung Ihres Ehepartners.

Die mündliche Verhandlung beginnt damit, dass Sie oder Ihr Ehepartner Anträge stellten. Will auch der Ehepartner etwas beantragen, muss er oder sie allerdings anwaltlich vertreten sein. Ist der Ehepartner anwaltlich nicht vertreten, kann er oder sie selbst nichts beim Familiengericht verhandeln und keinerlei Anträge stellen. Ist der Ehepartner anwaltlich vertreten, reicht es aus, wenn sich die Anwältin bzw. der Anwalt Ihres Ehepartners in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung in der Sache einlässt (BGH, FamRZ 2004, 1364). Die Anwältin bzw. der Anwalt braucht also im Hinblick auf die Scheidung nicht irgendwas ausdrücklich beantragt zu haben.

Ist der Ehepartner allerdings nicht anwaltlich vertreten, weil Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, wird er oder sie lediglich vom Gericht angehört. Die Richterin bzw. der Richter kann fragen, ob Sie beide das Trennungsjahr vollzogen haben und ernsthaft geschieden werden wollen. In dieser bloßen Anhörung des Ehepartners liegt noch kein „verhandeln“, so dass Sie Ihren Scheidungsantrag in diesem Fall so lange zurücknehmen können, bis Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Auf die Zustimmung Ihres Ehepartners kommt es in diesem Fall nicht an (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 286).

Expertentipp:

Ihre Scheidung wird rechtskräftig, wenn Sie nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses durch das Familiengericht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat beim übergeordneten Gericht Beschwerde einlegen. Ihre Scheidung wird auch dann rechtskräftig, wenn Sie im mündlichen Scheidungstermin auf Rechtsmittel, also die Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss, verzichten und auch Ihr Ehepartner unter Beteiligung eines beigezogenen Anwalts gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtet.

Was passiert mit beantragten Scheidungsfolgesachen?

Nehmen Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht zurück, erstreckt sich die Wirkung Ihrer Rücknahme auch auf die mit der Scheidung beantragten Scheidungsfolgesachen.

Praxisbeispiel:

Sie haben im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung beantragt, auch den Zugewinnausgleich zu regeln. Ziehen Sie jetzt Ihren Scheidungsantrag zurück, erledigt sich auch der Antrag auf Regelung des Zugewinnausgleichs.

Die Rücknahme Ihres Scheidungsantrags erfasst aber nicht einen Antrag, in dem Sie die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge) wegen der Gefährdung des Kindeswohls auf sich selbst beantragt haben. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass das diesbezügliche Regelungsbedürfnis nicht mit der Rücknahme Ihres Scheidungsantrags automatisch entfällt. Vielmehr wird unterstellt, dass das Kindeswohl Anlass bietet, die Regelung der elterlichen Sorge als selbstständige Familiensache fortzuführen und einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Lediglich Ihre Scheidung ist mit der Rücknahme Ihres Scheidungsantrags vom Tisch.

Wer bezahlt die Verfahrensgebühren bei Antragsrücknahme?

Ziehen Sie Ihren Scheidungsantrag zurück, müssen Sie auch die Gebühren für Gericht und den Rechtsanwalt bezahlen (§ 150 Abs. II FamFG). Da Sie mit Ihrem Scheidungsantrag ein Verfahren in Gang gesetzt haben, müssen Sie auch für die dadurch entstandenen Gebühren geradestehen.

Möchten Sie danach doch noch geschieden werden, müssen Sie einen neuen Scheidungsantrag stellen und dafür auch erneut die dafür notwendigen Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen. Außerdem müssen Sie das Trennungsjahr wieder neu einhalten. Ihr Scheidungsverfahren beginnt wieder bei Null.

Expertentipp:

Wurde Ihnen vom Gericht für Ihr Scheidungsverfahren staatliche Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wird der Antrag und damit die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit der Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags hinfällig (§ 141 FamFG). Soweit die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren und die Gebühren für Ihre anwaltliche Vertretung verauslagt hat, müssen Sie alle diese Gebühren selber tragen. Sie könnten dann nur noch versuchen, Ihren Ehepartner an Ihrem Kostenaufwand zu beteiligen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich das Verfahren unterbreche?

Haben Sie Zweifel, ob Sie geschieden werden wollen, können Sie das Verfahren auch unterbrechen. Sie halten Ihren Scheidungsantrag dann sozusagen in der Schwebe. Hat auch Ihr Ehepartner einen Scheidungsantrag gestellt, muss er gleichfalls einen Aussetzungsantrag stellen, damit das Verfahren tatsächlich unterbrochen werden kann.

Das Gesetz will Ihnen damit ein Zeitfenster öffnen, in dem Sie ohne Druck eines laufenden Verfahrens ausloten können, ob Aussichten auf die Fortsetzung Ihrer Ehe bestehen. In der Praxis spielt die Verfahrensunterbrechung aber nur eine geringe Rolle. Grund dafür ist, dass erfahrungsgemäß wenig Aussichten auf eine Versöhnung der Ehepartner bestehen, wenn ein Ehepartner bereits einen Scheidungsantrag eingereicht hat.

Möchten Sie das Verfahren dennoch unterbrechen, beantragen Sie über Ihre Anwältin bzw. Ihren Anwalt, das Verfahren auszusetzen und das Verfahren zum Ruhen zu bringen (§ 136 FamFG). Das Gericht darf das Verfahren dann nicht weiter betreiben. Ihr Antrag ist nicht davon abhängig, ob Aussichten auf Fortsetzung Ihrer Ehe bestehen.

Expertentipp:

Setzt das Familiengericht Ihr Scheidungsverfahren aus, wird Ihnen das Gericht nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen. Grund dafür ist, dass Sie mit Ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kundtun, dass Sie Ihrer Ehe vielleicht doch noch eine Chance geben. Eine Eheberatung kann dann eine konstruktive Hilfe sein, Sie dahingehend zu unterstützen.

Verursacht die Verfahrensaussetzung Gebühren?

Anders als bei der Zurücknahme des Scheidungsantrags vermeiden Sie damit Kostennachteile. Sie können Ihr Verfahren jederzeit wieder in Gang bringen, ohne dass Sie dafür zusätzliche Gebühren entrichten müssten.

Wie lange kann das Verfahren ausgesetzt werden?

Soweit Ihr Ehepartner selbst keinen Scheidungsantrag gestellt hat, kann er Ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht widersprechen. Sie können den Antrag auf Aussetzung einmal wiederholen. Insgesamt darf das Gericht das Scheidungsverfahren aber nicht länger als ein Jahr aussetzen.

Sind seit Ihrer Trennung vom Ehepartner bereits mehr als drei Jahre vergangen, kann die Richterin bzw. der Richter das Verfahren für höchstens sechs Monate aussetzen. Danach wird das Verfahren fortgesetzt. Möchten Sie dann tatsächlich nicht geschieden werden, bleibt Ihnen in letzter Konsequenz nur, Ihren Scheidungsantrag endgültig zurückzuziehen.

Welche Gründe sprechen für die eine oder andere Option?

Sie werden Ihren Scheidungsantrag zurückziehen, wenn Sie in Übereinstimmung mit Ihrem Ehepartner Ihre Ehe fortsetzen wollen und die Scheidung keine Option mehr darstellt. Diese Option bietet sich aber nur dann, wenn Sie sich absolut sicher sind und auch Ihr Ehepartner in Ihrem Sinne denkt und handelt. Haben Sie Zweifel, empfiehlt sich eher, das Verfahren auszusetzen und die Entwicklung Ihrer Beziehung abzuwarten.

In der Praxis werden Scheidungsanträge bisweilen zurückgenommen, um einen späteren Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu erreichen. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nämlich der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner vom Gericht förmlich zugestellt wird. Fließen Ihrem Ehepartner danach zusätzliche Vermögenswerte zu (z.B. Karrieresprung, Aktienwertzuwächse), wären Sie an dem Vermögenszuwachs nicht beteiligt. Nehmen Sie hingegen Ihren Scheidungsantrag zurück und reichen den Scheidungsantrag später erneut ein, partizipieren Sie am Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Ob dieser Weg wirklich vorteilhaft und empfehlenswert ist, müssen Sie mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt individuell besprechen.

Expertentipp:

Mit der Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags erreichen Sie nicht, dass Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehepartner wiederauflebt. Beantragen Sie nämlich die Scheidung und stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zu, wird Ihr gesetzliches Erbrecht hinfällig, wenn der Ehepartner vor dem Scheidungsbeschluss verstirbt (§ 1933 BGB). Allein dadurch, dass Sie vorher, vielleicht im Hinblick auf das Ableben Ihres Ehepartners, Ihren Scheidungsantrag zurückziehen, können Sie Ihr gesetzliches Erbrecht nicht wiederaufleben lassen (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.3.2015, Az. Wx 55/14).

Allein der Zeitpunkt des Todes des Ehepartners als Erblasser sei nach dem Gesetz der maßgebliche Zeitpunkt. Reichen Sie die Scheidung ein und stimmt der Ehepartner zu, erlischt Ihr Erbrecht als überlebender Ehepartner endgültig und kann nicht mehr aufleben. Ihnen steht dann auch kein Pflichtteilsrecht zu.

Fazit

Das Verfahrensrecht versucht, die Interessen der Prozessbeteiligten an einem Gerichtsverfahren angemessen zu berücksichtigen und in Ausgleich zueinander zu bringen. Jede prozessuale Handlung ist daher strategisch zu betrachten. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt wird Sie beraten, was in Ihrem Fall der richtige Weg ist. Wenn Sie vorab über die dafür wichtigen Details informiert sind, tun Sie sich erheblich leichter, die Empfehlungen nachzuvollziehen und Ihre Entscheidung zu verantworten.

Autor:  Volker Beeden

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