Streitwertreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung

Ist eine Kürzung des Verfahrenswerts um bis zu 30 % bei einer einvernehmlichen Scheidung realistisch?

Ihre Scheidung verursacht Gebühren. Klar, dass Sie daran interessiert sein sollten, die Gebühren so gering wie möglich zu halten. Letztlich beeinflussen Sie selbst die Höhe der Gebühren, je nachdem ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen. Auch wenn Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eher weniger Einfluss auf die Gebühren haben, besteht die Option, den Verfahrenswert um bis zu 30 % geringer festsetzen zu lassen, als es das Gesetz vorsieht. Wir erklären, wie realistisch diese Option ist und mit welchen Ansätzen Sie auf dieses Ziel hinarbeiten können.

Das Wichtigste

  • Der Verfahrenswert für die Scheidung wird im Regelfall im letzten mündlichen Verhandlungstermin durch den Richter festgesetzt und liegt somit in dessen Ermessen.
  • Dabei wird sich der Richter an den Angaben Ihres Rechtsanwalts zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen orientieren.
  • Zudem werden all diejenigen Aspekte Ihres Scheidungsverfahrens einbezogen, die es rechtfertigen könnten, vom Regelfall eine Ausnahme zu machen und den üblicherweise festzusetzenden Verfahrenswert zu ermäßigen.
  • Soweit keine Gründe ersichtlich sind, vom üblicherweise festzusetzenden Verfahrenswert abzuweichen, besteht allerdings kein Anspruch darauf, den Verfahrenswert reduzieren zu lassen.
  • Da es sich dabei aber um eine Option handelt, sollten Sie nicht darauf verzichten, Ihr Scheidungsverfahren so zu betreiben, dass die Reduzierung des Verfahrenswertes eine realistische Option darstellt.
  • Insoweit ist die Aussage, der Verfahrenswert lasse sich bei einer einvernehmlichen Entscheidung um bis zu 30 % reduzieren, nicht einfach nur ein Marketinginstrument, sondern durchaus eine Option, mit der Sie Ihr Scheidungsverfahren kostengünstig abwickeln können.

Kürzung des Verfahrenswertes: Realistisch oder unrealistisch?

Sie werden es vielleicht schon einmal irgendwo gelesen oder gehört haben: Angeblich kann der Verfahrenswert für eine einvernehmliche Scheidung um bis zu 30 % reduziert werden. Es versteht sich, dass diese Aussage Erwartungen weckt. Auch wir unterstellen in unserem Kostenvoranschlag für Scheidungsverfahren, dass die Reduzierung des Verfahrenswertes im Einzelfall um bis zu 30 % in Betracht kommt. Inwieweit diese Einschätzung mit der Realität übereinstimmt, bedarf der Erläuterung.

Auf jeden Fall ist es so, dass die Reduzierung des Verfahrenswertes eine Option darstellt und allein aus diesem Grunde nicht außer Betracht gelassen werden sollte. Aus diesem Grund sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Strategie Sie tatsächlich die Reduzierung des Verfahrenswertes und/oder die Minimierung Ihrer Scheidungskosten erreichen können.

Gut zu wissen:

Führen Sie einen Prozess, werden die Prozesskosten nach dem Streitwert oder Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet. Da ein Scheidungsverfahren aber nicht als Prozess verstanden werden soll und stattdessen vielmehr als Verfahren bezeichnet wird, sprechen wir bei Scheidungen von Verfahrenswerten.

Was steht im Gesetz?

Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, ob Ihr Streitwert tatsächlich reduziert wird.

Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, ob Ihr Streitwert tatsächlich reduziert wird.

Um die Option einer Verfahrenswertreduzierung einschätzen zu können, müssen wir davon ausgehen, was im Gesetz bestimmt ist. In Scheidungsverfahren setzt der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach seinem Ermessen den Verfahrenswert fest. Den Mindestverfahrenswert bestimmt das Gesetz auf 3.000 EUR. Zudem sind für die Einkommensverhältnisse die in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen. So steht es in § 32 FamGKG. Dieser Satz sagt alles und lässt doch einiges offen.

Wann wird der Verfahrenswert festgesetzt?

Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt mit der Durchführung Ihrer Scheidung, kann Ihr Rechtsanwalt die voraussichtlichen Verfahrenskosten nur einschätzen. Endgültig wird der Verfahrenswert erst vom Richter festgesetzt. In der Regel erfolgt die Festsetzung im letzten mündlichen Verhandlungstermin. Dann wissen alle Beteiligte, wie Ihr Scheidungsverfahren verlaufen ist und mit welchem Aufwand Ihre Scheidung abgewickelt werden konnte. Trotz alledem lässt sich zumindest dann, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, der Verfahrenswert einigermaßen zuverlässig prognostizieren. Hierbei spielen auch Erfahrungswerte eine Rolle, wie wenn Ihr Rechtsanwalt es immer wieder mit demselben Gericht oder Richter zu tun hat. Insoweit dürfen Sie davon ausgehen, dass auch unser Kostenvoranschlag diese Gegebenheiten berücksichtigt.

Nach welchen Kriterien setzt der Richter den Verfahrenswert fest?

Das Gesetz stellt die Bestimmung des Verfahrenswertes ausdrücklich und weitgehend in das Ermessen des Richters. Lediglich dann, wenn der Richter Scheidungsfolgesachen entscheiden muss, gibt das Gericht teilweise nicht verhandelbare Regelstreitwerte vor. Streiten Sie sich beispielsweise um das Sorge- oder Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, beträgt der Regelverfahrenswert 3.000 EUR. Streiten Sie sich um den Ehegattenunterhalt, beziffert sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Forderung. Geht es aber nur um die Scheidung, gelten andere Regeln.

Der bei einer Scheidung entstehende Verfahrenswert wirkt sich auf Ihre Prozess- und Gerichtskosten aus.

Schaubild:
Der bei einer Scheidung entstehende Verfahrenswert wirkt sich auf Ihre Prozess- und Gerichtskosten aus.

Kommt eine Reduzierung des Verfahrenswertes bei der einvernehmlichen Scheidung überhaupt in Betracht?

Die einvernehmliche Scheidung ist bei einer rein statistischen Betrachtung der Regelfall. Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte rechtfertigt die einvernehmliche Scheidung alleine noch keine Reduzierung des Verfahrenswertes (Brandenburgisches OLG, Az. 15 WF 11/14). Allein dadurch, dass Sie sich wegen Ihrer Scheidung einig sind und ein Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, ergibt sich kein Anspruch darauf, den Verfahrenswert zu reduzieren. Ähnliches ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ohne besondere Gründe und Begründung durch das Gericht auch bei der einvernehmlichen Scheidung nicht ohne weiteres der Verfahrenswert herabgesetzt werden darf (BVerfG, 1 BvR 735/09).

Gut zu wissen:

Diese Betrachtung ist aber nur die eine Seite der Medaille. Sie betrachtet den Verfahrenswert, nachdem er festgesetzt wurde. Um aber den Verfahrenswert festzusetzen, bedarf es zuvor detaillierter Feststellungen durch den Richter. Genau dieses steht in § 43 FamGKG. Und genau hier liegen die Ansatzpunkte, Ihr Scheidungsverfahren kostengünstiger zu gestalten.

Wie bestimmt der Richter den Verfahrenswert einer Scheidung?

Um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung zu ermitteln, bestimmt § 43 FamGKG, dass der dreifache Betrag dessen maßgebend ist, was Sie und Ihr Ehepartner in den letzten drei Monaten netto verdient haben. Dabei hat der Richter auch die Umstände speziell Ihres Scheidungsverfahrens zu berücksichtigen und Ihre Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Mit diesen Ansätzen erkennen Sie, dass der Richter gewisse Spielräume hat, den Verfahrenswert zu bestimmen.

Im Regelfall wird der Richter den Verfahrenswert nicht nach eigenem Gutdünken festsetzen. Vielmehr wird er in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt und falls der Ehepartner gleichfalls anwaltlich vertreten ist, in Absprache mit beiden Anwälten über die Festsetzung des Verfahrenswertes verhandeln. Richter sind meist recht dankbar, wenn die Rechtsanwälte angemessene Vorschläge machen, wie der Verfahrenswert festgesetzt werden könnte. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert
  • In welcher Höhe wird das Nettoeinkommen angenommen? Im einfachsten Fall wird auf Ihre Lohnabrechnungen abgestellt. Möglicherweise kommen noch gewisse Abzüge in Betracht.
  • Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, dürfte es schwieriger werden, Ihr Nettoeinkommen festzustellen. Hierdurch ergeben sich konstruktive Ansätze.
  • Zu Ihrem Einkommen gehören noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung, sowie einmalige Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Steuerrückerstattungen sind zu berücksichtigen.
  • Haben Sie Kinder, wird für jedes Kind je nach Gericht ein Freibetrag von pauschal 250 EUR - 350 EUR vom Einkommen in Abzug gebracht.
  • Ihr Vermögen wird nicht in voller Höhe angesetzt. Maßgebend sind die Verkehrswerte. Da Verkehrswerte sehr relativ sind, ist die Festsetzung des richtigen Verkehrswerts Ergebnis dessen, was Ihr Anwalt vorträgt. Letztlich werden allenfalls 5 % Ihres Vermögens berücksichtigt. Vorab dürfen Sie Verbindlichkeiten und gewisse Freibeträge abziehen (überwiegend 60.000 EUR für jeden Ehegatten und 30.000 EUR für jedes gemeinsame Kind). Auch dadurch hat Ihr Rechtsanwalt Ansätze, Entsprechendes vorzutragen und damit indirekt Einfluss auf die Festsetzung des Verfahrenswertes zu nehmen.
  • Aus Sicht des Richters kommt es darauf an, mit welchem Arbeitsaufwand er Ihr Scheidungsverfahren bearbeiten musste. Je dicker die Akte, desto höher der Arbeitsaufwand und desto weniger wird er darüber nachdenken wollen, ob er den Verfahrenswert herabsetzt.­ Damit geht auch die Dauer des Verfahrens einher, also wie viele Verhandlungstermine notwendig waren, ob er Zeugen vernehmen musste, wie schnell er den Versorgungsausgleich durchführen konnte, wie konstruktiv oder destruktiv Sie sich im Verfahren verhalten haben und letztlich wie intensiv oder einvernehmlich Sie mit Ihrem Ehepartner wegen der Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse korrespondiert haben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich folgende Erkenntnis:

Ob Ihr Streitwert reduziert wird, hängt letztendlich von dem Ermessen des Richters ab.

Ob Ihr Streitwert reduziert wird, hängt letztendlich von dem Ermessen des Richters ab.

Der Richter hat ein gewisses Ermessen, den Verfahrenswert festzusetzen. Sein Ermessen wird er mithin daran orientieren, was Ihr Rechtsanwalt an Fakten vorträgt, die für die Festsetzung des Verfahrenswertes wichtig sind. Ferner wird der Richter einbeziehen, mit welchem Arbeitsaufwand er Ihr Scheidungsverfahren bearbeiten und abwickeln musste. Soweit sich daraus Ansätze ergeben, den Verfahrenswert, der in der Regel anzusetzen ist, im Einzelfall herabzusetzen, haben Sie gute Aussichten, dass der Verfahrenswert tatsächlich erniedrigt wird.

Auf diesen Erwägungen heraus sollten Sie die Empfehlung beherzigen, dass Sie Ihre Scheidung nach Möglichkeit einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner abwickeln sollten. Jeder Streit, den Sie wegen einer Scheidungsfolge vor Gericht austragen und durch den Richter entscheiden lassen, dürfte nicht dazu beitragen, die Verfahrenswerte zu ermäßigen. Soweit Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen möchten, empfiehlt sich, die Scheidungsfolge außergerichtlich in einer notariellen Vereinbarung zu dokumentieren oder alternativ im Verhandlungstermin durch den Richter ins gerichtliche Protokoll protokollieren zu lassen. Je weniger Arbeit Sie dem Richter aufbürden, desto realistischer ist die Chance, dass er bereit ist, vom Regelfall abzuweichen und den Verfahrenswert ausnahmsweise nach unten zu ermäßigen.

Gut zu wissen:

Wenn es heißt, bei der einvernehmlichen Scheidung lassen sich die Verfahrenskosten um 50 % reduzieren, weil nur ein Anwalt benötigt wird, ist diese Aussage nicht mit unserer Thematik zu verwechseln. Es ist richtig, dass Sie für die einvernehmliche Scheidung nur einen Rechtsanwalt benötigen. Ihr Ehepartner, der Ihrem Scheidungsantrag zustimmt, benötigt für seine Zustimmung und im Scheidungstermin keinen eigenen Rechtsanwalt. Zwangsläufig bezahlen Sie auch nur den Kostenaufwand für einen einzigen Rechtsanwalt. Soweit Sie sich mit Ihrem Partner noch immer verstehen, erscheint es als ein Gebot der Fairness, wenn er/sie sich an Ihrem Kostenaufwand für Ihren Rechtsanwalt beteiligt und bestenfalls die Hälfte der Anwaltsgebühren übernimmt. Die Gerichtsgebühren werden bei der einvernehmlichen Scheidung ohnehin unter den Ehepartnern geteilt.

Sollte ich gleich im Scheidungsantrag die Herabsetzung des Verfahrenswertes beantragen?

Ihr Rechtsanwalt wird Sie im Regelfall dahingehend beraten, dass es nicht zielführend ist, bereits im Scheidungsantrag Ausführungen über die gewünschte Herabsetzung des Verfahrenswertes zu machen. Ihr Rechtsanwalt wird im Scheidungsantrag allenfalls Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen.

Grund dafür ist, dass die Gerichtskasse diese Angaben benötigt, um die Vorschusskostenrechnung für die Gerichtsgebühren erstellen zu können. Wollten Sie jetzt gleich von Anfang an auf eine Ermäßigung des Verfahrenswertes hinwirken, könnte der zuständige Rechtspfleger aufgrund eigener Entscheidungskompetenz nicht beurteilen, ob Ihre Wünsche berechtigt sind oder nicht. Wahrscheinlich würde er die Akte dem Richter vorlegen und um eine Anweisung bitten. Die Konsequenz wäre, dass sich die Bearbeitung Ihres Scheidungsantrags verzögert. Eine Verzögerung wird im Regelfall nicht in Ihrem Interesse liegen.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wird es auch keinen Sinn machen, in diesem frühen Stadium des Verfahrens über die endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes diskutieren zu wollen. Üblicherweise wird der Verfahrenswert erst am Schluss des Verfahrens festgesetzt. Erst dann steht fest, mit welchem Arbeitsaufwand Ihr Verfahren abgewickelt wurde und welche Gründe in Betracht kommen, über die Festsetzung eines angemessenen Verfahrenswertes zu verhandeln.

Gut zu wissen:

Unsere Kooperationsanwälte, die Sie mit Ihrer Scheidung beauftragen, werden jedenfalls ihr Bestes dafür tun, dass der Richter den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren so gering wie möglich ansetzt. Soweit die Option besteht, den Verfahrenswert zu reduzieren, wird Ihr Rechtsanwalt daran arbeiten.

Fazit

Es mag durchaus so sein, dass es in der Gerichtspraxis eher selten zu einer Reduzierung des Verfahrenswertes kommt. Dennoch besteht diese Option. Auch wenn es sich nur um eine Option handelt, haben wir Gründe aufgezeigt, wieso Sie diese Option keineswegs außer Acht lassen und jede Chance nutzen sollten, Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich abzuwickeln. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach jede Ausnahme die Regel bestätigt.

Autor:  Volker Beeden

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