Kann der Gerichtsvollzieher in unserer Ehewohnung mein Eigentum pfänden?

Darf ich in die Zwangsvollstreckung eingreifen?

Ihr Ehepartner hat Schulden. Klingelt der Gerichtsvollzieher und will Ihren Hausrat pfänden, sollten Sie wissen, welche Rechte Sie als Ehepartner haben und wo Sie möglicherweise klein beigeben müssen. Sie werden staunen, welche Überraschungen das Vollstreckungsrecht bereithält. Wir zeigen auf, was der Gerichtsvollzieher in Ihrer Ehewohnung pfänden darf, sowie welche Rechte Sie haben, wenn tatsächlich Ihr Eigentum gepfändet wird. Vollstreckungsmaßnahmen gehen meist mit finanziellen Schwierigkeiten in der Familie einher. Allzu oft sind sie der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt und die Trennung vom Ehepartner herbeiführt. Vielleicht hilft Ihnen die Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge, die Situation zu verstehen und zu entschärfen.

Kurze Zusammenfassung

  • Der Gerichtsvollzieher darf sämtlichen Hausrat in Ihrer ehelichen Wohnung pfänden.
  • Zugunsten der Gläubiger Ihres Ehepartners darf der Gerichtsvollzieher unterstellen, dass der Hausrat in Ihrer ehelichen Wohnung Ihrem Ehepartner allein gehört. Diese gesetzliche Eigentumsvermutung gilt nicht, wenn Sie nachweislich getrennt voneinander leben.
  • Gehört Ihnen ein Gegenstand nachweislich allein, erreichen Sie mit der Widerspruchsklage bei Gericht, dass der Gerichtsvollzieher die Pfändung aufheben muss.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Entfernen Sie unter keinen Umständen das amtliche Pfandsiegel
Hat der Gerichtsvollzieher einen Sticker auf einen Gegenstand geklebt, so dürfen Sie diesen auf keinen Fall entfernen. Sie machen sich sonst des Siegelbruchs strafbar. Auch das entfernen eines gepfändeten Gegenstandes ist strafbar.

Tipp 2: Beweisen Sie Ihr alleiniges Eigentum
Können Sie beweisen, dass sich ein Gegenstand in Ihrem alleinigen Eigentum befindet, so sollten Sie den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen. Unter diesen Umständen, kann der Gerichtsvollzieher auf die Pfändung verzichten. Zum Nachweis können Sie eine Verkaufsrechnung oder Quitting vorlegen.

Tipp 3: Sie können unter Umständen die Vollstreckung abwenden
Sie können die Vollstreckung abwenden, wenn Sie die Forderung bezahlen oder mit dem Gerichtsvollzieher in Abstimmung mit dem Gläubiger eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.

Der Gläubiger hat einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlangt: Was nun?

Auch wenn Sie bereits getrennt leben, kann der Gerichtsvollzieher unter Umständen Ihr Eigentum pfänden.

Auch wenn Sie bereits getrennt leben, kann der Gerichtsvollzieher unter Umständen Ihr Eigentum pfänden.

Stellen Sie sich folgende Gegebenheiten vor: Ihr Ehepartner hat im Medium Markt einen Fernseher gekauft. Der Fernseher wird geliefert. Zahlungsziel sind 14 Tage. Als der Partner nicht zahlt und auch nach mehrfacher Mahnung kein Geld überweist, erwirkt der Medium Markt bei Gericht einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Da der Medium Markt damit im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, beauftragt der Geschäftsführer einen Gerichtsvollzieher und bittet, den Kaufpreis einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher wird in Ihrer Ehewohnung vorstellig. Da Ihr Partner den Kaufpreis nicht zahlen kann und Sie nicht zahlen wollen, überlegt der Gerichtsvollzieher, auf welchen Gegenständen des Hausrats er seinen Kuckuck aufkleben kann.

Expertentipp:

Wenn der Gerichtsvollzieher an Ihrer Haustür klingelt, brauchen Sie weder zu öffnen noch den Gerichtsvollzieher in Ihre Wohnung zu lassen. Der Gerichtsvollzieher müsste dann unverrichteter Dinge wieder abziehen. Allerdings wird er dann einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht beantragen und in aller Regel auch erhalten. Mit diesem Durchsuchungsbeschluss ist der Gerichtsvollzieher befugt, Ihre Wohnungstür notfalls mithilfe eines Schlüsseldienstes und im Beisein eines kommunalen Bediensteten als Zeugen zwangsweise zu öffnen. Wenn Sie also eine wie auch immer geartete Regelung finden und sich mit dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger gütlich einigen wollen, sollten Sie es nicht auf eine derartige Eskalation ankommen lassen. Besser ist meist, das Gespräch zu suchen.

Auch wenn der Gerichtsvollzieher gegen Ihren Ehepartner vollstreckt, hat er das Recht, gegebenenfalls mithilfe eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, Ihre gemeinsame eheliche Wohnung zu betreten. Sie können den Zutritt nicht mit der Begründung verweigern, dass Sie nicht der Schuldner seien und der Gerichtsvollzieher in Ihre Privatsphäre eindringe. Ihre eheliche Wohnung gehört Ihnen gemeinsam, sodass der Gerichtsvollzieher prinzipiell alle Räume betreten und in Augenschein nehmen darf.

Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Es gibt keine pauschalen Antworten darauf, was der Gerichtsvollzieher in Ihrer ehelichen Wohnung pfänden darf und was nicht. Vielmehr kommt es auf eine Reihe von Gegebenheiten an. Vieles davon ist eigenständig und ausdrücklich im Vollstreckungsrecht und im Eherecht geregelt. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

Auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner in Trennung leben, besitzen Sie noch gemeinsame Hausratsgegenstände.

Schaubild:
Auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner in Trennung leben, besitzen Sie noch gemeinsame Hausrats­gegenstände.

Der Gerichtsvollzieher pfändet ein Gemälde, das Sie gekauft und bezahlt haben

Als der Gerichtsvollzieher in Ihrer ehelichen Wohnung ein Gemälde von Max Kreidestrich entdeckt, ist er entzückt und klebt sofort den Kuckuck aufs Bild. Sie hatten das Gemälde ursprünglich in einer Galerie käuflich erworben und es im Wohnzimmer aufgehängt.

Wie ist eine Pfändung zu verstehen?

Entfernen Sie das Pfändungssiegel oder den gepfändeten Gegenstand aus Ihrer Wohnung, machen Sie sich strafbar.

Entfernen Sie das Pfändungssiegel oder den gepfändeten Gegenstand aus Ihrer Wohnung, machen Sie sich strafbar.

Wenn landläufig davon die Rede ist, der Gerichtsvollzieher klebe einen Kuckuck auf einen gepfändeten Gegenstand, bedeutet dies, dass er ein amtliches Pfandsiegel aufbringt. Das Siegel stellt bildlich aber keinen Kuckuck dar. Das Pfandsiegel kennzeichnet den Gegenstand als gepfändet. Die rechtliche Konsequenz besteht darin, dass der Schuldner diesen Gegenstand nicht mehr verkaufen beleihen oder verpfänden kann. Die Verfügungsgewalt ist auf den Gläubiger übergegangen. Sie sollten das Siegel auch keineswegs entfernen, da Sie sich dann des Siegelbruchs strafbar machen (§ 136 Abs. II StGB). Und sollten Sie den gepfändeten Gegenstand aus Ihrer Wohnung entfernen, machen Sie sich des Verstrickungsbruchs strafbar (§ 136 Abs. I StGB).

Wie ist Ihre rechtliche Situation als Ehepartner?

Der Gerichtsvollzieher darf alle im Gewahrsein Ihres Ehepartners (Schuldner) befindlichen körperlichen Gegenstände pfänden und in Besitz nehmen (§ 808 ZPO). Ergänzend dazu begründet das Eherecht zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners die Vermutung, dass die im Besitz eines Ehepartners oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 Abs. S. 1 BGB). Diese Gegenstände unterliegen damit auch der Pfändung, auch wenn allein Ihr Ehepartner betroffen ist.

Diese gesetzlich begründete Eigentumsvermutung müssen Sie als Konsequenz Ihrer Eheschließung verstehen. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Auch wenn Sie ausdrücklich Gütertrennung vereinbart haben, ändert sich an der Situation nichts. Selbst wenn Sie genauso wie Ihr Ehepartner faktisch den Besitz an dem Gemälde haben, vermutet das Gesetz trotzdem, dass Ihr Ehepartner als Schuldner auch der alleinige Eigentümer ist. Der Gerichtsvollzieher darf unterstellen, dass Ihr Ehepartner Eigentümer des Bildes ist (§ 739 ZPO).

Aber: Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB stellt nur eine widerlegliche Vermutung auf. Sind Sie der Eigentümer, müssen Sie zunächst trotzdem hinnehmen, dass der Gerichtsvollzieher das Gemälde pfändet und sein Pfandsiegel aufklebt. Es nutzt Ihnen rechtlich nichts, wenn Sie den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen, dass Sie der Eigentümer sind. Es genügt allein die gesetzliche Vermutung des Eigentums Ihres Ehepartners.

Was können Sie als Eigentümer des Gemäldes tun?

Sind Sie in der Lage, durch Vorlage einer Verkaufsrechnung oder einer Quittung Ihr Eigentum zu beweisen, sollten Sie den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen. Sie haben dann die Aussicht, dass der Gerichtsvollzieher auf die Pfändung verzichtet. Verpflichtet ist der Gerichtsvollzieher dazu aber nicht. Es ist nämlich nicht seine Aufgabe, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Er soll nur pfänden und darf sich dazu auf die gesetzliche Eigentumsvermutung berufen.

Befindet sich der gepfändete Gegenstand in Ihren alleinigen Eigentum, können Sie eine Widerspruchsklage einklagen.

Befindet sich der gepfändete Gegenstand in Ihren alleinigen Eigentum, können Sie eine Widerspruchsklage einklagen.

Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, im Wege der Widerspruchsklage gegen die Pfändung vorzugehen (§ 771 ZPO). Den Nachweis Ihres Eigentums führen Sie insbesondere durch Vorlage einer auf Ihren Namen lautenden Rechnung oder einem quittierten Zahlungsnachweis. Es genügt der Nachweis, dass Sie das Gemälde irgendwann einmal erworben haben, sodass die Fortdauer Ihres Eigentums vermutet wird. Gelingt Ihnen der Nachweis, können Sie die Eigentumsvermutung widerlegen und Ihre Widerspruchsklage hat Erfolg. Der Gerichtsvollzieher muss die Pfändungsmaßnahme dann aufheben und das Pfandsiegel auf dem Gemälde entfernen.

Der Gerichtsvollzieher pfändet Ihren Perserteppich im Wohnzimmer

Dieser Fall ist anders. Es geht es nicht mehr um einen Gegenstand, der ausschließlich in Ihrem Eigentum steht. Vielmehr geht es um einen Gegenstand, der zu Ihrem Haushalt gehört. Auch in diesem Fall vermutet § 1362 BGB, dass Ihr Ehepartner Eigentümer des Teppichs ist. Selbst wenn Sie den Teppich mit eigenem Geld gekauft haben, vermutet das Gesetz, dass Sie ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs getätigt haben (§ 1357 BGB).

Durch ein solches Geschäft werden beide Ehepartner hälftig Eigentümer des Teppichs (BGH NJW 1991, 2283). Auch die Tatsache, dass es sich um einen wertvollen Perserteppich handelt, ändert nichts daran, dass der Teppich zum Hausrat gehört. Danach stellen bewegliche Gegenstände, die nach Ihrem Vermögens- und Lebenszuschnitt für die Wohnung, die Hauswirtschaft und Ihr Zusammenleben in der ehelichen Wohnung bestimmt sind, Hausrat dar. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Da Sie den Teppich für Ihre gemeinsame Lebensführung tagtäglich nutzen, ist der Teppich Hausratsgegenstand und gehört zur Hälfte Ihrem Ehepartner. Somit unterliegt der Teppich auch der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.

Ihre Widerspruchsklage hatte allenfalls insoweit Aussichten auf Erfolg, als der Gerichtsvollzieher zwar den Teppich vollständig pfänden, letztlich aber nur den hälftigen Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners verwerten darf. In der Praxis wird der Gerichtsvollzieher pfänden und verwerten, da Ehepartner eher selten den mühevollen Weg der Widerspruchsklage gehen.

Der Gerichtsvollzieher pfändet den Pkw Ihres Ehepartners, mit dem Sie zur Arbeit fahren

Ist ein Pkw auf den Namen Ihres erwerbslosen Ehepartners zugelassen, ist dieser Halter und Eigentümer des Pkw. Benötigen Sie das Fahrzeug jedoch für Fahrten zu Ihrer Arbeitsstelle, darf der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug normalerweise nicht pfänden. Das Vollstreckungsrecht erklärt eine Reihe von Gegenständen nämlich als unpfändbar und verbietet die Pfändung.

Ist Ihr Fahrzeug essenziell um Ihren Unterhalt für Ihre Familie sicherzustellen, so darf dieses nicht verpfändet werden.

Ist Ihr Fahrzeug essenziell um Ihren Unterhalt für Ihre Familie sicherzustellen, so darf dieses nicht verpfändet werden.

Der Bundesgerichtshof hatte klargestellt, dass auch diejenigen Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehepartner des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt (§ 811 Abs. I Nr. 5 ZPO). Grund ist, dass das Gesetz auch den Unterhalt der Familie schützt. Daher könne nicht entscheidend sein, welchem Ehepartner das Fahrzeug gehört. Entscheidend ist, dass Sie das Fahrzeug benötigen, um den Unterhalt für Ihre Familie sicherzustellen. Die Situation sei jedoch ein andere, wenn Sie in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Dies sei bei einer ungünstigen Verkehrsanbindung in einer ländlich geprägten Region jedoch meist nicht der Fall (BGH VII ZB 16/09).

Der Gerichtsvollzieher pfändet Ihren Schmuck, Arbeitsgeräte oder Kleider

Gehören Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners, vermutet das Gesetz im Verhältnis der Ehepartner zueinander, dass der Gegenstand allein dem Partner gehört, für dessen Gebrauch er bestimmt ist (§ 1362 Abs. II BGB). In Betracht kommen Kleider, Schmucksachen oder Arbeitsgeräte. Sie müssen allerdings beweisen können, dass die Sache zu ausschließlich Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

Wie ist die Situation, wenn ich mich von meinem Ehepartner getrennt habe?

Sollten Sie in Trennung voneinander leben, gilt die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht. Voraussetzung ist aber, dass sich die Hausratsgegenstände, die für eine Pfändung in Betracht kommen, in Ihrem Besitz befinden (§ 1362 Abs. I S. 2 BGB). Die Situation tritt ein, wenn Ihr Ehepartner (Schuldner) aus Ihrer ehelichen Wohnung ausgezogen ist und Hausratsgegenstände zurückgelassen hat. Befindet sich Ihr Ehepartner in der Justizvollzugsanstalt, liegt kein Getrenntleben vor. In diesem Fall besteht die gesetzliche Eigentumsvermutung fort.

Wie können Sie die Vollstreckung abwenden?

Werden Hausratsgegenstände gepfändet, sind Sie auch als nicht Schuldner betroffen. Möglicherweise haben Sie ein Interesse daran, dass der Gegenstand in Ihrem Besitz verbleibt. Dann müssen Sie versuchen, die Vollstreckung abzuwenden. Sie haben folgende Optionen:

  • Sie bezahlen die Forderung sofort und in voller Höhe aus eigener Tasche.
  • Sie sprechen mit dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung der Vollstreckungsmaßnahme hinzuwirken. Er kann dem Schuldner, letztlich auf Ihren Wunsch hin, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlungen gestatten. Dazu müssen Sie glaubhaft darlegen, dass Sie in der Lage sind oder in der Lage sein werden, Zahlungen zu leisten. Die Forderung sollte allerdings innerhalb von zwölf Monaten erledigt sein.
  • Sie akzeptieren die Pfändung und lassen es auf eine öffentliche Versteigerung ankommen. Sofern der Versteigerungserlös nicht ausreicht, die Forderung abzudecken, wird der Gerichtsvollzieher weitere Pfändungsmaßnahme veranlassen. Möglicherweise pfändet er weiteren Hausrat. Auch ist damit zu rechnen, dass Ihr Ehepartner die Vermögensauskunft ableisten muss (früher: eidesstattliche Versicherung). Die Vermögensauskunft wird mithin in der SCHUFA vermerkt und macht die eventuell noch bestehende Bonität und Kreditwürdigkeit Ihres Ehepartners zunichte.

Ausblick

Zwangsvollstreckungen sind für den Gläubiger die Ultima Ratio, wenn er sonst keine Möglichkeit mehr sieht, seine Forderung beizutreiben. Sofern Sie die Chance sehen, im mündlichen Einvernehmen mit dem Gläubiger die Forderung zu erledigen, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken. Sie schieben das Problem nur unnötigerweise vor sich her und müssen fortlaufend mit Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers rechnen. Spätestens nach zwei Jahren muss er Ehepartner als Schuldner erneut die Vermögensauskunft ableisten. Eine vernünftige Lösung sieht anders aus. Da Sie in eigener Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schlechter Ratgeber sind, sollten Sie die Situation mit einem juristischen Berater besprechen und sich Lösungswege aufzeigen lassen.

Autor:  Volker Beeden

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