Wem gehört unser Auto bei Trennung und Scheidung?

Wer darf das Auto weiterhin benutzen?

Ein Auto ist oft der größte Stolz seines Besitzers. Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, stellt sich die Frage, wem gehört bei Trennung und Scheidung eigentlich das Auto? Je nachdem, wie Sie das Fahrzeug während Ihres ehelichen Zusammenlebens genutzt haben, zählt es als Hausrat oder fällt in den Zugewinnausgleich. Wir erklären, welche Aspekte die ausschlaggebende Rolle spielen.

Das Wichtigste

  • Gehört Ihnen Ihr Auto nachweislich allein, ist es im Regelfall kein Haushaltsgegenstand und unterliegt nicht der Hausratsverteilung bei Trennung und Scheidung.
  • Allein die Eintragung als Halter in den Fahrzeugpapieren genügt nicht als Eigentumsnachweis.
  • Haben Sie das Auto in der Ehe gemeinsam für familiäre Zwecke genutzt, zählt es als Haushaltsgegenstand.
  • Sie haben bei der Trennung Anrecht, das Familienauto zu nutzen, wenn Sie wegen Ihrer Kinder oder Ihrer Lebenssituation vorrangig auf die Nutzung angewiesen sind.
  • Bei der Scheidung können Sie deshalb sogar verlangen, dass Ihr Ehepartner seinen Miteigentumsanteil auf Sie überträgt und Sie alleiniger Eigentümer des Fahrzeuges werden.

Wo ist der Unterschied zwischen Alleineigentum und Hausrat?

Die Gegenstände, die Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten genutzt haben zählen zum Hausrat.

Die Gegenstände, die Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten genutzt haben zählen zum Hausrat.

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, ist auch der gemeinsame Hausrat aufzuteilen. Alle in Ihrem Haushalt befindlichen Haushaltsgegenstände bilden Ihren Hausrat. Haushaltsgegenstände, die einem Ehepartner allein gehören, verbleiben in seinem Eigentum. Sie unterliegen nicht der Verteilung bei Trennung und Scheidung. Gemeinsam gehörende Gegenstände hingegen zählen jedoch zum Hausrat und sind damit bei Trennung und Scheidung einem Ehepartner zuzuteilen. Bei Fahrzeugen kommt es also darauf an, ob diese Alleineigentum eines Ehepartners sind oder ob sie gemeinsam genutzt werden und damit als Haushaltsgegenstand der Verteilung des Hausrats unterliegen.

Gehört der Pkw mir allein, weil ich als Halter eingetragen bin?

Nur weil Sie als Halter für Ihr Auto eingetragen sind, haben Sie damit noch nicht Ihr alleiniges Eigentum belegt.

Nur weil Sie als Halter für Ihr Auto eingetragen sind, haben Sie damit noch nicht Ihr alleiniges Eigentum belegt.

Die Tatsache, dass Sie in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen sind, belegt lediglich, dass das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist. Damit beweisen Sie aber noch nicht, dass Sie auch der Eigentümer sind. Auch die Tatsache, dass Sie das Fahrzeug auf Ihren Namen haftpflichtversichert haben, ist noch kein Beleg für Ihr alleiniges Eigentum. Die Zulassung auf Ihren Namen kann interne familiäre Gründe haben, wenn Ihr Ehepartner vielleicht Ihre Bonität ausnutzt, um den Kaufpreis für das Fahrzeug zu finanzieren. Tatsächlich wollte aber er/sie der Eigentümer sein.

Wie weise ich nach, dass ich alleiniger Eigentümer des Pkw bin?

Eigentümer des Fahrzeuges ist allem Anschein nach derjenige, der das Fahrzeug gekauft hat. Stehen Sie im Kaufvertrag, deutet dies auf Ihr Eigentum hin. Auch die Tatsache, dass Sie das Fahrzeug mit eigenem Geld bezahlt haben, ist ein Eigentumsbeleg. Es ist also zu klären, wer beim Kauf Eigentum erwerben sollte. Soweit es keine klaren Absprachen gegeben hat, spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Nutzen Sie das Fahrzeug für überwiegend berufliche Zwecke, ist es im Regelfall kein Haushaltsgegenstand und zählt nicht zum Hausrat. Es soll im Regelfall in Ihrem alleinigen Eigentum stehen.
  • Gleiches gilt, wenn Sie das Fahrzeug überwiegend nutzen, beispielsweise weil Ihr Ehepartner selbst keinen Führerschein hat oder so gut wie überhaupt nicht damit fährt.
  • Hat jeder Ehepartner einen eigenen Pkw, spricht vieles dafür, dass auch jeder Ehepartner Eigentümer des eigenen Pkw ist. Beide Pkw zählen nicht zum Hausrat.
  • Behaupten Sie, Ihr Ehepartner habe Ihnen den Pkw geschenkt, sind Sie beweispflichtig. In einem Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 13 UF 158/16) nutzte die Frau nach der Trennung das vormalige Familienauto, das ihr Ehemann alleine bezahlt hatte. Das Gericht verpflichtete die Frau, den Pkw herauszugeben und sprach dem Mann eine Nutzungsentschädigung zu. Die Frau habe ihre Behauptung, der Pkw sei ein Geschenk gewesen, nicht beweisen können.
  • Hatten Sie bereits vor Ihrer Eheschließung ein Fahrzeug und haben Sie danach ein Fahrzeug als Ersatz angeschafft, so steht auch das neue Fahrzeug in der Regel in Ihrem Eigentum.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Es kommt letztlich darauf an, ob und wie Sie Ihr Eigentum nachweisen können. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, müssen Sie davon ausgehen, dass das Fahrzeug im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner steht.

Gut zu wissen:

Gehört der Pkw einem Ehepartner allein, wird das Fahrzeug bei der Verteilung des Hausrats nicht berücksichtigt. Vielmehr gehört der Pkw in das jeweilige Endvermögen beim Zugewinnausgleich und wird dort wertmäßig erfasst. Der Wert wird üblicherweise mit dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert beziffert.

Wann ist der Pkw Hausrat?

Können Sie nicht nachweisen, dass das Auto in Ihrem alleinigen Eigentum steht, gehört Ihnen das Fahrzeug normalerweise gemeinsam mit Ihrem Ehepartner. Der Pkw zählt insbesondere dann zum Hausrat, wenn beide Ehepartner den Pkw überwiegend für familiäre Zwecke nutzen. Dies ist der Fall, wenn Sie damit die Kinder zum Kindergarten oder zur Schule fahren, einkaufen fahren, in den Urlaub fahren und jeder das Fahrzeug nutzt, ohne dass er den anderen fragen müsste.

Gut zu wissen:

Ist ein Pkw Hausrat, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Es entscheiden allein die Nutzungsverhältnisse.

Wer bekommt den gemeinsam genutzten Pkw bei der Trennung und Scheidung?

Nutzung in der Zeit der Trennung

Haben Sie den Pkw bislang gemeinsam genutzt, können Sie bei der Trennung von Ihrem Ehepartner verlangen, dass er Ihnen den Pkw überlässt, soweit Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation vorrangig auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen sind (§ 1361a BGB). Im Streitfall entscheidet das zuständige Familiengericht.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler

Die Situation lässt sich vor allem dann begründen, wenn Sie für Ihre Kinder verantwortlich sind. Leben Sie auf dem Land und sind wegen des schlechten öffentlichen Nahverkehrs darauf angewiesen, Ihre Kinder mit dem Pkw zur Schule oder zu Freizeitveranstaltungen zu fahren, sind Sie weitaus stärker auf den Pkw angewiesen als Ihr Ehepartner. Gleiches dürfte gelten, wenn Sie krankheitsbedingt oder wegen eines Gebrechens darauf angewiesen sind, sich nur mit einem Fahrzeug fortbewegen zu können.

Gut zu wissen:

Sie können ein solchermaßen begründetes vorrangiges Nutzungsrecht vor allem auch dann durchsetzen, wenn der Pkw im Alleineigentum Ihres Ehepartners steht. Dann müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das Gericht eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Pkw bestimmt. Eine solche Zuweisung hat allerdings nur vorläufigen Charakter. Spätestens bei der Scheidung sollten die Nutzungsverhältnisse geklärt sein.

Nutzung bei Scheidung

Haben Sie in der Trennungszeit aufgrund Ihrer Lebenssituation den in Ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Pkw (dann zählt der PKW als Hausrat) vorrangig genutzt, können Sie bei der Scheidung zusätzlich verlangen, dass Ihr Ehepartner seinen Miteigentumsanteil auf Sie überträgt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen sind als Ihr Ehepartner.

Wer zahlt die Kreditraten für den Pkw?

Der Ehegatte, der sich bereit erklärt die Kreditraten für das Auto zu übernehmen, kann ein vorrangiges Nutzungsrecht gültig machen.

Der Ehegatte, der sich bereit erklärt die Kreditraten für das Auto zu übernehmen, kann ein vorrangiges Nutzungsrecht gültig machen.

Haben Sie den Kreditvertrag für den Pkw gemeinsam unterschrieben, haften Sie im Verhältnis zur Bank auch dann, wenn Sie sich trennen und scheiden lassen. Sie haben wegen des Kreditvertrags im Verhältnis zur Bank kein „Sonderkündigungsrecht“. Sofern Ihr Ehepartner den Pkw künftig nutzt, sollten Sie im Innenverhältnis klären, dass dieser Ehepartner auch die Kreditraten übernimmt. Ist der Partner dazu nicht bereit, dürfte er Schwierigkeiten haben, bei der Scheidung ein vorrangiges Nutzungsrecht geltend zu machen und zu verlangen, dass ihm auch Ihr Miteigentumsanteil übertragen wird.

Kann ich den Schadensfreiheitsrabatt meines Ehepartners mitnehmen?

War der Pkw auf den Namen Ihres Ehepartners versichert und nutzen Sie den Pkw nach der Scheidung allein, müssen Sie den Pkw nunmehr selbst versichern. Möchten Sie den Schadensfreiheitsrabatt Ihres Ehepartners mitnehmen, kommt es auf folgende Voraussetzungen an:

  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie das Auto tatsächlich nicht nur gelegentlich gefahren haben, sondern überwiegend genutzt haben.
  • Ihr Ehepartner muss als Versicherungsnehmer der Übertragung zustimmen.

Gut zu wissen:

Ihr Ehepartner muss seine Zustimmung erteilen, da er auch nach der Scheidung aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität verpflichtet ist, in wirtschaftlichen Angelegenheiten auf Sie Rücksicht zu nehmen.

Fazit

Auch wenn Sie auf die Nutzung des bislang gemeinsam genutzten Pkw angewiesen sein sollten, müssen Sie einkalkulieren, dass Sie das Fahrzeug unterhalten und eventuell auch die Kreditraten bedienen müssen. Sind Sie darauf angewiesen, wegen Ihrer Trennung Kosten zu sparen, sollten Sie wenigstens in einer Übergangsphase auf ein eigenes Fahrzeug verzichten und wenn möglich den öffentlichen Nahverkehr nutzen.

Autor:  Volker Beeden

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