Scheidung & Online-Scheidung im Lockdown

Wie Sie sich auch während des Lockdowns scheiden lassen können

Ihre Beziehung ist im „Lockdown“? Dann können Sie sich auch in Corona-Zeiten trotz weitgehender Kontaktverbote und trotz eines Lockdowns scheiden lassen. Sie brauchen Ihren Scheidungsantrag nicht aufzuschieben. Die Familiengerichte führen trotz gewisser Einschränkungen durch die Corona-Krise Scheidungsverfahren durch und zeigen sich sogar bereit, in bestimmten Fällen mündliche Verhandlungen mittels Videokonferenzen zu ermöglichen. Wir sprechen darüber, wie Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung im Lockdown zuverlässig und mit klaren Zielen realisieren. Da gerade jetzt die Online-Scheidung eine besondere Perspektive bietet, zeigen wir in 10 Schritten auf, wie Sie vorgehen sollten.

Kurzfassung (wenn Sie im Moment wenig Zeit haben)

  • Ihre Scheidung ist auch in Corona-Zeiten im Lockdown möglich.
  • Realisieren Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und regeln eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, haben Sie gute Aussichten, dass das Familiengericht Ihre Scheidung per Videokonferenz durchführt.
  • Haben Sie nur wenig Geld für Ihre Scheidung, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen oder mit uns eine 0 % Ratenzahlung vereinbaren.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Kostenfreie Informationen nutzen
Informieren Sie sich anhand unserer Ratgeber über den Ablauf Ihrer Scheidung, fordern Sie Ihr kostenfreies und unverbindliches Gratis-Infopaket an oder rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin für ein Orientierungsgespräch.

Tipp 2: Nutzen Sie die Chance der Online-Scheidung
Beantragen Sie Ihre Scheidung online, ersparen Sie sich den Aufwand, in eigener Initiative einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin recherchieren und mit Ihrem Scheidungsverfahren beauftragen zu müssen. Außerdem vermeiden Sie damit den direkten Kontakt zu anderen Personen.

Tipp 3: Regeln Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Ihre Scheidung braucht nicht teuer, zeitaufwendig und belastend zu sein. Regeln Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und ermöglichen damit Ihre kostengünstige und zügige einvernehmliche Scheidung.

Video zur Scheidung im Lockdown

Informieren Sie sich über die Online-Scheidung

Viele Unsicherheiten und gar Ängste bei dem Gedanken an die Scheidung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich zumindest in Grundzügen darüber informieren, wie eine Scheidung abläuft. Sind Sie informiert, bestimmen Sie den Ablauf Ihrer Scheidung wesentlich nachhaltiger und verantwortungsvoller, als wenn Sie alles blindlings Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin erledigen lassen oder gar darauf warten, was Ihr Ehepartner veranlasst.

Auf scheidung.de finden Sie ein umfangreiches Angebot an kostenfreien Ratgebern und Checklisten, die Sie rund um das Thema Scheidung informieren. Sie brauchen nicht jedes Detail zu kennen, sollten aber wissen, um was es geht.

Expertentipp:

Fordern Sie unverbindlich unser kostenloses Gratis-Scheidungsinfopaket an. In Ihrem Gratis-Infopaket finden Sie eine Infobroschüre, praktische Checklisten, sowie Unterlagen für einen Kostenvoranschlag. Wir zeigen, wie Sie den richtigen Weg zu Ihrer Scheidung finden. Nach der Lektüre entscheiden Sie, was Sie tun wollen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Ergreifen Sie die Initiative. Rufen Sie uns an. Telefon: 0800 – 34 86 723. Ihr Anruf ist unverbindlich und garantiert kostenfrei. Wir bieten mit unserem Info-Point Familienrecht Gespräche im 24/7-Service am Telefon. Wir sprechen eine 100% verständliche Sprache. Unsere Mitarbeiter wissen, dass Sie wahrscheinlich in einer schwierigen Situation sind. Sie sind darauf geschult, auf Ihre Gegebenheiten einzugehen und Wege aufzuzeigen, auf denen Sie mindestens einen Schritt weiterkommen.

Oder schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@iurfriend.com) und teilen uns mit, was Sie gerne wissen möchten. Wir gehen gerne auf Ihr Anliegen ein und informieren Sie, wie Sie weiter vorgehen könnten.

Expertentipp:

Vollziehen Sie das Trennungsjahr. Bevor Sie Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können, müssen Sie das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Trennung bedeutet, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner nicht nur menschlich, sondern auch räumlich getrennt haben. Die räumliche Trennung kann auch innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung vollzogen werden.

Füllen Sie den Online-Scheidungsantrag aus

In der Corona-Krise ist Vorsicht das Gebot der Stunde. Es gilt, persönliche Kontakte zu reduzieren. Möchten Sie es deshalb vermeiden, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin persönlich in der Kanzlei aufsuchen zu müssen und in einem direkten Gespräch Ihre Scheidung zu beauftragen, empfiehlt sich die Online-Scheidung. Die Möglichkeit, die Scheidung online in die Wege zu leiten, bietet gerade im Hinblick auf den Lockdown in der Corona-Zeit einen einzigartigen Weg, vermeidbare Kontakte zu vermeiden.

Bei der Online-Scheidung treten Sie über das Internet und Telefon in Kontakt und brauchen sich nicht in eigener Initiative um einen persönlichen Termin in einer Anwaltskanzlei zu bemühen. Sie regeln bequem alles von zu Hause aus. Den Rest erledigen wir in Zusammenarbeit mit unseren anwaltlichen Kooperationspartnern. Trotzdem haben Sie rund um die Uhr Ihren persönlichen Ansprechpartner. Natürlich können Sie jederzeit auch einen persönlichen Termin vereinbaren und sich von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin im direkten Gespräch informieren und beraten lassen.

Um Ihre Online-Scheidung auf den Weg zu bringen, füllen Sie unseren vorbereiteten Online- Scheidungsantrag mit Ihren persönlichen Angaben aus. Den Antrag senden Sie uns online oder gerne auch mit der Post zu. Wir besprechen dann gemeinsam, wie es weitergeht.

Sind alle Vorfragen geklärt, bevollmächtigen Sie unseren anwaltlichen Kooperationspartner, Sie als Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin in Ihrem Scheidungsverfahren vor dem für Sie zuständigen Familiengericht zu vertreten. Ihr Anwalt wird Ihren Scheidungsantrag dann bei Gericht einreichen.

Klären Sie die Kostenfrage

Ihre Scheidung geht nicht ganz ohne Kosten. Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang, sodass Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen müssen. Im Normalfall müssen Sie wegen der Gerichtsgebühren in Vorlage treten. Auch Ihr Anwalt wird einen Gebührenvorschuss verlangen. Ihre voraussichtlichen Anwaltskosten können Sie vorab mit unserem Scheidungskostenrechner veranschlagen. Oder noch besser: Sie fordern direkt einen Kostenvoranschlag an. Dann wissen Sie, was ungefähr auf Sie zukommt.

Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns gerne eine Vereinbarung treffen, damit Sie die Verfahrenskosten ratenweise entrichten können. Wir können die Ratenzahlung individuell nach der Laufzeit und nach der Höhe der Raten festlegen. Die Ratenzahlungen sind garantiert ohne Finanzierungskosten. Sie zahlen 0 % Zins.

Verdienen Sie wenig Geld, können Sie bei Gericht auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Den Antrag stellt Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin am besten im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag. Auch wenn Sie relativ gut verdienen, können Sie unter Umständen Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Sie hohe Wohnkosten haben oder Kredite bedienen müssen. Verfahrenskostenhilfe wird entweder ratenfrei bewilligt oder mit Raten. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihrem Einkommen.

Gut zu wissen:

Die Kostenfrage ist wichtig, da Sie wegen der Gerichtsgebühren in Vorlage treten müssen. Das Gericht wird Ihren Scheidungsantrag nur bearbeiten, wenn die Gerichtsgebühren bezahlt sind oder Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

Regeln Sie Ihre Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Es empfiehlt sich nicht, einen Scheidungsantrag zu stellen, ohne die Scheidungsfolgen im Blick zu haben. Möchten Sie einen Rosenkrieg und eine kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung wegen einer Scheidungsfolge vermeiden, sollten Sie sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung bemühen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alles, was Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten. Diese Vereinbarung können Sie bereits frühzeitig aus Anlass Ihrer Trennung treffen und darin auch den Trennungszeitpunkt festhalten. Um sich wirtschaftlich abzusichern, empfehlen sich Regelungen zum Unterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

In unserem Muster finden Sie Hinweise und Anregungen, welche Aspekte in Betracht kommen. Soweit Sie finanzielle Aspekte regeln, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin wird Sie vorab beraten, wie Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung optimal gestalten.

Gestalten Sie Ihre Scheidung als ein­ver­nehm­liche Scheidung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist der beste Weg, damit Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abwickeln können. Ist alles geregelt, gibt es keinen Grund mehr, die Folgen Ihrer Scheidung vor Gericht verhandeln zu müssen.

Der große Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung zeigt sich, wenn Sie die Gebühren für Scheidungsverfahren betrachten. Sie benötigen nur einen einzigen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Ihr Partner braucht Ihrem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen und muss daher nicht anwaltlich vertreten werden. Da Sie so mit nur einem Rechtsanwalt auskommen, halbieren Sie praktisch die Scheidungskosten. Soweit der Ehepartner selbst zur Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung beitragen möchte, kann er sich selbstverständlich selbst anwaltlich beraten lassen, kann sich dann aber auf die Zustimmung zu Ihrem Scheidungsantrag beschränken.

Entscheidend ist also, dass Sie mit der einvernehmlichen Scheidung unnötig hohe Kosten vermeiden, sich nicht in endlosen Verhandlungen vor dem Familiengericht verlieren und Ihre emotionalen Belastungen nicht ausrufen lassen. Außerdem hat die einvernehmliche Scheidung erheblichen Einfluss auf die Höhe der Verfahrenswerte in Ihrem Scheidungsverfahren.

Füllen Sie die Formulare zum Ver­sor­gungs­aus­gleich aus

Liegt Ihr Scheidungsantrag bei Gericht vor, verschickt das Gericht die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Eine Regelung ist nur verzichtbar, wenn Sie bereits außergerichtlich eine Regelung getroffen haben oder Ihre Ehe so kurz war (Richtwert = drei Jahre), dass nur geringe Ausgleichsansprüche angefallen sind.

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, Ihre Rentenanwartschaften untereinander aufzuteilen. Nach Maßgabe der Formulare wird das Familiengericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte zur Höhe Ihrer Rentenanwartschaften einholen und danach den Versorgungsausgleich durchführen. Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger sind Voraussetzung dafür, dass das Gericht einen Scheidungstermin anberaumt. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin wird Sie beraten, wie Sie das Formular richtig ausfüllen.

Wie läuft ein Scheidungstermin ab?

Liegen die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich vor, bestimmen die Familiengerichte im Regelfall den mündlichen Scheidungstermin. Dazu werden die Ehepartner persönlich geladen und müssen auch persönlich vor dem Familienrichter erscheinen. Der Richter bzw. die Richterin ist gesetzlich dazu verpflichtet, beide Partner anzuhören, ob beide denn geschieden werden wollen oder ob vielleicht doch noch Aussichten bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Wegen der Corona-Krise sind jedoch die Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten eingeschränkt. Auch hier gilt es, persönliche Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und dort, wo Kontakte entbehrlich sind, darauf zu verzichten. Da die Gerichte „systemimmanent“ sind, arbeiten die Gerichte auch in Zeiten von Corona trotz eines Lockdowns und führen Scheidungen durch.

Die Gerichte haben sich unter Beachtung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes verständigt, wie ein möglichst reibungsloser Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Werden Sie vor Gericht geladen, werden Sie ausdrücklich gebeten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Um den Publikumsverkehr zu entzerren, können Gerichtstermine auch zu bislang eher ungewohnten Zeiten stattfinden und sogar an Samstagen.

Kann die Scheidung auch per Videokonferenz erfolgen?

Corona bringt in Scheidungsverfahren insoweit Änderungen, als Gerichte in bestimmten Fällen auf die persönliche Anhörung der Eheleute im Gerichtssaal verzichten. Vor allem dann, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich scheiden lassen, erscheint das persönliche Erscheinen im Gerichtssaal wegen des Lockdowns als eine Formalie.

Um alldem gerecht zu werden, zeigen sich einzelne Gerichte zunehmend bereit, die Ehepartner nur noch per Videokonferenz persönlich anzuhören und infolge dieser Anhörung per Zoom/Skype die Scheidung auszusprechen. Die Anhörung per Videokonferenz kommt auch in Betracht, wenn Sie sich in einer so großen Entfernung im Ausland aushalten, dass es Ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, persönlich zum mündlichen Scheidungstermin in Deutschland anzureisen. Die Corona-Krise hat diese Entwicklung insoweit gefördert, als immer mehr Gerichte technisch aufgerüstet haben und jetzt erst in der Lage sind, Videokonferenzen zu schalten.

Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen.

Henry Ford

Sie brauchen Ihren Scheidungsantrag im Hinblick auf die Corona-Krise also nicht aufzuschieben und brauchen keine Bedenken zu haben, dass sich Ihre Scheidung irgendwie verzögert. Im Gegenteil: Es gibt gute Gründe, eine Scheidung nicht aufzuschieben. Der Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen und der Antrag Ihrem Ehepartner zugestellt wird, setzt nämlich das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners außer Kraft. Außerdem bestimmt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags den Stichtag zur Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich und den Zeitraum für den meist von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.

Expertentipp:

Sie erleichtern dem Familiengericht die Entscheidung, Ihre Scheidung per Videokonferenz durchzuführen, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben. Soweit Sie eine bislang noch ungeregelte Scheidungsfolge klären möchten, könnten Sie diese auch noch in der Videokonferenz ansprechen. Lässt sich die Scheidungsfolge, z.B. Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, problemlos regeln, haben Sie gute Chancen, dass der Richter bzw. die Richterin in der Videokonferenz nicht nur Ihre Scheidung beschließt, sondern auch einer Vereinbarung zum Umgangsrecht zustimmt.

Wann sind Sie endgültig geschieden?

Hat Sie das Gericht persönlich angehört, kann es Ihre Scheidung beschließen. Sie sind aber erst dann endgültig geschieden, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Ihre Scheidung wird rechtskräftig, wenn Sie im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten oder der Scheidungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar wird.

Sofern Sie per Videokonferenz geschieden werden, wird Ihre Scheidung allerdings erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Grund dafür ist, dass Ihr Ehepartner den Verzicht auf Rechtsmittel nur durch einen eigenen Rechtsanwalt erklären könnte. Da Ihr Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung nicht selbst anwaltlich vertreten ist, kann er den Rechtsmittelverzicht nicht erklären. Dies ist aber insoweit nicht unbedingt nachteilig, als Ihre Scheidung spätestens einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses automatisch rechtskräftig wird. Mit der Rechtskraft gilt Ihre Ehe als aufgelöst.

Ausblick

Der Lockdown wegen der Corona-Krise beeinträchtigt nicht Ihr Scheidungsverfahren. Nutzen Sie zudem noch die Möglichkeit der Online-Scheidung und führen Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen durch, haben Sie die besten Aussichten, Ihr Scheidungsverfahren in drei bis sechs Monaten abzuwickeln.

Autor:  Volker Beeden

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