Was ist der Wohnwert der eigenen Immobilie im Unterhaltsrecht?

Wie kann ich den Wohnwert errechnen lassen?

Sie wohnen nach Ihrer Trennung oder Scheidung in der eigenen Immobilie? Fordern Sie dann Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, müssen Sie sich den Wohnwert Ihrer Immobilie wie eigenes Einkommen anrechnen lassen. Grund ist, dass Sie keine Miete zahlen brauchen und deshalb mehr Geld zur Verfügung haben, als wenn Sie zur Miete wohnen würden. Gleiches gilt, wenn Sie als Eigentümer Ihrer Immobilie Unterhalt leisten müssen. Wir erklären Ihnen, wie der Wohnwert in der eigenen Immobilie im Unterhaltsrecht berücksichtigt wird.

Das Wichtigste

  • Wohnen Sie nach der Trennung oder ab der Zustellung des Scheidungsantrags in der eigenen Immobilie, müssen Sie sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen.
  • Grund ist, dass Sie Miete sparen und deshalb mehr Geld zur Verfügung haben. Dadurch erhöht sich Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen.
  • Der Wohnvorteil wirkt sich insoweit auf den Unterhalt aus, als sich Ihre Bedürftigkeit als Unterhaltsgläubiger reduziert oder umgekehrt Ihre Leistungsfähigkeit als Unterhaltsschuldner erhöht.
  • Die Höhe des Wohnvorteils bemisst sich danach, ob Sie in der Zeit der Trennung in der eigenen Wohnung leben oder ob ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der Scheidungsantrag dem anderen Partner vom Gericht förmlich zugestellt ist.
  • Leben Sie mit Ihren Kindern in der eigenen Wohnung, erhöht sich der Wohnwert um 20 % des Kindesunterhalts.

Wohnwert, Wohnvorteil, mietfreies Wohnen: Was ist das alles?

Wir gehen davon aus, dass Sie nach der Trennung oder Scheidung in einer Immobilie wohnen, die in Ihrem Eigentum steht. Sie sind also als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ihr Partner ist aus der Wohnung ausgezogen. Sie verbleiben allein in der Wohnung und zahlen, da Sie Eigentümer sind, keine Miete. Sie haben also einen Wohnvorteil allein dadurch, dass Sie in der eigenen Wohnung wohnen bleiben. Fordern Sie dann Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, ist der Wohnwert Ihrer eigenen Immobilie zu bestimmen. Der Wohnwert fließt in die Berechnung Ihres Einkommens ein. Damit reduziert sich Ihre Bedürftigkeit. Umgekehrt hat Ihr Ehepartner, der aus der Wohnung ausgezogen ist und selbst in Miete wohnt, keinen solchen Wohnvorteil. Damit ist der Wohnwert (= Wohnvorteil = mietfreies Wohnen) ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen.

Der umgekehrte Fall besteht darin, dass Sie ausziehen und Ihr Ehepartner in der ehelichen Wohnung verbleibt. Die Wohnung gehört Ihrem Ehepartner. Fordern Sie dann Unterhalt, ist das mietfreie Wohnen Ihres in der Wohnung verbleibenden Ehepartners bei der Bemessung seines Einkommens als Wohnvorteil zu berücksichtigen. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen sich.

Inwieweit fließt der Wohnvorteil in mein unterhaltsrelevantes Einkommen ein?

Der Wohnvorteil wird als fiktives Einkommen betrachtet (BGH FamRZ 1988, 87). „Fiktiv“ bedeutet, dass der Wohnvorteil als ein Einkommen betrachtet wird, dass Sie erzielen würden, wenn Sie die in Ihrem Eigentum bestehende Wohnung an eine dritte Person vermieten und Mieteinnahmen erzielen könnten. Dieser Wohnvorteil wird Ihnen gedanklich, sprich fiktiv, als zusätzliches Einkommen angerechnet. Sind Sie nur Miteigentümer Ihrer Wohnung, wird der Wohnwert nur anteilig berücksichtigt.

Praxisbeispiel:

Sie verdienen monatlich 1.500 EUR brutto. Nach dem Auszug Ihres Ehepartners aus Ihrer Ehewohnung, verbleiben Sie in der Wohnung. Sie stehen im Grundbuch allein als Eigentümer. Wenn wir den Wohnwert Ihrer Wohnung mit 500 EUR beziffern, wird Ihnen ein Wohnvorteil in Höhe von 500 EUR als zusätzliches Einkommen angerechnet. Sie verfügen dann über ein Bruttoeinkommen von 2.000 EUR.

Wie wirkt sich der Wohnvorteil auf die Unterhaltsberechnung aus?

Fordern Sie von Ihrem Ehepartner Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung oder nach der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt und verbleiben in Ihrer eigenen Wohnung, wird Ihr Wohnvorteil als zusätzliches Einkommen berücksichtigt. Dadurch reduziert sich Ihre Bedürftigkeit. Schließlich zahlen Sie keine Miete.

Im umgekehrten Fall, bei dem Ihr Ehepartner in der Wohnung verbleibt und Sie Unterhalt fordern, erhöht sich die Leistungsfähigkeit Ihres Ehepartners, so dass Sie höheren Unterhalt fordern können. Da der Ehepartner keine Miete zahlt, hat er infolge seines Wohnvorteils ein höheres Einkommen und kann mehr Unterhalt leisten.

Wie wird der Wohnvorteil berechnet?

Der Wohnvorteil hängt davon ab, ob Sie noch in der Trennungsphase leben oder einer der Ehepartner die Scheidung eingereicht hat. Dabei geht es immer darum, die ersparte Miete zu beziffern.

Wohnvorteil nach der Trennung

Sie haben einen Wohnvorteil nach der Trennung, wenn Sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung bleiben können.

Sie haben einen Wohnvorteil nach der Trennung, wenn Sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung bleiben können.

Leben Sie getrennt und verbleiben in Ihrer Wohnung, ist zunächst die objektiv erzielbare Miete zu beziffern. Darunter ist die Miete zu verstehen, die Sie erzielen könnten, wenn Sie Ihre Wohnung vermieten würden. In der Trennungszeit sind Sie jedoch nicht verpflichtet, sich gleich eine Wohnung zu suchen, die Ihrem Bedarf angepasst ist. Ihre Ehewohnung war darauf ausgerichtet, dass Sie mit Ihrem Ehepartner, vielleicht auch mit Ihrem Kind, in der Ehewohnung leben. Im Regelfall haben Sie also nach der Trennung mehr Wohnfläche zur Verfügung, als Sie für sich selbst benötigen. Aus diesem Grund wäre es nicht gerechtfertigt, den vollen objektiv erzielbaren Mietwert anzusetzen. Sie brauchen sich also nur den Betrag anrechnen zu lassen, den Sie für eine eigene und Ihrem Lebensbedarf angemessene Wohnung ausgeben würden.

Praxisbeispiel:

Der Wohnwert Ihrer Ehewohnung beträgt 1.000 EUR. Würden Sie alleine wohnen, würden Sie sich eine Wohnung anmieten, für die Sie allenfalls 600 EUR Miete zahlen würden. Deshalb sind Ihnen als Wohnvorteil auch nur 600 EUR anzurechnen.

Woher weiß ich, welche Wohnung ich mir theoretisch leisten könnte?

Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Wohnwert nach einer Wohnung bemisst, die Sie passend zu Ihrem Lebensbedarf anmieten würden, ist allgemein darauf abzustellen, dass Sie für eine Wohnung ein Drittel Ihres Einkommens als angemessene Miete ausgeben würden. Leben Sie in einem Ballungszentrum mit hohen Mieten, kann auch ein höherer Ansatz gerechtfertigt sein.

Wie bemisst sich der Wohnvorteil, wenn ich die Wohnung finanziert habe?

Haben Sie den Kaufpreis für Ihre Ehewohnung finanziert und zahlen Sie die Kreditraten an die Bank, dürfen Sie die Kreditraten in voller Höhe für Zins und Tilgung berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn sich dadurch ein negativer Wohnvorteil ergibt (BGH FamRZ 2007, 880). Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung, dürfen Sie die verbrauchsunabhängigen Kosten (Sonderumlage, Verwaltergebühr, Grundsteuer) berücksichtigen. Lediglich die verbrauchsabhängigen Kosten (Energiekosten) bleiben unberücksichtigt.

Wie Menschen denken und Leben, so bauen und wohnen sie.

Johann Gottfried von Herder

Wohnvorteil nach der Scheidung

Ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der Ehepartner die Scheidung beantragt und der Scheidungsantrag dem anderen förmlich vom Familiengericht zugestellt ist, wird der Wohnvorteil anders erfasst als in der Zeit Ihrer Trennung. Es kommt nicht darauf an, dass und wann die Scheidung vom Familiengericht ausgesprochen wird. Jetzt wird der Wohnvorteil so hoch angesetzt, wie es der objektiven Miete entspricht. Der Wohnvorteil wird also in der Höhe der Miete beziffert, die Sie erzielen könnten, wenn Sie die Immobilie nicht selber bewohnen, sondern vermieten würden.

Praxisbeispiel:

Die objektive Miete ist anhand der ortsüblichen Mieten zu bestimmen. Orientierung bietet ein örtlicher Mietspiegel oder vergleichbare Mieten in der Nachbarschaft. Bestreitet Ihr Ehepartner, dass die objektive Miete angemessen erfasst ist, müsste im Streitfall ein Sachverständiger die objektive Miete für Ihre Wohnung bestimmen. Kalkulieren Sie die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Abhängigkeit von der Höhe der Miete mit gut und gerne 1.000 EUR. Soweit Sie Unterhalt fordern und deshalb beweispflichtig sind, müssen Sie die Kosten für den Sachverständigen aus eigener Tasche vorschießen.

Haben Sie die Immobilie finanziert, dürfen Sie nur noch die Zinsen berücksichtigen. Der Tilgungsanteil bleibt unbeachtlich, da Sie damit Vermögen bilden (BGH FamRZ 2007, 880). Dient die Immobilie allerdings Ihrer Altersvorsorge, dürfen Sie die Tilgungsraten bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens wiederum berücksichtigen.

Was ist, wenn ich mietfrei in der Wohnung meines neuen Lebensgefährten wohne?

Ziehen Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung in die Wohnung Ihres neuen Lebensgefährten und brauchen keine Miete zu zahlen, müssen Sie sich den Wohnvorteil als fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn Sie Unterhalt fordern und mit dem Partner in ehelicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen (BGH FamRZ 1995, 343).

Was ist, wenn ich mit meinen Kindern in der eigenen Wohnung leben?

Leben Sie mit Ihren Kindern zusammen, erhöht sich der Wohnwert.

Leben Sie mit Ihren Kindern zusammen, erhöht sich der Wohnwert.

Verbleiben Sie nach der Trennung oder Scheidung mit Ihren Kindern in der eigenen Wohnung, erhöht sich der Wohnwert. Sie können dann nicht argumentieren, dass Sie wegen der Kinder selbst nur einen geringeren Teil der Wohnung für sich selbst nutzen können. Ansatzpunkt ist, dass im Kindesunterhalt, den der andere Elternteil zahlt, ein Anteil von 20 % für Wohnkosten berücksichtigt ist. Da Sie aber in der eigenen Wohnung wohnen, gibt es diese Wohnkosten nicht. Daher erhöht sich der Wohnwert Ihrer Wohnung. Ihr Wohnwert ist um 20 % des Kindesunterhalts zu erhöhen (OLG München 12 UF 1218/97).

Praxisbeispiel:

Sie wohnen nach der Trennung in der eigenen Wohnung. Die objektiv erzielbare Miete Ihrer Wohnung beträgt 600 EUR monatlich. Ihr Ehepartner zahlt 500 EUR Kindesunterhalt. Der Wohnwert erhöht sich um 20 % des Kindesunterhalts = 100 EUR. Ihr Wohnvorteil beträgt also 700 EUR monatlich.

Fazit

Die Bemessung eines angemessenen Wohnvorteils ist oft Streitpunkt bei der Berechnung des Unterhalts. Es kommt aber auf eine Vielzahl von Details an. Da sich die Berechnung des Wohnvorteils und des dadurch bedingten Unterhalts oft auf Jahre auswirkt, sollten Sie sich möglichst anwaltlich beraten lassen, wenn Sie in der eigenen Immobilie wohnen und Unterhalt fordern oder umgekehrt als Eigentümer Ihrer Wohnung Unterhalt zahlen müssen.

Autor:  Volker Beeden

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