Scheidung mit „Nirgendwo-günstiger-Garantie!“ – Wahrheit oder Bauernfängerei?

Wie sollte ich eine „Nirgendwo-günstiger-Garantie“ einschätzen?

Ihre Scheidung wird nicht ganz ohne Geld vonstattengehen. Da Sie Ihre Existenz neu gestalten müssen, versteht sich, dass jeder Euro zählt. Ihr Wunsch, die Scheidung als Online-Scheidung in die Wege zu leiten, ist der erste Schritt, den Aufwand zu reduzieren. Wenn Sie auf der Suche nach einem geeigneten Anbieter von Online-Scheidungen auf die Ansage einer „Nirgendwo-günstiger-Garantie“ treffen, werden Sie sich fragen, ob dieser vermeintliche Vorteil tatsächlich einzigartig ist. Wäre dem so, könnten andere Anbieter preislich nicht mithalten. Aber wie es mit Werbeaussagen so ist: Es wird vieles behauptet. Oft fehlt die Substanz. Wir stellen daher die Anpreisung „Nirgendwo-günstiger-Garantie“ auf den Prüfstand. Unser Prüfkriterium lautet: Wahrheit oder Bauernfängerei?

Das Wichtigste

  • Werbung ist wichtig. Sie muss aber wahrheitsgemäße Inhalte haben und sollte Sie nicht verleiten, ein Angebot zu akzeptieren, das sich im Nachhinein als trügerisch herausstellt.
  • Rechtsanwälte unterliegen dem Standesrecht. Sie dürfen nur mit wahrheitsgemäßen Aussagen werben. Gleiches gilt für Portale, die Dienstleistungen von Rechtsanwälten vermitteln.
  • Möchten Sie Ihre Scheidung im Hinblick auf eine „Nirgendwo-günstiger-Garantie!“ beauftragen, sollten Sie wissen, dass Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen nach einem vorgegebenen Gebührenrahmen abrechnen und keine Dumpingpreise berechnen dürfen.
  • Für Ihre Scheidung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen Anbieter auswählen, der Ihre Scheidung nicht nur preiswert, sondern auch mit entsprechender Kompetenz und Zuverlässigkeit abwickelt.

Sind wir denn auf dem Marktplatz der Marktschreier?

„Ihre Scheidung so gut wie umsonst!“„Niedrigstpreisgarantie!“ „Nirgendwo-günstiger-Garantie!“.

Sie sollten Slogans nicht blind vertrauen, sondern sich auch von deren Glaubwürdigkeit vergewissern.

Sie sollten Slogans nicht blind vertrauen, sondern sich auch von deren Glaubwürdigkeit vergewissern.

Wenn Sie solche Slogans hören, fühlen Sie sich vielleicht wie auf dem Marktplatz der Marktschreier. Derjenige, der am lautesten schreit, akquiriert die meisten Kunden und verteilt die größten Eimer. Prüfen Sie dann zu Hause den Inhalt, stellen Sie vielleicht fest, dass die Fische gar nicht mehr so frisch sind, wie sie angeboten wurden. Sie tun also gut daran, sich von marktschreierüblichen Slogans nicht blind überzeugen zu lassen. Nur dann, wenn Sie Angebote hinterfragen, können Sie feststellen, ob das Angebot auch für Sie und Ihre Situation das Richtige ist.

Inwieweit lassen sich Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren beeinflussen?

Eine vermeintliche „Nirgendwo-günstiger-Garantie“ erzeugt den Eindruck, als könnte der Anbieter die mit einer Scheidung einhergehenden Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren nach eigenem Ermessen beeinflussen. Das stimmt so nicht. Gerichtsgebühren berechnen sich nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes, an dessen Vorgaben es nichts zu rütteln gibt. Auch die Gebühren, die Ihr Rechtsanwalt für Ihre Scheidung in Rechnung stellt, sind ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen. Beide Gesetzestexte machen klare Vorgaben, von denen weder die Gerichtskasse noch der Rechtsanwalt Abstriche machen darf.

Die Gerichts- bzw. Prozesskosten machen eine erheblichen Anteil Ihrer Scheidungskosten aus.

Schaubild:
Die Gerichts- bzw. Prozesskosten machen eine erheblichen Anteil Ihrer Scheidungs­kosten aus.

Praxisbeispiel:

Sind Sie Geringverdiener, werden die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt nach dem gesetzlichen Mindestverfahrenswert für Scheidungsverfahren festgesetzt. Dieser Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 EUR. Nach Maßgabe dieses Verfahrenswerts berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren und Ihr Rechtsanwalt seine Anwaltsgebühren. Die Ansage einer „Nirgendwo-günstiger-Garantie!“ relativiert sich somit schnell.

Anwälte haben keine Möglichkeit, die für Ihre Scheidung anfallende Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nach unten zu schrauben. Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr dafür, dass er Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und die Terminsgebühr dafür, dass er Sie im Scheidungstermin vertritt. Das Gesetz erlaubt keine Dumpingpreise. Recht ist keine Ware, deren Preis sich nach Angebot und Nachfrage richtet.

Was bedeutet es überhaupt, eine Scheidung sei günstig oder preiswert?

Ein Anbieter kann allenfalls behaupten, dass er eine Scheidung günstig und preiswert anbieten kann. Es ist insoweit richtig, als das Sie dann nur die gesetzlichen Gebühren bezahlen sollten. Damit schöpft der Anbieter den gesetzlichen Rahmen aus, innerhalb dessen der Rechtsanwalt nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes seine Gebühren berechnen darf. Für eine optimal günstige und preiswerte Scheidung setzt der Anwalt also nur die gesetzlichen Gebühren an. Er verzichtet darauf, den Gebührenrahmen nach oben auszunutzen.

Die Anwaltskosten bei Ihrer Scheidung müssen mindestens den gesetzlichen Gebühren entsprechen.

Schaubild:
Die Anwaltskosten Ihrer Scheidung dürfen nicht unter den gesetzlichen Gebühren liegen.

Gut zu wissen:

Ein Rechtsanwalt verdient umso höhere Gebühren, je höher der Verfahrenswert für Ihre Scheidung festgesetzt wird. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt durch das Gericht. Dabei orientiert sich das Gericht meist am Vorschlag des Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt, der eine Scheidung günstig und preiswert anbietet, wird darauf bedacht sein, auch den Verfahrenswert möglichst niedrig ansetzen zu lassen. Auch wenn er dabei auf einen höheren Gebührenansatz verzichtet, handelt er in Ihrem Interesse.

Darf ein Rechtsanwalt kostenlose Rechts­beratung anbieten?

Rechtsanwälte dürfen ihre Dienstleistungen nicht kostenlos anbieten. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ein Minimum an Gebühren zu erheben. Der Gesetzgeber will so vermeiden, dass Rechtsrat „verramscht“ wird und die Beratungsqualität dadurch zwangsläufig leidet. Wenn Sie also in einem Angebot lesen „kostenlose Rechtsberatung“ sollten Sie Zweifel hegen.

Seriös oder nicht seriös, das ist hier die Frage. Bei der Anwaltswahl sollte man sorgfältig vorgehen.

www.welt.de

Gut zu wissen:

Anwälte berechnen für eine anwaltliche Erstberatung eine sogenannte Erstberatungsgebühr. Diese beträgt bis zu ca. EUR. Allerdings ist es Anwälten ausnahmsweise erlaubt, auf die Erstberatungsgebühr im Einzelfall zu verzichten. Grund ist, dass das Gesetz für die Erstberatung keine bestimmte Gebühr vorschreibt. Die kostenlose Beratung bezieht sich allenfalls auf die Erstberatung, nicht aber darauf, dass Sie sich nach einer Erstberatung individuell im Hinblick auf Ihre Scheidung beraten lassen und den Rechtsanwalt beauftragen, Ihren Scheidungsantrag zu formulieren.

Wodurch zeichnen sich gute Angebote zur Online-Scheidung aus?

Auch wenn Qualität ihren Preis hat, gibt es durchaus Möglichkeiten bei Ihrer Scheidung zu sparen.

Auch wenn Qualität ihren Preis hat, gibt es durchaus Möglichkeiten, wie Sie bei Ihrer Scheidung sparen können.

Möchten Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung bewerkstelligen, sollten Sie nicht ausschließlich auf den Preis achten und sich schon gar nicht durch eine „Nirgendwo-günstiger-Garantie“ verleiten lassen. Berücksichtigen Sie, dass die Einstellung vieler Konsumenten nach dem Motto „Geiz ist geil“ schon manche Enttäuschung produziert hat. Auch wenn Qualität ihren Preis haben sollte, bedeutet dies nicht, dass Ihre Scheidung wirklich teuer sein muss. Natürlich können Sie Gebühren sparen. Sie müssen nur wissen, worauf es dabei ankommt. Ein kompetenter, zuverlässiger und seriöser Anbieter von Online-Scheidungen sollte sich mithin durch folgende Merkmale auszeichnen:

  • Die Website sollte ein unabhängiges Prüfsiegel aufweisen, das beispielsweise von der Verbraucherzentrale oder vom TÜV erteilt wurde.
  • Der Anbieter sollte eine gebührenfreie Hotline anbieten, unter der Sie möglichst rund um die Uhr und vor allem auch an Ihrem freien Wochenende anrufen und sich sofort beraten lassen können.
  • Der Anbieter sollte in der Lage sein, Ihnen eine möglichst gebührenfreie Erstberatung eines Rechtsanwalts zu vermitteln.
  • Der Anbieter sollte Sie auf die Möglichkeit hinweisen, dass Sie Ihre Scheidung auch mithilfe der staatlichen Verfahrenskostenhilfe bezahlen können, sofern Ihre Liquiditätslage angespannt ist. Idealerweise sollte auch die Möglichkeit der Ratenzahlung bestehen.
  • Eine gute Website hält fortlaufend aktuelle Informationen bereit, anhand derer Sie Ihre Scheidung und alles, was mit Ihrer Scheidung zusammenhängt, sofort recherchieren können.

Natürlich ist es richtig, dass der Anbieter darauf verweisen sollte, Ihre Scheidung so preiswert und günstig wie möglich abzuwickeln. Im Idealfall verweist er auch darauf, dass der Rechtsanwalt den für Ihr Scheidungsverfahren maßgeblichen Verfahrenswert so gering wie möglich durch das Familiengericht festsetzen lässt. Eine geringere als die übliche Festsetzung des Verfahrenswertes kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Expertentipp:

Recherchieren Sie, ob es positive Erfahrungen von Kunden gibt und wie diese einen bestimmten Anbieter bewerten. Es versteht sich, dass es dabei nicht nur um Kundenmeinungen gehen sollte, die Sie auf der Website des Anbieters finden. Idealerweise finden Sie auch Kundenmeinungen und Erfahrungsberichte auf anderen Websites.

Was ist in der Werbung noch erlaubt?

Das anwaltliche Werberecht ist streng geregelt. Anlass, die Anwaltswerbung für eine Online-Scheidung zu bewerten, war die Aussage eines Rechtsanwalts: „Scheidung online - spart Zeit, Geld und Nerven“.

Das anwaltliche Werberecht ist streng geregelt und die genutzten Aussagen müssen einen sachbezogenen Hintergrund aufweisen.

Das anwaltliche Werberecht ist streng geregelt und die genutzten Aussagen müssen einen sachbezogenen Hintergrund aufweisen.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 162/12) hatte diese Aussage im Hinblick auf die Kritik der zuständigen Rechtsanwaltskammer erlaubt, da die Aussage durch den nachfolgenden Text erläutert wurde und somit nicht irreführend sei. Der Rechtsanwalt hatte nämlich zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei einer unstreitigen Ehescheidung erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich sei. Darüber hinaus versuche er den Streitwert um 30 % zu verringern. Insoweit spare der Mandant Geld. Da der Mandant mit dem Anwalt elektronisch kommuniziere, spare er Zeit. Und da der Mandant mit der online beantragten einvernehmlichen Scheidung physische und psychische Belastungen vermindere, spare er auch Nerven. Damit habe die Aussage einen sachbezogenen Hintergrund und beinhalte keine übertriebene reklamehafte Herausstellung.

Fazit

Nicht umsonst heißt es, der erste Blick täusche oft. Gerade wenn es um werbliche Aussagen geht, sollten Sie deren Inhalt auf den Prüfstand stellen. Sie erkennen so schnell den Unterschied zwischen Wahrheit und Bauernfängerei.

Autor:  Volker Beeden

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