Checkliste Trennung und Scheidung

Was ist bei Trennung und Scheidung wichtig?

Stehen Sie vor der Scheidung von Ihrem Ehepartner, gilt es, die Scheidung so vorzubereiten, dass Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin den Scheidungsantrag formulieren und beim Familiengericht einreichen kann. Dabei sind eine ganze Reihe von Aspekten zu bedenken. Auch wenn nicht jeder Aspekt für Sie relevant ist, empfiehlt sich, anhand einer Checkliste für Ihre Scheidung Punkt für Punkt zu prüfen, was auf Sie zutrifft und was nicht. Nur mit einer guten Vorbereitung haben Sie beste Aussichten, Ihr Scheidungsverfahren kostengünstig und ohne allzu große Verzögerungen abzuwickeln und Ihre emotionale Belastung möglichst gering zu halten. Wir haben dazu 25 Aspekte zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Ihr Scheidungsverfahren beginnt mit dem Vollzug des Trennungsjahres. Halten Sie möglichst die Kommunikation mit Ihrem Ehepartner aufrecht, um Ihr Scheidungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen wirtschaftlich und emotional vernünftig abzuwickeln.
  • Sichern Sie Ihren Lebensunterhalt, indem Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und für sich selbst Trennungsunterhalt geltend machen.
  • Sie werden geschieden, wenn Sie eine von vier Optionen begründen können, unter denen der Richter Ihre Scheidung beschließen kann.
  • Klären Sie, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen. In Betracht kommt eigenes Geld, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrem Rechtsanwalt, der Prozesskostenvorschuss von Ihrem Ehepartner oder staatliche Verfahrenskostenhilfe.
  • Arbeiten Sie darauf hin, dass Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abwickeln und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Das Trennnungsjahr markiert den Anfang vom Ende

Sie müssen das Trennungsjahr vollziehen. Erst danach können Sie den Scheidungsantrag stellen. Das Trennungsjahr sollten Sie vor übereilten Entschlüssen schützen und eine Versöhnung ermöglichen, bevor Ihre Lebensumstände endgültig in eine andere Richtung verlaufen. Trennung bedeutet, dass Sie sich räumlich und organisatorisch trennen und Ihr Leben eigenständig gestalten.

Keine Sorge wegen eines Versöhnungsversuchs

Leben Sie getrennt und versöhnen sich vorübergehend, ändert Ihr erfolglos verlaufender Versöhnungsversuch nichts am Ablauf des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr beginnt also nicht von Neuem zu laufen, wenn Ihr Versöhnungsversuch scheitert. Die Versöhnungszeit sollte allerdings in Abhängigkeit von der Dauer Ihrer Ehe einen Zeitraum von ca. sechs Wochen bis ca. drei Monaten nicht überschreiten.

Halten Sie die Kommunikation mit Ihrem Ehepartner aufrecht

Halten Sie guten Kontakt zum anderen Elternteil

Halten Sie guten Kontakt zum anderen Elternteil

Was auch immer passiert: Tun Sie alles, um mit Ihrem Ehepartner trotz emotionaler Vorbehalte die Kommunikation aufrechtzuerhalten und unterlassen Sie alles, was die Kommunikation beeinträchtigt. Um Ihre Ehe wirtschaftlich und letztlich auch emotional zweckmäßig abzuwickeln, müssen Sie immer wieder gemeinsame Entscheidungen treffen und sind auf ein gegenseitiges Einvernehmen angewiesen. Dies gelingt nur, wenn Sie miteinander sprechen können. Haben Sie ein gemeinsames Kind, tun Sie Ihrem Kind wahrscheinlich den größten Gefallen, wenn Sie trotz der Trennung mit Ihrem Ehepartner und dem Elternteil befreundet bleiben.

Getrennt leben oder sich scheiden lassen

Sie sind nicht verpflichtet, sich scheiden zu lassen. Sie können auch getrennt leben und es dabei belassen. Allerdings können damit eine Reihe von Nachteilen verbunden sein. Das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners besteht fort. Sie haben keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich. Ihr eventuell bestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald es Ihnen zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen. Möchten Sie wieder heiraten, hindert Ihre noch bestehende Ehe eine erneute Eheschließung. Um klare Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt sich die Scheidung.

Machen Sie den Kindesunterhalt geltend

Kindesunterhalt gilt ab der Trennung

Schaubild:
Kindesunterhalt gilt ab der Trennung

Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind, haben Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle. In der Tabelle ist in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners und dem Alter des Kindes der Kindesunterhalt festgesetzt. Es empfiehlt sich, den Kindesunterhalt umgehend geltend zu machen, da Sie Kindesunterhalt rückwirkend für die Vergangenheit nur erhalten, wenn Sie diesen ausdrücklich eingefordert haben.

Beantragen Sie notfalls Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt

Erhalten Sie vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder nur unzureichend Kindesunterhalt, hat Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Diesen Unterhaltsvorschuss können Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragen. Er wird unbefristet bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes bezahlt.

Sichern Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt

Verdienen Sie kein eigenes, oder nur wenig Geld, so dass Ihr Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach Ihren bisherigen Lebens- sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nur dann, wenn Sie bereits früher erwerbstätig waren oder Ihre Ehe nur von kurzer Dauer war, sind Sie verpflichtet, selbst zu Ihrem Unterhalt beizutragen und eigenes Geld zu verdienen. Solange Sie jedoch Ihr minderjähriges Kind erziehen, ist Ihnen eine berufliche Tätigkeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht zuzumuten. Gleiches gilt, wenn Sie krank sind, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befinden oder Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig waren.

Haben Sie Anspruch, Ihre eheliche Wohnung vorrangig zu nutzen?

Im einfachsten Fall zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, während andere in der Wohnung verbleibt. Streiten Sie sich, wer die Wohnung nutzen darf und wer auszieht, haben Sie Anspruch auf ein vorrangiges Nutzungsrecht, wenn es Ihnen Ihre Lebensumstände unzumutbar machen, aus der Wohnung ausziehen zu müssen. Dieses vor allem dann der Fall, wenn Sie ein Kind betreuen, das möglichst in seiner gewohnten Umgebung verbleiben soll. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Maßgebend ist allein, dass Ihre eheliche Wohnung zumindest im Zeitraum der Trennung Ihre eheliche Wohnung bleibt und Sie Anspruch darauf haben, in dieser Wohnung Ihren Lebensmittelpunkt beizubehalten.

Wann wollen oder können Sie den Scheidungsantrag stellen?

Im einfachsten Fall werden Sie im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Dann vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Auf eheliche Verfehlungen oder sonstige Voraussetzungen kommt es nicht an. Möchte Ihr Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht geschieden werden, können Sie trotzdem die Scheidung erreichen, wenn Sie nachweisen, dass Ihre Ehe so sehr zerrüttet ist, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, weiterhin verheiratet zu bleiben. Wichtig ist, dass Sie zur Überzeugung des Richters darlegen und beweisen können, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, müssen Sie unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist abwarten. Spätestens nach drei Jahren werden Sie auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen Ihres Ehepartners geschieden.

Können Sie für eine vorzeitige Scheidung einen Härtefall begründen?

Sie können ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres bereits geschieden werden, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe eine unzumutbare Härte darstellt. Die dafür maßgeblichen Gründe müssen allerdings in der Person Ihres Ehepartners bestehen. Dafür reicht es nicht aus, dass Sie es subjektiv als unzumutbare Härte empfinden, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Eine Härtefallscheidung ist eine absolute Ausnahmeregelung, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Partners voraussetzt. Dabei geht es um Fälle ernsthafter Morddrohungen, Gewalttätigkeiten, Alkoholexzesse oder Prostitution.

Tragen Sie alle für Ihre Scheidung notwendigen Unterlagen zusammen

Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie Ihrem Scheidungsantrag wenigstens eine Kopie Ihres Familienstammbuches oder Ihrer Heiratsurkunde beilegen. Sie können sich die Abschrift Ihrer Heiratsurkunde auch bei Ihrem Standesamt beschaffen. Ferner benötigen Sie für den Scheidungstermin einen gültigen Personalausweis. Soll Ihr Rechtsanwalt mit Ihrem Ehepartner über einen Prozesskostenvorschuss, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleich verhandeln, erleichtern Sie Ihrem Rechtsanwalt die Arbeit, und beschleunigen die Verhandlungen, wenn Sie die dafür notwendigen Unterlagen frühzeitig beschaffen. Gemeint sind vornehmlich Ihre, sowie die Einkommensbelege Ihres Ehepartners und alle Unterlagen, aus denen sich Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entnehmen lassen. Sie benötigen diese Unterlagen auch, wenn Sie zur Finanzierung der Scheidungskosten staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen.

Ihre Scheidung beeinflusst auch das Erbrecht

Ihr Ehepartner ist Ihr gesetzlicher Erbe. Das Erbrecht erlischt allerdings bereits in dem Moment, in dem Sie den Scheidungsantrag stellen und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt oder umgekehrt Ihr Ehepartner die Scheidung einreicht. Sollten Sie vor diesem Zeitpunkt versterben, bleibt das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners fortbestehen. Wenn dies nicht in Ihrem Sinne ist, sollten Sie für den Fall des Falles umgehend die Scheidung einreichen. Sofern Sie Ihren Ehepartner in einem Testament bedacht haben, empfiehlt sich, Ihren letzten Willen zu überprüfen und das Testament gegebenenfalls zu widerrufen.

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin

Wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Sie selbst können den Scheidungsantrag nicht bei Gericht einreichen. Verläuft Ihre Scheidung im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner, genügt es, wenn Sie allein anwaltlich vertreten sind. Ihr Ehepartner kann Ihrem Scheidungsantrag zustimmen, ohne dass dafür einen Anwalt beauftragt werden muss. Es genügt, wenn spätestens im mündlichen Scheidungstermin bei der persönlichen Anhörung erklärt wird, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Übrigens: Es gibt keinen gemeinsamen Rechtsanwalt, der Sie und Ihren Ehepartner gleichermaßen vertreten kann. Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei. Bei der einvernehmlichen Scheidung kommt es darauf aber nicht an, da Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen braucht.

Tun Sie alles für eine einvernehmliche Scheidung

Sie können Ihre Scheidung einvernehmlich oder streitig abwickeln. Für die einvernehmliche Scheidung mit Ihrem Ehepartner sprechen eine ganze Reihe guter Gründe. Entscheidend ist, dass Sie unnötige Schlammschlachten und Rosenkriege vermeiden. Außerdem schonen Sie Ihren Geldbeutel, da Sie nur mit der einvernehmlichen Scheidung die Gebühren für Gericht und Anwalt so gering wie möglich halten. Sobald Sie sich wegen einer Scheidungsfolge (z.B. Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind) streiten und dazu den Richter bemühen, verläuft Ihre Scheidung streitig und zieht entsprechende finanzielle Konsequenzen nach sich.

Beurkunden Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie bringen Ihre einvernehmliche Scheidung am besten auf den Weg, wenn Sie wegen regelungsbedürftiger Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt) eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Diese sollten Sie notariell beurkunden. Nur dann ist die rechtsverbindlich. Notfalls können Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Richter protokollieren lassen. Allerdings muss dann auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten sein.

Bringen Sie Ihre Scheidung online als Online-Scheidung auf den Weg

Den richtigen Anwalt finden

Schaubild:
Den richtigen Anwalt finden

Wenn Sie bislang keine anwaltlichen Kontakte hatten, kann die Suche nach einem im Familienrecht erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin schwierig sein. Besonders einfach ist es, wenn Sie einen Scheidungsservice kontaktieren. Der Scheidungsservice wird Sie an einen anwaltlichen Kooperationspartner vermitteln, der Ihre Scheidung betreut. Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsanwältin vermittelt werden, die sich in Scheidungsverfahren bewährt und als vertrauensvoll erwiesen hat. Mit der Online-Scheidung sparen Sie sich also den Aufwand, selbst einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin recherchieren zu müssen.

Nutzen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung für eine anwaltliche Erstberatung*

Sind Sie selbst rechtsschutzversichert oder über die Rechtsschutzversicherung Ihres Partners familienversichert, übernimmt der Rechtsschutzversicherer im Regelfall die anwaltliche Erstberatung* auch in familienrechtlichen Angelegenheiten. Ihre Scheidung selbst ist aber nicht rechtsschutzversichert.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses von Ihrem Ehepartner

Haben Sie nur wenig Geld, ist der Ehepartner verpflichtet, Ihnen für Ihre Scheidung einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Ihr Ehepartner ist nämlich auch nach der Trennung verpflichtet, Sie zu unterhalten. Der Prozesskostenvorschuss ist insoweit Teil der Unterhaltspflicht.

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie nur wenig Geld und kann Ihr Ehepartner keinen Prozesskostenvorschuss bezahlen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Gerichtsgasse in Abhängigkeit von Ihren finanziellen Verhältnissen die Gerichts- und Anwaltsgebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Sie werden entweder vollständig entlastet oder die Gerichtskasse verauslagt zumindest die Kosten, die Sie dann ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen können.

Expertentipp:

Sie können auch mit Ihrem Rechtsanwalt über eine Teilzahlungsregelung verhandeln. Bestenfalls können Sie die Anwaltsgebühren dann in Teilbeträgen zahlen. Die Gerichtskosten verlangt die Gerichtskasse aber im Voraus in voller Höhe.

Schaffen Sie die Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung muss der Familienrichter im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Voraussetzung ist, dass Ihr Rentenversicherungskonto und das Ihres Ehepartners geklärt ist. Sofern Ihre Versicherungskonten zeitliche Lücken aufweisen und möglicherweise nicht sämtliche versicherungsrelevanten Zeiten erfasst sind, ergeben sich erfahrungsgemäß zeitliche Verzögerungen bei der Abwicklung Ihrer Scheidung. Es empfiehlt sich, dass sie bei Ihrer Rentenkasse einen Antrag auf Kontenklärung stellen oder sich in einer Beratungsstelle beraten lassen.

Planen Sie den mündlichen Scheidungstermin ein

So läuft Ihre Scheidung ab

Schaubild:
So läuft Ihre Scheidung ab

Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, wird der Richter erfahrungsgemäß nach etwa drei bis sechs Monaten den mündlichen Scheidungstermin anberaumen und Sie und Ihren Ehepartner persönlich laden. Es genügt nicht, dass es sich anwaltlich vertreten lassen. Steht der Termin fest, müssen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Befinden Sie sich im Ausland, müssen Sie im Regelfall trotzdem zum Termin in Deutschland erscheinen, es sei denn, dass Ihnen im Ausnahmefall das persönliche Erscheinen im mündlichen Scheidungstermin nicht zuzumuten ist. Als Ausnahmefall kommt in Betracht, dass Sie krank oder sonst reiseunfähig sind oder Ihnen die Reise nach Deutschland wegen der großen Entfernung nicht zuzumuten ist.

Wie halten Sie es mit dem Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind?

Trennen Sie sich, bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind auch nach der Scheidung fortbestehen. Das alleinige Sorgerecht erhalten Sie nur, wenn das Familiengericht im Interesse des Kindes eine dahingehende Entscheidung trifft. Sofern Sie umziehen und der Ehepartner mit dem Umzug Ihres Kindes in eine andere Stadt nicht einverstanden ist, könnten Sie auch beantragen, Ihnen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind als Teil des Sorgerechts zu übertragen.

Wie halten Sie es mit dem Umgangsrecht für das gemeinsame Kind?

Betreuen Sie das Kind auch nach der Trennung in Ihrem Haushalt, steht Ihrem Ehepartner als dem anderen Elternteil ein gesetzlich bestimmtes Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu. Genauso hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil. Soweit der andere Elternteil Interesse am Kind hat und als Elternteil Verantwortung tragen will, empfiehlt sich, ihm/ihr ein angemessenes Umgangsrecht zu gewähren. Dazu sollten Sie das Umgangsrecht im Detail absprechen. So vermeiden Sie das Risiko, dass es später in der Handhabung zu Schwierigkeiten kommt.

Verteilen Sie Ihren Hausrat

Trennen Sie sich, hat jeder Ehepartner Anspruch, gleichermaßen an der Verteilung der Haushaltsgegenstände (Hausrat) beteiligt zu werden. Alles, was Sie für Ihren gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, gehört zum Hausrat. Im Idealfall verteilen Sie die Haushaltsgegenstände abwechselnd oder lassen das Los entscheiden. Lassen Sie es möglichst nicht auf eine richterliche Entscheidung ankommen, da der Richter den Haushalt nach Billigkeit und Ermessen verteilt.

Expertentipp:

Haben Sie ein Haustier, klären Sie, wer das Haustier künftig betreut. Das Haustier zählt als Sachgegenstand. Insoweit kann es darauf ankommen, wer der Eigentümer des Tieres ist. Ansonsten sollte derjenige Ehepartner das Tier betreuen, der es am besten versorgen kann und zu dem das Tier die bessere Beziehung hat.

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Werden Sie geschieden, entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jetzt sind Sie dem Grundsatz nach für sich selber verantwortlich. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Sie haben nur noch ausnahmsweise Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände kein eigenes Geld verdienen können. In Betracht kommen:

  • Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines Kleinkindes,
  • Altersunterhalt, wenn Sie aus Altersgründen nicht mehr arbeiten können,
  • Unterhalt wegen Krankheit,
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit,
  • Aufstockungsunterhalt, wenn Sie zwar arbeiten, aber nicht genug Geld verdienen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung mit der Absicht, künftig eigenes Geld zu verdienen,
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen, wenn es fair und gerecht erscheint, Ihnen ausnahmsweise Unterhalt zu zahlen (z.B., weil Sie Ihre pflegebedürftige Schwiegermutter betreuen).

Fazit

Ihre Trennung und Ihre Scheidung werfen Fragen auf, auf die Sie aus dem Stegreif heraus nicht unbedingt gleich eine Antwort finden. Sie sollten die Geduld aufbringen, sich mit den einzelnen Aspekten Ihres Scheidungsverfahrens zu beschäftigen. Je mehr Interesse und Geduld Sie investieren, desto besser und leichter werden Sie Ihr Scheidungsverfahren bewerkstelligen.

Autor:  Volker Beeden

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