Unternehmerscheidung Freiberufler

Was sollte ich wissen, wenn ich mich als Freiberufler scheiden lasse?

Als Freiberufler sind Sie im Beruf „frei“. Ist Ihre Situation so, dass Sie auch in der Ehe Ihre „Freiheit“ brauchen, kann die Scheidung die passende Option sein. Dann sollten Sie aber genau wissen, mit welchen Konsequenzen Sie gerade als Freiberufler rechnen müssen und wie Sie Ihre Scheidung strategisch möglichst schadlos umsetzen. Zwar ist eine Scheidung als Freiberufler nichts anderes als jede andere Scheidung auch. Dennoch bestehen Risiken, die es zu vermeiden gilt.

Das Wichtigste

  • Wer Freiberufler ist, ergibt sich aus der Definition des § 18 Einkommensteuergesetz. Nur wer aufgrund seiner Ausbildung „höhere“ Dienste leistet, kommt als Freiberufler in Betracht.
  • Als Freiberufler sollten Sie sich mit der Thematik des Zugewinnausgleichs auseinandersetzen. Entweder vereinbaren Sie bereits präventiv in der Ehe oder spätestens im Hinblick auf Ihre Scheidung Gütertrennung oder verhandeln über einen modifizierten Zugewinnausgleich.
  • Sie sollten möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich so verhandeln, dass die Existenz Ihrer freiberuflichen Praxis nicht gefährdet wird. Die Vereinbarung von Gütertrennung braucht es dafür nicht.
  • Arbeitet Ihr Ehepartner in Ihrer Praxis mit, kann er/sie unter dem Gesichtspunkt der „Ehegattengesellschaft“ möglicherweise einen finanziellen Ausgleich verlangen.

Wann bin ich eigentlich Freiberufler?

Freiberufler bieten persönliche Fähigkeiten als Dienstleistungen an.

Freiberufler bieten persönliche Fähigkeiten als Dienstleistungen an.

Als Freiberufler sind Sie Unternehmer. Allerdings sind Sie kein Kaufmann. Sie betreiben kein Gewerbe. Bei Freiberuflern steht die persönliche Fähigkeit zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Vordergrund. Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit hat teils historische Hintergründe und lässt sich nicht immer sachlich begründen. Wer Freiberufler ist, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 EstG. Charakteristisch ist, dass Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit selbstständig, wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch erbringen. Die Grenzen sind oft fließend. So sind Sie als Betreiber eines Fitnessstudios kein Freiberufler, wohl aber als Diätassistentin, Hebamme oder Logopäde. Freiberufler „von Natur aus“ sind Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten.

Gut zu wissen:

Als Freiberufler profitieren Sie davon, dass Sie für Ihre Einkünfte keine Gewerbesteuer zahlen. Sie brauchen auch bei hohen Gewinnen anders als Gewerbetreibende keine Bilanzen zu erstellen. Es genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Sie brauchen keine Inventur zu machen. Sie unterliegen der Ist-Besteuerung, so dass die Umsatzsteuer erst fällig wird, wenn der Klient zahlt. Diese Gegebenheiten sind mithin wichtig, wenn es darum geht, im Unterhaltsrecht Ihr bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen.

Ist die Unternehmerscheidung als Freiberufler etwas anderes als eine herkömmliche Scheidung?

An sich ist eine Unternehmerscheidung als Freiberufler eine Scheidung wie jede andere auch. Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, unterliegt auch Ihre Scheidung als Freiberufler dem Zugewinnausgleich. Und damit sind wir beim Thema. Ihre Scheidung als Freiberufler sollte unbedingt das Thema Zugewinnausgleich im Blickfeld haben. Müssen Sie nämlich Ihren Ehepartner am Wert Ihrer freiberuflichen Praxis beteiligen und einen Zugewinn zahlen, riskieren Sie möglicherweise wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie sollten also alles tun, um eventuelle Liquidationsprobleme, die sich infolge des Zugewinnausgleichs oder infolge von Unterhaltsleistungen ergeben, zu vermeiden. Ihre Strategie muss darin bestehen, dass Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit so fortführen können, dass Sie eine Zukunft haben und Sie im Hinblick auf die Konsequenzen Ihrer Scheidung nicht ständig das Schreckgespenst einer Insolvenz vor Augen haben.

Eine Unternehmerscheidung wird genauso abgewickelt wie jede andere Scheidung.

Schaubild:
Eine Unternehmer­scheidung wird genauso abgewickelt wie jede andere Scheidung.

Gut zu wissen:

Als Freiberufler unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Sie machen sich also nicht strafbar, wenn Sie als Freiberufler infolge einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellen. Dennoch ist dies kein Grund, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu ignorieren. Vor allem riskieren Sie, dass ein Gläubiger Insolvenz beantragt (z.B. Finanzamt) und Sie trotzdem mit einer Insolvenz konfrontiert werden. Natürlich könnten Sie auch versuchen, sich im Wege einer Insolvenz zumindest vom Zahlungsdruck Ihrer Gläubiger zu befreien.

Ob Sie dann ein Privatinsolvenzverfahren oder ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, hängt von der Zahl Ihrer Gläubiger ab und ob Sie Arbeitnehmer beschäftigen. Im Prinzip müssen Sie auch damit rechnen, dass Ihr werter Ex-Ehepartner versucht, seine Zugewinnausgleichsforderung oder seine Unterhaltsansprüche im Wege eines Insolvenzverfahrens gegen Sie durchzusetzen oder Sie zumindest auf diesem Wege unter Zahlungsdruck setzt.

Warum sollte ich den Zugewinnausgleich im Blickfeld haben?

Sie können den Zugewinnausgleich ehevertraglich ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Haben Sie keine derartige Vereinbarung notariell beurkundet, gilt für Ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Fall Ihrer Scheidung hat Ihr Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich, vorausgesetzt, er/sie hat in der Ehe weniger Vermögenswerte erwirtschaftet als Sie selbst. Der Zugewinngemeinschaft liegt der Gedanke zugrunde, dass alles, was Sie im Laufe Ihrer Ehe erwirtschaften, als von beiden Ehepartnern gemeinsam erwirtschaftet anzusehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn Sie arbeitsteilig gelebt haben, vornehmlich ein Partner den Haushalt führt und die Kinder erzieht und der andere zur Arbeit geht.

Beim Zugewinnausgleich wird Ihr gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen betrachtet.

Schaubild:
Es wird nur Ihr gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen betrachtet.

Im ungünstigsten Fall wären Sie verpflichtet, Ihren vielleicht vermögenslosen Partner am Zugewinn Ihres in freiberuflicher Tätigkeit geführten Unternehmens zu beteiligen. Können Sie den Zugewinnausgleichsanspruch dann nicht aus der Portokasse oder über einen Bankkredit bezahlen, sind Sie möglicherweise darauf angewiesen, Ihren Betrieb zu verkaufen. Oder bezahlen Sie den Zugewinnausgleichsbetrag aus Ihren laufenden Einnahmen, riskieren Sie den schleichenden Niedergang Ihres Betriebs. Sie haben also allen Grund, sich mit dem Thema Zugewinnausgleich auseinanderzusetzen.

Welchen Wert hat meine freiberufliche Praxis?

Unternehmerisches Vermögen wird vorrangig nach dem Ertragswert bewertet. Der Veräußerungswert ist nur relevant, wenn Sie den Betrieb verkaufen sollten. Es ist dann der Erlös, den Sie bei der Veräußerung erzielen. Der Liquidationswert wäre der Wert, den Sie bei einer sofortigen Veräußerung ohne Zuwarten auf eine entsprechende Marktchance erzielen könnten. Der Ertragswert hingegen bemisst sich nach der Ertragskraft.

Gut zu wissen:

Schwierig ist die Bewertung insoweit, als der Ertrag oft wesentlich von der Person des Freiberuflers abhängt. Deshalb erachtet es die Rechtsprechung für richtig, eine von Ihrer Person, Ihren Fähigkeiten und den durch Ihre Person betriebsbedingten Umständen abhängigen „subjektiven Mehrwert“ herauszurechnen. Soweit der Wert Ihres freiberuflichen Betriebs ausschließlich auf Ihre persönlichen Leistungen abbaut, dürfte sich der Zugewinn erfahrungsgemäß in einem überschaubaren Rahmen halten. Dennoch sollte die Problematik des Zugewinnausgleichs unbedingt ein Thema für Ihre Scheidung sein.

Welche Vorteile bietet die Vereinbarung der Gütertrennung?

Die beste Strategie wäre, das Thema Zugewinnausgleich bereits in guten Zeiten während Ihrer Ehe in einem Ehevertrag zu regeln. Typischerweise vereinbaren Unternehmer und Freiberufler Gütertrennung. Eine solche Vereinbarung über den Zugewinnausgleich findet sich regelmäßig in einem Ehe- und Erbvertrag. Darin regeln Sie Ihre güterrechtlichen Verhältnisse und zugleich auch Ihre Erbfolge. Vereinbarungen in dieser Richtung müssen Sie unbedingt notariell beurkunden lassen. Nur dann sind diese rechtlich verpflichtend.

Möchten Sie lediglich vermeiden, dass Ihr Ehepartner Ihre eventuell entstehenden Verbindlichkeiten mit verantworten muss, brauchen Sie keine Gütertrennung zu vereinbaren. Ihr Ehepartner haftet gegenüber den Gläubigern nicht für Ihre Schulden. Nur dann, wenn Ihr Ehepartner sich vertraglich mit verpflichtet oder sich für Sie verbürgt, steht auch er/sie in der Verantwortung.

Gut zu wissen:

Vereinbaren Sie Gütertrennung, ändert sich in Ihrer Ehe so gut wie nichts. Erst wenn es zur Scheidung kommt, schließt die Vereinbarung von Gütertrennung den Zugewinnausgleich aus. Ihr Ehepartner partizipiert dann nicht mehr an Ihrem Vermögensaufbau, Sie aber auch nicht am Vermögensaufbau Ihres Ehepartners. Als Vorteil kann sich Gütertrennung auch insoweit erweisen, als Sie nicht mehr auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen sind, falls Sie Ihre freiberufliche Praxis verkaufen wollen (§ 1366 BGB).

Welche Strategie sollte ich im Hinblick auf den Zugewinnausgleich verfolgen?

Möchten Sie den Zugewinnausgleich vermeiden, hätten Sie im Idealfall bereits vor oder während Ihrer Ehe in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart oder den potentiell denkbaren Zugewinnausgleich für den Fall Ihrer Scheidung Ihren individuellen Verhältnissen angepasst. Sie können aber auch noch im Hinblick auf Ihre Scheidung Gütertrennung vereinbaren oder den Zugewinnausgleich modifizieren. Ein modifizierter Zugewinnausgleich dürfte sich mit Blick auf eine Scheidung verhandlungsmäßig besser durchsetzen lassen als eine pauschale Gütertrennung. Sie könnten mit Ihrem Ehepartner über folgende Aspekte verhandeln:

  • Sie vereinbaren bestenfalls, dass Ihre freiberufliche Praxis vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Damit sich Ihr Ehepartner für eine solche Regelung begeistern lässt, sollten Sie ihm/ihr einen Vorteil an anderer Stelle gewähren. So könnten Sie beispielsweise die bislang ehelich gemeinsam genutzte Wohnung ins Alleineigentum Ihres Partners übertragen oder ihm/ihr Ihr Wertpapierdepot überlassen.
  • Sie könnten vereinbaren, dass Sie den Ertragswert Ihrer Praxis auf einen bestimmten Betrag festsetzen und danach den Zugewinnausgleich berechnen. Sie könnten vereinbaren, dass Sie den Ertragswert mit einer bestimmten Summe in das Anfangsvermögen einfließen lassen und vermeiden, dass sich im Hinblick auf das Endvermögen ein zu hoher Vertragswert ergibt.
  • Rechnerisch einfach gestaltet sich eine Vereinbarung, in der Sie die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote von 50 % auf einen anderen Prozentsatz festlegen und beispielsweise nur 25 oder 40 % vereinbaren.
  • Lässt sich der Zugewinnausgleich nicht vermeiden, könnten Sie vereinbaren, dass Sie den Ausgleichsbetrag nicht in einem Betrag entrichten müssen, sondern zu bestimmten Zeitpunkten Teilzahlungen leisten dürfen.
  • Sie können sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinnausgleichs verständigen.
  • Sie könnten vereinbaren, dass Ihr Ehepartner die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bis zu einem bestimmten Datum stundet.
  • Sie könnten vereinbaren, dass Sie anstelle des Zugewinnausgleichs bestimmte Sachwerte übertragen.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty

Gut zu wissen:

Übertragen Sie Ihrem Ehepartner eine Immobilie oder einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, unterfällt die Eigentumsumschreibung nicht der Grunderwerbsteuer. Ihr Ehepartner braucht für den Erwerb der Immobilie ins Alleineigentum also keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Worauf sollte ich beim Ehegattenunterhalt achten?

Ist Ihr Ehepartner infolge Ihrer Scheidung unterhaltsbedürftig, weil er/sie beispielsweise Ihr gemeinsames Kind erzieht oder infolge einer Erkrankung oder wegen seines Alters nicht arbeiten kann, sind Sie unterhaltspflichtig. In der Praxis streiten Ehepartner, bei denen zumindest einer freiberuflich tätig ist, gerne darüber, wie genau der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. Unterhaltsansprüche berechnen sich nämlich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Freiberufler neigen naturgemäß dazu, die Einkommenssituation als dramatisch schlecht darzustellen, indem Abschreibungen angesetzt werden oder man sich ganz einfach versucht „arm zu rechnen“.

Gut zu wissen:

Ihr Ehepartner hat Anspruch auf Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie sind verpflichtet, Ihre Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen. Tätigen Sie Abschreibungen, müssen Sie auch über diese Details informieren. Teils werden auch Summen- und Saldenlisten sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangt. Nicht zuletzt müssen Sie Ihre Steuererklärung sowie die Steuerbescheide vorlegen (§ 1605 BGB).

Stichtag für die Berechnung Ihres Endvermögens zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag vom Familiengericht Ihrem Ehepartner zugestellt wird oder umgekehrt Sie den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners vom Gericht zugestellt bekommen. Jede Entwicklung vorher unterliegt dem Zugewinnausgleich, jede Entwicklung nach dem Stichtag bleibt außen vor.

Welche Bedeutung hat es, wenn mein Ehepartner in der Praxis mitarbeitet?

Haben Sie beide Anteil am Erfolg Ihres Unternehmen, so bilden Sie eine Ehegattengesellschaft.

Haben Sie beide Anteil am Erfolg Ihres Unternehmens, so bilden Sie und Ihr Ehegatte eine Ehegattengesellschaft.

Arbeitet Ihr Ehepartner in Ihrer freiberuflichen Praxis mit (z.B. Buchhaltung), sprechen Juristen von einer „Ehegattengesellschaft“. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, können Ihrem Ehepartner dennoch Ausgleichsansprüche zustehen, wenn Sie beide einen über Ihre bloße Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben, mit dem Ziel, gemeinsam Vermögenswerte zu schaffen. Dazu brauchen Sie Ihre Beziehung nicht bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung gestaltet zu haben. Vielmehr ist der Ehepartner an Ihrem Praxiserfolg faktisch beteiligt, wenn er/sie nennenswerte und für Ihren Praxiserfolg bedeutsame Beiträge geleistet hat. Nur falls Ihr Partner bloß untergeordnete, weisungsgebundene Tätigkeiten ausgeübt haben sollte oder Sie ein angemessenes Gehalt gezahlt haben, dürften Ausgleichsansprüche keine Rolle spielen.

Gut zu wissen:

Vor allem, wenn Ihr Partner jahrelang in Ihrer Praxis mitgearbeitet hat, ohne ein Gehalt zu beziehen oder Sie ein von beiden Ehepartnern erwirtschaftetes Vermögen angesammelt haben, geht die Rechtsprechung von einer stillschweigend geschlossenen Ehegattengesellschaft aus. Kommt es zur Scheidung, wird Ihre Praxis mit ihrem „Gesellschaftsvermögen“ auseinandergesetzt. Im Zweifel müssen Sie damit rechnen, dass beiden Partnern ein gleich hoher Anteil am Praxisvermögen zusteht. Ein eventueller Ausgleichsanspruch richtet sich allerdings allein auf Geld und begründet keine Beteiligungsrechte an der Praxis.

Welche Strategie sollte ich bei meiner Scheidung als Freiberufler ins Auge fassen?

Bestenfalls regeln Sie Ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe in einem Ehevertrag. Scheidet diese Option aus, empfiehlt sich, dass Sie in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung entweder Gütertrennung vereinbaren oder den Zugewinnausgleich Ihren persönlichen Gegebenheiten anpassen. Ziel sollte sein, dass Sie Ihre Praxis in einem ruhigen Fahrwasser halten.

Es empfiehlt sich durchaus eine außergerichtliche Schiedungsfolgenvereinbarung zu treffen.

Schaubild:
Es empfiehlt sich durchaus eine außergerichtliche Scheidungsfolgen­vereinbarung zu treffen.

Gut zu wissen:

Gelingt es Ihnen, sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verständigen, schaffen Sie zugleich die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung. Nur mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie sich kostengünstig und relativ schnell scheiden lassen und Ihre Praxis soweit als möglich aus der Scheidung heraushalten. Jede streitige Auseinandersetzung bedeutet ein nicht immer kalkulierbares Risiko.

Fazit

Ihre Scheidung als Freiberufler muss Sie nicht schrecken. Auch bei einer solchen Unternehmerscheidung haben Sie weitgehende Einflussmöglichkeiten, um Ihr Scheidungsrisiko unternehmerisch zu gestalten. Da Sie dabei möglicherweise viel verhandeln müssen, sollten Sie auch zu Zugeständnissen bereit sein und die Fortführung Ihrer freiberuflichen Praxis vorrangig im Auge haben.

Autor:  Volker Beeden

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