Insolvenz des Unternehmers bei der Scheidung

Inwieweit ist die Insolvenzbeantragung eine Handlungsoption bei meiner Scheidung?

Manche Scheidung löst manche heftige Reaktion aus. Es gibt durchaus Unternehmer, die die Scheidung zum Anlass nehmen, Insolvenz anzumelden und sich dadurch finanzieller ehelicher Pflichten zu entledigen. Ob dieser Weg tatsächlich eine zweckmäßige Alternative darstellt oder endgültig ins Abseits führt, muss jeder Unternehmer für sich selbst entscheiden. Wir versuchen aufzuzeigen, was im Rahmen der Insolvenz auf Sie als Unternehmer zukommt und welche alternativen Perspektiven in Betracht kommen. Wichtig dabei ist auch, ob und inwieweit Sie verpflichtet oder berechtigt sind, überhaupt einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das Wichtigste

  • Als Privatperson, Kleingewerbetreibender, Kleinunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht.
  • Ungeachtet dessen können Sie ein Privatinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Mithilfe der Restschuldbefreiung erreichen Sie eine Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten.
  • Insolvenzantragspflichtig sind Sie nur als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft.
  • Um Insolvenz anzumelden, müssen Sie einen Insolvenzgrund vortragen. Als Gründe gelten Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Ob Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung Insolvenz beantragen, hängt von einer Reihe individueller Gegebenheiten ab. Auch strategische Aspekte spielen eine entscheidende Rolle.

Wovon gehen wir aus?

Insolvenzverfahren, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen, sind sehr stark von den einzelnen Fällen abhängig.

Insolvenzverfahren, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen, sind sehr stark von den einzelnen Fällen abhängig.

Scheidung und Insolvenz sind ein weitreichendes Thema. Es gibt keine pauschalen Antworten. Jede Antwort bemisst sich nach Ihrer individuellen Situation. Je nachdem, wie Ihre Gegebenheiten sind und welche Ziele Sie vor Augen haben, ist strategisch zu überlegen, wie Sie bestenfalls vorgehen. Im Regelfall werden Sie um eine juristische Begleitung nicht herumkommen. Einfach mal eben Insolvenz anmelden, wäre jedenfalls genauso verantwortungslos, als wenn Sie aus dem Gebot der Stunde heraus oder bei bestehender insolvenzrechtlicher Verpflichtung keinen Insolvenzantrag stellen würden.

Gut zu wissen:

Ein Insolvenzantrag ist jedenfalls ein zweischneidiges Schwert, mit dem Sie sich auch ins eigene Fleisch schneiden können. Scheidung und Insolvenz gehen mit einer Reihe von Aspekten einher. Sie tun sich selbst einen großen Gefallen, wenn Sie Ihre Gegebenheiten im Hinblick auf einzelne Aspekte prüfen und demnach entscheiden, was Sie tun oder unterlassen. Vorab sollten Sie erst einmal wissen, inwieweit Sie überhaupt insolvenzantragspflichtig sind und inwieweit Sie berechtigt sind, selber einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wer muss wann überhaupt Insolvenz anmelden?

Der Umstand, dass Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können oder überschuldet sind, ist allein noch kein Grund, Insolvenz anzumelden. Eine sogenannte Insolvenzantragspflicht besteht nämlich nur bei juristischen Personen. Geht es um die Perspektive einer Insolvenz, stehen vielerlei diffuse Informationen im Raum, oft gerade dann, wenn die Vorstellung einer Insolvenzantragspflicht besteht. Diese Gedanken sind oft Ursache von Fehlentscheidungen.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Georg Christoph Lichtenberg

Sie sind Privatperson

Als Privatperson (natürliche Person) unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Sind Sie als Privatperson zahlungsunfähig oder überschuldet, können Sie das Privatinsolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren führt über die Wohlverhaltensphase in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren zur Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind Sie weitgehend schuldenfrei und im Prinzip auch wieder kreditfähig.

Sie sind Kleingewerbetreibender oder Kleinunternehmer

Auch wenn Sie als Kleingewerbetreibender oder als Kleinunternehmer ein Gewerbe betreiben, können Sie ein Privatinsolvenzverfahren beantragen,

  • wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben,
  • Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
  • Sie als Arbeitgeber keine Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen erfüllen müssen.

Ihre Vermögenswerte gelten als überschaubar, wenn Sie höchstens 19 Gläubiger zu bedienen haben. Haben Sie mehr Gläubiger, bleibt Ihnen nur der normale und für Unternehmer übliche Weg der Regelinsolvenz. Der Vorteil der Privatinsolvenz besteht darin, dass das Verfahren kostengünstiger und unbürokratischer ausgestaltet ist als das der Regelinsolvenz.

Gut zu wissen:

Sie sind als Kleinunternehmer tätig, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr maximal 17.500 EUR brutto betrug und Ihr Umsatz im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Sie brauchen dann in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuern auszuweisen, dürfen andererseits aber auch aus Rechnungen Dritter keine Vorsteuern geltend machen. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen und Ihre Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend deklarieren. Andernfalls gelten Sie als Kleingewerbetreibender und unterliegen ganz normal der Umsatzsteuer.

Sie sind Freiberufler

Als Freiberufler sind Sie eine natürliche Person und unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht. Sie können auf freiwilliger Ebene Insolvenz beantragen. Je nach Ihren Verhältnissen kann dies die Verbraucherinsolvenz, aber auch die Regelinsolvenz sein.

Sie sind Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR

Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Sie können Insolvenz beantragen, müssen aber nicht.

Sie sind Gesellschafter einer GmbH

Eine GmbH unterliegt zwar einer Insolvenzantragspflicht, Sie als Gesellschafter müssen diese aber nicht beantragen.

Eine GmbH unterliegt zwar einer Insolvenzantragspflicht, Sie als Gesellschafter müssen diese aber nicht beantragen.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft unterliegen bedingungslos der Insolvenzantragspflicht. Allerdings sind Sie als Gesellschafter nicht selbst insolvenzantragspflichtig. In der Pflicht steht allein der GmbH-Geschäftsführer. Als Gesellschafter haben Sie auch nicht das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie sind nämlich nicht der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Allenfalls dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat oder unauffindbar ist, sind Sie ausnahmsweise auch als GmbH-Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Als GmbH-Gesellschafter haften Sie nur mit Ihrer Kapitaleinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Reicht die Liquidität nicht aus, ist die Gesellschaft zwar insolvent, Sie als Gesellschafter sind aber nicht persönlich in der Haftung. Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Sie sind GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand einer AG

Als GmbH-Geschäftsführer oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft sind Sie der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Stellen Sie fest, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Gesellschaft überschuldet ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht wird strafrechtlich dadurch untermauert, dass Sie sich als Geschäftsführer oder Vorstand strafbar machen, wenn Sie nicht fristgerecht Insolvenz beantragen. Diese Art der Insolvenz wird als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet.

Gut zu wissen:

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Kapitalgesellschaften ein hohes Risiko besteht, dass die Gläubiger benachteiligt werden, wenn Insolvenz gar nicht oder verspätet angemeldet wird. Bei anderen Unternehmern, die persönlich in der Haftung stehen, wird dieses Risiko geringer eingeschätzt. Das Vertrauen, dass der persönlich haftende Unternehmer seine unternehmerischen Fähigkeiten optimal einsetzen wird, um sein angeschlagenes Unternehmen zu sanieren, ist so gewichtig, dass er nicht verpflichtet ist, Insolvenz zu beantragen.

Kann ich wegen meiner Scheidung als GmbH-Geschäftsführer Insolvenz anmelden?

Werden Sie geschieden, könnten Sie sich der Idee hingeben, als Geschäftsführer Ihrer GmbH Insolvenz anzumelden, nur um den Zugriff Ihres Ehepartners auf das Gesellschaftsvermögen oder Ihr Gehalt als Geschäftsführer zu untergraben. Um es gleich vorweg zu nehmen: Sie werden so nichts erreichen. Sie müssen Ihren Insolvenzantrag nämlich begründen. Sie müssen darlegen, dass Ihre Gesellschaft entweder überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich droht.

Um Insolvenz beantragen zu können, müssen Sie diese zwangsläufig begründen.

Um Insolvenz beantragen zu können, müssen Sie diese zwangsläufig begründen.

Mit anderen Worten: Sie müssen gegenüber dem Insolvenzgericht einen Insolvenzgrund darlegen. Lässt sich ein solcher Insolvenzgrund nicht begründen, dürfen Sie keinen Insolvenzantrag stellen. Das Gericht würde Ihren Antrag zurückweisen. Sie handeln dann nicht als ordentlicher Geschäftsmann. Vielmehr würden Sie Ihre Gesellschaft wirtschaftlich und im Hinblick auf Ihre Reputation und Bonität schädigen und sich gegenüber den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen. Allerdings bleibt es Ihnen unbenommen, Ihr Amt als GmbH-Geschäftsführer nach Maßgabe Ihres Anstellungsvertrages fristgerecht niederzulegen. Ihre Scheidung ist jedenfalls kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung als Unternehmer

Regeln Sie Ihre Verhältnisse frühestmöglich in einem Ehevertrag

Als vorausschauender Unternehmer sollten Sie so früh wie möglich regeln, dass Ihr Unternehmen oder Ihre unternehmerische Beteiligung bei einer eventuellen Scheidung außen vor bleibt. Das dafür richtige Werkzeug ist der Ehevertrag. Darin schließen Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren Gütertrennung. Dann bleibt Ihr Unternehmen allein in Ihrer Hand und wird beim Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung nicht berücksichtigt. Alternativ können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch beibehalten und modifizieren den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung dahingehend, dass Ihr Unternehmen entweder vollständig außen vor bleibt oder Sie vereinbaren, dass der Unternehmenswert auf einen bestimmten Betrag oder nach individuellen Maßstäben festgelegt wird.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert>

Praxisbeispiel:

Waren Sie bereits vor Ihrer Ehe unternehmerisch tätig oder haben Sie in der Ehe ein Unternehmen gegründet, dessen Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf 1 Million EUR angewachsen ist, während sich das Vermögen Ihres Ehepartners nicht verändert hat, haben Sie ein echtes Problem. Fordert Ihr Ehepartner im Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich, hätte er/sie Anspruch auf 500.000 EUR Zugewinn. Problematisch dabei ist, dass sich der Zugewinn im Regelfall nach dem Verkehrswert und nicht nach dem günstigeren Steuer- oder Bilanzwert berechnet. Es liegt auf der Hand, dass Sie als persönlich haftender Unternehmer oder Freiberufler dann tatsächlich vor der Frage stehen, ob Sie Ihr Unternehmen bis auf den letzten Cent auspressen oder besser Insolvenz beantragen sollten. Zwar könnten Sie das Unternehmen verkaufen, müssen aber dennoch die Hälfte als Zugewinn abtreten. Ein Verkauf unter Zwang erweist sich regelmäßig als schlechtes Geschäft.

Inwieweit gehört der Zugewinnausgleichsanspruch zur Insolvenzmasse?

Sollten Sie sich in der umgekehrten Position befinden, dass Sie aufgrund Ihrer Verhältnisse Insolvenz beantragt haben und zugleich gegenüber Ihrem Ehepartner einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen möchten, gehört der Zugewinnausgleichsanspruch zur Insolvenzmasse. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter diesen Anspruch mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn umgekehrt Ihr Ehepartner einen Zugewinnausgleich geltend macht und Sie zahlungspflichtig sind. Allerdings bleibt es Ihre persönliche Entscheidung, den Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen oder darauf zu verzichten. Erklären Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass Sie den Anspruch geltend machen möchten, wird der Anspruch Bestandteil der Insolvenzmasse, sobald der Zugewinnausgleichsanspruch durch Ihre rechtskräftige Scheidung entstanden ist oder durch einen Ehevertrag anerkannt wurde.

Alles, was zur Insolvenzmasse gehört, müssen Sie Ihrem Insolvenzverwalter mitteilen.

Schaubild:
Alles, was zur Insolvenzmasse gehört, müssen Sie Ihrem Insolvenz­verwalter mitteilen.

Gut zu wissen:

Fordern Sie Zugewinnausgleich, wird Ihr Insolvenzverwalter die erforderlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren aus der verfügbaren Masse nur zur Verfügung stellen, wenn Ihre Klage auf Zugewinnausgleich hinreichend Aussichten auf Erfolg hat und wenigstens die Verfahrenskosten abgedeckt werden.

Sie haben Ihrem Ehepartner vorsorglich eine Immobilie übertragen

Möchten Sie wegen Ihres hohen unternehmerischen Haftungsrisikos den Zugriff potentieller Gläubiger auf eine Immobilie vermeiden, können Sie Ihre Immobilie Ihrem Ehepartner übertragen. Meist wird beim Notar vereinbart, dass Sie für den Fall der Scheidung die Immobilie zurückfordern können. Um Ihren Anspruch abzusichern, wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Sollte der Partner dann in die Insolvenz gehen, wäre Ihr Anspruch „insolvenzfest“, sodass Sie ihn trotz der Insolvenz Ihres Partners geltend machen könnten.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Gehen Sie jetzt mit Ihrem Unternehmen in die Insolvenz, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Gläubiger Ihren Rückübertragungsanspruch pfänden. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2003, 858) hatte hierzu entschieden, dass diejenigen Rechte, die Sie sich als unternehmerisch tätiger Ehepartner zu Ihrer Sicherheit für den Fall der Scheidung vorbehalten, auch dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Deshalb ist Ihr Rückforderungsrecht tatsächlich pfändbar.

In der Lebenspraxis kommt es oft zu einer Blockadestellung: Der Insolvenzverwalter hat Ihren Rückübertragungsanspruch gepfändet. Gegen Ihren Willen kann er ihn aber nicht einklagen. Umgekehrt kann Ihr Ehepartner die Immobilie ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht verkaufen und nicht belasten. Wie Sie die Situation handhaben und bestenfalls zu Ihrem Vorteil nutzen, bedarf der anwaltlichen Beratung im Einzelfall.

Gut zu wissen:

Selbst wenn Sie kein Rückforderungsrecht vereinbart haben, könnte Ihr Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger die unentgeltliche Übertragung der Immobilie oder anderer Vermögenswerte innerhalb von vier Jahren nach der Übertragung anfechten, sofern damit eine Benachteiligung potentieller Gläubiger verbunden ist. Lediglich Übertragungen, die vor mehr als vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sind auf der sicheren Seite und bleiben den Gläubigern verschlossen.

Welche Pfändungsfreigrenzen stehen mir zu?

Auch wenn Sie in Insolvenz leben, sichern die pfändungsfreien Beträge Ihren Lebensunterhalt. Ihr persönlicher Pfändungsfreibetrag beträgt EUR (Stand: ). Der Freibetrag erhöht sich, wenn Sie gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen. Diese Freibeträge gelten auch, wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden. Allerdings gelten die Freibeträge nur im Verhältnis zu fremden Gläubigern.

Gut zu wissen:

Um über Guthaben auf Ihrem Girokonto verfügen zu können, sollten Sie Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto auf Ihren Wunsch hin als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Sie dürfen nur ein P-Konto unterhalten.

Welche Pfändungsfreigrenzen stehen mir zu, wenn ich unterhaltspflichtig bin?

Sind Sie gegenüber Ihrem Kind oder Ihrem geschiedenen Ehepartner unterhaltspflichtig, gelten die Pfändungsfreigrenzen im ungünstigsten Fall nur bis zur Hälfte. Ansonsten ist Ihnen so viel zu belassen, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung vorrangig gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigen (§ 850d ZPO).

Inwieweit muss ich im Trennungsjahr Privatinsolvenz anmelden?

Können Sie infolge anderer Verpflichtungen Ihrem Ehepartner oder Ihrem Kind keinen Unterhalt zahlen, sind Sie nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, Privatinsolvenz zu beantragen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 656). Wenn nämlich die Möglichkeit besteht, dass Sie im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans Ihre Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern nachhaltig reduzieren können und so in der Lage wären, Ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist Ihnen ein Privatinsolvenzverfahren zuzumuten. Der Vorhalt ergab sich in der Entscheidung des OLG Karlsruhe daraus, dass der Unterhaltsschuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern bediente, aus diesem Grund keine Liquidität für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten hatte und Frau und Kinder von der Allgemeinheit unterhalten ließ.

Welche Steuerklasse kann ich in der Insolvenz wählen?

Sind beide Ehepartner berufstätig und verdienen unterschiedlich hoch, empfiehlt sich die Steuerklasse III und V. In der Steuerklasse III zahlt der besserverdienende Ehepartner wesentlich weniger Lohnsteuer. Verdienen beide etwa gleich viel, kommt IV/IV in Betracht.

Ihr pfändbares Einkommen berechnet sich aus Ihrem Nettoeinkommen.

Ihr pfändbares Einkommen berechnet sich aus Ihrem Nettoeinkommen.

Befinden Sie sich im Insolvenzverfahren, richtet sich die Höhe Ihres pfändbaren Einkommens nach Ihrem Nettoeinkommen. Insoweit ist es naheliegend, dass Sie die Steuerklasse V wählen, um durch die höhere Steuerlast den pfändbaren Betrag so gering wie möglich anzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat diese Wahl der Steuerklasse für rechtswidrig erklärt, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgt ist (BGH VII ZB 65/07). Als Grund wird jedoch anerkannt, dass der nicht insolvente Ehepartner wesentlich mehr verdient und durch die Wahl der Steuerklassen III und V ein hinreichender Grund besteht, die Steuerklassen entsprechend zu wählen. Das Problem entschärft sich aber insoweit, als es für den Gläubiger schwierig sein dürfte, Ihr Einkommen zu beziffern, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen.

Welche Empfehlungen sollte ich für den Fall meiner Scheidung beherzigen?

Sie könnten natürlich gar nichts machen und es einfach darauf ankommen lassen. Dann geht es Ihnen vielleicht wie Amazon-Chef Jeff Bezos. Seine langjährige Ehefrau MacKenzie „einigte“ sich mit ihm im Sommer 2019 auf eine Zahlung von 38 Milliarden $. Seitdem rangiert die als Autorin lebende MacKenzie Bezos auf Platz 22 des Milliardärsindexes. Immerhin bleibt Jeff trotz der Scheidung der reichste Mann der Welt.

Es ist stets empfehlenswert sich im Einvernehmen von seinem Partner scheiden zu lassen.

Schaubild:
Es ist stets empfehlenswert sich im Einvernehmen von seinem Partner scheiden zu lassen.

Wenn Sie eine wirklich gute Empfehlung beherzigen wollen, sollten Sie, so früh wie möglich, in einem Ehevertrag notariell im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner regeln, wie Sie mit Ihrem Unternehmen für den Fall einer Scheidung verfahren wollen. Natürlich ist diese Empfehlung wenig hilfreich, wenn die Scheidung ansteht und Sie bislang auf eine ehevertragliche Regelung verzichtet haben. Aber auch jetzt sollten Sie alles daransetzen, die Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und Ihre Scheidung möglichst als einvernehmliche Scheidung zu betreiben. Um dies zu erreichen, wird Ihnen oft nichts anderes übrigbleiben, als sich kompromissbereit zu zeigen. Sofern es Ihnen gelingt, destruktive emotionale Aspekte aus Ihrer Scheidung herauszuhalten, sollten Sie eine Chance haben, mit einer einvernehmlichen Scheidung Ihr Unternehmen überlebensfähig zu machen. Rosenkriege unter Ehepartnern haben ihre Ursache oft darin, dass jegliches Verständnis für die Situation des anderen ignoriert wird und Rache, Enttäuschung und Demütigung Denken und Handeln bestimmen.

Fazit

Ihre Vorstellung, Ihre Scheidung mit einem Insolvenzantrag zu begleiten, sollte keine emotionalen Gründe haben. Ein Insolvenzantrag ist eine weitreichende Entscheidung. Sofern es dafür gute Gründe gibt, muss die Entscheidung auch dann getroffen werden, ohne dass Sie dabei zusätzlich auf Ihr Scheidungsverfahren Bezug nehmen.

Autor:  Volker Beeden

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