Was passiert, wenn Sie sich vor der Scheidung wieder mit Ihrem Partner versöhnen?

Ihre Scheidung rückt immer näher – und ausgerechnet jetzt fragen Sie sich, ob Sie nicht doch noch einmal eine Versöhnung mit ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin vor der Scheidung versuchen möchten? Mit diesen Gedanken sind Sie nicht allein. So geht es vielen, die sich zuvor bereits sicher waren, endgültig getrennte Wege gehen zu wollen. Mit der räumlichen Trennung wird beiden häufig mehr bewusst, was ihnen am anderen fehlt und welchen Wert die Beziehung für einen hat. Und das wiegt auf einmal mehr als das, was zuvor genervt und zu Streitigkeiten geführt hat. Auch gemeinsame Kinder oder die zusammen aufgebaute Existenz können zusammenschweißen. Welche Gründe Sie auch für einen Versöhnungsversuch haben – nutzen Sie diese Chance.

Sollte der Versuch nicht funktionieren und Sie am Ende doch in dem Entschluss bestärken, dass eine Trennung das Beste ist, so legt Ihnen das Gesetz keine Steine in den Weg. Die Gesetzgeber, die das Familienrecht verfasst haben, wollten gerade, dass Paare ihrer Ehe doch noch eine letzte Chance geben. Daher gibt es auch das sog. Trennungsjahr – ein Jahr der Bedenkzeit und des Ausprobierens, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen.

Sie stehen gerade vor der Entscheidung, es noch einmal gemeinsam zu versuchen? Oder aber Sie haben sich bereits mit Ihrem Partner versöhnt und wissen nicht, was dies für Ihr laufendes Scheidungsverfahren bedeutet? Hier erfahren Sie, welche Auswirkungen diese Versöhnung bzw. der Versöhnungsversuch auf Ihre Ehescheidung haben kann.

Kurze Zusammenfassung

  • Das Trennungsjahr soll Ihnen helfen, zu prüfen, ob Ihre Ehe nicht vielleicht doch noch eine Chance hat. Deshalb wird es nicht unterbrochen, auch wenn Sie innerhalb dieser Zeit einen kurzen Versöhnungsversuch (max. drei Monate) unternehmen.
  • Entscheiden Sie sich beide dafür, Ihre Scheidungsanträge zurückzuziehen, gilt dies als endgültige Versöhnung. Sollten Sie sich später doch für eine Trennung entscheiden, beginnt das Trennungsjahr von Neuem.
  • Auch, wenn Sie noch nicht geschieden sind, so kann bereits die räumliche Trennung Auswirkungen auf Ihren Unterhaltsanspruch und Ihre Steuerklasse haben. Gleiches gilt, wenn Sie sich wieder versöhnen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Warten Sie mit dem Zurückziehen der Scheidungsanträge
Sie haben sich wieder frisch versöhnt und möchten nun in dieser Stimmung Ihre Scheidungsanträge wieder zurückziehen? Warten Sie noch am – Sie können auch beantragen, das Scheidungsverfahren erst einmal auszusetzen. Dann ruht es höchstens für ein Jahr, bis Sie sich endgültig entschieden haben.

Tipp 2: Dokumentieren Sie, warum Sie wieder zusammenziehen – und wie lange
Sollte der Versöhnungsversuch doch nicht funktionieren und Sie entscheiden sich wieder für die Scheidung, kann Ihnen ein solches Dokument viel Zeit und Nerven sparen. So können Sie vor Gericht leicht beweisen, dass Sie das Trennungsjahr eingehalten haben.

Tipp 3: Sagen Sie dem Finanzamt Bescheid, wenn Sie sich wieder versöhnt haben
Ist Ihr Versuch, sich zu versöhnen, ernst gemeint, können Sie sogar noch im laufenden Jahr wieder zurück in Ihre alten Steuerklassen als zusammenlebendes Ehepaar wechseln.

Versöhnungsversuch im Trennungsjahr

Eine Scheidung können Ehepartner in Deutschland nicht leichtfertig beschließen. Selbst wenn sich beide darüber einig sind, müssen Sie zuvor ein Jahr lang ihren Alltag getrennt bestritten haben. Dies nennt man das Trennungsjahr. Verweigert ein Partner die Scheidung, verlängert sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre. Gemeint ist die Trennung von „Bett und Tisch“ – jeder lebt für sich allein, ob in einem gemeinsamen Haus oder in getrennten Wohnungen. Nur so kann der Familienrichter bzw. die –richterin sich am Ende davon überzeugen, dass die Ehe wirklich zerrüttet ist und geschieden werden kann.

Zuallererst wirkt es wie ein Widerspruch: Das Gesetz fördert Versöhnungsversuche vor der Scheidung, indem es von Ihnen verlangt, dass Sie vor der Scheidung für eine lange Zeit völlig getrennt gelebt haben? Ja, tatsächlich. Denn im Gesetz steht auch, dass „ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“, den Ablauf des Trennungsjahres oder den Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist nicht unterbricht oder hemmt (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Sollten beide Partner innerhalb dieser Zeit noch einmal – erfolglos - versucht haben, ihren Alltag in einem Haushalt gemeinsam zu bestreiten, können sie nach Ablauf der Zeit immer noch scheiden lassen. Das Trennungsjahr beginnt nicht von Neuem.

Zögern Sie daher nicht, sich Ihrem Ehepartner wieder anzunähern, nur weil Sie sich die Option einer baldigen Scheidung weiter aufrechterhalten möchten!

Sie fragen sich jetzt aber vermutlich: „Was bedeutet ‚über kürzere Zeit‘?“ Diese Frage stellen sich Juristinnen und Juristen auch. Weil die Gerichte in jedem Einzelfall entscheiden müssen, gibt es verschiedene Urteile dazu. Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 WF 79/94) fand, dass eine Zeit von bis zu drei Monaten kurz genug sei, das OLG Hamm (Aktenzeichen 1 WF 20/861) meinte hingegen, drei Monate seien zu lang. Als Faustregel können Sie sich dennoch merken: Solange Sie weniger als drei Monate wieder zusammengelebt haben, wird das Trennungsjahr auch bei einem gescheiterten Versöhnungsversuch in der Regel nicht unterbrochen. Nutzen Sie diese Zeit, um sich darüber klar zu werden, ob Sie eine gemeinsame Zukunft haben oder nicht.

Wohnen Sie jedoch wieder länger zusammen und es kommt später zu einer erneuten Trennung, beginnt das Trennungsjahr von Neuem. Dies gilt aber nur, wenn Sie tatsächlich als Paar zusammen gewohnt haben und den ernsthaften Willen hatten, Ihre Ehe doch noch zu kitten. Nicht aber, wenn Sie aus der Not heraus noch im selben Haushalt leben mussten.

Endgültige Versöhnung vor dem Scheidungstermin

Doch Vorsicht! Das Familiengericht wird von Ihnen außerdem wissen wollen, ob es sich nur um einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch oder aber um eine endgültige, echte Versöhnung gehandelt hat. Endgültig versöhnt bedeutet, dass sich beide darüber einig sind, wieder dauerhaft als Eheleute zusammenleben zu wollen und es sich nicht nur um einen Versuch handelt. In diesem Fall ist das Trennungsjahr auch nach einer kürzeren Zeit bereits unterbrochen – auch, wenn die Beziehung wenige Tage oder Wochen später erneut auseinandergebrochen ist.

Dieser kleine, aber feine Unterschied hat schon zu vielen Streitigkeiten mit dem anderen Ehepartner vor Gericht geführt. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie schriftlich mit Ihrem Partner dokumentieren, was Sie mit dem Zusammenzug in die eheliche Wohnung vorhaben. Denn wer am Ende als einziger die Trennung will, muss beweisen, dass das Trennungsjahr tatsächlich vollzogen wurde – trotz eventueller Versöhnungsversuche.

Sie haben sich mit Ihrem Partner wieder versöhnt und überlegen, Ihre jeweiligen Scheidungsanträge sofort wieder zurückzuziehen? Es ist schön, wenn die Versöhnung eine solche Euphorie auslöst. Doch auch, wenn wir dies nur ungern sagen: Überlegen Sie sich dies besser zweimal. Wissen Sie wirklich, ob das Zusammenleben diesmal dauerhaft funktioniert und Sie beide glücklich macht? Sollten Sie auch nur die geringsten Zweifel haben, warten Sie noch ein wenig damit ab. Denn haben Sie einmal Ihre Scheidungsanträge zurückgezogen, gilt dies als endgültige Versöhnung (so etwa das OLG Bremen, Aktenzeichen 4 WF 40/12). In jedem Fall müssen Sie die bis dahin entstandenen Gebühren für Gericht und Anwälte zahlen. Sollten Sie später erneut die Scheidung wollen, beginnt das Trennungsjahr erneut und Sie müssen einen neuen Scheidungsantrag stellen, der ebenfalls Geld kostet.

Schließlich haben Sie noch eine andere Möglichkeit: Informieren Sie das Gericht über den Versöhnungsversuch und beantragen Sie, das Scheidungsverfahren auszusetzen (§ 136 FamFG). Das Gericht muss dem entsprechen, es kostet Sie nichts und Sie bekommen ein wenig Bedenkzeit. Damit ruht Ihr Verfahren. Sie können in der Regel sogar noch nach bis zu einem Jahr entscheiden, ob Sie die Anträge tatsächlich zurücknehmen oder das Verfahren vorantreiben wollen. Bedenken Sie jedoch: Nach etwa drei Monaten des Zusammenlebens als Eheleute wird das Trennungsjahr unterbrochen.

Versöhnung vor Scheidung und Unterhalt

Häufig kann der eine Partner bereits während der Trennungszeit vom anderen Unterhalt verlangen:

  • Den Trennungsunterhalt: Sollte ein Ehegatte nicht genug Geld haben, um sein Leben allein zu bestreiten, der andere jedoch ausreichend verdienen, so kann dies zu einem Anspruch auf Trennungsunterhalt führen. Zumindest dann, wenn Sie länger als 3 Jahre verheiratet sind und zuletzt nicht berufstätig waren.
  • Den Kindesunterhalt: Trennen sich die Eltern und nur einer sorgt für das Kind, muss der andere Partner entsprechend Unterhalt für das Kind zahlen. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Diese Ansprüche bestehen zwar nur so lange, wie beide Partner als getrennt gelten. Doch gilt hier dasselbe wie beim Trennungsjahr: Ein nur kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht die Unterhaltspflicht nicht. Erst, wenn sich die Ehepartner wieder endgültig versöhnt haben, kann der zahlende Teil aufhören, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

Etwas anderes gilt beim sog. Unterhaltsvorschuss. Dies ist eine besondere Hilfe des Staates für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil seiner Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Das Geld wird jedoch nur solange ausgezahlt, wie die Eltern tatsächlich getrennt leben. Sobald sie wieder zusammenleben, erlischt der Anspruch. Dies gilt völlig unabhängig davon, aus welchem Grund sie zusammen wohnen. Es muss sich nicht einmal um einen Versöhnungsversuch handeln – es reicht, dass die Eltern sich gemeinsame Räumlichkeiten teilen.

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Schaubild:
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Versöhnung vor Scheidung und Steuern

Auch bei den Steuern interessiert den Staat, ob die Ehepartner tatsächlich als Paar leben oder ob sie dauerhaft getrennt sind. Denn es ist für gemeinsam lebende Ehepartner häufig günstiger, gemeinsam steuerlich veranlagt zu werden – zumindest, wenn einer der Partner weniger verdient als der andere.

So kann eine Trennung dazu führen, dass Sie in eine andere Steuerklasse wechseln müssen. Für die Finanzämter zählt immer das Kalenderjahr. Wenn Sie also vor dem 1. Januar bereits getrennt waren, wechseln Sie mit dem neuen Jahr in Steuerklasse I (mit Kindern Steuerklasse II) und werden dann nicht mehr gemeinsam besteuert.

Sollten Sie sich nun aber über den Jahreswechsel in einem Versöhnungsversuch befunden haben, können Sie Ihre bisherigen Steuerklassen für das Jahr beibehalten. Das gilt jedoch nur, wenn der Wille zur Versöhnung ernst ist. Dafür muss er mindestens einen Monat andauern. Ein gemeinsamer Urlaub reicht nicht aus. Es darf außerdem keine Anhaltspunkte dafür geben, dass hier nur versucht wurde, das Finanzamt zu täuschen.

Praxisbeispiel:

Sie haben sich bereits im Juli getrennt und möchten ein Jahr später geschieden werden. Doch über die Weihnachtsfeiertage, die Sie wegen der Kinder gemeinsam verbringen, kommt es zu einer Annäherung. Sie beschließen, es noch einmal zu versuchen. Nach einem berauschenden Silvesterfest kehrt jedoch bereits Ende Januar der Alltag ein – und mit ihm die Probleme, die vorher zur Trennung geführt hatten. Sie ziehen wieder auseinander. Dennoch werden Sie im folgenden Jahr immer noch besteuert wie im vorigen Jahr.

Sollten Sie bereits zum Jahresanfang wegen der Trennung in eine neue Steuerklasse gewechselt haben, kann eine Versöhnung dies immer noch ändern. Selbst wenn Sie sich erst im September des Jahres wieder versöhnen, können Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Es stuft Sie dann noch im laufenden Jahr zurück in Ihre alten Steuerklassen als zusammenlebende Eheleute. Haben Sie allerdings bereits einen Scheidungsantrag eingereicht, müssen Sie diesen zurückziehen, um die günstige Besteuerung zu erreichen. Scheitert der Versöhnungsversuch trotzdem bereits im Oktober wieder, ändern sich die vergünstigten Steuerklassen erst wieder zum nächsten Jahr.

Ausblick

Ihre Ehe sollte eigentlich einmal auf Lebenszeit geschlossen werden. Natürlich funktioniert das nicht bei allen Paaren. Doch eine Scheidung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. So sieht es auch der Gesetzgeber. Deswegen fördert er sowohl im Scheidungs-, im Unterhalts- und im Steuerrecht, dass Sie Ihrer Ehe noch eine weitere Chance geben und es wenigstens versuchen, noch einmal zusammenzuleben. Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht weder das Trennungsjahr, noch Ihre Ansprüche auf Trennungs- und Kindesunterhalt. Zudem kann er dazu führen, dass Sie weiterhin wie gemeinsam lebende Eheleute besteuert werden. Deswegen gilt: Lassen Sie sich vom Recht keinesfalls davon abhalten, sich vor einer Scheidung doch noch mit Ihrem Ehepartner zu versöhnen – oder es zumindest zu versuchen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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