Wer bekommt unsere Küche?

Zieht ein Ehepartner wegen der Trennung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus, ist die Frage zu klären, wer eigentlich die Küche bekommt? Die scheinbar einfache Frage bedarf der differenzierten Betrachtung. Vornehmlich, wenn es um teure Einbauküchen geht oder ein Ehepartner die Küche allein bezahlt hat, sind Streitigkeiten an der Tagesordnung. Wenn Sie jedoch wissen, wie die Rechtsverhältnisse an der Küche in Ihrer Ehewohnung einzuordnen sind, können Sie unnötige Streitigkeiten vermeiden. Sie schaffen damit mithin die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.

Das Wichtigste

  • Küchen sind im Regelfall Hausrat und gelten als gemeinsames Eigentum beider Ehegatten.
  • Hausratsgegenstände werden spätestens nach der Scheidung so unter den Ehepartner aufgeteilt, dass die Aufteilung „gerecht und billig“ erscheint.
  • Ist Ihre Einbauküche nach dem Baukastensystem zusammengesetzt und kann problemlos auseinandergenommen und wiederaufgebaut werden, zählt sie als Hausrat.
  • Ist Ihre Küche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden und würde durch den Ausbau beschädigt oder zerstört, ist diese kein Hausrat, sondern wesentlicher Bestandteil der Wohnung.
  • Sind Sie nach Ihrer Trennung, insbesondere im Hinblick auf das Wohl Ihrer Kinder und Ihrer Lebensverhältnisse, vorrangig auf die Nutzung der Küche angewiesen, darf die Küche in der Wohnung verbleiben oder Sie dürfen die Küche in Ihre neue Wohnung mitnehmen.
  • Sind Sie auch nach der Scheidung vorrangig auf die Küche angewiesen, können Sie verlangen, dass Ihr Ehepartner sein Miteigentum auf Sie überträgt.
  • Nur dann, wenn Sie Ihr alleiniges Eigentum an der Küche nachweisen können, haben Sie bedingungslos Anspruch auf die Küche.

Warum ist die Frage „Wer bekommt die Küche?“ überhaupt ein Problem?

Die Küche kann als essenzieller Bestandteil Ihrer Wohnung angesehen werden.

Ihre Küche kann als essenzieller Bestandteil Ihrer Wohnung angesehen werden.

Eine Wohnung ohne Küche ist nur eine halbe Wohnung. Wer nicht kochen kann, vernachlässigt seine Ernährung. Sie könnten sich somit auf den Standpunkt stellen, dass die Küche einfach in der Wohnung verbleibt und derjenige die Küche bekommt, der die Wohnung weiternutzt. Derjenige, der auszieht, muss sich eine eigene Küche kaufen. Diese Antwort vernachlässigt jedoch die Eigentumsverhältnisse, genauso wie die Antwort, dass derjenige die Küche bekommen soll, der die Küche in der Vergangenheit überwiegend genutzt, sprich darauf gekocht und diese auch gepflegt hat.

Wem steht das Nutzungsrecht an der Küche zu nach Trennung und Scheidung?

Das Gesetz beurteilt das Schicksal von Hausrat in einer Reihe von Vorschriften unterschiedlich und stellt im Hinblick auf die Nutzung von Hausratsgegenständen (Küche, Kleiderschrank, Familien-PKW, etc.) auf den Zeitraum nach der Trennung und den Zeitraum nach der Scheidung ab. Für die Zeit ab der Trennung ist maßgebend, dass Ihre ehelichen Verhältnisse noch nicht endgültig entschieden sind und erst die Scheidung endgültige und abschließende Regelungen erfordert.

Das Nutzungsrecht an der Küche kann in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden.

Schaubild:
Das Nutzungsrecht an der Küche kann in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgen­vereinbarung geklärt werden.

Zeitraum nach der Trennung

Leben Sie getrennt, können Sie die Küche beanspruchen, wenn Sie diese zur Führung eines eigenen Haushalts benötigen und die Überlassung nach Ihren Lebensumständen der „Billigkeit“ entspricht (§ 1361a BGB). Gehört die Küche Ihrem Ehepartner, ist dessen Eigentum zwar zu berücksichtigen, tritt aber in den Hintergrund, wenn die Nutzung der Küche für den Zeitraum nach der Trennung zu beurteilen ist. Die vorläufige Regelung, wer die Küche in der Trennungszeit nutzen darf, ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Praxisbeispiel:

Sie verbleiben mit Ihren Kindern in der ehelichen Wohnung. Da Sie Ihre Kinder verpflegen müssen, während Ihr aus der Wohnung ausgezogener Ehepartner in der Kantine des Arbeitgebers verköstigt wird, sind Sie vorrangig auf die Nutzung der Küche angewiesen. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine besondere Rolle spielt.

Sollten Sie dringend und nachvollziehbar auf die Nutzung der Küche in der Trennungszeit angewiesen sein, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das Nutzungsrecht an der Küche zuzuweisen. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass das Gericht, dafür, dass Sie die Küche nutzen dürfen, zugunsten Ihres insoweit zurücktretenden Ehepartners zu dessen Gunsten eine angemessene Vergütung festsetzt. Nachteilig ist, dass sich das Nutzungsrecht bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen niederschlagen kann!

Befinden Sie sich noch vor oder während Ihrer Trennungszeit, so können Sie für diesen Zeitraum eine Trennungsfolgenvereinbarung vereinbaren.

Schaubild:
Befinden Sie sich noch vor oder während Ihrer Trennungszeit, so können Sie für diesen Zeitraum eine Trennungs­folgenvereinbarung vereinbaren.

Zeitraum nach der Scheidung

Nach der Scheidung ändert sich die Beurteilung. Jetzt kommt es maßgeblich darauf an, ob Sie Ihr Eigentum an der Küche nachweisen können oder ob die Küche nach Maßgabe der Hausratsverordnung einem Ehepartner zugeteilt wird. Grund ist, dass Sie nach der Trennung nicht unmittelbar und kurzfristig Ihre Lebensführung neu ordnen müssen. Vielmehr sollen Sie darauf vertrauen dürfen, dass alles möglichst erst einmal so bleibt wie es ist. Es könnte ja sein, dass Sie sich wieder versöhnen. Dann kann es sich als vorteilhaft erweisen, wenn Ihre ehelichen Verhältnisse bis dahin unverändert geblieben sind. Mit der Scheidung muss aber Ihr Haushalt inklusive Hausrat endgültig aufgeteilt werden.

Unterliegt die Küche der Hausratsverteilung?

Hausrat (auch Haushaltsgegenstände) sind alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen ehelichen Leben dienen. Dabei ist auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie abzustellen. Ihre Küche ist insoweit Hausrat. Allerdings gelten Einschränkungen, insbesondere bei Einbauküchen.

Wie sind die Eigentumsverhältnisse beim Hausrat geregelt?

Die Haushaltsverordnung geht davon aus, dass die Haushaltsgegenstände von beiden Ehepartnern gemeinsam  angeschafft wurden.

Die Haushaltsverordnung geht davon aus, dass die Haushaltsgegenstände von beiden Ehepartnern gemeinsam angeschafft wurden.

Die Hausratsverordnung stellt vorrangig auf die gesetzliche Vermutung ab, dass ein Haushaltsgegenstand im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht (§ 8 Abs. II HausratsVO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie den Gegenstand im eigenen Namen gekauft oder mit eigenen finanziellen Mittel bezahlt haben. Haben Sie in Absprache oder nach eigener Einschätzung für Ihre eheliche Wohnung eine Küche gekauft, vermutet das Gesetz, dass Sie diese Küche im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung in Ihrer ehelichen Wohnung auch für Ihren Ehepartner gekauft haben. An der Küche besteht also im Regelfall gemeinsames Eigentum beider Ehepartner.

Gut zu wissen:

Haben Sie die Küche als Hochzeitsgeschenk bekommen, ist das gemeinsame Miteigentum beider Ehepartner zu vermuten. Gleiches ist anzunehmen, wenn Sie Ihrem Ehepartner die Küche zur Nutzung im gemeinsamen Haushalt geschenkt haben (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1384).

Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Gemeinsame Hausratsgegenstände sind allgemein nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen (§ 2 HausratsVO). In Betracht kommen:

  • Das Wohl Ihrer Kinder,
  • Ihre Bedürfnisse und die Ihres Ehepartners,
  • Ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten, sich den Hausratsgegenstand (z.B. Küche) neu zu beschaffen,
  • die Eigentumsverhältnisse (z.B. an der Küche).

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Gut zu wissen:

Muss in letzter Konsequenz auf Antrag eines Ehepartners das Familiengericht entscheiden, teilt der Richter den Hausrat zu. Mit der richterlichen Zuteilung endet das Miteigentum eines Ehepartners. Zugleich wird alleiniges Eigentum des anderen begründet. Sie können also nicht ohne weitere Begründung verlangen, dass Ihnen die Küche zugewiesen wird. Die Küche ist Verteilungsmasse und wird im Hinblick auf andere Hausratsgegenstände aufgeteilt.

Wer bekommt die Küche nach der Scheidung?

Ab der Scheidung kommt es endgültig auf die Eigentumsverhältnisse an. Nach der Hausratsverordnung wird nur der Hausrat verteilt, der Ihnen gemeinsam gehört. Gehört Ihnen die Küche allein, unterliegt sie nicht der Aufteilung. Das Problem ist, dass Sie die gesetzliche Vermutung, nach der für den Haushalt angeschaffte Gegenstände dem gemeinsamen Eigentum der Ehepartner unterliegen, entkräften müssen. Sie müssen also nachweisen, dass Sie die Küche allein erworben haben.

Beispiele:

  • Sie haben die Küche bereits angeschafft, bevor Sie Ihren Ehepartner kennengelernt haben und haben die Küche mit in die Ehe gebracht. In diesem Fall wird die Küche nicht allein dadurch, dass Sie die Küche gemeinsam in der ehelichen Wohnung nutzen, Miteigentum Ihres Ehepartners.
  • Sie haben die Küche von Ihren Eltern geerbt.
  • Sie haben die Küche von Ihren Eltern geschenkt bekommen.
  • Sie haben die Küche nach Ihrer Trennung angeschafft. In diesem Fall ist diese nicht für Ihr eheliches Zusammenleben bestimmt.

In diesen Fällen können Sie den Anspruch erheben, dass die Küche Ihrem alleinigen Eigentum untersteht. Dann unterliegt die Küche nicht der Verteilung der Hausratsverordnung.

Wem gehört unsere Einbauküche?

Die Küche zählt nur dann als Hausrat, wenn diese nicht untrennbar mit dem Gebäude verknüpft ist.

Die Küche zählt nur dann als Hausrat, wenn diese nicht untrennbar mit dem Gebäude verknüpft ist.

Einbauküchen zählen nicht unbedingt als Hausrat. Sie haben eine Sonderstellung. Eine Einbauküche zählt dann nicht als Hausrat, wenn Sie „wesentlicher Bestandteil“ des Gebäudes geworden ist (OLG Hamm FamRZ 1998, 1028). Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt hierzu darauf ab, dass ein Gegenstand wesentlicher Bestandteil der Immobilie wird, wenn seine Verbindung so intensiv ist, dass eine Trennung zur Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit einzelner Teile führen würde (§ 93 BGB). Das Gesetz schützt die Zusammengehörigkeit von Gebäude und wesentlichen Bestandteilen sehr weitgehend, indem es das rechtliche Schicksal der Bestandteile untrennbar mit dem Gebäude verknüpft. Es kommt also darauf an, inwieweit Ihre Einbauküche mit der Wohnung zu einer Einheit verbunden ist.

  • Würde Ihre Einbauküche durch den Ausbau zerstört, beschädigt oder unbrauchbar, zählt sie als wesentlicher Bestandteil der Wohnung. Sie unterliegt in diesem Fall nicht der Verteilung nach der Hausratsverordnung. Sie teilt das Schicksal der Wohnung. Sind Sie Eigentümer der Wohnung, verbleibt die Einbauküche in Ihrem Eigentum. Da Ihr Ehepartner insoweit das Nachsehen hat, könnten Sie verpflichtet sein, ihn für den Verlust seines Miteigentumsanteils zu entschädigen (§ 951 II BGB).
  • Handelt es sich bei der Einbauküche jedoch um eine Küche, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt ist, die Sie problemlos wieder auseinanderschrauben können, ist die Küche kein fester Bestandteil der Wohnung. Sie ist Hausrat. Eine solche nach dem Baukastensystem zusammengefügte Küche können Sie an anderer Stelle und auch in anderer Kombination weiternutzen. In diesem Fall unterliegt die Küche der Hausratsverteilung nach der Hausratsverordnung.

Wie sind die Rechtsverhältnisse, wenn ich Erweiterungsteile in die Küche eingefügt habe?

Das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2017, 1391) befasste sich mit der Frage, ob der Ehemann Anspruch auf Schadensersatz hatte, weil die Ehefrau die in der Ehewohnung befindliche Küche nach ihrem Auszug mitgenommen hatte. Da der Ehemann die Küche um weitere Bauteile erweitert hatte, sah er sich in seinen Eigentumsrechten verletzt. Das Gericht wies die Klage ab und verwies den Ehemann darauf, dass er die Bauteile von der Ehefrau zurückverlangen könne. Da die Bauteile problemlos ausgebaut werden konnten, seien sie nicht wesentlicher Bestandteil der Wohnung geworden.

Was ist, wenn ich im besonderen Maße auf die Nutzung der Küche angewiesen bin?

Sind Sie aus bestimmten Gründen auf Ihre Küche angewiesen, so können Sie  das alleinige Eigentumsrecht beantragen.

Sind Sie aus bestimmten Gründen auf Ihre Küche angewiesen, so können Sie das alleinige Eigentumsrecht beantragen.

Sind Sie auch nach der Scheidung darauf angewiesen, die in Ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Küche im Hinblick auf Ihre Lebenssituation zu nutzen, können Sie verlangen, dass Ihr Ehepartner Ihnen die Küche überlässt und auch zum alleinigen Eigentum übereignet. Voraussetzung ist, dass Sie unter Berücksichtigung des Wohles Ihrer in Ihrem Haushalt lebenden Kinder und Ihrer Lebensverhältnisse in einem stärkeren Maße auf die Nutzung der Küche angewiesen sind als Ihr Ehepartner (§ 1568b BGB). Weigert sich Ihr Ehepartner, Ihnen die Küche endgültig zu überlassen, müssten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Eigentum an der Küche zuzuweisen. In diesem Fall müssen Sie aber einkalkulieren, dass Sie Ihrem Ehepartner eine angemessene Ausgleichszahlung zahlen müssen.

Nochmals die Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an Ihrer Küche im Überblick:

  • Küchen unterliegen im Regelfall der Hausratsverteilung. Sie gelten als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.
  • Auch eine Einbauküche, die nach dem Baukastensystem zusammengesetzt ist und daher problemlos auseinandergebaut werden kann, ist Hausrat.
  • Verbleiben Sie nach Ihrer Trennung in der ehelichen Wohnung und sind vorrangig auf die Nutzung der Küche angewiesen, haben Sie Anspruch darauf, dass die Küche in der ehelichen Wohnung verbleibt. Gleiches gilt, wenn Sie allein oder beide Ehepartner aus der Wohnung ausziehen. Wenn Sie auf die Nutzung der Küche mehr angewiesen sind als der in der Wohnung verbleibende Ehepartner, dann können Sie verlangen, dass Sie die Küche mitnehmen.
  • Können Sie Ihr Eigentum an der Küche belegen, haben Sie nach der Scheidung Anspruch, die Küche bedingungslos und vor allem entschädigungslos von Ihrem Ehepartner zu verlangen.
  • Sind Sie jedoch nach der Scheidung vorrangig aufgrund Ihrer Lebenssituation auf die Nutzung der Küche angewiesen, können Sie verlangen, dass Ihr Ehepartner auf sein Miteigentum an der Küche verzichtet und Ihnen gegen eine angemessene Ausgleichszahlung das alleinige Eigentum überträgt.

Fazit

Sie sollten Ihre vielleicht heiß geliebte Küche nicht als Heiligtum betrachten. Auch für die Küche müssen Sie spätestens mit Ihrer Scheidung eine Lösung finden. Betrachten Sie die Küche möglichst als Verteilungsmasse. Wenn die Küche mit der Wohnung untrennbar verbunden ist oder Sie trotz alledem ein besonderes Interesse an der Küche haben, sollten Sie zu ausgleichenden Zugeständnissen bereit sein. Ist Ihre Küche jedoch einfach nur Teil des Hausrats, sollte eine einvernehmliche Regelung möglich sein.

Autor:  Volker Beeden

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