Was ist der Versorgungsausgleich?
Mit der Reform des Versorgungsausgleichs vom 1.9.2009 und des damit in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) möchte der Gesetzgeber für gerechtere Entscheidungen im Einzelfall sorgen und eine erhöhte Verfahrenstransparenz schaffen.
Versorgungsausgleich regelt Rentenanwartschaften
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften, also die Rentenanrechte und Rentenerwerbsaussichten zwischen den Ehepartnern nach einer Scheidung. Der Versorgungsausgleich umfasst alle Versorgungsanwartschaften auf Rentenbasis, welche monatlich ausgezahlt werden. In der Regel zahlt jeder arbeitende Mensch in Deutschland monatliche Beiträge für seine Rentenversicherung.
Angestellte und Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern wird ein Teil des Lohnes einbehalten und an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Daneben zahlt auch der Arbeitgeber einen Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für jeden seiner Arbeitnehmer.
Freiberufler
Freiberufler wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler etc. sind in der Regel Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, welches die Zahlung einer Rente garantieren soll. Auch hierfür müssen Freiberufler monatlich Beiträge zahlen. Hierfür erwerben sie ebenfalls Ansprüche auf eine Rentenzahlung.
In einer Ehe entschließen sich die Ehegatten nach einigen Jahren häufig dazu, Kinder zu bekommen und vereinbaren, dass der eine Ehegatte weiterhin für den Lebensunterhalt sorgt, während sich der andere zumindest in der ersten Zeit ganz dem Kind widmet und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In dieser Zeit, zu welcher ein Ehegatte nur die Kinder betreut oder nur geringfügig arbeiten gehen kann, kann er keine Rentenansprüche erwerben. Diese sind stets an eine Berufstätigkeit geknüpft, außer dieser Ehegatte hat so viel Geld, dass er sich eine private Rentenversicherung aufbauen kann. Der eine Ehegatte kann, während der andere die Kinder betreut, weiter seiner Berufstätigkeit nachgehen und in vollem Umfang Rentenansprüche erwerben.
Da die Entscheidung, die Kinder von einem Elternteil betreuen zu lassen, von beiden Ehegatten gemeinsam getroffen wurde, wäre es ungerecht, wenn einer der Ehegatten sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet und im Fall der Scheidung dafür Nachteile bei seiner Rentenversicherung hat.
Ausgleich nach der Scheidung
Um dieser Ungerechtigkeit vorzubeugen, hat der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle der Scheidung derjenige, der durch seine Berufstätigkeit mehr Rentenansprüche erwerben konnte, dem anderen Ehegatte die Hälfte von dem abgeben muss, was er mehr an Rentenansprüchen erworben hat. Die niedrigen Rentenansprüche des einen Ehegatten werden mit denen des anderen ausgeglichen.
Expertentipp:
Dabei spielt es keine Rolle, weshalb einer der Ehegatten nicht die gleiche Anzahl von Rentenansprüchen erworben hat. Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben, muss grundsätzlich ein Vergleich der Rentenansprüche durchgeführt werden, bis auf wenige Ausnahmefälle.
Der Versorgungsausgleich wird bei Beantragung der Scheidung durch das Familiengericht durchgeführt. Hierzu werden vom Gericht Fragebögen an beide Ehegatten versandt, die diese auszufüllen und zurückschicken müssen. Dann werden aufgrund dieser Auskünfte die Rentenansprüche beider Ehegatten getrennt berechnet. Nachdem diese Informationen von den Rentenversicherungsträgern der Ehegatten vorliegen, werden die Rentenansprüche vom Gericht verglichen und festgelegt, wer von beiden Ehegatten dem anderen Ehegatten Rentenansprüche abtreten muss.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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