Scheidung kostenlos mit der iurFRIEND®-Scheidung

Durch eine Trennung steigen die laufenden Kosten fast immer. Wenn einer von Ihnen ausgezogen ist, müssen Sie jeweils eine Wohnung unterhalten. Sie benötigen neue Einrichtungsgegenstände, vielleicht auch ein weiteres Auto. Die Kinderbetreuungskosten können ansteigen und zudem kommen noch die Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren hinzu.

Die gute Nachricht für Sie: Wenn Sie keinen Rosenkrieg führen wollen, dann haben Sie eine echte Chance, die Trennung und Scheidung sehr preiswert und schnell zu erhalten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine kostenlose Scheidung erhalten, auf was Sie zu achten haben und geben Ihnen gute Tipps.

Das Wichtigste für Sie

  • Trennung und Scheidung sind normalerweise teuer. Es geht aber auch billig und schnell. Verlangen Sie immer einen Kostenvoranschlag, bevor Sie einen Anwalt beauftragen.
  • Als Berechnungsgrundlage der Scheidungskosten dient der sogenannte Verfahrenswert (auch "Streitwert" oder "Gegenstandswert" genannt). Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten.
  • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) ist die Scheidung kostenlos für Sie!
  • Wenn Sie keinen Rosenkrieg führen, können Sie viel Geld bei den Scheidungskosten sparen. Wir geben Ihnen hier alle Infos, wie Sie Ihr Scheidungsverfahren äußerst preiswert und schnell durchführen können.
  • Scheidung ist ein komplexes Thema: Lassen Sie sich immer vor Einleitung des Scheidungsverfahrens gut beraten! Wir bieten eine kostenlose Service-Hotline (0800 - 34 86 72 3) an. Das Gespräch ist immer kostenfrei für Sie.

Rosen­krieg und viel Streit ver­mei­den

Bei einem Rosen­krieg gibt es nur Ver­lier­er. Die Ein­zi­gen, die ge­win­nen, sind höchs­tens die Schei­dungs­an­wälte, die von Ihnen be­auf­tragt wur­den. Die kom­pro­miss­lose Durch­set­zung Ihrer Rech­te kann Sie ein Ver­mö­gen kos­ten.

So schwer es Ihnen auch fällt: Wenn Ihr Part­ner Sie mit dem Thema Tren­nung und Scheidung kon­fron­tiert, soll­ten Sie diesen Ent­schluss mög­lichst schnell re­spek­tie­ren. Emo­tiona­le Vor­würfe ver­här­ten die be­reits an­ge­spann­te Si­tua­tion noch mehr. Das Tren­nungsjahr gibt es auch des­we­gen, damit Sie bei­de die Zeit nut­zen, sich mit der neu­en Si­tua­tion zu ar­ran­gie­ren und bes­ten­falls ge­mein­same Lö­sun­gen fin­den werden.

Selbst­ver­ständ­lich sol­len Sie nicht Ihre Rech­te auf­ge­ben. Ihre In­ter­es­sen sol­len ge­wahrt blei­ben. Das gilt für Sie, aber auch für Ihren Noch-Ehe­part­ner. Der im­mer gült­ige Satz „Wer et­was for­dert, soll auch et­was zu­rück­ge­ben kön­nen“ hat in ei­nem Schei­dungs­ver­fah­ren eine sehr große Be­deu­tung.

An­wälte, die Sie bei­de be­nut­zen, um aus einer ei­gent­lich ein­ver­nehm­lich­en Schei­dung ei­ne streit­ige Schei­dung zu machen, gibt es ge­nug. Wir von iurFRIEND®-Scheidung ha­ben eine ganz an­de­re Philosophie:

Scheidung einfach und preiswert.

Das geht vor al­lem dann, wenn Sie ak­tiv mit­hel­fen, wei­ter­hin kom­mu­ni­zie­ren, das Kin­des­wohl an die ers­te Stel­le setz­en und - so gut es eb­en geht - an die Zu­kunft al­ler Be­tei­lig­ten den­ken und auch so han­deln.

Expertentipp:

Versuchen Sie sich an einem "neu­tral­en Ort", also nicht bei Ihnen in der Woh­nung, hin­zu­set­zen und die Punk­te auf­zu­schrei­ben, die Sie bei­de ge­klärt ha­ben möch­ten. Dis­ku­tie­ren Sie die­se Punk­te. Tei­len Sie dem an­de­ren Part­ner auch mit, wa­rum Sie so den­ken. Wenn nö­tig, wie­der­ho­len Sie die­se Tref­fen, die al­lein dem Zweck die­nen, al­les ein­ver­nehm­lich zu lö­sen.

Kos­ten­lose Be­ra­tungs­an­ge­bo­te nut­zen

Wenn Sie noch nicht sicher sind, den Weg der Schei­dung zu gehen, dann kön­nen Sie auf kos­ten­lo­se Ehe­be­ra­tungs­an­ge­bo­te bei Kir­chen und So­zial­ver­bän­den zu­rück­grei­fen. Häu­fig wird dort je­doch aus kirch­licher Sicht ar­gu­men­tiert. Pro­fes­sio­nel­le Ehe­be­ra­tung könn­te des­halb für Sie das Rich­tige sein.

Eine kosten­lose Schei­dungs­be­ra­tung ist in Deut­schland sel­ten. Die iurFRIEND®-Scheidung bie­tet Ihnen ein kostenloses Orientierungsgespräch hier auf die­sem Schei­dungs­por­tal an. Un­ter der kos­ten­lo­sen Service-Hotline 0800 - 34 86 72 3 kön­nen Sie uns von 0.00 bis 24.00 Uhr an­ru­fen. Das Ges­präch ist kos­ten­frei.

Ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lun­gen über die Schei­dungs­fol­gen er­zie­len

Schei­dungs­ver­fah­ren wer­den sehr teuer, wenn An­wäl­te Sie „über­re­den“, dass zu­sätz­lich zum ei­gen­tlichen Schei­dungs­ver­fah­ren noch Un­ter­halt ein­ge­klagt wer­den soll, ein Ver­mö­gens­aus­gleich be­an­tragt wer­den soll oder das Fra­gen zum Sor­ge­recht und Um­gangs­recht mit zum Ge­gen­stand des Schei­dungs­ver­fah­rens ge­macht werden sol­len.

Die Ko­ope­ra­tions­an­wäl­te der iurFRIEND®-Scheidung über­re­den Sie zu gar nichts! Ganz im Ge­gen­teil, es wird em­pfoh­len, dass Sie al­le diese Punk­te (auch "Schei­dungs­fol­gen" ge­nannt) außer­ge­richt­lich klären, so dass am En­de nur noch das schmale Ver­fah­ren üb­rig­bleibt. Wir hel­fen Ihnen, al­les so weit wie mög­lich außer­ge­richt­lich zu lö­sen und ver­mei­den somit, dass Ihr Schei­dungs­ver­fah­ren sich un­nö­tig in die Län­ge zieht und das "Dop­pel­te und Drei­fache" kos­ten wird.

Unter­halt, Um­gangs­re­gel­un­gen mit den Kin­dern, die Teil­ung des Haus­rats und den Zu­ge­winn­aus­gleich kön­nen Sie un­ter­ei­nan­der ver­ein­ba­ren. Den Un­ter­halt für die Kin­der kön­nen Sie durch ein Ju­gen­damt fest­le­gen las­sen. Es wäre aber auch völ­lig aus­reich­end, den Kin­des­un­ter­halt auf der Grund­lage der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, schrif­tlich in ei­ner Ver­ein­ba­rung zu be­stim­men.

Sie können Geld sparen, indem Sie einvernehmlich in einer Vereinbarung Ihre Scheidungsfolgen klären.

Schaubild:
Sie können Geld sparen, indem Sie einvernehmlich in einer Vereinbarung Ihre Scheidungs­folgen klären.

Fazit: Je mehr so­ge­nann­te "Schei­dungs­fol­gen" Sie ein­ver­nehm­lich in einer Ver­ein­ba­rung fest­hal­ten, des­to ein­facher, schnell und kos­ten­güns­ti­ger wird Ihr Schei­dungs­ver­fah­ren.

Schei­dung mit nur ei­nem An­walt

Bei Ro­sen­krie­gen be­nö­ti­gen Sie je ei­nen Rechts­an­walt. Die bei­den Rechts­an­wälte ver­su­chen in ei­nem lang­jähri­gen sehr strei­ti­gen Ver­fah­ren mit al­len Mit­teln her­aus­zu­ho­len, was mög­lich ist. Am En­de kön­nen Sie al­les ver­lie­ren. Die Rech­nungen der An­wälte aber müs­sen Sie be­zah­len.

Bei einem "nor­ma­len" oder ein­ver­nehm­li­chen Scheid­ungs­ver­fah­ren ge­win­nen nur Sie! Sie kön­nen auf einen zwei­ten An­walt ver­zich­ten, da Sie sich im Voraus be­reits ge­einigt ha­ben. Das spart Ihnen be­reits gut 50% der nor­malen An­walts­kos­ten ein.

Je­doch gibt es auch bei ganz ein­ver­nehm­lichen und nor­ma­len Schei­dun­gen ohne Rosen­krieg Fäl­le, in denen kurz­fris­tig ein zweiter An­walt be­nötigt wird:

  • Wenn Sie auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich (das ist die Gegen­über­stel­lung der Ren­ten­an­wart­schaf­ten) vor Ge­richt ver­zich­ten möch­ten, be­nö­ti­gen Sie ei­nen zweiten A­nwalt.
  • Wenn das Schei­dungs­ur­teil (Schei­dungs­be­schluss) so­fort rechts­kräftig wer­den soll, be­nö­ti­gen Sie auch ei­nen zweiten An­walt vor Ge­richt.
  • Wir or­ga­ni­sie­ren Ihnen ei­nen zweiten An­walt, der Sie nur sehr ge­ringe ca. EUR 100,- bis EUR 150,- kos­tet und zei­gen Ihnen, wie Sie so­gar die­sen sehr ge­rin­gen Be­trag bei Ihrem Schei­dungs­ver­fah­ren wie­der ein­spa­ren kön­nen!

Ge­rin­ger Ge­gen­stands­wert (Streit­wert)

Wer viel strei­tet, be­zahlt viel. Nicht we­nige An­wäl­te möch­ten, dass Sie sich viel strei­ten. Wir nicht! Wir möch­ten, dass Sie — so weit wie mög­lich — im Gu­ten aus­ein­an­der­ge­hen, da­mit Sie Ihre ei­gene Zu­kunft po­si­tiv ge­stal­ten kön­nen und da­mit Sie geringere Gebühren zah­len. Denn es gilt: Je hö­her der Ge­gen­stands­wert, de­sto hö­her die Ge­büh­ren für die An­walts­kos­ten und die Ge­richts­kos­ten.

Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen.

Henry Ford

Es gibt Mög­lich­kei­ten, den Ge­gen­stands­wert auf das ab­so­lu­te Mi­ni­mum zu drücken. Wir ma­chen das mit un­se­ren Ko­operationsan­wäl­ten seit vielen Jah­ren sehr er­folg­reich:

  • iurFRIEND®-Scheidung wirkt bei Ihrem Ver­fah­ren im­mer auf ei­nen be­son­ders nied­rigen Ge­gen­stands­wert hin. Un­se­re Ko­operations­an­wälte be­an­tra­gen eine Ver­min­der­ung von bis zu 30% des Ge­gen­stands­werts wegen Ein­ver­nehm­lich­keit der Schei­dung.
  • iurFRIEND®-Scheidung wirkt auch da­rauf hin, dass Ihre Un­ter­halts­pflich­ten und Ihre Schul­den bei der Be­rech­nung des Ge­gen­stands­werts be­rück­sich­tigt wer­den.

Gut zu wissen:

Nur ganz wenige An­wälte stel­len sol­che An­trä­ge, die Ihnen als Kun­den meh­re­re 100 EUR ein­spa­ren kön­nen. Das ist kein Wun­der, denn sie ver­die­nen an ho­hen Ge­gen­stands­wer­ten. Je hö­her der Gegen­stands­wert, des­to mehr wird ver­dient. Am En­de ent­schei­det der Schei­dungs­rich­ter, ob er dem An­trag auf Min­der­ung des Ge­gen­stands­werts zustimmt oder nicht. Das ist von Ge­richt zu Ge­richt ver­schie­den. Wird der An­trag nicht ge­stellt, dann kann auch nicht ge­spart wer­den!

Schei­dungs­kosten von der Steuer ab­setz­en

Bis 2013 galt de al­te Re­ge­lung, dass die Rechts­an­walts­kos­ten und die Ge­richts­kos­ten nach der Schei­dung bei der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den konn­ten.

Nach der neuen Re­ge­lung ab 2013 sol­len Schei­dungs­kos­ten nur noch in "exis­tenz­be­droh­li­chen Fäl­len" ab­setz­bar sein. Die Si­tua­tion ist je­doch nicht ein­deu­tig, es lau­fen mehrere Mus­ter­pro­zes­se.

Expertentipp:

Steuer­be­rater em­pfeh­len, dass Sie auch wei­ter­hin in der kom­men­den Steuer­er­klär­ung die Schei­dungs­kos­ten gel­tend machen. Ihr Steuer­be­ra­ter wird ge­ge­benen­falls Ein­spruch ein­legen, falls Ihr Fi­nanz­amt meint, diese Be­last­ung her­aus­strei­chen zu müs­sen!

Schei­dung kos­ten­los mit Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie im Mo­ment nicht viel ver­die­nen oder hohe Schul­den ha­ben und sonst kein Ver­mögen ha­ben, kön­nen Sie Ver­fahrens­kos­ten­hil­fe­/­Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­tra­gen.

Hartz IV-Em­pfän­ger oder Be­zie­her von So­zial­leis­tun­gen er­hal­ten in der Re­gel im­mer Pro­zess­kos­ten­hil­fe.

iurFRIEND®-Scheidung über­prüft im­mer, ob Sie ev­en­tuell Pro­zess­kos­ten­hilfe bew­il­ligt be­kom­men könn­ten oder nicht. Wenn Sie Pro­zess­kos­ten­hilfe er­hal­ten, dann über­nimmt die Staats­kas­se im­mer die Ge­richts­ge­büh­ren, die An­walts­ge­büh­ren wer­den von der Staats­kas­se ent­weder komp­lett über­nom­men oder sie müss­ten diese zins­frei in Ra­ten der Staats­kas­se zurück­be­zah­len.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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