Der Familienunterhalt kann während des Zusammenlebens der Ehegatten geltend gemacht werden. In der Praxis hat der Familienunterhaltsanspruch direkt keine große Bedeutung, da sich die Ehepartner während der intakten Ehe meist gut über die finanziellen Dinge einigen können.
Solange eine Ehe intakt ist und keine wesentlichen Probleme zwischen den Ehepartnern bestehen, die die Ehe gefährden, sind beide Ehepartner nach § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen. Jeder Ehepartner muss einen eigenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie leisten.