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EliteXPERT Porträt: Wilfried Magerl

Bedeutung des Familienunterhalts

DEFINITION

Bedeutung des Familienunterhalts

Solange eine Ehe intakt ist und keine wesentlichen Probleme zwischen den Ehepartnern bestehen, die die Ehe gefährden, sind beide Ehepartner nach § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen. Jeder Ehepartner muss einen eigenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie leisten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Familienunterhalt ist eine Form des Ehegattenunterhalts und kommt meist bei Alleinverdiener-Ehen zum Tragen, da dort ein Partner den anderen durch unentlohnte Arbeit entlastet, dafür aber einen Ausgleich in Form von Wirtschaftsgeld erhalten muss.
  • Bei einer Scheidung besteht hingegen Anspruch auf Trennungsunterhalt, welcher separat eingefordert werden muss.
  • Familienunterhalt des Empfängers ist pfändbar. Schwierig hingegen gestaltet sich seine gerichtliche Durchsetzung innerhalb der Ehe.

Was ist Familienunterhalt?

Schaubild

Der Familienunterhalt kann während des Zusammenlebens der Ehegatten geltend gemacht werden. In der Praxis hat der Familienunterhaltsanspruch direkt keine große Bedeutung, da sich die Ehepartner während der intakten Ehe meist gut über die finanziellen Dinge einigen können.

Doppelverdiener vs. Alleinverdiener

In der Regel geschieht dieses bei der Doppelverdiener-Ehe dadurch, dass beide Ehepartner arbeiten und sich durch gegenseitige Versorgungsleistungen unterstützen. In einer Alleinverdiener-Ehe verdient nur ein Ehepartner das Geld, während der andere durch seine Haushaltstätigkeit kein Geld hinzuverdient. Da auch der nichterwerbstätige Ehepartner Versorgungsleistungen erbringt und er in Absprache mit dem anderen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss der geldverdienende Ehepartner einen Teil seines Einkommens an den anderen abgeben. Dieses nennt man Familienunterhalt.

Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung sind gleichwertig

Der Familienunterhalt setzt lediglich voraus, dass eine wirksame Ehe besteht und die Ehepartner zusammenleben. Der Gesetzgeber sieht die Erwerbstätigkeit des einen und die Haushaltstätigkeit des anderen als gleichwertig an.

Was tun, wenn das notwendige Wirtschaftsgeld nicht gestellt wird?

Bei einer Alleinverdiener-Ehe gehen die Eheleute regelmäßig gemeinsam einkaufen. Häufig hat der nicht erwerbstätige Ehepartner Zugang zum Konto des anderen oder es besteht sogar ein gemeinsames Konto. In diesen Fällen braucht kein eigener Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Anders ist es jedoch, wenn der erwerbstätige Ehepartner das notwendige Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) nicht zur Verfügung stellt.

Praxisbeispiel

Überholte Vorstellungen finanzieller Bedürfnisse entgegenwirken

Frau Clara Fröhlich und ihr Ehemann Mark haben sich kurz nach ihrer Hochzeit für die traditionelle Rollenverteilung entschieden. Während Herr Fröhlich jeden Tag seiner Tätigkeit als leitender Angestellter eines Kommunikationsunternehmens nachgeht, kümmert sich seine Frau um den Haushalt und die zwei gemeinsamen Kinder. Damit die Kinder optimal versorgt und betreut werden, sind sich die Eheleute einig, dass Frau Clara Fröhlich auch keiner Nebenbeschäftigung nachgehen soll. Sie versorgt nicht nur die Kinder, sondern bereitet ihrem Ehemann auch regelmäßig das Abendessen zu, wäscht und bügelt für ihn und hält die gemeinsame Wohnung sauber. Beide Ehegatten haben jeder ein eigenes Konto, auf das der andere keinen Zugriff hat. Das Arbeitseinkommen von Mark Fröhlich geht allein auf sein Konto. Auf Clara Fröhlichs Konto herrscht permanent Ebbe, da sie kein Geld verdient. Obwohl Herr Fröhlich mit einem Nettoeinkommen von 3.000 EUR recht gut verdient, gibt er seiner Frau Clara für den Haushalt lediglich 300 EUR monatlich. Hierfür muss sie ihm jeden Beleg vorlegen, damit er die Ausgaben sorgfältig kontrollieren kann. Herr Fröhlich meint, dass seine Frau keine neuen Kleider brauche, da sie ja nicht das Haus verlässt. Für ihn ist es klar, dass er ihr hierfür auch nichts geben müsse. Frau Clara Fröhlich ist zwar sparsam, möchte sich jedoch auch gelegentlich etwas Kosmetik und neue Kleidung leisten.

 

Da Frau Fröhlich kein eigenes Geld verdient, aber durch ihre Haushaltstätigkeit zur Versorgung der Familie beiträgt, steht ihr nicht nur ein Haushaltsgeld für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zu, sondern sie kann auch ein angemessenes Taschengeld für ihre eigenen Bedürfnisse von ihrem Ehemann verlangen. Da der Familienunterhalt in der Regel durch Versorgungsleistungen gewährt wird, wird er nur selten gerichtlich durchgesetzt oder separat geltend gemacht.

Wofür bekomme ich Familienunterhalt?

Sofern ein Ehepartner keine eigenen Einkünfte hat, kann er für die Führung des Haushaltes einen angemessenen Unterhalt einfordern. Der angemessene Unterhalt umfasst alles das, was nach den Lebensverhältnissen der Ehepartner erforderlich ist. Wenn die Eheleute also mehr Einkommen zur Verfügung haben, ist ihr Lebensstandard höher. Mit dem höheren Lebensstandard steigt auch der angemessene Unterhalt.

Familienunterhalt als Haushaltsgeld

Der nicht erwerbstätige Ehepartner kann Haushaltsgeld verlangen. Wie viel, ist immer von den individuellen Lebensverhältnissen abhängig. Daneben kann der nichterwerbstätige Partner Taschengeld in Höhe von in der Regel 5% des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners bekommen.

Praxisbeispiel

Familienunterhalt berechnen

Der erwerbstätige Partner hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Die Ehegatten haben zu zahlende Rechnungen in Höhe von 500 EUR. Zunächst sind vom Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehegatten die Schulden in Höhe von 500 EUR abzuziehen. Von diesem Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 EUR erhält der nicht erwerbstätige Ehepartner 5%. Er kann also 75 EUR (5% von 1.500 EUR) Taschengeld verlangen. Dieser Taschengeldanspruch scheidet aus, wenn das Familieneinkommen so gering ist, dass es nur dazu ausreicht, die dringendsten Bedürfnisse der Familie zu befriedigen.

Taschengeldanspruch

Der angemessene Unterhalt wird darüber hinaus regelmäßig durch Naturalleistungen erbracht. Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat einen Anspruch auf

 

  • Wohnung,
  • Verpflegung,
  • Bekleidung,
  • Versicherungsschutz,
  • Erstattung der Kosten für Urlaub und Erholung,
  • und Erstattung der Kosten für eine Krankheits- und Altersvorsorge.

 

Der nicht erwerbstätige Partner kann von seiner besseren Hälfte, die hingegen arbeitet, auch verlangen, dass diese/r ihm die Kosten für sein persönliches Hobby in einem angemessenen Rahmen erstattet.

Wann ist der Familienunterhalt relevant?

Schaubild

Der Familienunterhalt ist nur dann praxisrelevant, wenn Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehepartners in dessen Taschengeldanspruch pfänden wollen, weil der Taschengeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts ist.

 

Und noch ein Tipp: Sparen Sie nicht, wenn es um Ihr Leben oder Ihre Vorsorge geht! Um eine mögliche Pfändung des Taschengeldanspruchs zu vermeiden, ist es bei entsprechend hohem Einkommen und bestehenden Verbindlichkeiten des nicht erwerbstätigen Partners nicht sinnvoll, permanent sparsam zu leben. Wenn die Ehepartner regelmäßig höhere Kosten für Versicherungen, geleaste Fahrzeuge, Hypothekenabzahlung usw. haben, bleibt weniger für die Schulden eines nicht verdienenden Ehepartners übrig.

Praxisbeispiel

Pfändung des Familienunterhalts

Frau Clara Fröhlich möchte sich ein eigenes Auto in Höhe von 6.000 EUR kaufen, jedoch verfügt sie über kein eigenes Einkommen, um die Raten an das Autohaus zu bezahlen. Sofern die Raten von ihr nicht bezahlt werden können, müsste sie unter Umständen eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Allerdings bezieht ihr Ehemann ein gutes Einkommen in Höhe von 6.000 EUR netto. Dadurch, dass die Eheleute sehr sparsam sind, verbleibt nach Abzug der monatlichen Kosten für ihren Lebensbedarf ein Einkommen von 4.000 EUR. Frau Clara Fröhlich hätte zum einen gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5% des Resteinkommens von 4.000 EUR, also 200 EUR. Zum anderen hätte Frau Fröhlich einen Anspruch auf Familienunterhalt in Höhe von 45% seines Einkommens ohne die Schulden, also 1.800 EUR. Im Einzelfall kann in den Anspruch auf Taschengeld von Gläubigern vollstreckt werden. Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner, in diesem Fall Frau Clara Fröhlich, nähere Angaben zum Einkommen des Ehepartners und zu ihrem Taschengeldanspruch machen. Der Taschengeldanspruch ist aber nur dann pfändbar, wenn der Familienunterhaltsanspruch über der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) liegt. Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei 1.402,28 EUR. Da hier der Familienunterhaltsanspruch mit 1.800 EUR über der Pfändungsgrenze liegt, kann demnach bei Frau Fröhlich in das Taschengeld gepfändet werden. Allerdings muss ihr regelmäßig 3/10 ihres Taschengeldes verbleiben und nur 7/10 dürfen von ihrem Taschengeld gepfändet werden. Danach verbleibt ihr von 200 EUR ein Betrag von 60 EUR als Taschengeld und der Rest, also 140 EUR, können gepfändet werden.

Wann entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt?

Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit dem Tode eines Ehepartners oder dann, wenn die Ehepartner sich trennen und die häusliche Gemeinschaft aufgegeben wird.

 

> Ehegattenunterhalt nach Tod

 

Sollten Sie und Ihr Ehepartner die Trennung vollziehen und Ihre häusliche Gemeinschaft auflösen, so erlischt der Anspruch auf Familienunterhalt und ein neuer Unterhaltsanspruch entsteht: der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wichtig ist, dass Sie diesen gegenüber Ihrem Ex-Partner separat geltend machen, da dieser völlig unabhängig von dem Anspruch auf Familienunterhalt ist.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Sollten Sie als Ehepartner Versorgungsleistungen im Haushalt erbringen, so können Sie einen angemessenen Unterhalt von Ihrem Ehegatten verlangen. Der angemessene Unterhalt umfasst all das, was nach den Lebensverhältnissen der Eheleute erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder abzudecken.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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