Härtefallscheidung: Vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr

Eine Ehe wird geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen wollen und werden. Voraussetzung für dieses Scheitern sind zwei Regelfälle: Einjährige Trennung mit Zustimmung beider Partner oder mindestens dreijährige Trennung ohne Zustimmung beider Partner. Wenn dies aber eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner darstellt, greift die Härtefallregelung und eine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr ist möglich.

Das Wichtigste

  • Die Härtefallregelung ermöglicht eine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr, wenn das Trennungsjahr eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner darstellt.
  • Härtefallscheidungen sind Ausnahmefälle und kommen nur in besonderen Situationen in Betracht.
  • Für die Härtefallscheidung gibt es dabei keine pauschal verbindlichen Richtlinien, Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen.
  • Allgemeine Voraussetzungen:
    • Die Ehe muss gescheitert sein.
    • Eine räumliche Trennung muss vorliegen.
    • Der wichtige Grund muss immer in der Person des Ehepartners liegen.
    • Der wichtige Grund muss im Detail geschildert werden.
  • Eine vorzeitige Scheidung ohne Trennungsjahr ist auch ohne Einwilligung beider Parteien möglich, wenn die Ehe als "zerüttet" angesehen wird.

Regelfälle der Scheidung

Das Gesetz verfolgt eine gewisse Systematik und regelt die Scheidungsvoraussetzungen in §§ 1564 - 1568 BGB. Es gibt Regel- und Ausnahmefälle.

Voraussetzung für das Scheitern der Ehe ist, dass die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Partner die Scheidung beantragen oder ein Partner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt (Regelfall 1). Auf die Zustimmung des Ehepartners kommt es nicht mehr an, wenn die Partner seit mindestens drei Jahren getrennt leben (Regelfall 2).

In diesen Fällen muss das Gericht die Scheidung aussprechen und kann nicht mehr prüfen, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Es wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Ausnahmen von der Regel

Das Familienrecht kennt zwei Ausnahmen von den Regelfällen der Scheidung:

  • Härtefallregelung des § 1565 Abs. II BGB: Vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
  • Härteklausel des § 1568 BGB: Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder oder wegen der besonderen Situation des Ehepartners (z.B. bei Suizidgefahr).

Härtefallregelung: Scheidung ohne Trennungsjahr

Härtefallscheidung

Schaubild:
Härtefallscheidung

Die gesetzlichen Regelfälle führen nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. So kann das Trennungsjahr für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen. Allgemein geht es dabei um Fälle, in denen ein Ehepartner psychisch oder körperlich stark leidet und es ihm kaum zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten und bis zum Ablauf von drei Jahren auch noch auf die Zustimmung des Ehepartners zur Scheidung angewiesen zu bleiben.

Diesen Fall regelt § 1565 II BGB:

„...Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Expertentipp:

Die Härtefallregelung lässt sich am besten an dem Prinzip einer fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses erklären. Ein Vertrag (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag) kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn der wichtige Grund dermaßen schwerwiegend ist, dass es der kündigenden Partei nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten und die ordentliche, fristgemäße Kündigungsfrist einzuhalten (Die Kündigungsfrist bei einem Mietvertrag beträgt drei Monate und bei einem Arbeitsvertrag vier Wochen zum 15. des Monats oder Monatsende).

Auch bei der Härtefallregelung im Scheidungsrecht ist es so, dass die Situation für den Antragsteller dermaßen unzumutbar sein muss, dass es ihm nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abzuwarten und noch länger unter der „Fessel“ der Ehe zu leben. Der Ehepartner soll die Ehe „fristlos kündigen“ können. Im Scheidungsrecht heißt die fristlose Kündigung Härtefallscheidung.

Trennungsjahr: Sinn und Zweck

Härtefallscheidungen sind jedoch Ausnahmefälle. Der Gesetzgeber sieht die Ehe als ein vertragliches Verhältnis, das beide Parteien ursprünglich bewusst und dauerhaft eingegangen sind. Der Gesetzgeber möchte leichtfertige Scheidungen, die sich meist aus einer emotionalen Situation heraus ergeben und deren Ansatz sich im Nachhinein oft als nichtig herausstellt, verhindern.

Wenn die Ehepartner dieses Vertragsverhältnis „Ehe“ auflösen wollen, sollen sie dies erst nach reiflicher Überlegung tun können. Demgemäß ist im Regelfall stets das Trennungsjahr abzuwarten. Erst dann kann ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellen. Auch dann ist er zunächst auf die Zustimmung des anderen Ehepartners angewiesen. Verweigert der Ehepartner seine Zustimmung, kann die Scheidung erst nach Ablauf von drei Jahren ausgesprochen werden. In Anbetracht dieser Systematik versteht sich die Härtefallregelung des § 1565 Abs. II BGB als absoluter Ausnahmefall.

Allgemeine Voraussetzungen für Härtefälle

Für die Härtefallscheidung gibt es keine pauschal verbindlichen Richtlinien. Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Teils hängen sie auch von der persönlichen Einschätzung des Familienrichters ab. Ausgangspunkt muss sein, dass die Härtefallscheidung die Ausnahme vom Regelfall ist und nur in besonderen Situationen in Betracht kommt. Insoweit bleibt es auch Aufgabe des Antragstellers, wichtige Gründe für einen Härtefall vorzutragen und zu beweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Die Ehe muss gescheitert sein

Auch bei der Härtefallscheidung muss der Familienrichter vorab formal prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Dabei darf eine Nichtwiederherstellung der Ehe nicht mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Ehe gleichgesetzt werden.

Expertentipp:

Allgemein ist zu fragen, ob ein „vernünftiger Dritter“ bei Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehepartners mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Hamm FamRZ 1979, 511). Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des betroffenen Ehepartners. Vielmehr zählt der objektive Maßstab.

Räumliche Trennung erforderlich

Der Familienrichter muss zudem die Trennung der Ehepartner als solche feststellen. Zweckmäßigerweise haben sich die Ehepartner räumlich getrennt. Leben sie weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, spricht dies im Regelfall gegen eine Härtesituation. Hier ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Wichtiger Grund in der Person der anderen Ehepartners

Der wichtige Grund muss stets in der Person des anderen Ehepartners liegen. Will ein Ehepartner geschieden werden, weil er selbst seinen neuen Lebensgefährten heiraten möchte, fehlt es am wichtigen Grund in der Person des jetzigen Ehepartners.

Detaillierte Schilderung des wichtigen Grundes

Der Ehepartner muss die Umstände, die die unzumutbare Härte in seiner Person begründen sollen, im Detail schildern. Eine schlichte Behauptung einer Drucksituation oder einer Verschwendungssucht genügt nicht (AG Pinneberg FamRZ 1982, 407). Unzureichend ist auch der Vortrag, der Ehemann habe die Antragstellerin im angetrunkenen Zustand geschlagen. Hier sind subjektive Befindlichkeiten von objektiven Sachverhalten zu unterscheiden. Die unzumutbare Härte muss sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen (AG Düsseldorf FamRZ 1977, 804). Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an.

Expertentipp:

Unerheblich ist, wenn ein Ehepartner die für ihn unzumutbare Situation bereits längere Zeit ertragen und in der ehelichen Gemeinschaft ausgeharrt hat. Ihm kann nicht vorgehalten werden, er hätte die Trennung schon früher vollziehen müssen (AG München NJQ 1978, 49). Das Recht auf Scheidung kann nicht „verwirkt“ werden.

Fälle, die keine Härtefälle begründen

Die Gründe sind besser durch Betrachtung folgender Beispiele abgelehnter Fälle zu verstehen. Keine Härtefallscheidung liegt vor:

  • bei bloßen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder Zerwürfnissen, wie sie in jeder Ehe einmal vorkommen (OLG Hamm FamRZ 1979, 511). Auch ständige Reibereien, wiederholte Aushäusigkeit, Unverständnis für die Belange des anderen Ehepartners oder der Wunsch, eine neue Ehe einzugehen, begründen keine Härte (Palandt BGB § 1565).
  • bei nachlässiger Haushaltsführung
  • bei ständigen grundlosen Eifersuchtsszenen
  • wenn der andere Partner Abscheu verdient und die Fortsetzung der Ehe mit ihm eine Strafe wäre (LG Stuttgart NJW 1978, 275).
  • bei einer Scheinehe, wenn die Ehe nur den Zweck verfolgte, dem ausländischen Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (Asylantenehe, FamG Hamm FamRZ 1982, 1073). In diesem Fall wird derjenige, der die Scheinehe ermöglicht hat, in die Pflicht genommen.
  • wenn die Ehe von Beginn an gescheitert ist, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde und die Ehefrau die Sorge für ihren 68-jährigen Ehemann und dessen 90-jährige Mutter ablehnte (AG Celle NJW 1994, 334).
  • bei Verletzung der ehelichen Treue schlechthin oder wenn der Ehepartner seinerseits in einem ehelichen Verhältnis mit einem anderen Partner lebt (AG Hamm NJW 1978, 168). Fälle dieser Art sind jedoch oft eine Gratwanderung, teils wird ein Härtefall durchaus akzeptiert.
  • im Regelfall, wenn der Familienunterhalt verweigert wird, hier gibt es auch gegenteilige Entscheidungen.
  • bei übelsten Beschimpfungen (AG Saarbrücken FamRZ 1978, 114).

Ausnahmefälle, die eine Härtefallscheidung rechtfertigen

  • Typischer Fall: Der Ehepartner wird in der Ehe misshandelt, z.B.:
    • Heftige Schläge und Aussperren aus der Wohnung (Schlesw SchlHA 1977, 171)
    • Außereheliche Beziehungen und mehrmalige Misshandlungen (AG Stuttgart NJW 1977, 1542)
    • Auszug der Ehefrau mit dem Kind und Zusammenziehen mit einem Dritten in wilder Ehe (AG München FamRZ 1978, 113). Dabei kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners an, die Ehe dadurch zu zerstören und den Partner endgültig zu verlassen.
    • Zufügen einer Gehirnerschütterung (AG Bremen FamRZ 1977, 807)
    • Anspucken und Misshandlungen in der Anwesenheit von fünf Kindern (AG Düsseldorf FamRZ 1977, 804)
  • Der Ehegatte ist Alkoholiker und lebt seinen Alkoholismus offen aus, z.B. Alkoholismus mit zwei erfolglosen Entziehungskuren und Tätlichkeiten gegen die Ehefrau und Kinder (AG Bamberg FamRZ 1980, 577), Vertrinken des Familienunterhaltes.
  • Verlassen des Ehemannes, der mit vier kleinen Kindern aus erster Ehe zurückbleibt (AG Charlottenburg FamRZ 1978, 186)
  • Sexuelle Erniedrigung durch den anderen Ehepartner, z.B.:
    • Geschlechtsverkehr mit 19-jähriger vorehelicher Tochter der Ehefrau (Schles SchlHA 1977, 187)
    • Monatelanges Wohnen bei anderen, mittels Heiratsannoncen gefundenen Frauen (Schles SchlHA 1978, 98)
    • Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu Dritt, nach Entdeckung eines ehebrecherischen Verhältnisses
    • Aufnahme der Prostitution nach der Trennung

Expertentipp:

Auch das Zitieren von Einzelfällen entlastet die Gerichte nicht von der Verantwortung, jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Was im Einzellfall als Härte beurteilt wurde, kann im anderen Fall wieder abgelehnt werden. Maßgeblich kommt es auf den Sachvortrag im Scheidungsantrag an. Der Antragsteller ist dabei in der Beweispflicht. Zweifel im Sachvortrag gehen zu seinen Lasten.

Alternative Aspekte zur Härtefallscheidung

Gerichtliche Anordnung zur Teilnahme an einer Mediation

Der Familienrichter steht meist vor der schwierigen Entscheidung, über die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 1565 Abs. II BGB (Vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres) oder der Härteklausel des § 1568 BGB (Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder oder der Belange des Ehepartners) entscheiden zu müssen. Ein Ausweg kann darin bestehen, dass er gemäß § 135 FamFG anordnet, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und hierüber eine Bestätigung vorlegen.

Expertentipp:

Wer als Ehepartner in der Mediation einen Ausweg sieht, kann dem Familiengericht eine entsprechende, mit Gründen versehene Anregung geben und um Anordnung der Mediation bitten. Allerdings ist die Anordnung nicht zwangsweise durchsetzbar. Der Ehepartner kann also nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

Mediation ist ein Mittel der friedlichen Konfliktlösung. Sie soll mithilfe eines neutralen Dritten (Mediator) auch in schwierigen Lebenssituationen Konflikte regeln und den Parteien Wege aufzeigen, einen Konflikt zu bereinigen. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder einbezogen sind, kann ein Mediationsverfahren zielführend sein. Mediatoren werden vom Gericht benannt. Sie sind in Mediation ausgebildete Juristen oder gehören einem psychosozialen Beruf an. Auch Familienberatungsstellen kommen in Betracht.

Trennungsjahr: Praktische Aspekte

Will ein Ehepartner vorzeitig geschieden werden, muss er berücksichtigen, dass die Ehescheidung letztlich nichts anderes ist als eine Formalie. Es ist zu überlegen, ob es nicht bereits ausreicht, sich räumlich vom Partner zu trennen.

So halten es die meisten Familienrichter auch für ausreichend, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Gerichtsverhandlung abgelaufen ist, zumal die Verhandlung oft erst einige Monate nach der Beantragung der Scheidung stattfindet. Insbesondere kann der von Gesetzes wegen durchzuführende Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren verzögern. Insofern kann ein Ehescheidungsantrag auch dann begründet sein, wenn er zum Beispiel bereits nach neun- oder zehnmonatiger Trennung bei Gericht eingereicht wird und eine entsprechende Verfahrensdauer abzusehen ist. Da hier die Erfahrung mit dem zuständigen Familiengericht eine Rolle spielt, sollte die Situation mit einem Anwalt besprochen werden.

Vorsicht vor Vereinbarungen über die Trennungszeit!

Eine nicht unbedingt empfehlenswerte Idee besteht darin, dass die Ehepartner über die Trennungszeit eine Vereinbarung treffen. Wollen beide komplikationslos und schnell geschieden werden, wird vielfach erklärt, man sei sich einig, dass man bereits seit einem Jahr getrennt lebe und verweist wahrheitswidrig auf einen bestimmten Zeitpunkt der angeblichen Trennung.

Damit umgehen die Ehepartner die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Regelung für das Trennungsjahr, mit der der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, dass die Ehe nicht ins Belieben der Partner gestellt werden soll und bestimmte Verfahrensabläufe unbedingt einzuhalten sind. Auch der Anwalt ist als Organ der Rechtspflege dazu berufen, dass bestehende Gesetze eingehalten werden und darf nicht zu einer Umgehung des Gesetzes beitragen.

Das Problem kann sich daraus ergeben, dass die Ehepartner im Scheidungstermin nicht nur angehört, sondern auch förmlich vernommen werden. Für den Fall einer eher seltenen, aber durchaus denkbaren Vereidigung würden die Ehepartner einen strafrechtlich relevanten Meineid im Sinne des § 154 StGB begehen und sich des versuchten oder vollendeten Prozessbetruges strafbar machen.

Vorzeitige Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Der scheidungswillige Ehepartner muss sich fragen, ob er den Aufwand und das Risiko einer Härtefallscheidung wirklich eingehen will.

Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Ehe nach einem Jahr Trennungszeit auch gegen den Willen des Ehepartners geschieden werden kann, wenn die Ehe zerrüttet ist. In diesem Fall kann die Ehe auch bereits vor Ablauf von drei Jahren gegen den Willen des Ehepartners geschieden werden. Dazu muss der scheidungswillige Ehepartner dem Familiengericht Tatsachen vortragen, die das Scheitern der Ehe belegen.

Ist der Richter überzeugt, dass die Ehe zerrüttet ist, wird er die Ehe auch gegen den Willen des Partners scheiden. Die dafür maßgeblichen Gründe müssen zwar auch wichtige Gründe sein, brauchen aber nicht ein so schwergewichtiges Ausmaß zu erreichen, wie es für die Härtefallscheidung gefordert wird. Der Grund dafür ist klar: Kann die Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres aus wichtigem Grund und gegen den Willen des Ehepartners geschieden werden, muss sie nach Ablauf des Trennungsjahres erst recht vorzeitig und auch gegen den Willen des Ehepartners vor Ablauf von drei Jahren (Regelfall 2) geschieden werden können.

Als wichtige Gründe kommen auch hier allgemein in Betracht:

  • außereheliche Beziehungen
  • Misshandlungen
  • strafbare Handlungen
  • Trunksucht
  • Beleidigungen
  • Hass gegen nicht gemeinsame Kinder des Ehepartners

Vorteilhaft ist, dass diese Gründe nicht unbedingt diejenigen Gründe sind, die zur Trennung der Partner geführt haben. Gründe dieser Art können auch später erst eingetreten sein. Typischer Fall ist, dass der Partner infolge der Trennung den scheidungswilligen Partner misshandelt oder bedroht.

Härteklausel des § 1568 BGB

Eine Ehe soll trotz ihres Scheiterns auch auf Antrag eines Ehepartners nicht geschieden werden,

  • wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen, minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist,
  • wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Typischer Fall ist die Suizidgefahr des Partners.

Ergänzend dazu bestimmt § 127 FamFG, dass der Familienrichter im Scheidungsverfahren derartige außergewöhnliche Umstände nur berücksichtigen braucht, wenn der die Scheidung ablehnende Ehepartner diese Gründe im Verfahren vorträgt.

Fazit

Eine Ehescheidung ist bereits an sich eine schwierige und oft komplexe Angelegenheit. Der Gesetzgeber stellt hohe Hürden. Da die Scheidung ohnehin nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht beantragt werden kann, sollte sich jeder Scheidungswillige vorab anwaltlich beraten lassen.

Da jede Härtefallentscheidung im Detail mit einem nachvollziehbaren wichtigen Grund vorgetragen werden muss, sollte sich jeder scheidungswillige Ehepartner fragen, ob dieser Aufwand sinnvoll ist. Vor allem sollte er das Risiko kalkulieren, dass sein vorzeitiger Scheidungsantrag vom Familiengericht mangels eines nachvollziehbaren, wichtigen Grundes vielleicht sogar zurückgewiesen wird. Unter dem Strich dürfte es erfahrungsgemäß zweckmäßiger sein, den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen und ein insoweit normales Scheidungsverfahren durchzuziehen.

Autor:  Volker Beeden

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