Prozess­kosten­hilfe / Verfahrens­kosten­hilfe bei Scheidung

Bei einer Scheidung hat man verständlicherweise vor allem eines im Sinn: deren Kosten zu reduzieren. Und dies nicht nur, weil Sie sich vor dem Familiengericht zwingend von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Zusätzlich fallen immer Gerichtskosten, gegebenenfalls auch zusätzlich Sachverständigenkosten, an. Hinzu kommt, dass Scheidungsverfahren auch langwierig verlaufen können – mit der Folge, dass die Kosten steigen. Gleichzeitig hat jeder Mensch in Deutschland einen Anspruch auf Durchsetzung seiner Rechte vor einem staatlichen Gericht - unabhängig davon, wie seine finanzielle Situation beschaffen ist. Im Falle eines Scheidungswunschs bedeutet dies: Niemand muss verheiratet bleiben, nur weil er außerstande ist, die mit dem Gerichtsverfahren zwangsläufig einhergehenden Kosten zu tragen. Deshalb bietet der Staat verschiedene finanzielle Hilfestellungen an.

Das Wichtigste

  • Bei geringem Einkommen oder sehr hohen Schulden können beide Ehegatten Prozesskostenhilfe (auch „Verfahrenskostenhilfe“ genannt) beantragen.
  • Wird diese bewilligt, dann müssen keine Gerichtskosten bezahlt werden. Ob der Staat für Sie auch die Anwaltskosten übernimmt, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Entweder werden alle Kosten übernommen, oder Sie müssen die Anwaltskosten dem Staat in Raten zurückbezahlen.
  • Wenn Sie Sozialhilfe oder „Hartz 4“ erhalten, dann müssen Sie normalerweise gar nichts bezahlen. Das Scheidungsverfahren wäre dann komplett kostenlos.
  • Zur Beantragung müssen Sie ein Formular ausfüllen. Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Formulars.

Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe): Überblick

Prozesskostenhilfe (PKH) beschreibt eine staatliche Leistung, die es Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen soll, auch bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit, ihr Recht vor einem deutschen Gericht einklagen zu können. Seit Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Jahre 2009, stellen Scheidungen als Familiensachen nun vor den Gerichten ein Verfahren und keinen Prozess mehr dar. Dies hat zur Folge, dass die Prozesskostenhilfe (PKH) nunmehr Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt wird.

Gut zu wissen:

Die Verfahrenskostenhilfe kommt für Sie immer dann in Betracht, wenn es Ihnen aufgrund einer schwachen Einkommenssituation oder einer hohen Belastung mit Verbindlichkeiten nicht möglich ist, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Sofern Sie Hilfe erhalten, zahlen Sie in der Regel keine Gerichts- und Anwaltskosten oder müssen diese nur in Raten entrichten.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

In keinem anderen zivilrechtlichen Verfahren wird die Verfahrenskostenhilfe so häufig in Anspruch genommen, wie im Scheidungsfall. Das hat vor allem zwei Gründe. So schließen immer mehr Menschen Rechtsschutzversicherungen für den Fall der Fälle ab, die dann in vielen Zivilrechtsstreitigkeiten die Kosten übernehmen. In der Regel werden jedoch die Kosten für das Scheidungsverfahren von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen.

Expertentipp:

Zwar bieten mittlerweile einige Versicherungsgesellschaften auch Verträge an, die etwaige Scheidungskosten umfassen, jedoch stellt dies aktuell noch die Ausnahme dar.

In der Regel müssen Sie somit davon ausgehen, dass eine Übernahme der Scheidungskosten seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht kommt.

Zum anderen wird in vielen Fällen ein Gerichtsverfahren gar nicht erst betrieben, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind. Zumindest besteht jedoch in vielen Fällen die Möglichkeit, auf anwaltliche Beratung und Vertretung zu verzichten und somit zumindest an dieser Stelle Gebühren einzusparen. Diese Möglichkeiten bestehen im Scheidungsverfahren nicht. Das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung sind zwingend. So müssen sämtliche im Scheidungsverfahren gestellte Anträge, angefangen bei der Einreichung des Scheidungsantrages selbst, von einem Anwalt gestellt werden.

Da Sie weder auf ein Gerichtsverfahren noch auf eine rechtliche Vertretung verzichten können, fallen stets Kosten für beides an.

Schaubild:
Da Sie weder auf ein Gerichts­verfahren noch auf eine rechtliche Vertretung verzichten können, fallen stets Kosten für beides an.

Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg - Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind gesetzlich in §§ 114 ff. ZPO normiert. § 114 ZPO normiert hierbei die Grundvoraussetzungen:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil und nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

— §§ 114 ff. ZPO

Bedürftigkeit

Erforderlich ist zunächst also einmal eine sogenannte "Bedürftigkeit". Doch was bedeutet dieser Begriff genau? Wer wird hiervon umfasst? Zunächst einmal betrifft dies alle diejenigen mit einem geringen Einkommen. Doch auch Personen, die eigentlich gut verdienen, können in den Bezugskreis fallen, sofern sie persönlich mit hohen Verbindlichkeiten belastet sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand mit der Tilgung der Raten der selbst bewohnten Eigentumswohnung belastet ist und daneben nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um für die Scheidungskosten aufzukommen. Mittels des Verfahrenskostenhilferechners können Sie einfach berechnen, ob in Ihrer Person die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Das einsetzbare Einkommen als Bemessungsgrundlage

Grundsätzlich wird anhand des Einkommens bestimmt, ob und in welcher Höhe Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht.

Gut zu wissen:

Als Berechnungsgrundlage dient nicht das Nettoeinkommen, sondern das sogenannte anrechnungsfähige Einkommen. Abgezogen werden vom Nettoeinkommen zu leistende Verbindlichkeiten wie Miete, Nebenkosten, Werbungskosten sowie besondere Belastungen und Kreditraten.

Zudem besteht die Möglichkeit der Geltendmachung diverser Freibeträge. Diese Freibeträge werden jedes Jahr neu festgelegt und in der Prozesskostenhilfebekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 sind gemäß § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

  • Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, EUR
  • Für jede weitere Person, für die die Partei auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
    • Einkommensfreibetrag für Parteien je EUR
    • Erwachsene EUR
    • Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres EUR
    • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres EUR

Zum anrechnungsfähigen Einkommen werden zudem bestimmte staatliche Leistungen hinzugerechnet. Hierunter fallen z.B. Wohn– oder Kindergeld, nicht jedoch Hartz IV-Leistungen. Dies hat zur Folge, dass Leistungsempfänger in aller Regel Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Auch ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner wird bei der Ermittlung der Einkommenshöhe berücksichtigt. Es besteht eine Verpflichtung seitens des Antragstellers, zunächst einen etwaigen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, bevor staatliche Leistungen bezogen werden. Eine Bewilligung staatlicher Leistungen kommt jedoch dann wieder in Betracht, sofern der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, der Ehegatte die Zahlung jedoch verweigert. In diesem Falle wird der Unterhaltsanspruch von der Bemessung ausgenommen.

Der Verfahrenskostenvorschuss

Sofern es dem anderen Ehepartner möglich ist, die Verfahrenskosten für den Antragsteller aus seinem laufenden Einkommen zu bestreiten, ist er zur Kostenübernahme verpflichtet. Das ist der so genannte Verfahrenskostenvorschuss. Dabei handelt es sich um eine Unterhaltsleistung im Rahmen des Familienunterhalts.

Verwertbare Vermögenspositionen

Sofern sonstiges Vermögen vorhanden ist, besteht zunächst eine Verpflichtung, dieses zu verwerten und aus dem Erlös die Verfahrenskosten zu bestreiten. Dies betrifft vor allem Lebensversicherungen. In der Regel verlangt das Gericht eine diesbezügliche Auflösung. Auch vermietete Immobilien müssen in der Regel verwertet werden. Bestimmte Positionen sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen:

  • Geldvermögen bis 2.000 EUR
  • eine selbstbewohnte Immobilie
  • Vermögen, welches der Berufsausübung dient
  • Vermögen, das einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge dient.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Erforderlich ist weiterhin, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Wichtig ist hierfür insbesondere die strikte Beachtung der Einhaltung des gesetzlich bestimmten Trennungsjahres. Vor Ablauf ist eine Scheidung rechtlich nicht möglich, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

Nur in wenigen, sogenannten Härtefällen, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung des Eheverbundes bis zum Ablauf des Trennungsjahres für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann z.B. bei fortlaufender, schwerer Misshandlung der Fall sein. Von der Rechtsprechung wird das Merkmal der unzumutbaren Härte jedoch sehr restriktiv gehandhabt.

Wie hoch ist mein Anspruch?

Grundsätzlich umfasst die Verfahrenskostenhilfe den vom Antragsteller zu tragenden Anteil der Gerichtsgebühren sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes.

Die Höhe des Anspruchs ist unterschiedlich und hängt entscheidend vom zuvor dargestellten Maß der Bedürftigkeit und dem einsetzbaren Einkommen, ab.

Grundsätzlich wird differenziert zwischen der vollständigen Kostentragung durch den Staat und der Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten, was der Gewährung eines zinsfreien Darlehens entspricht. Die vollständige Kostenübernahme erfolgt in der Regel, sofern das einsetzbare, ermittelte Einkommen weniger als 15 EUR monatlich beträgt. Sofern das einsetzbare Einkommen oberhalb dieses Betrages liegt, erfolgt eine monatliche Ratenzahlung, welche sich maximal über einen Zeitraum von 48 Monaten erstrecken darf. Die Höhe der monatlichen Ratenzahlung ist gesetzlich festgelegt.

Möglich ist weiterhin die Auferlegung einer Einmalzahlung. Sofern sich während des Scheidungsverfahrens oder in den nachfolgenden vier Jahren Ihre Vermögenslage verbessert, ist eine Anhebung der Ratenhöhe möglich. Umgekehrt kommt bei einer Verschlechterung der Vermögenslage eine Minderung oder sogar ein Wegfall der Ratenzahlung in Betracht. Ändert sich Ihre wirtschaftliche Lage, sind Sie dazu verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Wie und wo stelle ich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe?

Für die Beantragung existiert ein Antragsformular, auch bekannt als "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen", welches zwingend zu verwenden ist.

Expertentipp:

Es bietet sich an, das Formular bereits mit dem Scheidungsantrag einzureichen, da so bereits geprüft werden kann, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bestehen Risiken und Nachteile?

Der wohl augenscheinlichste Nachteil der Verfahrenskostenhilfe ist die Verlängerung der Verfahrensdauer. So nimmt die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einige Zeit in Anspruch, wobei der jeweilige Zeitraum von Gericht zu Gericht differiert. Im Durchschnitt ist jedoch mit einer Verlängerung von ca. 1-3 Monaten zu rechnen.

Zudem ist auch ein gewisser bürokratischer Aufwand zu verzeichnen. So sind dem Antrag Nachweise beizufügen, die Ihre Angaben stützen. Hierunter fallen z.B. Kopien Ihrer Steuererklärung, Kontoauszüge und Verdienstnachweise.

Ein Risiko hinsichtlich der Kostentragung besteht dann, wenn der Antrag auf Bewilligung negativ beschieden wird.

Gut zu wissen:

Wir prüfen vorab jedoch immer, wenn gewünscht, ob Sie Prozesskostenhilfe für Ihre Scheidung gewährt bekommen. Wenn Ihnen das Gericht tatsächlich einmal keine Hilfe gewährt, dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie das Scheidungsverfahren durchführen möchten oder nicht.

Ausblick

Es lohnt sich also, vorab prüfen zu lassen, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, um Ihre Scheidung zu finanzieren. Lassen Sie sich individuell beraten, um alle relevanten Umstände mit einzubeziehen. 

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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