Berechnung des Unterhalts, wenn ein Mangelfall vorliegt

Wenn dem Ehegatten kein Einkommen weiter angerechnet wird, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.

Prüfung der Einkommensverhältnisse

Zunächst muss für den Unterhalt überprüft werden, ob genügend Einkommen für alle gleichberechtigten Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht.

Prüfung der Unterhaltsansprüche

Gleichberechtigt sind die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder und Kinder bis 21 Jahren, die noch zur Schule gehen und bei den Eltern wohnen.

Gleichberechtigt sind auch Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Volljährige Kinder sind gegenüber diesen Personen nachrangig, müssen also auf die Unterhaltszahlung verzichten, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht. Das Gleiche gilt für alle Unterhaltsberechtigten gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis 21 Jahren, die noch zur Schule gehen und bei den Eltern wohnen, weil diese absolut vorrangig sind.

Bei allen gleichberechtigten Personen ist zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle und bei Ehegatten nach den Lebensverhältnissen zu ermitteln, wie viel Unterhalt sie verlangen können.

Prüfung des Anspruchs unter Berücksichtigung des Selbstbehalts

Wenn feststeht, wie viel Unterhalt eigentlich gezahlt werden müsste, wird überprüft, ob das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreicht, um sämtliche Unterhaltsschulden zu decken. Sobald eine der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr voll erfüllt werden kann, wird der zahlungspflichtige Elternteil wie jemand behandelt, der gezwungen ist, Insolvenz anzumelden.

Alle Unterhaltsberechtigten werden gleichmäßig behandelt, mit der Folge, dass der Restbetrag für die Unterhaltszahlung auf alle anteilig verteilt wird. Für die anteilige Verteilung ist zu ermitteln, auf welchen Betrag der Unterhalt zu kürzen ist. Dazu muss ermittelt werden, wie viel Unterhalt insgesamt an alle gezahlt werden muss. In einem nächsten Schritt wird überprüft, welcher Einkommensbetrag nach Abzug des Selbstbehalts für die Unterhaltszahlungen noch übrig bleibt. In einem dritten Schritt ist jeder einzelne Unterhaltsbetrag zu dem Gesamtunterhalt und dem restlichen Unterhaltsbetrag in Verbindung zu setzen.

Expertentipp:

Wegen der Komplexität von Unterhaltsberechnungen ist grundsätzlich ein Experte zu Rate zu ziehen, um das richtige Ergebnis zu erhalten.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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