Pflicht des Ehegatten, nicht leichtfertig seinen Job aufs Spiel zu setzen oder aufzugeben

Der zahlungspflichtige Ehegatte kann sich auf seinen Selbstbehalt allerdings nicht berufen, wenn er verantwortungslos oder zumindest leichtfertig mit seinem Arbeitsplatz umgeht.

Der zahlungspflichtige Ehegatte darf sein bisheriges Einkommen nicht bewusst oder leichtfertig reduzieren.

Verantwortungsloser Umgang mit dem Arbeitsplatz

Wenn also freiwillig der Arbeitsplatz aufgegeben wird oder der zahlungspflichtige Ehegatte den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat, kann sich dieser Ehegatte nicht darauf berufen, dass er auch eigene Kosten hat und ihm selbst weniger zum Leben übrig bleibt.

Verlust des Arbeitsplatzes ohne Eigenverschulden

Wenn der zahlungspflichtige Ehegatte seinen Arbeitsplatz verliert, ohne dass er etwas dafür kann, muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wieder berufstätig zu werden. Es reicht nicht aus, sich nur beim Arbeitsamt zu melden. Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte muss selbst die Initiative ergreifen, allen einschlägigen Arbeitsstellenangebote in der Zeitung und im Internet nachgehen und selbst Bewerbungen schreiben. Während einer Umschulung muss sich der zahlungspflichtige Ehegatte bereits um einen neuen Arbeitsplatz bemühen.

Expertentipp:

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind und denken, dass Sie keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, wenn Sie nicht erwerbstätig sind, seien Sie gewarnt! Verlieren Sie nämlich leichtfertig Ihren Arbeitsplatz oder bemühen sich erst gar nicht um einen Arbeitsplatz, wird Ihnen möglicherweise Ihr bisheriges Einkommen fiktiv angerechnet. Ihnen bliebe damit selbst viel weniger zum Leben übrig.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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