Top 30 Tipps, Fragen und Antworten zum Thema Scheidung

Mit unseren 30 Tipps zum Thema Scheidung erhalten Sie Antworten auf viele Fragen zu den Voraussetzungen einer Scheidung, dem Ablauf einer Scheidung, bis hin zum Einreichen einer Scheidung. Wir erklären Ihnen, was Sie alles für eine einvernehmliche Scheidung regeln sollten und wie der Scheidungstermin bei Gericht abläuft.

Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten noch Uneinigkeit darüber besteht, ob Sie sich scheiden lassen möchten, geben wir Ihnen Antwort darauf, unter welchen Voraussetzungen Sie sich dann scheiden lassen können. Bei uns erfahren Sie, unter welchen Bedingungen eine Ehe vorzeitig ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden kann. Wenn Sie planen, nach der Scheidung wieder Ihren Namen anzunehmen, verraten wir Ihnen, was Sie dafür tun müssen. Von uns erhalten Sie wichtige Informationen dazu, was sich zwingend nach der Scheidung für Sie ändert und woran Sie unbedingt denken müssen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Gratis-Infopaket.

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe

Das Scheitern der Ehe ist bewiesen, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide sich einvernehmlich scheiden lassen wollen oder die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn ein Ehegatte keine Scheidung will.

Eine Ehe kann nach § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist eine Ehe dann, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht (Diagnose der Gegenwart): Dies ist der Fall, wenn die gegenseitige innere Bindung zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht. Es muss nur ein Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren haben. Auf die Gründe kommt es nicht an. Bewiesen werden muss nur, dass die Eheleute getrennt leben. Dies ist in der Regel leicht zu beweisen, wenn die Eheleute getrennt leben, und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute die häusliche Gemeinschaft wieder herstellen (Prognose der Zukunft):

Die Frage, ob eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zukunft zu erwarten ist, trifft der Scheidungsrichter. Diese Frage hängt grundsätzlich von der Dauer des Getrenntlebens und vom Verhältnis der beiden Ehegatten zueinander ab. Da dieses nicht sehr leicht durch einen Außenstehenden zu beurteilen ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Fälle definiert, bei denen (automatisch) die Ehe als gescheitert gilt.

30 Top-Tipps zur Scheidung

Schaubild:
30 Top-Tipps zur Scheidung

Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und eventuell bewiesen werden.

Zu unterscheiden sind vier Fälle

Fall 1: Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr (Härtefallscheidung)

Die Ehe kann bei einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Selbst wenn beide die Ehescheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn ein besonderer Härtegrund vorliegt.

Wenn die Ehegatten in der Praxis manchmal behaupten, dass sie bereits seit einem Jahr getrennt leben, obwohl dieses nicht stimmt, so ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten mit dieser Behauptung vor Gericht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Dennoch wird ein Richter bei einer streitlosen Scheidung den Angaben der Scheidungswilligen Glauben schenken.

Eine Härtefallscheidung liegt vor, wenn es einem Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein.

Der für diese Fälle notwendige Härtefall liegt zum Beispiel vor, wenn:

  • Der Ehegatte vom anderen Ehegatten misshandelt wurde.
  • Ein Ehegatte mit einem anderen Partner ein Kind erwartet.
  • Einer der Ehegatten Alkoholiker ist oder Drogen nimmt.
  • Der eine Ehegatte sich grob ehrverletzend gegenüber dem anderen Ehegatten verhält.
  • Der eine Ehegatte den anderen Ehegatten sexuell erniedrigt.

Dabei kann immer nur der Ehegatte die Scheidung verlangen, der den Härtegrund nicht hervorgerufen hat. Dieser Ehegatte muss das Vorliegen des Härtegrundes darlegen und beweisen. Es stellt keinen Härtegrund dar, wenn die Eheleute erst kurz verheiratet sind. Selbst wenn sich die Eheleute direkt in der Hochzeitsnacht trennen, muss das Trennungsjahr eingehalten werden.

Unsere Träume können wir erst dann verwirklichen, wenn wir uns entschließen, daraus zu erwachen.

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Fall 2: Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung

Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitzählt, so gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, kommt es auf den Grund für die Scheidung nicht an. Neben der Einhaltung des Trennungsjahres und der Übereinstimmung beider Ehegatten zur Scheidung müssen sich die Ehegatten gemäß § 630 ZPO noch über folgende Punkte einigen:

  • Ehegattenunterhalt
  • Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
  • Bei gemeinsamen Kindern: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt

Fall 3: Strittige Scheidung nach einem Jahr Trennung

Ist einer der Ehegatten mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe von demjenigen dargelegt werden, der den Scheidungsantrag stellt. In diesem Fall ist es wichtig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen. Streitet der andere Ehegatte das Vorliegen der Scheidungsgründe ab, so müssen diese ggf. durch Zeugen bewiesen werden. Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. indem er selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.

Fall 4: Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung

Leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, so gilt die Ehe per Gesetz automatisch als gescheitert. Weitere Beweise für das Scheitern der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. Auf den Grund der Scheidung kommt es nicht an. Nach 3 Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Wenn die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen im Verhalten des anderen Ehegatten liegen.

Unzumutbare Härte

Dabei reichen die üblichen Streitereien für eine Härtefallscheidung nicht aus. Vielmehr müssen die Gründe so erheblich sein, dass körperliche oder psychische Beeinträchtigungen beim anderen Ehegatten zu erwarten sind, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird.

An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte werden die strengsten Anforderungen gestellt.

Gründe sind zum Beispiel:

  • Schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen.
  • Häufige Misshandlungen des Ehepartners; eine einmalige Ohrfeige reicht nicht aus.
  • Trunksucht mit häufigen Alkoholexzessen (Alkoholismus).
  • Ehegatte nimmt nach der Trennung ohne Einverständnis des anderen Ehegatten die Tätigkeit als Prostituierte oder Callboy auf.
  • Ehebrecherisches Verhältnis in der ehemals ehelichen Wohnung.
  • Unkenntnis von zahlreichen Vorstrafen sowie Verschweigen des wahren Grundes für die noch andauernde Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe

Nur wenn der eine Ehegatte als Opfer des Verhaltens des anderen Ehegatten dessen Demütigungen nicht mehr aushält, kann die Ehe vorab geschieden werden.

Expertentipp:

In der Regel dauert es eine ganze Weile, bis wirklich feststeht, dass aufgrund des Verhaltens des einen Ehegatten eine unzumutbare Härte für die Fortsetzung der Ehe besteht. Bis dieses vom Gericht geklärt wurde, ist meist das Trennungsjahr bereits abgelaufen.

Die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres kann im übrigen nicht erst dann beantragt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Nur der Scheidungstermin, in dem die Ehe geschieden wurde, muss nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden. Ansonsten ist es sogar sinnvoll, dass die Ehescheidung bereits frühzeitig eingereicht wird. Um das Versorgungsausgleichsverfahren durchzuführen, werden meist einige Monate benötigt.

Wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten körperlich oder psychisch attackiert, reicht es in der Regel aus, wenn der in irgendeiner Form misshandelte Ehegatte auszieht. Frauen können mit Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus ziehen, bis sie etwas Eigenes gefunden haben. Auch für Männer gibt es in jeder Stadt Notunterkünfte. Die Adressen der Frauenhäuser und der Notunterkünfte können Sie über unsere Regionalseiten gleich hier erfahren.

Falls ein Ehegatte nach dem Auszug weiterhin telefonischen oder sonst irgendeinen Terror ausübt, gibt es die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung zu erwirken, mit der dem Terrorisierenden jegliche Kontaktaufnahme untersagt wird. Wenn der Ehegatte, gegen den sich die einstweilige Anordnung richtet, dieser zuwiderhandelt, so muss er mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen.

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Wann darf eine Ehe nicht geschieden werden?

Obwohl die Ehe gescheitert ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, darf eine Scheidung ausnahmsweise nicht vollzogen werden, wenn außergewöhnliche Gründe hierfür vorliegen.

Kinderschutzklausel

Ein außergewöhnlicher Grund liegt vor, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.

Ausreichend sind hierbei nicht die üblichen Folgen der Trennung der Elternteile. Es müssen darüber hinaus weitere, das Kindeswohl schädigende Folgen hinzutreten.

Beispiele hierfür sind:

  • Akute Selbstmordgefahr des Kindes
  • Erhebliche psychische Störung des Kindes

Bei der Kinderschutzklausel gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht von sich aus ermittelt, ob die Ehe zum Wohl der Kinder nicht geschieden werden darf.

Ehegattenschutzklausel

Die Scheidung einer gescheiterten Ehe darf ferner ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Dieses ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Ehegatten schwer und lang dauernd erkrankt und daher auf den Fortbestand der Ehe angewiesen ist.

Beispiele hierfür sind:

  • Vorliegen einer Erkrankung im Spätstadium der multiplen Sklerose oder bei massiver Krebserkrankung.
  • Akute Selbstmordgefahr, wenn diese aus einer nicht steuerbaren psychischen Ausnahmesituation folgt, der Ehegatte also psychisch krank ist und sein Handeln nicht mehr unter Kontrolle hat.

Nicht ausreichend sind normale Erkrankungen oder Behinderungen, hohes Alter oder ein angegriffener Gesundheitszustand.

Bei der Ehegattenschutzklausel gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, mit der Folge, dass der Ehegatte der sich auf diesen Härtegrund beruft, das Vorliegen auch darlegen und beweisen muss.

Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren.

Expertentipp:

Auch das Verhindern der Scheidung geschieht nur sehr selten. Indem man sich auf die Ehegattenschutzklausel beruft, kann man die Scheidung unter Umständen etwas länger hinauszögern. Allerdings müssen dabei erhebliche krankhafte Züge bei einem Ehegatten zu erkennen sein, bevor er sich mit Erfolg darauf berufen kann.

Wie reiche ich die Scheidung ein?

Der Scheidungsantrag kann nicht selbst gestellt werden. Hierzu müssen Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht und dort beim Familiengericht einreicht.

Notwendige Informationen für den Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag muss folgende Informationen enthalten, die der Rechtsanwalt, der Sie vertritt, von Ihnen erfragen muss: Zunächst muss der Scheidungsantrag den Namen und die genaue Anschrift der Ehegatten enthalten. Weiterhin muss die Scheidungsantragschrift einen Antrag enthalten, dass die Ehe geschieden werden soll. In dem Antrag muss dem Gericht mitgeteilt werden, wann und wo die Ehe geschlossen wurde.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse

Zusätzliche Dokumente und Informationen

Dem Ehescheidungsantrag ist eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen. Das Original der Heiratsurkunde muss im Scheidungstermin dem Scheidungsrichter vorgelegt werden. Der Scheidungsantrag muss weiterhin Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits andere Familienrechtsverfahren vor einem anderen Gericht geführt werden. Weiter muss das Gericht über die Scheidungsvoraussetzungen informiert werden, also darüber, ob die Ehegatten seit mindestens 1 Jahr getrennt leben, beide die Ehescheidung wollen und die Ehe zerrüttet ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss dem Gericht zudem mitgeteilt werden, dass sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen geeinigt haben. In der Praxis verzichten viele Gerichte auf die Scheidungsfolgenvereinbarung.

Expertentipp:

Um zu verhindern, dass im Scheidungstermin noch die für eine Scheidung notwendigen Angelegenheiten geklärt werden müssen und die Eheleute im Scheidungstermin keine Einigung erzielen, sollten einige Angelegenheiten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung frühzeitig geregelt werden.

Welche Unterlagen und Voraussetzungen für eine Scheidung gelten, können Sie hier nachlesen:

Scheidungsantrag online einreichen - So geht es

Scheidung einleiten

Damit die Ehescheidung für Sie möglichst problemlos, ohne großen Zeitaufwand und nervtötende Auseinandersetzung vonstatten geht, können Sie den Scheidungsantrag gerne online stellen.

Die Online-Scheidung

Der Online-Scheidungsantrag eignet sich für alle einvernehmlichen Scheidungen, bei denen es kaum oder keine Streitigkeiten gibt und die Ehegatten bereits alle oder viele sonst zu klärenden Angelegenheiten (Sorgerecht und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder, Unterhalt für Kinder und Ehegatten, sowie Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat) in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag geregelt haben.

Einvernehmliche Scheidung – Was Sie regeln sollten

Die folgenden Fragen müssen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung geklärt werden:

  • Das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Das Umgangsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Der Kindesunterhalt
  • Der Ehegattenunterhalt
  • Die Ehewohnung
  • Der Hausrat

Bei den meisten der oben genannten Angelegenheiten reicht es aus, wenn die Einigung der Ehegatten schriftlich erfolgt.

Für die Angelegenheiten Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat ist es nach dem Gesetz vorgeschrieben, dass zusätzlich zur schriftlichen Urkunde ein vollstreckbarer Schuldtitel vorgelegt wird. Dieser kann nur dadurch entstehen, indem z.B. diese Angelegenheiten bei einem Notar beurkundet werden.

Expertentipp:

Wenn Sie es nicht ganz einvernehmlich schaffen und Sie sich mit Ihrem (Noch-) Partner über einige Angelegenheiten nicht verständigen können, sollten Sie einen Mediator hinzuziehen! Der Mediator ist immer preiswerter als ein zweiter Scheidungsanwalt, der oftmals die Interessen vor allem streitig durchdrücken möchte! Der Mediator sollte bestenfalls kein Anwalt sein, damit kein unnötiges "Öl ins Feuer" gegossen werden kann!

Scheidung ohne Anwalt möglich?

Zumindest der Ehegatte, der die Scheidung einleiten will, braucht einen Rechtsanwalt!

Der andere Ehegatte braucht nur dann einen Rechtsanwalt, wenn er selbst in dem Verfahren einen Antrag stellen möchte.

Wie erkenne ich einen guten Anwalt?

Schaubild:
Wie erkenne ich einen guten Anwalt?

Die einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt. Obwohl dieser Rechtsanwalt nur einen der Ehegatten vertritt, besteht häufig zwischen den Ehegatten die Absprache, dass der andere Ehegatte sich hälftig an den Rechtsanwaltskosten beteiligt. Verpflichtet die Rechtsanwaltskosten zu zahlen, ist jedoch nur der Ehegatte, der diesem den Auftrag erteilt hat.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich und ihr Mann Mark Fröhlich wollen sich scheiden lassen. Sie haben alle Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Sie vereinbaren, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll. Beide wenden sich gemeinsam an einen seriösen Scheidungsservice.

Der Rechtsanwalt des Scheidungsservices weist die beiden Ehegatten darauf hin, dass er nach dem Gesetz nur einen von ihnen vertreten darf. Die Ehegatten entschließen sich, dass Clara Fröhlich den Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragen soll. Mark Fröhlich erklärt sich bereit, die Hälfte der Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Für einen Rechtsmittelverzicht, um die Scheidung sofort wirksam zu machen, kann ein zweiter Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur oder im Anwaltszimmer angesprochen werden. Wenn der Rechtsanwalt bereit ist, den Rechtsmittelverzicht zu erklären, kann die Ehe sofort geschieden werden.

Expertentipp:

Auch wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig sind, sollten Sie überlegen, ob Sie sich nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen. Alternativ können Sie hier einen Beratungstermin ausmachen.

Bei einer Scheidung sind viele Dinge zu berücksichtigen, die erhebliche finanzielle und persönliche Konsequenzen für Sie haben können. Der Rechtsanwalt, den Ihr Ehegatte beauftragt hat, wird nur die Interessen Ihres Ehegatten vertreten. Manchmal macht es Sinn, sich tatsächlich für einen 2. Anwalt zu entscheiden; er darf nur kein "Streithansel" sein!

Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten treten manchmal erst während des Scheidungsverfahrens auf. Wenn die Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben und keine Rechtsanwälte in die Vertragsverhandlung miteinbezogen wurden, können die Interessen jedes Ehegatten nicht optimal berücksichtigt worden sein.

Der Notar, der die Vereinbarung beurkundet hat, ist zur Neutralität verpflichtet. Er hat kein Interesse, dass jeder Ehegatte das Bestmögliche erreicht, sondern nur, dass die Ehegatten eine Vereinbarung nach Ihren Wünschen schließen. Die tatsächlichen Wünsche, die den Ehegatten möglicherweise selbst gar nicht offen bewusst sind, kann nur ein Rechtsanwalt ermitteln, der die Hintergründe der Wünsche versteht.

Wenn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, diesen Antrag wieder zurücknimmt, hat der andere Ehegatte, der keinen eigenen Rechtsanwalt hat, nicht die Möglichkeit, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Die Ehe kann dann nicht geschieden werden.

Weitere Anträge in Unterhalts-, Sorgerecht-, Umgangsangelegenheiten etc. können nur durch einen eigenen Rechtsanwalt gestellt werden.

Wie läuft der Scheidungstermin bei Gericht ab?

Sie haben Ihren Scheidungstermin in der Tasche und müssen nun vor das Familiengericht? Sie wissen nicht, wie ein derartiger Termin abläuft und sind aufgeregt? Keine Bange - es ist alles nur halb so schlimm.

Hier erfahren Sie alles über den Ablauf des Scheidungstermins bei Gericht im Detail.

Unter dem Strich dient der Scheidungs- bzw. Aufhebungstermin in erster Linie der persönlichen Anhörung der Beteiligten und findet seinen Abschluss im Ausspruch des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses. Überwiegend setzen die Gerichte für einen solchen Gerichtstermin 15 Minuten an. Am Ende des Verfahrens dokumentiert der Beschluss mit Rechtskraftvermerk die Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Wir hoffen, dass Sie sich anhand der Ausführungen einen verständlichen Überblick über den Scheidungs- bzw. Aufhebungstermin verschaffen können, um den Gerichtstermin nun unbefangen wahrzunehmen.

Namen ändern nach der Scheidung - So geht es!

Um den Ehenamen zu ändern, muss der Ehegatte, der seinen Namen ändern will, eine Erklärung vor dem Standesamt abgeben.

Die Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Namen

Ein Ehegatte kann:

  • den Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen wieder aufnehmen.
  • den Ehenamen abwählen und seinen bis zur Ehenamensbestimmung geführten Namen (z.B. Ehenamen aus früherer Ehe) wieder annehmen.
  • dem Ehenamen als Begleitnamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder hinzufügen.

Praxisbeispiel:

Heike Fröhlich, geborene Neumann, ist zum zweiten Mal verheiratet und will sich nun scheiden lassen. Vor dieser Ehe war sie in erster Ehe mit Robert Schulz verheiratet und hieß Heike Schulz.

Julia Müller hat nun nach der Scheidung der zweiten Ehe verschiedene Möglichkeiten für Ihren Nachnamen.

Sie kann zwischen folgenden Nachnamen wählen:

  • Julia Fröhlich
  • Jullia Neumann
  • Julia Schulz
  • Julia Fröhlich-Neumann
  • Julia Neumann-Fröhlich

Um den Namen nach der Scheidung ändern zu lassen, muss die Namensänderung öffentlich beglaubigt werden.

Die gewünschte Namensänderung muss entweder vor einem Notar oder vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten beglaubigt und beurkundet werden.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Namensänderung ist zunächst der Standesbeamte, der das Familienbuch der Ehegatten führt. Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bereich die Ehegatten heute wohnen. Bei einem Umzug wird das Familienbuch an das den Wohnort betreffende Standesamt weitergeleitet.

Falls der Standesbeamte bzw. das Familienbuch aus irgendwelchen Gründen nicht zu erreichen bzw. zu finden ist, ist das Standesamt zuständig, welches die standesamtliche Trauung vorgenommen hat.

Wer seinen Begleitnamen oder wieder angenommenen Namen widerruft, darf nach § 1355 Abs. 4 Satz 4, § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB seinen Namen nicht noch einmal ändern. Erst bei einer erneuten Eheschließung ist wieder eine neue Wahl des Namens möglich.

Krankenversicherung nach der Scheidung - Das sollten Sie wissen!

Der Ehegatte, der während der Ehe nicht berufstätig war und sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat, ist mit den Kindern beim berufstätigen Ehegatten bezüglich der Krankenversicherung mitversichert.

Auscheiden aus der Mitversicherung

Wenn sich die Ehgatten scheiden lassen, fällt der bisher nur mitversicherte Ehegatte aus der Mitversicherung heraus. Der betroffene Ehegatte hat dann bis zu drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung Zeit, der gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten freiwillig beizutreten. Die Krankenkasse muss ihn ohne Rücksicht auf das Alter und den Krankheitszustand aufnehmen.

Falls der noch nicht eigenständig versicherte Ehegatte die Beitrittsfrist von drei Monaten versäumt, so läuft der Ehegatte Gefahr, jeglichen Krankenversicherungsschutz zu verlieren. Die Krankenkasse des anderen Ehegatten ist dann nicht mehr verpflichtet, den bisher mitversicherten Ehegatten aufzunehmen. Auch allen anderen Krankenkassen steht es frei, ob sie dem Beitritt zustimmen.

Die Krankenversicherungskosten

Die Kosten für die eigene Krankenversicherung muss der Ehegatte nun eigenständig tragen.

Die Kinder bleiben wie bisher beim anderen berufstätigen Ehegatte automatisch mitversichert.

Expertentipp:

Sie sollten sich bereits während der Trennung um eine eigene Krankenversicherung bemühen. Falls Sie sich nach der Scheidung von Ihrem Ehegatten selbständig machen, kann es unter Umständen sinnvoll sein, dass Sie einer privaten Krankenversicherung beitreten. Bei privaten Krankenversicherungen muss vorab ihr Gesundheitszustand genau überprüft und das Leistungspaket festgelegt werden.

Aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie nicht verpflichtet, in der gesetzlichen Krankenkasse ihres geschiedenen Ehegatten zu bleiben. Da die gesetzlichen Krankenkassen sehr unterschiedliche Beiträge haben, lohnt es sich die Krankenversicherung auf ihr Leistungsangebot und die Höhe des Beitrages zu überprüfen.

Sie können so erheblich monatlich an Geld sparen, wenn sie eine günstige Krankenkasse mit einem für Sie vorteilhaften Leistungspaket suchen.

Wie schnell kann ich mich scheiden lassen?

Bevor Sie sich scheiden lassen können, müssen Sie ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben. Die Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Dafür müssen Sie in getrennten Zimmern schlafen und jeder muss für sich selber sorgen (waschen, kochen, einkaufen putzen…). Der Scheidungsantrag kann in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Reichen Sie den Antrag zu früh ein, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen wird.

Eheschließungen und Scheidungen in einem Schaubild dargestellt

Schaubild:
Eheschließungen und Scheidungen in einem Schaubild dargestellt

Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine Scheidung kann zwischen 6 Wochen und mehreren Jahren, wenn es zu einem Rosenkrieg kommt, dauern. Das liegt ganz bei Ihnen. Wenn Sie sich nicht, oder nicht viel streiten, und die Punkte wie Aufteilung des Besitzes, Kinder, Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Unterhalt einvernehmlich regeln, dann geht ein Scheidungsverfahren unproblematisch und sehr schnell. Die Scheidungsdauer hängt also überwiegend von Ihnen selbst ab!

Wie kann ich meine Scheidung beschleunigen?

Eine Ehe kann auch geschieden werden, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Allerdings geht dies nur in Ausnahmefällen, sogenannten „Härtefallen“, z.B. bei häuslicher Gewalt oder wenn der Ehepartner Alkoholiker ist.

Wie kann ich beweisen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist?

Wer behauptet, das Trennungsjahr sei abgelaufen, muss das vor Gericht im Zweifel auch beweisen. Dies kann man durch Zeugen machen. Am einfachsten ist es, das Trennungsdatum schriftlich festzuhalten und von beiden Ehepartnern unterschreiben zu lassen.

Was tun, wenn der Ehepartner die Scheidung nicht will?

Wenn Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt, müssen Sie beweisen, dass die Ehe „zerrüttet“ ist. Gelingt dies nicht, kann die Ehe erst nach drei Jahren Trennung geschieden werden, wenn die Zustimmung des Ehepartners nicht mehr erforderlich ist. Wenn Sie einen neuen Partner (Partnerin) an Ihrer Seite haben, wird der Richter Sie zumeist schon nach 1 Jahr Trennungszeit scheiden!

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und Einkommen der beiden Ehepartner. Mehr Informationen zum Thema Trennungsunterhalt finden Sie hier.

Wann muss der andere Ehepartner arbeiten?

Grundsätzlich muss der andere Ehepartner arbeiten gehen, wenn es ihm zumutbar ist. Allerdings kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Kann der Trennungsunterhalt vertraglich ausgeschlossen werden?

Der Trennungsunterhalt kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Lediglich der Unterhalt nach der Scheidung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden.

Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?

Im Falle der Trennung muss zu Beginn des Kalenderjahres, welches auf die räumliche Trennung folgt, die Steuerklasse gewechselt werden, auch wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Muss ich mein Erspartes teilen?

Ehepartner leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehepartner bleiben hierbei getrennt. Bei einer Scheidung wird dann lediglich der Zugewinn der Ehepartner ausgeglichen. Derjenige, der mehr erworben hat, muss die Hälfte davon abgeben.

Vermögen - Wie kann ich die Teilung verhindern?

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner Gütertrennung vereinbaren, bleiben Ihre Vermögen komplett getrennt und es findet kein Zugewinnausgleich statt. Allerdings würden Sie im Falle des Todes Ihres Ehepartners deutlich weniger erben.

Was geschieht mit den Rentenansprüchen?

Bei einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden alle Rentenansprüche der Ehepartner geteilt und jeweils zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen. Lediglich wenn die Ehe kürzer als drei Jahre war, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Sie können den Versorgungsausgleich grundsätzlich durch einen notariellen Vertrag oder beim schlussendlichen Gerichtstermin mit einem zweiten Anwalt ausschließen lassen.

Was kann ich tun, wenn der andere Ehepartner die gemeinsamen Konten leerräumt?

Bei gemeinsamen Konten darf Ihr Ehepartner zwar nicht größere Beträge abheben, kann es aber. Das zu viel abgehobene Geld können Sie dann zurückfordern. Am einfachsten ist es, schon während der Trennungszeit gemeinsame Konten und Wertpapierdepots aufzulösen.

Mein Ehepartner schafft Vermögen beiseite – Was kann ich tun?

Sie können von Ihrem Ehepartner verlangen, dass er seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung offenlegt. Ist das Vermögen bei der Scheidung geringer, muss Ihr Ehepartner erklären, was mit dem Vermögen geschehen ist.

Wer haftet für gemeinsame Schulden?

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Schulden aus gemeinsamen Konten oder Verträgen sind gemeinsame Schulden, d.h. Sie haften beide dafür. Schulden, für die ihr Partner alleine vertraglich unterschrieben hat, muss ihr Partner auch alleine zurückzahlen.

Wer bekommt wie viel Unterhalt?

Der Unterhalt für Kinder bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Kinder stehen immer auf dem ersten Rang, d.h. zuerst müssen alle Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt werden. Erst danach bekommt der Ex-Gatte Unterhalt. Reicht das Geld nur für die Kinder, geht der Ex-Gatte leer aus.

Wer hat das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?

Auch nach der Scheidung behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Wichtige Entscheidungen wie der Schulbesuch müssen von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden.

Eine Anleitung für das Sorgerecht

Schaubild:
Eine Anleitung für das Sorgerecht

Wie kann ich das alleinige Sorgerecht bekommen?

Sie müssen bei Gericht einen Antrag stellen und genau begründen, warum Sie das alleinige Sorgerecht bekommen sollen. Häufigster Grund sind massive Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, d.h. Sie können sich mit Ihrem Ex-Partner nicht über die Kindesbelange einigen.

Wenn die Eltern sich trennen, dann hat man das Gefühl, als ob die ganze Welt auseinanderbricht.

Zoe Stern

Wie oft darf ich meine Kinder sehen?

Beide Eltern haben ein Umgangsrecht mit ihren Kindern. Das gilt auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Idealerweise einigen Sie sich mit Ihrem Ex-Partner über das Umgangsrecht. Bestenfalls sollte ein 50/50 – Wechselmodell angestrebt werden, um dem Kindeswohl größtmögliche Rechnung zu tragen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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