Muss sich das Kind eigenes Einkommen und Vermögen auf seinen Unterhalt anrechnen lassen?
Minderjährige Kinder unter 15 Jahren und Schüler sind nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Ferien, verpflichtet. Wenn ein Schüler trotzdem neben der Schule geringfügige Einnahmen aus einer Nebentätigkeit wie Rasen mähen oder Auto waschen hat, bleiben diese unberücksichtigt. Geringfügig sind Einnahmen dann, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen.
Als Schüler verdienen sich viele Kinder ab einem Alter von 15 Jahren etwas hinzu. Hier stellt sich die Frage, welches Einkommen und in welcher Höhe dieses angerechnet wird.
Kinder in der Ausbildung
Viele Kinder beginnen auch im Alter von 15-16 Jahren mit einer Ausbildung. Dabei stellen sich die Fragen, ob jedes Einkommen des Kindes anzurechnen ist und in welcher Höhe das eigene Einkommen des Kindes angerechnet wird.
Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, ist ein Teil des Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigungsfrei. Es werden somit 5% des Nettogehalts, mindestens jedoch
Einkünfte aus Studententätigkeit
Studierende sind grundsätzlich ebenfalls nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Semesterferien, verpflichtet, so dass auch hier geringfügige Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Sofern der Student regelmäßig nebenher arbeitet, sind ebenfalls 5% seiner Einkünfte, mindestens jedoch
Der darüber hinausgehende Betrag wird auf den von beiden Eltern zu zahlenden Unterhalt nur dann angerechnet, wenn diese den vollen Studentenunterhalt von monatlich
Einkünfte von Auszubildenden
Bei Auszubildenden ist von Ihrem Einkommen zunächst ein Betrag von
Grundsätzlich kommen folgende Einkünfte des Kindes für eine Minderung des Unterhaltsanspruches in Betracht:
- Ausbildungsvergütungen
- BAföG-Leistungen
- Waisenrenten
- Einkünfte aus Vermietung und Wohnvorteil
- Einkünfte aus Ferienarbeit
Ein volljähriges Kind muss unter Umständen eigenes Vermögen verwerten, sofern dieses dem Kind zumutbar ist. Ein Notgroschen soll dem volljährigen Kind dabei verbleiben. Sofern die Eltern in besonders guten Vermögensverhältnissen leben kann der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes begrenzt werden.
Expertentipp:
Ein volljähriges behindertes Kind muss nicht sein Vermögen verwerten, da ungewiss ist, ob das Geld nicht dringend in der Zukunft benötigt wird.
Falls Ihr volljähriges Kind mit seiner Freundin / seinem Freund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und Ihr volljähriges Kind dort den Haushalt führt und den Lebensgefährten versorgt, kann je nach Einkommen des Lebensgefährten die Haushaltstätigkeit fiktiv bewertet werden. Es ist dann Ihnen zugunsten davon auszugehen, dass Ihr Kind dieses Geld aus der Haushaltstätigkeit tatsächlich verdienen würde. Auch dieses sogenannte fiktive Einkommen kann Ihre Unterhaltspflicht senken.
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Autor: iurFRIEND-Redaktion
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