Muss sich das Kind eigenes Einkommen und Vermögen auf seinen Unterhalt anrechnen lassen?

Minderjährige Kinder unter 15 Jahren und Schüler sind nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Ferien, verpflichtet. Wenn ein Schüler trotzdem neben der Schule geringfügige Einnahmen aus einer Nebentätigkeit wie Rasen mähen oder Auto waschen hat, bleiben diese unberücksichtigt. Geringfügig sind Einnahmen dann, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen.

Als Schüler verdienen sich viele Kinder ab einem Alter von 15 Jahren etwas hinzu. Hier stellt sich die Frage, welches Einkommen und in welcher Höhe dieses angerechnet wird.

Kinder in der Ausbildung

Viele Kinder beginnen auch im Alter von 15-16 Jahren mit einer Ausbildung. Dabei stellen sich die Fragen, ob jedes Einkommen des Kindes anzurechnen ist und in welcher Höhe das eigene Einkommen des Kindes angerechnet wird.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, ist ein Teil des Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigungsfrei. Es werden somit 5% des Nettogehalts, mindestens jedoch 30 EUR, von den Einkünften abgezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird sowohl beim zahlungspflichtigen Elternteil wie auch beim betreuenden Elternteil hälftig auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet.

Einkünfte aus Studententätigkeit

Studierende sind grundsätzlich ebenfalls nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Semesterferien, verpflichtet, so dass auch hier geringfügige Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Sofern der Student regelmäßig nebenher arbeitet, sind ebenfalls 5% seiner Einkünfte, mindestens jedoch 30 EUR, zunächst von seinem Einkommen abzuziehen.

Der darüber hinausgehende Betrag wird auf den von beiden Eltern zu zahlenden Unterhalt nur dann angerechnet, wenn diese den vollen Studentenunterhalt von monatlich 735 EUR zahlen. Sollte dann noch ein Rest verbleiben, so wird dieser auf die Eltern hälftig aufgeteilt.

Einkünfte von Auszubildenden

Bei Auszubildenden ist von Ihrem Einkommen zunächst ein Betrag von 90 EUR monatlich vorweg als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Der darüber hinausgehende Betrag wird ebenfalls erst dann von der Unterhaltsverpflichtung abgezogen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. Insgesamt muss dabei dem Auszubildenden damit auch der volle nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich kommen folgende Einkünfte des Kindes für eine Minderung des Unterhaltsanspruches in Betracht:

  • Ausbildungsvergütungen
  • BAföG-Leistungen
  • Waisenrenten
  • Einkünfte aus Vermietung und Wohnvorteil
  • Einkünfte aus Ferienarbeit

Ein volljähriges Kind muss unter Umständen eigenes Vermögen verwerten, sofern dieses dem Kind zumutbar ist. Ein Notgroschen soll dem volljährigen Kind dabei verbleiben. Sofern die Eltern in besonders guten Vermögensverhältnissen leben kann der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes begrenzt werden.

Expertentipp:

Ein volljähriges behindertes Kind muss nicht sein Vermögen verwerten, da ungewiss ist, ob das Geld nicht dringend in der Zukunft benötigt wird.

Falls Ihr volljähriges Kind mit seiner Freundin / seinem Freund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und Ihr volljähriges Kind dort den Haushalt führt und den Lebensgefährten versorgt, kann je nach Einkommen des Lebensgefährten die Haushaltstätigkeit fiktiv bewertet werden. Es ist dann Ihnen zugunsten davon auszugehen, dass Ihr Kind dieses Geld aus der Haushaltstätigkeit tatsächlich verdienen würde. Auch dieses sogenannte fiktive Einkommen kann Ihre Unterhaltspflicht senken.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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